Redaktion: DDR - 1086 Berlin, Charlottenstraße 60 PF Nr. 1286 Telefon: 2071169 Werner Sündram (Chefredakteur) Eberhard Preusch (Technik) Wolfram Riedel (Fahrzeuge) Herbert Schadewald (Verkehrssicherheit, Touristik) Klaus Zwingenberger (Verkehr, Recht) Gestaltung: Wolfgang Barth Die Redaktion wurde 1979 mit der Verdienstmedaille der Organe des Ministeriums des Inneren in Gold und 1978 mit der Ehrennadel des ADMV der DDR in Gold ausgezeichnet. Herausgeber: transpress VEB Verlag für Verkehrswesen, DDR 1086 Berlin, Französische Straße 13/14, Telefon: 20410 Träger des Ordens „Banner der Arbeit" Verlagsdirektor: Dr. Harald Böttcher Chefredakteur des Verlages: Max Kinze Lizenznummer 1150 des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR; Artikel-Nummer (EDV) 5930 Druck: Berliner Druckerei, DDR 1020 Berlin, Dresdener Straße 43 Anzeigenannahme: Für Bevölke rungsanzeigen alle Anzeigen-Annahmestellen in der DDR, für Wirtschaftsanzeigen der VEB Verlag Technik, 1020 Berlin, Oranienburger Straße 13-14, PSF 293. Gültige Preisliste: Nr. 8 Ausland: interwerbung, DDR 1157 Berlin, Herrmann-DunckerStraße 89 Bezugsbedingungen: „Der Deutsche Straßenverkehr" erscheint einmal monatlich. Im Ausland: Der internationale Buch- und Zeitschriftenhandel, zusätzlich in der BRD und Westberlin der örtlich Buchhandel, Firma Helios Literaturvertrieb GmbH, Berlin (West) 52, Eichborndamm 141-167, sowie Zeitungsvertrieb Gebrüder Petermann GmbH & Co. KG, Berlin (West) 30. Kurfürstenstraße 111. Auslandspreise bitten wir den Zeitschriftenkatalogen von Buchexport, Volkseigener Außenhandelsbetrieb der DDR, DDR 7010Loipzig, PF16O.zuentnehmen. In der DDR werden zur Zeit keine neuen Abonnementsbestellungen entgegengenommen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck. Übersetzungen und Auszüge nur mit Quellenangabe gestattet. Die Redaktion wertet jede Zuschrift aus, ist aber auf Grund der Vielzahl nicht in der Lage, jede Zuschrift direkt zu beantworten.
Unser Titelbild zeigt eine Szene, die leider auch zum Alltag des Straßenverkehrs gehört - einen Unfall. Hier hat sich - wie man unter Motorradfahrern zu sagen pflegt - einer „hingelegt", ist also ein Motorradfahrer gestürzt. Dabei ging es relativ glimpflich ab, nicht zuletzt dank des Schutzhelmes. (Und es wäre noch weniger passiert, hätte der Gestürzte ordentliche Motorradfahrerkleidung getragen, mindestens eine feste Jacke.) Das A und 0 einer Unfallopferversorgung ist eine schnelle und wirksame medizinische Hilfe. Diese Aufgabe erfüllt bei uns in der DDR hauptsächlich das Deutsche Rote Kreuz der DDR (DRK) mit seiner Spezialabteilung, der Schnellen Medizinischen Hilfe (SMH). Alle Kraftfahrer sind gerade diesen DRK-Kameraden, den Ärzten und anderen Helfern dankbar für ihre Hilfe in der Not. Deshalb unsere und unserer Leser herzlichsten Glückwünsche zum 30. Geburtstag des DRK der DDR. Über Geschichte und Aufgaben dieser Organisation mehr auf den Seiten 4-und 5 (Unfallfotos Klaus Zwingenberger).
Das Vratna Tal... -. in der Malä Fatra (Rücktitel) fotografierte Ivo Petik. Ausgangspunkt für dieses Tal ist die slowakische Stadt Terchova. Das Tal selbst, so liest man es im „Autoführer Tschechoslowakei", „ist das schönste Tal in der Malä Fatra und eines der schönsten in der Slowakei überhaupt". Das von hohen Berggipfeln umgebene Tal bietet ausgezeichnete Bedingungen für die Touristik und auch - jahreszeitlich bedingt - für den Wintersport. Am Ende des Abschnittes Starä dolina befindet sich die Talstation des Sesselliftes, der zum Hauptkamm Smilovskö sedio (1500 m) fährt. Von dort erreicht man nach einstündigem Aufstieg die höchsten Gipfel der Malä Fatra, den Velky Krivä (1709 m) und den Chleb (1640 m).
Auszeichnung Im Auftrag des Staatsrates der Volksrepublik Bulgarien verlieh der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter der VR Bulgarien in der DDR, Waltscho Naidenow, Bürgern der DDR die Medaille 1300 Jahre Bulgarien". Unter den Ausgezeichneten befand sich auch unser Herbert Scha dewald. Damit wurde vor allem sein journalistisches Schaffen gewürdigt, daß dem Staatsjubiläum gewidmet war. Seine Beiträge unter dem Motto „1300" trugen zur weiteren Vertiefung der brüderlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker bei.
Andrang an unserem Stand. Das Angebot war recht umfangreich. So hatten Herbert Schadewald (links) und Klaus Zwingenberger (rechts) alle Hände voll Zutun.
VDJ-Soliaktion 1982 „Solch ein Gewimmel möcht' ich seh'n .." Dieses Goethe-Zitat paßt nicht nur haargenau in das Jubiläumsjahr des Dichters, sondern auch auf de VDJ-Soliaktion am letzten August-Freitag auf dem Berliner Alexanderplatz. An unserem Stand waren unter anderem Mokick-Poster und Zeitschriften zu haben. Wir danken vor allem unserem Leser Gerhard Schönherr aus Birkenwerder, der uns etliche alte Exemplare „Der Deutsche Straßenverkehr' kostenlos für den Soliverkauf zur Verfügung stellte. Zweifelloser Höhepunkt unserer diesjährigen Aktion war Zeichner Gerhard Vontra, der gut zwei Stunden vor unserem Stand Porträts fertigte. Für einen Solipreis von 20,— Mark konnte man sich innerhalb von zehn Minuten auf dem Zeichenblatt wie in einem Spiegel erkennen. „Frauen sind mutiger. Sie lassen sich eher porträtieren", meinte Gerhard Vontra anschließend. Die dichtgedrängt Umstehenden störten den Zeichner nicht. Im Gegenteil, er achtete auf die kommentierenden Bemerkungen und konzentrierte sich auf das Modell. „Mensch, der hat ja Hände wie een Bauarbeiter", staunte eine Zuschauerin, als sie dem Porträtzeichner über die Schulter blickte. „Daß der damit so zeichnen kann!?" Für viele war es die erste unmittelbare Begegnung mit dem sympathischen Künstler, der oft als Berliner angesehen wird, es aber nicht ist. Unser Dank gilt allen, die durch den Kauf unserer Erzeugnisse ihren Beitrag für die internationale Solidarität und damit auch für die Sicherung des Weltfriedens geleistet haben.
Dicht umlagert porträtierte Gerhard Vontra vor unserem Stand. Fotos: Schadewald, Sündram
Vontras Dank und Gruß an alle Leser unserer Zeitschrift.
ÖkonometerProduktion In der CSSR soll noch in diesem Jahr mit der Produktion eines Okonometers begonnen werden. Mit Hilfe eines solchen Meßgerätes wird bekanntlich der momentane Kraftstoffverbrauch eines Vergasermotors gemessen (siehe auch dazu unser Heft 7/82). Das Gerät, das in der ÖSSR produziert werden soll, wird optisch anzeigen, ob
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wirtschaftlich oder unwirtschaftlich gefahren wird. Es wird nicht den Verbrauch in 1/100 km oder 1/h angeben. Zunächst wird es mit Anschlußstücken hergestellt, die für die Baureihe S 105/120 passen. Später sollen auch Anschlußstücke für andere Pkw-Viertakt-Ottomotoren folgen.
Lange haltbar Einige Akodateile, z. 3. die Stoßstangen, bestehen aus dem Kunststoff Prepreg. Er ist eine Mischung aus 38 Prozent Glasfasern, 30 Prozent Polyesterasbest, 30 Prozent Füllstoffen und Separatoren (Kalkstein und pulverisiertes Polystrol) sowie 2 Prozent Indikatoren (Chinon). Diese Indikatoren tragen dazu bei, daß diesem Material eine lange Lebensdauer beschieden ist - 30 Jahre werden angegeben.
Bei jedem zweiten Unfall aber war Alkohol im Spiel. Jährlich mußten etwa 14 000 Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie unter Alkoholeinfluß standen. Daraus resultiert nach Angaben der Presse die Notwendigkeit, in alln Bereichen die vorbeugende Tätigkeit zu verstärken. Außerdem erscheint beispielsweise der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer bis zu fünf Jahren in besonders schweren Fällen zu gering. Jetzt wird ein Zeitraum bis zu zehn Jahren erwogen. Ferner denkt man daran, die Schuldigen an Heilungskosten zu beteiligen oder ihr Krankengeld zu kürzen. (ADN)
Neue Schneekette
Nun ist sie da - die langersehnte Schneekette, die auch auf Radialreifen uneingeschränkt verwendet werden kann! Im vergangenen Jahr wurden die ersten Paare der Motorjournalisten aus der ÖSSR, Spur-Zick.Zack-Gleitschutzkette —er Ungarischen Volksrepublik, im VEB Ketten- und Nagelwerke r Volksrepublik Bulgarien und Weißenfels hergestellt. In diesem der DDR hatte anläßlich der Leipzi- Jahr hat die eigentliche Produktion ger Herbstmesse Gelegenheit, begonnen. sich bei einem Pressegespräch Die Kette ist feingliedriger als die mit leitenden Vertretern des Ifabisher bekannte Leiter-Kette, und Zweiradkombinates über das derdie Auflageform gewährleistet zeitige Produktionsprogramm eine hohe Spursicherheit und und die Messeneuheiten zu inforGreifwirkung. Sie eignet sich für Diagonal- und Radialreifen, für mieren. Die ausländischen Fachjournalisten ihrerseits schilderten, Sommer- und Winterprofil. wie groß das Interesse in ihren Ihre Herstellung erfolgt in drei Ländern sowohl an MZ-MotorGrößen. Die Größe 1 (Kennfarbe rädern als auch Simson-Mokicks grün) ist für die Reifengrößen und Kleinrollern ist, denen sie gu5.20-13, 5.60-13, 145 R 13 und tes Finish, große Zuverlässigkeit 155 R 13 vorgesehen. Die Größe und beeindruckende LeistungsfäII (Kennfarbe rot) paßt auf die higkeit bescheinigten. Bei einer Reifen 6.00-13, 6.15-13, 6.40-13, 165 R 13 und 155 R 14. Die Produkanschließenden Exkursion nach der MZ-Stadt und nach Augustus- tionsaufnahme einer Größe III burg, dem Zweitakt-Motorradmu(Kennfarbe gelb) für die Reifen seum, konnten sich die Journali6.70-13, 175 R 14 und 185 R 14 sten als Gäste von MZ davon über- ist vorgesehen. Ein Paar Ketten zeugen, wie die Motorradfertigung der Größe 1 kostet 300,–, der i traditionellen Zschopauer Werk, Größe 11 320,– und der Größe III dem seit 60 Jahren Zweiräder 340,–M. Da uns das Werk dankenswertergebaut werden, und neuen naheweise ein Paar dieser Ketten zur gelegenen Produktionsstätten auf vollen Touren läuft. Bei einigen Verfügung stellte, werden wir damit im kommenden Winter unsere Trainingsrunden auf ihrer „HausErfahrungen sammeln und dann strecke" demonstrierten MZ-Geausführlich darüber berichten. ländesportler mit aktueller GSTechnik ihre Können.
Als Gäste bei MZ
Konsequenter Gegen Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluß wollen die zuständigen CSSR-Organe künftig noch strenger vorgehen. Anlaß zu neuen Überlegungen gibt nach Presseberichten die Verkehrsunfallbilanz zwischen 1976 und 1981. Danach sank die Zahl der Personen, die wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung belangt werden mußten, von 24 840 auf 22 553. Diese Entwicklung ergibt sich aus der gesunkenen Zahl von Unfällen mit Folgen für Leben und Gesundheit oder mit materiellen Schäden. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
„Ihr Wagen ist fertig. Der Mechaniker kommt gerade von der Probefahrt." Karikatur: Frank Steger
Größen - Rekord Das größte serienmäßig gebaute Motorrad kommt aus - Brasilien. Es heißt Amazonas und besitzt einen Vierzylinder-Viertakt-Motor mit 1600 cm'. Die Maschine bringt 360 kg auf die Waage, der Kraftstoffbehälter faßt 24 Liter. Bisheriger Spitzenreiter war die Kawasaki Z 1300 mit 1277 cm3 Hubraum. Ihr Sechszylinder-Viertakt-Motor leistet 73 kW (99 PS) bei 7500 UI min. Ihre Eigenmasse ist mit 322 kg angegeben.
Teure Strecke Spanien erhöhte mitten in der Hauptreisezeit drastisch die Autobahngebühren. Betroffen ist in erster Linie die Route entlang der Mittelmeerküste. So kostet die 740 km lange Strecke von der nordIn Wismar entdeckten wir in die- spanischen Grenze bis Alicante sem Sommer diese Verkehrszeinunmehr 55 statt bisher 44 DM. chenkombination, die uns einige Rätsel aufgab. Offensichtlich ist damit gemeint, daß es zum Parkplatz nach links geht. Auf den Straßen der belgischen Hauptstadt Brüssel kann man Dafür bietet die StVO, Anlage 2 aber das Zusatzzeichen „links" leicht zweifaches Opfer werden. (Bild 406). Mitunter wird auch auf Allein die Tatsache, bei einem dem Zeichen .‚Parkplatz" ein wei- Verkehrsunfall verletzt zu werden, ßer Richtungspfeil aufgebracht. ist schon schlimm. Doch immer Schon im Interesse einer bessehäufiger gerät ein solch Verunren Materialökonomie sollte auf glückter in die Hände von falschen Rettern. Private Krankenwagenbedie hier gezeigte Variante versitzer patrouillieren durch die Strazichtet werden. Fotos: Zwingenberger ßen, hören den Notruf-Funkverkehr ab und versuchen so, die Unfallop. fer „wegzuschnappen". Diese werden dann gegen entsprechendes Honorar in private Krankenhäuser eingeliefert. Dabei hat nicht nur der offizielle Rettungsdienst das Nachsehen. Auch der Patient ist oftmals arg betroffen, denn eine Soforthilfe schon während der Fahrt in die Klinik ist bei den Ambulanzpiraten nicht möglich. Das bringt vor allem für bewußtlose Unfallopfer ein erhöhtes Risiko mit sich. Diese privaten Krankenwagen sind mit keiner speziellen Ausrüstung ausgestattet, und das fahrende Personal besitzt keine besondere Qualifikation.
Falsche Retter
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HelferGeburtstag Am 23. Oktober 1952 wurde das Deutsche Rote Kreuz der DDR gegründet. Wenige Wochen später, am 1. Januar 1953, erhielt die junge Rotkreuzgesellschaft den Auftrag, in der DDR einen einheitlichen Krankentransport zu organisieren und durchzuführen. Mit Ausnahme der Hauptstadt der DDR, Berlin (dort erfüllte das Rettungsamt als staatliche Einrichtung diese Aufgaben), galt es, in allen Bezirken und Kreisen Einsatzstellen des Krankentransportes des DRK einzurichten und diese sehr schnell und zuverlässig funktionstüchtig zu gestalten. Die sich aus der Zersplitterung des Krankentransportes von 1945 bis 1952 auf verschiedene Zuständigkeitsbereiche ergebenden Probleme waren sehr vielschichtig und stellten das DRK der DDR vor komplizierte Aufgaben. Die Mängel bestanden vor allem darin, daß
ner prähospitalen mobilen Notfallversorgung. Zur weiteren Verbesserung der Betreuung von Notfallpatienten wurde 1975/76 in der DDR das System der Schnellen Medizinischen Hilfe (SMH) eingeführt. Dabei handelt es sich um einen neuen Leistungsbereich des staatlichen Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit dem DRK der DDR. Ein funktionstüchtiger Krankentransport ist die stabile Basis der SMH. Der Anteil des DRK bei der Sicherung der Aufgabenerfüllung einer mobilen medizinischen Erstversorgung in der DDR besteht in der Bereitstellung von Krankentransporteuren mit Kenntnissen in der Notfallmedizin, der Bereitstellung von Spezialfahrzeugen sowie der drahtlosen Nachrichtentechnik. In unserer Republik bestehen heute 194 Einsatzstellen des Krankentransportes, die rund um die Uhr für die Bevölkerung erreichbar sind. Über 84 Leit
keine einheitliche Leitung, Planung und Organisation von Krankentransporten existierte, das DRK zu diesem Zeitpunkt weder über die entsprechenden Erfahrungen noch über ein qualifiziertes Personal verfügte und der übernommene Fahrzeugpark aus den verschiedensten Typen bestand. Vom Chevrolet, Baujahr 1936, über Opel, Wanderer bis zum Ifa F 8 und BMW 326/340 sowie Phänomen „Granit 25" war alles vorhanden, was zwischen 1936 und 1952 an einschlägigen Kraftfahrzeugen gebaut worden war.
stellen der SMH hat die Bevölkerung von 106 Kreisen (Stand 31. 12. 1981) unmittelbaren Zugang zur prähospitalen Notfallbetreuung. Be sonders nach dem IX. Parteitag der SED und dem VIII. Kongreß des DRK der DDR vollzog sich eine bedeutende Wandlung des Krankentransportes. Mit großzügiger Unterstützung von Partei- und Staatsführung und in kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit den Industriepartnern, wie z. B. dem VEB BarkasWerke Karl-Marx-Stadt, MLW Labortechnik IImenau, VEB Funkwerk Köpenick u. a. konnten im Zeitraum von 1976 bis 1981 beste materielltechnische Voraussetzungen für die Erfüllung der ständig wachsenden Aufgaben geschaffen werden.
Mit der Schaffung gesetzlicher Grundlagen und Dokumente - erste Krankentransportordnurig 1954 -‚ der Typisierung des Wagenparks und der Einführung einer zielgerichteten medizinisch-fachlichen und fahrzeugtechnischen Qualifikation für Krankentransporteure, Dispatcher und Einsatzleiter, konnten diese Mängel systematisch abgebaut werden. So entwickelte sich der Krankentransport von einem Fuhrbetrieb im Auftrage des Gesundheitswesens zu einem wesentlichen Element der medizinischen Grundbetreuung der Bevölkerung. Die elfenbeingespritzten und mit rotem--Kreuz auf weißem Grund versehenen B4
1000-Fahrzeuge, sei es nun mit oder ohne Blaulicht und Sirene, sind heute Bestandteil unseres Straßenverkehrs. Nicht wenige Verkehrsteilnehmer gehören jährlich zu dem Patientenkreis, die ihren Platz hinter dem Lenkrad mit einem Platz im Patientenraum eines Krankentransportfahrzeuges vertauschen müssen. In enger Zusammenarbeit mit dem staatlichen Gesundheitswesen begann 1960 der Aufbau ei
So stehen seit 1977 serienmäßig nach einem mit dem Ministerium für Gesundheitswesen abgestimmten Rahmenstandard ausgerüstete Fahrzeuge für die SMH zur Verfügung. Mit hochwertigen medizinisch-technischen Geräten wie Sauerstoffanlage, EKG-Sichtgerät, Notfallstimulator, tragbarem Beatmungsgerät und allem notwendigen ärztlichen Handwerkszeug ausgerüstet, konnte mit diesen Spezialfahrzeugen rechtzeitig am Ereignisort mediziDER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
nische Hilfe geleistet bzw. Leben erhalten werden. Allein von 1976 bis 1981 stiegen die Leistungen der SMH mit B-1000-Fahrzeugen auf 289,9 Prozent an. Im Jahre 1981 wurden in diesem Leistungsbereich 9,33 Millionen Kilometer zurückgelegt und nahezu 300 000 Patienten unter ärztlicher Aufsicht befördert. Aber auch für die Erhöhung des Beförderungskomforts der Patienten des Krankentransportes wurde viel getan. Die harten Längs- und Querbänke, die alles andere als eine schmerzarme und schonende Beförderung zuließen, wurden durch moderne Schwingsitze ersetzt. Ebenfalls mußte die starre Trage, der Alptraum jedes liegenden Patienten, einer modernen Schwingtrage weichen, die nun zusätzlich Vertikalschwingungen abfängt. Dazu kommen auch solche Veränderungen wie der Einbau neuer Drehstäbe mit verbesserten Federeigenschaften und Bestückung der Fahrzeuge mit wirksameren Stoßdämpfern. Ein oft diskutiertes Problem war in der Vergangenheit die innere Sicherheit im B 1000. Das Anbringen von Sicherheitsgurten im Fahrerund Patientenraum an den in Fahrtrichtung befindlichen Sitzen führte zu einer befriedigenden Lösung. Noch nicht zufriedenstellend ist lerzeitig der Geräuschpegel im Innenraum des rahrzeuges. In Zusammenarbeit mit den Industriepartnern und der Arbeitsgruppe „Schnelle Medizinische Hilfe" des Ministeriums für Gesundheitswesen sowie durch Neuerertätigkeit wird ständig nach weiteren Lösungsvarianten eines verbesserten Beförderungskomforts gesucht.
Funkkontakt Der Aufbau des DDR-einheitlichen DRK-Funknetzes, der 1981 abgeschlossen werden konnte, führt beim Fahrzeugeinsatz zu einer erhöhten Effektivität und verbessert erheblich die Wirksamkeit. Vorrangig durch Koordinierungsmaßnahmen mittels UKW-Sprechfunk lassen sich Leerfahrten vermeiden, kürzeste Fahrverbindungen zwischen den einzelnen Aufträgen herstellen und damit Wartezeiten für die Patienten senken. Aufträge können ohne Zeitverzug an die jeweiligen Einsatzgruppen weitergeleitet werden und sind nicht mehr von einer drahtgebundenen Nachrichtentechik abhängig. Nicht zu übersehen ist dabei die Einsparung von Vergaserkraftstoff, da ein sonst oftmals notwendiger doppelter Richtungsverkehr vermeidbar wird und der Auslastungskoeffizient der Krankentransportwagen erhöht werden konnte.
Stützpunkte Aber nicht nur auf die Fahrzeuge und die Nachrichtentechnik erstrecken sich die materiell-technischen Voraussetzungen, sondern sie umfassen auch die Objekte, also Leitstellen, Garagen, Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungseinrichtungen. Eine umfangreiche technologische Ausrüstung gehört ebenso zu einem stabilen und funktionstüchtigen Krankentransport wie eine vollständige und anwendungsbereite medizinische Ausstattung der Fahrzeuge. In dieser Beziehung gestalteten sich die vergangenen fünf Jahre zur erfolgreichsten Etappe seit Bestehen des Krankentransportes des DRK. 28 Dienststellen wurden neu gebaut bzw. rekonstruiert und modernisiert. Damit verbesserten sich nicht nur die Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter, es erDER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
höhte sich auch die Qualität und Wirksamkeit beträchtlich. Die bereitgestellten finanziellen Fonds stiegen in diesem Zeitraum auf 148,6 Prozent an.
Fuhrpark Zum gegenwärtigen Zeitpunkt setzt das DRK der DDR insgesamt mehr als 2300 Krankentransportwagen, davon 485 Spezialfahrzeuge der SMH für die Aufgabenerfüllung ein. Umgerechnet in Krankentransportwagen pro tausend der Bevölkerung liegen wir in der DDR, international verglichen, mit an der Spitze. Auch die mit diesen Fahrzeugen erbrachten Leistungen halten jedem internationalen Vergleich stand. Die Anzahl der zu befördernden Patienten pro Jahr liegt seit 1977 konstant bei fast vier Millionen. Dabei erfolgte jedoch innerhalb der Leistungsbereiche Krankentransport und SMH eine zunehmende Verschiebung zu Lasten der SMH. Der Krankentransport des DRK der DDR legte 1981 rund 74 Millionen Kilometer zurück, was einer Steigerung von etwa neun Millionen Kilometer gegenüber 1976 entspricht.
Arbeitskräfte Diese hier aufgeführte positive Entwicklung des Krankentransportes seit seinem Bestehen ist aber nicht nur auf die vorhandenen materiellen Fonds zurückzuführen. Ein so gewaltiges Potential ist in seiner Qualität, Wirksamkeit und Effektivität primär abhängig von den personellen Voraussetzungen. Seit 1976, also mit der Einführung der SMH, wurden auch auf diesem Gebiet wirksame Maßnahmen eingeleitet und ständig fortgeführt. Besondere Bedeutung kommt einer hohen politisch-ideologischen sowie fachlich-medizinischen Qualifizierung aller Mitarbeiter dieser Leistungsbereiche zu. Durch umfangreiche praktische sowie theoretische Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die obligatorischen Charakter haben, entwickelten sich die Kenntnisse in der Ersten-Hilfe-Leistung und in den Grundlagen der Notfallmedizin positiv. Damit soll aber keinesfalls der Eindruck entstehen, daß der erreichte Stand vollauf befriedigt und das Niveau nicht noch verbessert werden kann. In dieser Hinsicht hat der IX. Kongreß des DRK der DDR von 1981 die neuen Ziele der 80er Jahre klar abgesteckt und höhere Maßstäbe für die tägliche Aufgabenerfüllung angelegt. Im Krankentransport und in der SMH kommt es immer mehr darauf an, daß jeder Mitarbeiter seine hohe moralische Verpflichtung gegenüber dem Patienten erkennt und ihm jederzeit eine qualifizierte medizinische Hilfe zuteil werden läßt. Damit leistet er einen konkreten Beitrag zur Erfüllung der gesundheitspolitischen Zielstellung und zur Stärkung der DDR.
Appell An dieser Stelle bietet es sich förmlich an, vor allem die Verkehrsteilnehmer aufzurufen, die verantwortungsvolle Tätigkeit der Mitarbeiter des Krankentransportes und der SMH zu unterstützen. Leider werden die Hilfemaßnahmen noch allzuoft durch undiszipliniertes Verhalten, z. B. bei einem Verkehrsunfall, verzögert bzw. erschwert. Obwohl auf der Autobahn schon einige hundert Meter weit ein Verkehrsstau erkennbar ist, halten immer wieder Verkehrsteilnehmer nicht rechts hinter dem letzten Fahrzeug an, sondern fahren auf der Überholspur bis auf wenige Schritte an den Unfallort heran. Fahrzeug an Fahrzeug wird diese
dann blockiert, und die Rettungsfahrzeuge können nur in halsbrecherischer Slalomfahrt oder über den Grünstreifen die Unfallstelle erreichen. Das aber kostet Zeit und verzögert die dringend notwendige Hilfeleistung. Ein weiteres, wiederholt zu beobachtendes Problem bei einem Verkehrsunfall ist das Verhalten von Verkehrsteilnehmern, die zuerst am Unfallort eintreffen. Während Berufskraftfalirer oder solche, die schon Erfahrungen in der Ersten-Hilfe-Leistung besitzen, sich diszipliniert verhalten und alle Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge durchführen, gibt es auch Verkehrsteilnehmer, die, obwohl im Besitz eines Nachweises der DRK-Breitenausbildung in der Ersten Hilfe, ratlos vor einem verunfallten Fahrzeug stehen bzw. kopflos auf der Fahrbahn hin- und herlaufen. Ohne an dieser Stelle einen Kurzlehrgang in Erster Hilfe zu wiederholen, sollen einige Hinweise auf das Verhalten bei einem Verkehrsunfall gegeben werden.
Hinweise Das erste Prinzip ist in jedem Falle, die Ruhe zu bewahren, das eigene Fahrzeug soweit es geht rechts am Fahrbahnrand abzustellen und die Unfallstelle abzusichern. Das ist notwendig, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden und die eigene Sicherheit bei der Hilfeleistung gewährleistet wird. Be sonders bei schlechten Sichtverhältnissen und Glatteis auf unübersichtlichen Straßenabschnitten und regennasser Fahrbahn sind Warnmarkierungen in entsprechenden Entfernungen vom Ereignisort anzubringen bzw. Warnposten aufzustellen. Als zweite Maßnahme verschafft man sich einen kurzen Überblick über den Umfang der Verletzungen und die Anzahl verletzter Personen. Danach beginnen im Rahmen der Möglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten die Ersten-Hilfe-Leistungen. Die Benachrichtigung der SMH oder des Krankentransportes unter genauer Angabe des Unfallortes und des Unfallumfanges sind unbedingt erforderlich. Dabei ist es unwichtig, warum der Unfall geschah, welcher materielle Sachschaden eingetreten ist bzw. wer eventuell diesen Unfall verschuldet hat. Diese Fragen werden durch die VP festgestellt bzw. untersucht. Dazu müssen eventuelle Zeugen bis zum Eintreffen der VP am Unfallort verbleiben. Da in der Regel innerhalb kurzer Zeit mehrere Verkehrsteilnehmer am Unfallort eintreffen, sind die einzelnen Maßnahmen zu verteilen. Dadurch verkürzt sich der Zeitfaktor bis zum Eintreffen der Rettungsmannschaften. Alle Schritte einer medizinischen Hilfeleistung lassen sich in Form einer Rettungskette darstellen: 1. Erstversorgung durch Laien 2. Hilfe durch zufällig am Ort befindliches medizinisches Personal 3. Erstä ärztliche Hilfe durch die SMH 4. Transport 5. Rettungsstelle, medizinische Einrichtung. Aufgabe des DRK der DDR ist es unter anderem, aktiv bei der Sicherung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung mitzuwirken. Diese Zielstellung kann aber nicht nur mit den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des DRK allein erfüllt werden, sondern macht die Ausbildung breitester Kreise der Bevölkerung in der Ersten Hilfe erforderlich. Das DRK der DDR leistet dazu gemeinsam mit dem staatlichen Gesundheitswesen seit seinem Bestehen einen aktiven Beitrag. Heinz Zwicker, Generalsekretariat des DRK der DDR
Autobahn-Auffahrt Viele Kraftfahrer haben sicherlich schon Situationen erlebt, bei denen das Verlassen eines Parkplatzes mit dem Kraftfahrzeug oder die Auffahrt auf eine stark befahrene Straße, beispielsweise eine Autobahn, nicht einfach war. Mitunter führt hier fehlerhaftes Verhalten zu folgenschweren Unfällen. Oft reagieren die wartenden Fahrer nervös und sind ungeduldig. Abgesehen davon, daß ungeduldiges Verhalten generell keine gute Eigenschaft eines Kraftfahrzeugführers im Straßenverkehr ist, führt es in bestimmten Situationen zu Gefahren, mitunter auch zu schlimmsten Folgen.
Anpassungsfähigkeit ist notwendig Der Verkehr an Straßeneinmündungen fordert daher vom Fahrzeugführer unter den Bedingungen wachsender Verkehrsdichte ein besonders aufmerksames und umsichtiges Verhalten. Es können dort sehr komplizierte, schnellwechselnde Situationen entstehen, die dann vom Fahrer in kurzer Zeit zu bewältigen sind. Hohe Anforderungen an Reaktions- und Anpassungsfähigkeit des Kraftfahrers sind damit gestellt. Das bezieht sich vor allem auch auf seine Fahrfertigkeiten. Zu welchen tragischen Folgen die Nichtbeachtung der entsprechenden Pflichten führen können, zeigt folgender Fall.
Unfall am Autobahnparkplatz Es hatte sich ein Pkw-Fahrer wegen der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls zu verantworten, weil er leichtfertigerweise aus einem Parkplatz auf eine Autobahn aufgefahren war. Er hatte auf einem für ihn nicht gut überschaubaren Parkplatz gehalten. Da dieser stark belegt war - er stand nahe der Parkplatzeinfahrt -‚ wendete er und fuhr an der Parkplatzeinfahrt zügig auf die Autobahn wieder auf. Abgesehen davon, daß dies bereits pflichtwidrig war, hatte er von dieser Stelle aus nur eine rückwärtige Sicht von 100 m. Ein mit Höchstgeschwindigkeit auf seiner Fahrspur ankommender Pkw-Fahrer konnte mit derartiger verkehrswidriger Verhaltensweise nicht rechnen. Trotz sofortigen Bremsens und des Versuches, nach links auszuweichen, konnte er einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Bei diesem Unfall waren zwei Menschenleben zu beklagen. Hätte der verursachende Fahrzeugführer ordnungsgemäß den Parkplatz an der Ausfahrt verlassen, hätte er eine Sicht von mindestens 200 m nach hinten gehabt. Bei aufmerksamem Verhalten wäre der Unfall dann sicherlich vermieden worden. In dieser gegebenen Situation aber hat der auf die Autobahn Auffahrende nicht beachtet, daß bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h das Fahrzeug in 3,6 Sekunden 100 m zurücklegt. Für eine Strecke von 25 m benötigt es nur noch 0,9 Sekunden. Unter diesen Gesichtspunkten stellt es für den Autobahnbenutzer eine nicht zu bewältigende Situation dar, wenn plötzlich in kurzer Entfernung ein anderes Fahrzeug auf die Hauptfahrbahn auffährt, 6
ohne den fließenden Verkehr auf dieser ausreichend zu beobachten. In diesen Fällen sind die Fahrer auf der Hauptfahrbahn hinsichtlich eines rechtzeitigen Reagierens auf derartige Gefahrensituationen überfordert.
Forderungen der StVO Gerade für das Auffahren auf die Autobahn ergeben sich darum eine Reihe von Konsequenzen. Drei sind davon besonders hervorzuheben: 1. Der aus einem Parkplatz Ausfahrende ist wartepflichtig. Die Verkehrsfläche, auf die aufgefahren wird, ist als Hauptstraße zu betrachten. Daher gelten hier die Regelungen der Vorfahrt mit dem Grundsatz.,, Hauptstraße vor Nebenstraße". 2. Die Auffahrt darf nur erfolgen, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird. Dazu bedarf es ausreichender Sicht. 3. Kann die Ausfahrt erfolgen, dann muß zügig angefahren werden, um schnell eine der Autobahn angemessene Geschwindigkeit zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese stark befahren wird. Das Gebot an den Wartepflichtigen, die Einmündung bzw. die Ausfahrt erst zu befahren, wenn er ausreichende Sicht hat und jede Gefährdung anderer Fahrzeugführer ausgeschlossen ist, umfaßt mehrere Forderungen. So ist der Wartepflicht grundsätzlich nicht auf der Einmündung, sondern vorher zu genügen. Dem Wartepflichtigen ist auch die Auffahrt dann untersagt, wenn dadurch andere Fahrer gezwungen werden könnten, Geschwindigkeit und Richtung ihres Fahrzeugs plötzlich zu verändern.
Vertrauensgrundsatz Fahrzeugführer dürfen grundsätzlich darauf
vertrauen, daß ihnen die Vorfahrt vom Wartepflichtigen gewährt wird. Bei erkennbaren oder voraussetzbaren Vorfahrtsverletzungen durch den Wartepflichtigen sind sie jedoch nach den gegebenen Möglichkeiten zur Gefahrenabwendung verpflichtet. Das heißt, sie dürfen die Vorfahrt nicht erzwingen, sondern müssen auf sie verzichten. Däs gebieten die Grundforderungen aus Paragraph 1 Absatz 1 StVO.
Autobahnanschlußstellen Die Regelung im Paragraph 13 Absatz 7 StVO dient der Flüssigkeit des Verkehrs auf Autobahnen. Grundsätzlich sind alle Auffahrwilligen wartepflichtig, sofern nicht durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen eine andere Regelung bestimmt ist. Als durchgehender Verkehr auf den Hauptfahrbahnen gelten die linksseitig von hinten kommenden Fahrzeuge. Zwischen den Benutzern der Anschlußfahrbahnen und der parallel zu den Hauptfahrbahnen verlaufenden Nebenfahrbahnen wird die Vorfahrt grundsätzlich durch Verkehrszeichen geregelt. Es ist daher falsch verstandenes Entgegenkommen bzw. keine Rücksichtnahme, wenn jE'mand auf diese Weise dem Wartepflichtige die Auffahrt erleichtern will, indem er auf die Überholspur ausweicht. Handelt es sich um Kolonnenverkehr, ist diese Methode sowieso ungeeignet, weil wegen der nicht so großen Abstände die gesamte Kolonne ausweichen müßte. Auch kann nicht damit gerechnet werden, daß der nachfolgende Fahrer weiß, warum der vor ihm nach links ausweicht. Die entstehende Gefahrensituation rechtfertigt es daher, die in der StVO getroffenen Regelungen strikt einzuhalten. Handelt es sich dagegen um einen sogenannten Fahrzeugstau, dann ist es selbstverständlich Ausdruck der gegenseitigen Rücksichtnahme, wenn das Einordnen aus der Anschlußstelle durch entsprechende langsame Geschwindigkeit oder durch kurzes Halten ermöglicht wird. Andere Regelungen an Autobahnanschlußstellen können nur durch Vorschriftszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen festgelegt werden. Oberrichter Dr. Joachim Schlegel Mitglied des Präsidiums dr Obersten Gerichts der DL.
Nur in Ausnahmefällen wird das Auffahren auf die Autobahn durch ein „Abkegeln' erleichtert, wie hier an der Anschlußstelle Dresden-Nord. Foto: Schadewald
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Das Verkehrssicherheitsprogramm der DDR in der Praxis
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Eine schöne Sache, dieser Ministreifenwagen des Verkehrserziehungszentrums Limbach-Oberfrohna. Er wird vielseitig in der Verkehrserziehung eingesetzt. Natürlich ist es auch für die Kleinen ein besonderes Erlebnis, mit dem Fahrzeug einige Runden zu fahren. Ausgerüstet ist dieser Ministreifenwagen mit einem Troll-Motor. Foto: Scheibe
Die Feriengestaltung wird von den Erziehern und der Verkehrspolizei genutzt, um den Kindern das richtige Verhalten im Straßenverkehr zu erläutern. Außer theoretischen Kenntnissen werden auch an Kreuzungen und besonders gefährlichen Straßenabschnitten praktische Unterweisungen vorgenommen. Foto: Pohlmann
VSA mit vielen Ideen Seit Jahren gehört das Verkehrssicherheitsaktiv des Spezialgiaswerkes „Einhdit" Weißwasser zu den besten des Kreises. Zahlreiche Aktivitäten zeigen die 12 Mitglieder auch während der alljährlichen Aktion ‚Brennpunkt Straße" im Bezirk Cottbus. In Vorbereitung auf den Herbst- und Winterfahrverkehr werden technische Überprüfungen der Kraftfahrzeuge aber auch der Fahrräder vorgenommen. Bei den Rädern der Glaswerker geht es vor allem um die ordnungsgmäße Beleuchtungseinrichtung, die gerade in der lichtarmen Jahreszeit von besonderer Bedeutung ist. Zu den Initiativen ds Verkehrssicherheitsaktivs gehören auch die regelmäßigen verkehrserzieherischen Veranstaltungen mit Veteranen. Das ist mit aktuellen Auswertungen des Verkehrsunfallgeschehens verbunden und findet bei den älteren Bürgern stets große Zustimmung. Seit geraumer Zeit gehören auch öffentliche Auswertungen von Verkehrsdelikten der Spezialglaswerker in den sozialistischen Brigaden zum Programm des bewährten und mehrfach ausgezeichneten Verkehrssicherheitsaktivs. Reinhard Huschto, Weißwasser
Ein Kompliment für: Gunter Flemming Seit 13 Jahren versieht Gunter Flemming seinen ehrenamtlichen Dienst im Kollektiv der freiwilligen Helfer der Verkehrspolizei von Rochlitz. Dem 47jährigen freiwilligen Helfer liegt die Erziehung der Verkehrsteilnehmer zu diszipliniertem Verhalten im Straßenverkehr besonders am Herzen. Für seine vorbildlichen Leistungen, die er unter den Bedingungen der ständig wachsenden Verkehrsdichte auf dem Gebiet der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr vollbrachte, wurde er mit der
DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Mitglieder des Verkehrssicherheitsaktivs aus dem Spezialglaswerk „Einheit" Weißwasser Foto: Huschto bei der technischen Überprüfung von Kraftfahrzeugen.
„Verdienstmedaille des Mdl in Bronze' ausgezeichnet. Gunter Flemming ist auf vielen Strecken der verkehrspolizeilichen Arbeit versiert. So wird er bei Verkehrskontrollen oder der Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten eingesetzt. Auch Bereitschaftsdienst ist für ihn kein Fremdwort. Ein Anruf genügt, und er steht einsatzbereit vor seinem Haus und erwartet das Eintreffen der Verkehrsnfallbereitschaft.Obermeister der VP Hartmut Jaaks, Rochlitz Gunter Flemming (rechts) während einer Verkehrskontrolle auf der F 175. Foto: Matthes
Die Pforten der Leipziger Herbstmesse '82 sind längst geschlossen. So mancher unserer Leser wird die Gelegenheit wahrgenommen haben, sich über Neuigkeiten des Kraftfahrzeugbaus der DDR direkt an den IFAStänden zu informieren und überdies die Exponate der wiederum recht zahlreich vertretenen ausländischen Firmen sozusagen „vor Ort" zu begutachten. Sensationen blieben aus. Niemand hat sie wohl auch erwartet. Deutlich ist der weltweite Trend, rundum vernünftige Kraftfahrzeuge zu bauen, deren erste Tugend darin besteht, mit möglichst wenig Kraftstoff auszukommen. Kompaktbauweise, Bedienungs- und Fahrkomfort, aber vordergründiger denn je auch universelle Zweckmäßigkeit sind die Rezepturen, die alle Pkw-Produzenten für die Konzeption der Autos der 80er Jahre anwenden. Daß dieser konstruktive Standardrahmen noch Raum für formgestalterische Feinarbeit läßt, die letztlich den konzeptionell oft sehr ähnlichen Autos ihre besondere Note verschafft, war eine erfreuliche Feststellung bei unserem Messerundgang.
Messe-Magnete für Motorisieee Kompliziert war der Umgang mit der Kamera (wie in jedem Jahr) in Halle 11, dem Stammplatz unserer volkseigenen Fahrzeugindustrie. Hier drängten sich die Besucher an allen Exponaten und bekundeten damit ihr starkes Interesse an der Weiterentwicklung jener Fahrzeuge, die viele von ihnen bereits besitzen oder aber vielleicht auch erst erwarten. Mit einem Großaufgebot von motorisierten Zweirädern konfrontierte unser IFA-Zweiradkombinat die Messebesucher. Typen- und Farbenvielfalt, ebenso wie neue, von Exportkunden gewünschte Ausstattungsvarianten sorgten für ein imponierend buntes Bild. Fast traditionsgemäß war auch wieder eine Messepremiere fällig: Simson präsentierte das Kornfort-Mokick 5 51 C in strahlendem Atlasweiß und - als wirksamen Kontrast dazu - mit mattschwarzem Motor. Dieser sechsten MokickVariante aus Suhl galt verständlicherweise das besondere Interesse ganz junger Messebesucher. Viele der Ausstattungsdetails des „Comfort"-Typs stammen vom geländegängigen „Enduro'-Modell, das es nun schwer hat, seine Starrolle zu behaupten.
Wartburg-Neuheit im Verborgenen: Leuchtdioden zeigen den momentanen Kraftstoffverbrauch an. Sie sind in einem überarbeiteten Anzeigeinstrument angeordnet, das auch Kraftstoffvorrat undTemperatursignalisiert.
Ein origineller kleiner Geländewagen, der großes Publikumsinteresse fand: der sowjetische LuAZ 969 M. Bei ihm ist der luftgekühlte Vierzylinder-V-Motor (vom Saporoshez) unter der Fronthaube untergebracht.
Erheblich gemausert hat sich der Moskwitsch. Als Modell 82 wurde - wie vor einem Jahr ein grüner 1500er gezeigt, dessen Innenausstattung - den Kommentaren der Begutachter zufolge - recht gut gefiel.
Der MZ-Knüller vom Vorjahr, die ETZ 250, beherrschte das Zschopauer Messeterrain in Halle 11. Auch sie gab es in einer Luxusausführung mit wunderschönem Glanzlack (MetallicBlau) zu sehen; dazu ein verchromter Vorderradkotflügel, ein zusätzlicher Seitenständer und die nach oben abgewinkelte Abgasanlage. Auch wenn der Knick nur ganze 7 Grad vom ehemals gestreckten Verlauf des Schalldämpfers abweicht, so ist die optische Wirkung doch überraschend effektvoll. Das Ganze sieht sportlich aus - eine Schönheitskorrektur, die von Anfang an fällig war und auch unseren im Testbericht (Heft 12/81) geäußerten Wunsch erfüllte. Gefälliger, so finden wir, wirkt die neue Beschriftung am Kraftstoffbehälter und an der Seitenverkleidung. Daß die beiden Rundinstrumente der MZ-Maschinen - Tachometer und Drehzahlmesser - in Aussage und gestaltenscher „Neben'funktion bisher nicht rundweg befriedigten, vermerkten wir in erwähntem DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
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Nicht mehr nur auf der Messe zu sehen: der Lada 1300 S, der seit geraumer Zeit auch schon im Ifa-Vertrieb verkauft wird. In Heft 11 berichten wir über unsere Eindrücke von einem Testwagen.
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Der „kleine" Volvo: der Typ 345 in GLS-Ausführung mit Vierzylinder-Viertakter von 1986 cm3 (70 kW/95 PS). Der Typ 343 mit 1397 cm3 (47 kW/64 PS) hat als Besonderheit ein automatisches Keilriemengetriebe.
Wie schon im Vorjahr zeigte der rumänische Aussteller „Auto-Dacia" neben dem Dacia 1300 als Kombi (mit Doppelscheinwerfern) auch einen geländegängigen „Aro 10-4" mit gleichem 1300er Benzinmotor.
Das „Flaggschiff" des westdeutschen AudiProgramms, der Audi 200, rundete neben dem VW Santana das Wolfsburger Messeaufgebot nach oben hin ab. (200 SE, 5-Zyl.Einspritzmotor, 100 kW/126 PS).
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Bugpartie des neuen MZ-Superelastik-Seitenwagens mit vorderem Blinker und Seitenbegrenzungsleuchte. Am Heck gibt's einen Extra-Blinker.
Die Seitenansicht der MZ ETZ 250 macht deutlich, daß der Knick in der Abgasanlage viel besser zum gesamten Erscheinungsbild dieser sportlichen Maschine paßt. Wir hätten uns den Auspuff sogar noch ein bißchen höher w,n.rhf . . . ......
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Mit dem neuentwickelten BVF-Vergaser 28 HB 4— 1 (mit Luftsteuer- Am Trabant S de Luxe noch Ende 82 serienmäßig geplant: das neue ventil) wird der Trabant-Zweitakter im Teillastbereich sparsamer. Vierspeichenlenkrad mit griffigem Kranz (25 mm Durchmesser) und Das nützt nicht nur dem Besitzer. großer Prallfläche, die ein wirksames Sicherheitspolster darstellt. Test ebenfalls. Nun entdeckten wir Besseres, das das gesamte Cockpit einladender macht. Gespann-Freunde können frohlocken. Der Superelastik-Seitenwagen von MZ hat sich gemausert, ist ETZ-gerechter, d. h. sportlicher geworden, wie das Foto zeigt.
Wartburg ‚zieht Register" Alle Register zum Kraftstoffsparen zieht - um ein geflügeltes Wort zu gebrauchen - der Eisenacher Pkw, seitdem er mit einem Jikov-Zweistufen-Fallstromvergaser und einer querschnittserweiterten Ansauganlage ausgerüstet wird. Näher charakterisiert den modernen Registervergaser aus der ÖSSR und die jetzt beim überarbeiteten Wartburg-Motor (mit Ansauggemischvorwärmung) erreichte Kraftstoffverbrauchssenkung unser spezieller Beitrag auf der Seite 23 dieses Heftes. Erwähnt sei, daß der Wartburg mit einer neuen Scheibenwaschanlage vom VEB Metallwarenfabrik Breitungen und mit einem Intervallschalter ausgerüstet wird, der die Wisch-Wasch-Automatik in Gang setzt. Zwei Millionen Trabant verließen das Werk. Seine Anhängerschar ist groß. Jene, die den Zwickauer bereits fahren, und jene, die sich für einen Kauf entschieden haben, werden es begrüßen, daß es auch bei unserem gebrauchstüchtigen und strapazierfähigen Kleinwagen weitere Verbesserungen im Detail gibt. Die Verbrauchssenkung, dank eines neuartigen Vergasers mit Luftsteuerventil, macht das Trabant-Fahren noch wirtschaftlicher, Änderungen im Innenraum verbessern den Bedienungskomfort. Dazu zählen PUR-Vierspeichenlenkrad und die neue Instrumententafel mit durch Schaumkunstleder verkleideter Faserplastabdeckung. Der Tachometer (mit Tageskilometerzähler) erhielt einen Blendschutz, der Reflexionen an der Front- und Türscheibe vermeidet. Langlebigkeit wird der wartungsarmen Bleistarterbatterie bescheinigt (54 statt 48 Monate). Sozusagen „mit links" kann der Kombifahrer, künftig bei seinem Universal die Heckklappe öffnen und das Gepäck einladen. Zwei Gasfe10
Vielseitig war die Offerte der Betriebe, die Pkw-Lastanhänger bauen; auffällig bei allen die Varianten mit verzinktem Fahrgestell und Kasten aus Holz. Im Bild der HP 500.01 (150 kg schwer. 350 kg Zuladung) Auch der Caravan Bastei-2 hat jetzt eine selbstlösende Rückfahrsperre. Das erleichtert notwendige Fahrmanöver im Rückwärtsgang. Ein zweiter Schwingungsdämpfer fiel ebenfalls auf.
Künftige Käufer eines Trabant-universal werden es im Umgang mit der Heckklappe viel bequemer haben. Links und rechts hebt eine Gasfeder die Klappe. Der Kombi sammelt damit einen weiteren Pluspunkt.
Eine Neuheit bei den Obernhauer Wohnzeltanhängern: der CT 5-3 LB. Er ist noch kompletter ausgestattet, u. a. mit 220-Volt-Anschluß und Rückfahrautomatik am gebremsten Fahrgestell.
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Nissan/Datsun-Aufgebot in Halle 17. Mit neuem Gesicht, überarbeitetem Triebwerk und wie es heißt - „leiserem Innenraum" wurde der Cherry nebem dem Sunny präsentiert, ersterer mit Schräg-, zweiterer mit Stufenheck.
dem (Hersteller: VEB Stoßdämpferwerk Hartha) übernehmen das Abstützen der Heckklappe selbsttätig. Die Gasfedern arbeiten als pneumatische Kraftspeicher. Sie bestehen aus einem gasgefüllten Zylinder, in dem ein Kolben mit Kolbenstange läuft. Die komprimierte Gasfüllung gleicht die Masse der Heckklappe fast aus. Solche Verbesserungen im Detail machten den Trabant von Jahr zu Jahr kompletter, zuverlässiger, bequemer. Ähnliche Zwickauer Initiativen wird es, dessen sind wir sicher, auch künftig geben. Den Weltstand in Funktionsparametern und Grenznutzungswerten ihrer Trockenreibungskupplungen bestimmen die volkseigenen Renak-Werke in Reichenbach mit, die als Neuentwicklungen sechs Typen (von T 160 bis TIP 380) anbieten. Auch von solchem „Zubehör" hängen Qualität und Zuverlässigkeit eines Kraftfahrzeuges ja wesentlich mit ab. Aus der Typenreihe der Olbernhauer Wohnzeltanhänger (CT 4, CT 5, CT 6-2) ging mit dem CT 5-3 eine Neuentwicklung hervor. Sein Fahrwerk ist als selbständige Baugruppe ausgeführt und leicht vom Kasten zu trennen (Lösen von 8 Sechskantmuttern). Bugrad und Halterung für ein Ersatzrad unter dem Kastenboden sind nützlich, die mechanische Auflaufbremse mit Rückfahrautomatik - auch beim Wohnanhänger Bastei eingeführt - entspricht dem international Üblichen.
Neu dabei: Nissan
Das Visa-Programm ist variabel. Der Wagen wird mit luftgekühltem Zweizylinder-BoxerMotor (647 cm3, 25 kW/34 PS) oder - als Visa II - mit wassergekühltem Vierzylinder (1116 bzw. 1210 cm', 34/37 kW) ausgerüstet.
Sparsamster und Kleinster am VW/AudiStand war der Polo E. Dieser Pkw mit gefälliger Kombikontur hat als spezielle Sparvariante (Formel E = Energiesparer) bei 1100 cm3 (37 kW/50 PS) wenig Durst.
Das Atlasweiß aus Suhl: Simson 5 51 C. Besonders mit Lob junger Begutachter bedacht: der erstamls bei einem solch kleine Zweirad angebotene Drehzahlmesser, der Seitenständer, der Bremslichtkontakt in der Vorderradbremse.
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Die meisten der ausländischen Pkw-Produzenten, für die Leipzig seit Jahren eine Messe wert ist, fand man auf dem Gelände wieder auf ihrem alten Platz: Volvo und Fiat, Motokov mit Skoda und das sowjetische Außenhandelsunternehmen Avtoexport mit Lada, Wolga und Moskwitsch oder der rumänische Aussteller „Auto-Dada'. In Halle 17 war die japanische Firma Toyo Kogyo mit ihrem Mazda-Programm eingezogen. Dort zeigten sie die drei 323er Typen (Schrägheck/Stufenheck/Kombi), den repräsentativen 2-Liter-Wagen „Mazda 929" und den sportlichen „RX-7" mit 2-Scheiben-Kreiskolben-Motor (2 x 573 cm3). Neu dabei - in Nachbarschaft von Citroen, Peugeot! Talbot - war der Nissan-Konzern, dessen Datsun-Limousine „Sunny" (1487 cm', 75 PS) interessanterweise mit Pneumant-Radialreifen präsentiert wurde. Mit von der Partie: Datsun„Cherry" (1270 cm3, 60 PS) und ein bei der spektakulären Safari-Rallye erfolgreiches Datsun-Wettbewerbsmodell im „Rallye-Dreß". Die Automobilindustrie der Bundesrepublik Deutschland vertraten Mercedes (Sechszylinder-280/380 SE, Fünfzylinder-Turbo-Diesel 300 TD und die Coupäs 380 bzw. 500 SEC mit 8-Zylinder-V-Motor - 4973 cm3, 170 kW/231 PS!) und VW/Audi. Ihren Polo Formel E (1093 cm3, 37 kW/50 PS) wiesen die Wolfsburger als Sparkünstler aus: 4,9 1 soll' er nur verbrauchen, wenn er mit Tempo 90 rollt... Gezeigt wurden außerdem ein Golf C (Diesel), die StufenheckAlternative Jetta GL (1457 cm3, 51 kW/70 PS) und der elegante Santana GL 5 mit AutomatikGetriebe (1921 cm3, 85 kW/115 PS) sowie das Audi-,,Flaggschiff" 200. Unser Messerundgang mit der Kamera gibt einen Überblick. Am technischen Detail Interessierte wird er kaum befriedigen. Wer selbst „vor Ort" war, hat zweifellos viel mehr gesehen. Leipzig ist eben eine Reise wert. Die Aussteller zuerst werden das wieder bestätigen können. Wolfram Riedel
zu Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fahrzeugen Dritte Durch führungsbe st/mm ung1 ) zur Straßen verkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. Mai 1982 Aufgrund des § 25 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. November 1981 (GBI. 11982 Nr. 1 S. 6) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt:
1. Erteilung der Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung §1 Allgemeine Betriebserlaubnis (1) Den Anträgen der Hersteller oder Importbetriebe auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für in Serie gefertigte oder importierte Fahrzeuge sind die vom Kraftfahrzeugtechnischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend KTA genannt) vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. (2) Der Hersteller oder Importbetrieb ist verpflichtet. dem KTA mindestens ein Fahrzeug zum Zwecke der Typprüfung und Betriebserprobung für eine angemessene Zeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis ist verpflichtet, technische Änderungen, die die Bestimmungen über den Bau und Betrieb sowie die Ausrüstung von Fahrzeugen und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften betreffen, vor Einführung in die Produktion oder vor dem Import vom KTA genehmigen zu lassen. Das KTA entscheidet über die Ausstellung einer Ergänzung zur Allgemeinen Betriebserlaubnis und über die Notwendigkeit der Prüfung des geänderten Fahrzeugs. Dazu ist dem KTA für eine angemessene Zeit ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die mit der Prüfung und Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis anfallenden Kosten trägt der Antragsteller. (4) Zur Gewährleistung einer den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechenden Verkehrssicherheit sowie zur Beachtung energieökonomisch günstiger Parameter hat der Importbetrieb für Straßenfahrzeuge, Bau- und Zubehörteile die Zustimmung zum Import vom KTA einzuholen. Die Zustimmung des KTA ist Voraussetzung für den Abschluß der Einfuhr- und Importverträge. Sie kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden werden. (5) Werden für einen Fahrzeugtyp Ausnahmen von den Straßenverkehrsbestimmungen oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften genehmigt, sind die Ausnahmen und die gegebenenfalls in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Auflagen oder Bedingungen in die Allgemeine Betriebserlaubnis einzutragen. (6) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis - bei Importfahrzeugen der zuständige Importbetrieb - hat für jedes dem Fahrzeugtyp entsprechende Fahrzeug einen Fahr12
zeugbrief unter Verwendung der vom Ministerium des Innern anzufordernden Vordrucke auszustellen. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschreibung und Beschaffenheit des Fahrzeugs und die Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp sind zu bestätigen. Die Übertragung der Angaben aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis in den Fahrzeugbrief hat ohne Streichung oder Zusätze zu erfolgen; das Baujahr, die Fahrgestellnummer und die Farbe des Fahrzeugs sind für jedes Fahrzeug gesondert einzutragen. (7) Fahrzeugbriefe sind verschlossen aufzubewahren. Ober ihren Bestand und Verbrauch ist ein Nachweis zu führen. Die zuständigen Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die Aufbewahrung der Fahrzeugbriefe und die Nachweisführung zu kontrollieren. (8) Das KTA ist berechtigt und verpflichtet, bei den Herstellern und Importbetrieben sowie den Einrichtungen des Handels Nachprüfungen bezüglich der Einhaltung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis übertragenen Befugnisse durchzuführen. (9) Die Allgemeine Betriebserlaubnis besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren. Das KTA kann eine geringere Gültigkeitsdauer festlegen. Eine Verlängerung der Allgemeinen Betriebserlaubnis kann beim KTA beantragt werden. Die Einstellung der Produktion oder des Imports eines genehmigten Fahrzeugtyps ist dem KTA umgehend mitzuteilen. (10) Stellen sich während des Betriebes an Fahrzeugen eines genehmigten Fahrzeugtyps wesentliche Mängel der Betriebssicherheit oder solche Mängel heraus, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis vor Ablauf der Gültigkeitsdauer entzogen werden. §2 Einzel-Betriebserlaubnis (1) Für einzeln gefertigte, eingeführte oder importierte Fahrzeuge eines nicht nach § 1 genehmigten Fahrzeugtyps ist vom Hersteller oder Importbetrieb ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Einzel-Betriebserlaubnis an die zuständige Bezirksstelle des KTA zu richten. Für einzeln eingeführte Fahrzeuge ist auch der Eigentümer antragsberechtigt. Der Importbetrieb hat die Zustimmung des KTA zum Import einzuholen. Die Zustimmung ist Voraussetzung für den Abschluß der Einfuhr- und Importverträge. Sie kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden werden. Dem Antrag sind die vom KTA vorgeschriebenen Unterlagen und die gegebenenfalls erforderlichen staatlichen Aufbau-, Umbau- oder Einfuhrgenehmigungen für das Fahrzeug nach den einschlägigen Rechtsvorschriften2) beizufügen. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem KTA unentgeltlich ein Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung für die Erteilung der Einzel-Be-
triebserlaubnis für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die mit der Prüfung und Erteilung der Einzel-Betriebserlaubnis anfallenden Kosten3 ) trägt der Antragsteller. (3) Die Fahrzeugbriefe für einzeln gefertigte, eingeführte oder importierte Fahrzeuge werden vom KTA oder vom Ministerium des Innern ausgefertigt. §3 Bauartgenehmigungen (1) Die nachstehend aufgeführten Fahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in einer genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1. alle Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen, die für Fahrzeuge vorgeschrieben oder zulässig sind, 2. Glühlampen für alle Leuchten, 3. Sicherungsleuchten und Warndreiecke, 4. Einrichtungen zur Reinigung von Scheinwerfern, 5. reflektierende Kennzeichentafeln, 6. Heizungen, außer Warmwasserheizungen gemäß § 32 Abs. 2 Buchst. c, 7. mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Verbindungseinrichtungen von Zügen, 8. Höheneinstelleinrichtungen für AnhängerZuggabeln und Zugrohre, 9. Kugellenkkränze für Anhänger, 10. Anhängerachsen, 11. Abschleppseile, -stangen und andere Abschleppvorrichtungen, 12. Auflaufbremseinrichtungen, 13. Felgen, Reifen und Räder, 14. Abgasanlagen, 15. Sicherheitsglas, 16. Scheibenwischanlagen, 17. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme, 18. Rückspiegel, 19. Geschwindigkeitsmesser und Wegstrekkenzähler, 20. Fahrtschreiber, 21. Einrichtungen für akustische und optische Warnsignale, 22. Lenkräder und Kraftradlenker, 23. Kindersitze für alle Fahrzeuge, 24. Vorlegekeile, 25. Schutzhelme, 26. Verkleidung für Krafträder, 27. Dachgepäckträger, 28. transportable Leuchtenträger und Rückspiegelhalter, 29. Gasanlagen, 30. Schutzbrillen, 31. Kopfstützen, 32. heizbare Scheiben,
1) 2. DB vom 29. März 1982 (GBL 1 Nr. 17 S. 358) 2) Z. Z. gilt die Anordnung vom 27. April 1982 über den Umbau und Aufbau von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger - Kraftfahrzeugumbauordnung )Kfz.UbO) - )GBI. 1 Nr. 21 S. 413 3) Z. Z. gilt die Anordnung Nr. 9 vom 28. Juli 1980 über die Gebührentarife des Verkehrswesens )Sonderdruck Nr. 603/1 des Gesetzblattes),
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33. Schneeketten und andere Gleitschutzeinrichtungen, 34. Anhänger für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder sowie Seitenwagen für Krafträder, 35. Luftleiteinrichtungen aller Art. (2) Für Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die im Straßenverkehr erprobt werden, ist eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich, wenn die Fahrzeugführer eine entsprechende Bestätigung der Zentralstelle des KTA mitführen. (3) Für die Beantragung und Erteilung einer Bauartgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 17 StVZO. (4) Für Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die gemäß Abs. 1 in einer genehmigten Bauart ausgefertigt sein müssen, jedoch kein Prüfzeichen gemäß § 17 StVZO tragen, wird im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 16 StVZO die Bauart für den Fahrzeugtyp genehmigt.
II. Abmessungen, Lasten und Massen §4 Abmessungen der Fahrzeuge und Züge (1) Kraftfahrzeuge und deren Anhänger dürfen folgende höchstzulässigen Abmessungen nicht überschreiten: a) Fahrzeugbreite über alles 2,50 m b) Fahrzeugbreite bei land- und forstwirtschaftlichen Spezial- und Arbeitsfahrzeugen über alles 3,00m 4,00m c) Fahrzeughöhe über alles d) Fahrzeuglänge für Einzelfahrzeuge außer Sattelauflieger 12,00 m e) Gesamtlänge für Züge über alles: Sattelzugmaschinen einschließlich Sattelauflieger 16,50m 18,00m Züge mit einem Anhänger Züge mit zwei Anhängern 22,00 m Gelenkzüge 18,00m. In einem Zug dürfen nicht mehr als zwei Anhänger mitgeführt werden. (2) Lastkraftwagen und Anhänger dürfen einschließlich ihrer festen Aufbauten die aus Anlage 3 Buchst. a ersichtlichen Höhenmaße nicht überschreiten, wenn sie offene Laderäume haben. Verdeckspriegel und Verdeckgestell müssen abnehmbar sein; bei Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 3,0 t müssen sie in der Mitte eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben oder auf diese Höhe einstellbar sein. §5 Bodenfreiheit (1) Kraftfahrzeuge und deren Anhänger müssen eine ausreichende, den Betriebsbedingungen entsprechende Bodenfreiheit in Fahrtrichtung aufweisen. (2) Die Bodenfreiheit vollbelasteter Nutzkraftfahrzeuge muß mindestens betragen: a) bei Nutzkraftfahrzeugen über 1,0 bis 2,5 t 23 cm Nutzlast b) bei Nutzkraftfahrzeugen über 2,5 t Nutzlast 25 cm. (3) Die Bodenfreiheit kann nach den Rädern zu abnehmen entsprechend einem Kreisbogen, der durch die Mitte der Auflageflächen der Räder einer Achse (bei Doppelbereifung der inneren Räder) geht und dessen Scheitelhöhe den im Abs. 2 angegebenen Werten entspricht (Anlage 3 Buchst. b) DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
(4) Bei Nutzkraftfahrzeugen über 1,0 t bis 2,5 t Nutzlast kann das Gehäuse für das Ausgleichgetriebe bis 3 cm bei Nutzkraftfahrzeugen über 2,5 t bis 3,5 t Nutzlast bis 4 cm in den frei bleibenden Raum (gestrichelter Teil der Abbildung gemäß Anlage 3 Buchst. b) hineinragen. Das Gehäuse muß in diesen Fällen ausreichend versteift sein und darf an seiner Unterseite keine leicht verletzbaren Absätze oder Verschraubungen haben. (5) Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, und solche, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, sind von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 befreit. §6 Achslasten und Gesamtmassen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen: a) Einzelachse lOt b) Mehrfachachse mit einer Summe der Radstände bis zu 1 m insgesamt lOt c) Mehrfachachse mit einer Summe der Radstände über 1 m nach folgender Tabelle: Radstand Mehrfachachslast 2,0 t mal Anzahl der Achsen bis 0,6 m 0,61 bis 0,7 m 2,75 t mal Anzahl der Achsen 0,71 bis 0,8 m 3,5 t mal Anzahl der Achsen 0,81 bis 0,9 m 4,25 t mal Anzahl der Achsen 0,91 bis 1,0 m 5,0 t mal Anzahl der Achsen 1,01 bis 1,1 m 5,75 t mal Anzahl der Achsen 1,11 bis 1,2 m 6,5 t mal Anzahl der Achsen 1,21 bis 1,3 m 7,25 t mal Anzahl der Achsen 1,31 bis 2,0 m 8,0 t mal Anzahl der Achsen Dabei darf die Achslast einer Achse 10t nicht überschreiten. (2) Die Achslastverteilung muß so ausgelegt sein, daß ein Fahrzeug in allen Betriebszuständen sicher gelenkt werden kann. In allen statischen Belastungszuständen in der Ebene muß jede gelenkte Achse mindestens 20 % der jeweiligen Gesamtmasse tragen. Die zulässige Gesamtmasse für Einzelfahrzeuge und Züge ergibt sich aus der Summe der zulässigen Achslasten. Bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht mit Luftreifen ausgerüstet sind, darf die Achslast höchstens 4 t betragen. (3) Straßenwalzen sind von den Bestimmungen über Achslasten befreit. §7 Anhängelast (1) Beim Mitführen von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen dürfen die vom Hersteller angegebenen und in der Betriebserlaubnis bestätigten Gesamtanhängelasten nicht überschritten werden. Die zulässigen Gesamtanhängelasten sind im Fahrzeugbrief und Zulassungsschein einzutragen. (2) Bei Krafträdern darf die Gesamtmasse des mitgeführten Seitenwagens nicht mehr als 75 % (ohne Seitenwagenbremse) bzw. 85 % (mit Seitenwagenbremse), die Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers nicht mehr als die Hälfte der um 75 kg erhöhten Leermasse des Kraftrades betragen. Seitenwagen und Anhänger dürfen gleichzeitig nicht mitgeführt werden. (3) Bei Kraftfahrzeugen mit Personenkraftwagen-Fahrgestell darf die Gesamtmasse eines mitgeführten ungebremsten Anhängers nicht mehr als die Hälfte der um 75 kg erhöhten Leermasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. (4) Bei Lastkraftwagen darf die Gesamtmasse eines mitgeführten einachsigen Anhän-
gers nicht mehr als 50 % der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, höchstens jedoch 3 t betragen. Von dieser Bestimmung sind Langmaterialnachläufer befreit.
III. Bereifung, Lenkung und Bremsen §8 Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Bodengreifer müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden. Der Betrieb von Reifen unterschiedlicher Bauart ist grundsätzlich nur achsweise zulässig. (2) Felgen mit Verschlußringen müssen mit Verschlußringsicherungen versehen sein, die ein selbsttätiges Abspringen der Verschlußringe verhindern. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhaltes bestimmt wird. Luftreifen an Fahrzeugen müssen am gesamten Umfang und auf der gesamten Breite der Lauffläche mit Profilrillen versehen sein. Die Profiltiefe muß an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm betragen. (4) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeiten bis zu 25 km/h Gummireifen (Elastikreifen) zulässig. Das gilt auch für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachsen, jedoch nur mit Höchstgeschwindigkeiten bis 16 km/h. (5) Gleitschutzeinrichtungen müssen mindestens auf den äußeren Rädern einer Achse montiert werden. §9 Schmutzfänger (1) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie deren Anhänger müssen mit Schmutzfängern oder Radeinbauten ausgerüstet sein. Ausgenommen davon sind die gelenkten Achsten bei Anhängern. (2) Schmutzfänger oder Radeinbauten müssen so angebracht oder beschaffen sein, daß bei zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugs der Spritzwinkel an der Hinterachse 15° nicht überschreitet. (3) Schmutzfänger müssen mindestens die gesamte Reifenbreite abdecken. § 10 Lenkanlage (1) Die Bauart der Lenkanlage und die Belastung der gelenkten Räder sind nach Gesamtmasse und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestimmen, daß ein leichtes und sicheres Lenken möglich ist. Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in den Lenkungsteilen keine Kräfte auslösen, die das sichere Lenken stärker beeinträchtigen, als dies nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar ist. 13
(2) Die Verbindung der Lenkungsteile darf sich durch Abnutzung nicht selbständig lösen. Verbindungsteile der Lenkanlage, die sich selbständig lösen können, sind auf geeignete Weise zu sichern. Ausgebaute Sicherungsteile dürfen nicht wieder verwendet werden. (3) Bei Verwendung von Lenkhilfen (Hufskraft- oder Fremdkraft-Lenkanlagen) muß die Lenkbarkeit des Fahrzeugs auch bei Ausfall der Lenkhilfe gewährleistet sein. (4) Instandsetzungsschweißungen an Lenkungsteilen dürfen nur von dazu zugelassenen Schweißbetrieben nach bestätigten Technologien vorgenommen werden. Die geschweißten bzw. regenerierten Lenkungsteile sind entsprechend zu kennzeichnen. § 11 Bremsen (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Betätigungseinrichtungen, von denen jede auch dann betätigt werden kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Betätigungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertragungseinrichtungen auf verschiedene Bremsflächen wirken. Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und gemeinsame Übertragungseinrichtungen benutzt werden. Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Bremsfläche muß unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben. Die Bremsanlagen müssen folgende Funktionen erfüllen: - Betriebsbremsung - Hilfsbremsung - Feststellbremsung. Die Betätigungseinrichtungen der Bremsanlagen müssen vom Fahrersitz aus leicht erreichbar sein. (2) Krafträder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsanlagen, die voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen haben, ausgerüstet sein. Eine Anlage muß auf das Vorderrad und die andere mindestens auf das Hinterrad wirken. Eine Hilfsbremsanlage und eine Feststellbremsanlage sind nicht erforderlich. (3) Personenkraftwagen und Nutzkraftfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage ausgerüstet sein. Die Feststellbremsanlage muß so beschaffen sein, daß die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung gehalten werden. Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so muß die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, daß sie vom Fahrzeugführer während der Fahrt betätigt werden kann. Bei Störungen der Betriebsbremsanlage muß es mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem nicht von der Störung betroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsung geltenden Bedingungen anzuhalten. Dieses gilt auch für Züge bei Störungen der Anhängerbremsanlage. Die Verbindungen von Druckluftbremsanlagen zum Anhänger müssen nach Zwei- oder Mehrleitungsbauart ausgeführt sein. 14
(4) Anhänger (auch Sattelauflieger) über 750 kg Gesamtmasse, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, müssen eine Betriebsbremsanlage besitzen, die durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs mit betätigt wird. Dies gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremsen. Bei druckluftgebremsten Anhängern muß bei Betätigung der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs auch die Betriebsbremsanlage des Anhängers mit betätigt werden können. Der Fahrzeugführer muß ständig in der Lage sein, sich darüber zu vergewissern, daß die Wirkung der Feststellbremse des Lastzuges ausreichend ist. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben. Die Feststellbremsung muß auch dann gewährleistet sein, wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muß von einer Person seitlich neben oder hinter dem Fahrzeug betätigt werden können. Die Verbindungen von Druckluftbremsanlagen des Anhängers zum Zugfahrzeug müssen nach der Zwei- oder Mehrleitungsbauart ausgeführt sein. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Abreißen oder bei Undichtheit der Verbindungseinrichtung zum Zugfahrzeug während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Auflaufbremsanlagen sind für Anhänger (außer Sattelauflieger) zulässig, wenn deren Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt. An einachsigen Anhängern mit weniger als 750 kg Gesamtmasse ist keine eigene Bremsanlage erforderlich, wenn vom ziehenden Fahrzeug mit vollbeladenem Anhänger die vorgeschriebenen Bremswirkungen erreicht werden, beim Bremsen keines der Fahrzeuge seine Fahrspur verläßt und die Bestimmungen des § 12 eingehalten werden. (5) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen, außer Fhrersitz, und mit einer Gesamtmasse von mehr als 6,0 müssen zusätzlich zu den im Abs. 1 geforderten Bremsanlagen mit einer Motorbremse oder mit einer in der Bremswirkung gleichartigen Vorrichtung ausgerüstet sein. (6) Die Betriebsbremse von Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein. Die Bremsflächen brauchen nicht unmittelbar auf die Räder zu wirken. (7) Traktoren und selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitskraftfahrzeuge müssen eine Betriebsbremsanlage und eine Feststellbremsanlage besitzen; diese können mit Ausnahme der Betätigungseinrichtungen gemeinsame Teile aufweisen. Bei einer Störung an der Betriebsbremsanlage muß das Fahrzeug vom Fahrersitz aus zum Stillstand gebracht werden können. Die Betriebsbremsanlage muß mindestens auf die Räder einer Achse wirken. Betriebsbremsanlagen, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremse ausgerüstet sind, müssen beim Befahren von öffentlichen Straßen so gekuppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist. Die Verbindung von Druckluftbremsanlagen an Traktoren oder selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitskraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h zum Anhänger muß nach der Ein- oder Mehrleitungsbauart ausgeführt sein. (8) Landwirtschaftliche Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h müssen eine Betriebsbremsanlage und eine Feststellbremsanlage haben. Bis zu einer Gesamtmasse von 1,5 t ist keine Be-
triebsbremsanlage erforderlich. Anlaufbremsanlagen sind zulässig, wenn die Gesamtmasse 6,0 t nicht überschreitet. (9) Von Kraftfahrzeugen mitgeführte landund forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h müssen eine Betriebs- und eine Feststellbremsanlage haben. Bis zu einer Gesamtmasse von 3,0 t ist eine Betriebs- oder eine Feststellbremsanlage erforderlich. Auflaufbrernsanlagen sind zulässig, wenn die Gesamtmasse 8,0 t nicht überschreitet. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die nur im Fahren Arbeit verrichten können und deren Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt ist, brauchen nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet zu sein. (10) Auf Nutzkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und mehrachsigen Anhängern sind mindestens zwei Vorlegekeile griffbereit mitzuführen. (11) Beim Mitführen vors Anhängern müssen die Bremsanlagen so aufeinander abgestimmt sein, daß Wirkungen der Betriebsbremsanlagen angemessen verteilt sind, insbesondere muß der Verband Zugfahrzeug und Anhänger so stabil bleiben, daß kein Ausbrechen aus der Fahrspur erfolgt. § 12 Bremswerte und Bremsprüfungen (1) Die im § 11 beschriebenen Bremsanlagen müssen den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, mit seinem Kraftfahrzeug, auch bei mitgeführtem Anhänger, folgenden in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit v(km/h) gegebenen Bremsweg s(m) nicht zu überschreiten: a) Krafträder und von diesen abgeleitete mehrspurige Kraftfahrzeuge, besetzt mit Fahrer Vorderradbremse
5
Bremsweg bei v = 40 km/h
s
Hinterradbremse
s <
Bremsweg bei v = 40 km/h
s
alle Bremsen gemeinsam
s
100 16,0 m
20,0 m v2
Bremsweg bei v = 40 km/h s 12,3 m b) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen - außer Fahrersitz - und von diesen abgeleitete Kraftfahrzeuge <- 0,10 v + 150 Bremsweg bei v = 40 km/h s 14,7 m c) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen - außer Fahrersitz— s0,15v+ 130 Bremsweg bei v = 40 km/h s 18,3 m d) Kraftfahrzeuge außer den in Buchst. a, b, c und egenannten s015v+!._ 115 Bremsweg bei v = 40 km/h s < 20,0 m e) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h 65 Bei Kontrollmessungen und Bremsproben darf das bis zur zulässigen Gesamtmasse beladene Kraftfahrzeug, auch mit Anhänger, höchstens die vorstehend aufgeführten Bremswege aufweisen, wenn es auf ebener und normal griffiger Fahrbahn abgebremst wird. (2) Die Feststellbremsanlage muß das bis zur DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
zulässigen Gesamtmasse beladene Fahrzeug an einer Steigung von 18% vorwärts und rückwärts im Stillstand halten. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Mitführen von Anhängern zugelassen sind, muß die Feststellbremse des Zugfahrzeugs die untereinander verbundenen Fahrzeuge bei zulässiger Gesamtmasse des Zuges an einer Steigerung von 12% vorwärts und rückwärts halten.
V. Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen § 13 Elektrische Einrichtungen (1) Elektrische Einrichtungen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen außerhalb des Verbrennungsraumes der Antriebsmaschine hervorrufen können. (2) Erzeugungs-, Speicher-, Verbrauchs- und Schaltgeräte für Elektroenergie, dusgenonlmen Meßeinrichtungen für Kraftstoffbehälter, dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kraftstoffbehältern und Rohrleitungen für flüssige und gasförmige Kraftstoffe angeordnet werden. (3) Alle von der Energiequelle ausgehenden Stromkreise, die im Dauerbetrieb genutzt werden können, sind einpolig abzusichern. Die einpolige oder getrennte Absicherung kann entfallen, wenn die elektrischen Leitungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften4) verlegt bzw. abgesichert sind. Ist eine Absicherung vorhanden, müssen mindestens die Stromkreise für das Abblendlicht einzeln und jede Schlußleuchte einzeln abgesichert sein. (4) In Fahrzeugen, in denen Batterien mit einer Kapazität von mehr als 84 Ah (gemessen bei einer 20stündigen Entladezeit) verwendet werden, muß die gesamte elektrische Anlage - außer Parkleuchten, der elektrisch angetriebenen Uhr, der Leitung zwischen Batterie und Batteriehauptschalter und der Steuerleitung des elektrisch betätigten Batteriehauptschalters - durch einen Hauptschalter abschaltbar sein, soweit nicht Schalter Verwendung finden, die nach Betätigung zwangsläufig abschalten. (5) Kraftfahrzeuge müssen gemäß den geltenden Bestimmungen5funkentstört sein. §14 Allgemeine Bestimmungen für Beleuchtungseinrichtungen (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit den in den §§ 15, 16 Absätze 1,2,3 und 5, § 18 Absätze 1, 3 und 4 und § 19 Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen und einer Beleuchtung für das hintere polizeiliche Kennzeichen ausgerüstet sein. Zusätzlich können die in den §§ 16 Abs. 4, 17, 18 Abs. 2 und 19, Abs. 4 beschriebenen Beleuchtungseinrichtungen angebracht werden. Ihre Anbringung muß den in dieser Durchführungsbestimmung festgelegten Maßen entsprechen. Sie müssen jederzeit einsatzbereit und dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. 41 Z. Z. gilt die TGL 5003 - Elektrische Ausrüstungen tut Straßenfahrzeuge. 5) Z. Z. gilt die Anordning vom 20. März 1967 zum Schutz des Funkempfangs vor Beeinträchtigungen durch funkstörende Erzeugnisse - Funk-Entstörungsordnung - (GBI II Nr. 28 S.169).
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(2) Ist die paarweise Anbringung von Scheinwerfern oder Leuchten vorgeschrieben, müssen solche gleicher Bauart verwendet werden. § 15 Fahrbahnbeleuchtung (1) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei oder vier Scheinwerfern für Fernlicht und mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht ausgerüstet sein, die weißes Licht ausstrahlen. An Krafträdern - auch mit Seitenwagen - und an Kraftfahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht übersteigt, sind nur ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht und ein Scheinwerfer für Abblendlicht zulässig. Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 30 km/h können mit Scheinwerfern nur für Abblendlicht ausgerüstet sein. Bei Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h genügt die Ausrüstung mit Begrenzungsleuchten gemäß § 16. (2) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder und Kraftfahrzeuge, deren Breite 110 cm nicht übersteigt - sind die Scheinwerfer paarweise in gleicher Höhe und in gleichem Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene anzuordnen. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 50 cm und der höchste Punkt nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Die Außenkanten der leuchtenden Flächen der Fernlichtscheinwerfer dürfen nicht näher der äußersten Fahrzeugkante angeordnet sein als die Außenkante der leuchtnden Flächen der Abblendlichtscheinwerfer. (3) Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar angeordnet sein. Ein unbeabsichtigtes Verstellen darf nicht eintreten. (4) Beim Umschalten von Fernlicht auf Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen. Beim Umschalten von Abblendlicht auf Fernlicht muß mindestens ein Paar Fernlichtscheinwerfer, bei Krafträdern und Kraftfahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht übersteigt, ein Fernlichtscheinwerfer eingeschaltet sein. Die AbblendlichtScheinwerfer dürfen zu gleicher Zeit wie die Fernlichtscheinwerfer eingeschaltet sein. Die Einschaltung des Fernlichtes muß durch eine blaue Kontrolleuchte im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden. Bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Fahrersitz kann die Einschaltung des Fernlichtes durch die Stellung des Schalters angezeigt werden. (5) Scheinwerfer dürfen nicht blenden. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Scheinwerfer gemäß Anlage 4 eingestellt sind. (6) Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht müssen so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit den Begrenzungsleuchten, den Schlußleuchten und der Beleuchtung für das polizeiliche Kennzeichen betrieben werden können. (7) Scheinwerferreinigungseinrichtungen müssen am Fahrzeug so angebaut werden, daß bei ihrer Benutzung Schmutz nicht in wirksame Bereiche anderer lichttechnischer Einrichtungen befördert wird. § 16 Begrenzungs- und Parkleuchten (1) Zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung müssen Kraftfahrzeuge mit zwei nach vorn gerichteten Begrenzungsleuchten für weißes Licht ausgerüstet sein. Krafträder müssen mit einer Begrenzungsleuchte ausgemuß außerdem eine Begrenzungsleuchte an
der Außenkante des Seitenwagens angebracht sein. Die Begrenzungsleuchten müssen bei eingeschaltetem Abblendlicht und/oder Fernlicht ständig mitleuchten. (2) Paarweise angebrachte Begrenzungsleuchten müssen gleiche Höhe und gleichen Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene haben. Die Außenkante der leuchtenden Fläche darf bei Kraftfahrzeugen nicht mehr als 40 cm, bei Anhängern nicht mehr als 15 cm von der Außenkante des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den Innenkanten zweier leuchtender Flächen darf nicht weniger als 60 cm betragen. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 150 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus die Anordnung in dieser Höhe nicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal 210 cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträdern darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. (3) Bei einem Zug müssen die äußersten seitlichen Begrenzungen der Anhänger gemäß Abs. 1 kenntlich gemacht werden, wenn sie mehr als 40 cm über die Scheinwerfer oder Begrenzungsleuchten des ziehenden Fahrzeugs herausragen. (4) Kraftfahrzeuge können mit einer Parkschaltung oder Parkleuchte ausgerüstet sein. Bei einer Parkschaltung müssen die vordere linke Begrenzungsleuchte und die hintere linke Schlußleuchte gleichzeitig einschaltbar sein. Für Kraftfahrzeuge bis 5 m Länge und 1,8 rn Breite genügt eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigt. Sie muß an der linken Seite des Kraftfahrzeugs so angebracht sein, daß die Sichtbarkeit von der Fluchtlinie der rechten Fahrzeugseite aus in 15 m Entfernung hinter dem Kraftfahrzeug gewährleistet ist. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht höher als 150 cm und der tiefste Punkt nicht tiefer als 35 cm über der Fahrbahn liegen. Bei Krafträdern kann die Parkleuchte im gleichen Höhenbereich in der Mitte des Kraftrades angebracht werden, wenn sie nach vorn und hinten sichtbar ist. (5) Spezial- und Arbeitskraftfahrzeuge mit festen Aufbauten, die nach vorn um mehr als 2 m - gemessen von der leuchtenden Fläche der vorderen Begrenzungsleuchten - hinausragen, sind an der Vorderkante mit weißen Leuchten kenntlich zu machen. § 17 Zusätzliche Scheinwerfer, Leuchten und optische Signaleinrichtungen (1) Zusätzlich zu den im § 15 vorgeschriebenen Scheinwerfern können Kraftfahrzeuge mit zwei, Krafträder mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet werden. (2) Nebelscheinwerfer sind in gleicher Höhe und in gleichem Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene anzubauen. Der höchste Punkt ihrer leuchtenden Fläche darf nicht höher als der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Abblendlichtscheiriwerfer, der tiefste Punkt nicht tiefer als 25 cm über der Fahrbahn liegen. Die Befestigung muß so erfolgen, daß ein unbeabsichtigtes Verstellen und ein deutliches Schwingen der Lichtbündel auf dem Einstellschirm bei laufendem Motor ausgeschlossen sind. (3) Die Nebelscheinwerfer sind so zu schalten, daß bei ihrer Verwendung die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten, die Schluß15
leuchten und die Beleuchtung für das hintere polizeiliche Kennzeichen mit eingeschaltet sind. Wenn der Abstand der Außenkanten der leuchtenden Flächen zur Fahrzeugaußenkante nicht mehr als 40 cm beträgt, dürfen die Nebelscheinwerfer in Kombination mit den Begrenzungsleuchten und den vorgeschriebenen hinteren Beleuchtungseinrichtungen geschaltet werden. Die Einstellung der Scheinwerfer muß entsprechend der Anlage 4 erfolgen. (4) Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit einem Suchscheinwerfer mit weißem Licht ist zulässig. Bei seiner Verwendung müssen die Begrenzungsleuchten, die Schlußleuchten und die Beleuchtung für das hintere polizeiliche Kennzeichen gleichzeitig mit eingeschaltet sein. Er darf nicht zur Fahrbahnbeleuchtung verwendet werden. (5) Die Ausrüstung mit ein oder zwei Rückfahrscheinwerfern mit weißem Licht ist zulässig. Sie müssen durch ihre Kennzeichnung eindeutig als solche erkennbar sein. Rückfahrscheinwerfer sind so anzubringen und zu schalten, daß die Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug beleuchtet wird und sie nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten. Scheinwerfer zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie hinter Spezialfahrzeugen gelten nicht als Rückfahrscheinwerfer. (6) Für die Anbringung und Benutzung von Rundumleuchten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO. (7) Zusätzlich zu den in den §§ 16 und 18 vorgeschriebenen Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten können Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer Gesamtbreite von mehr als 210 cm mit je zwei nach vorn und hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgerüstet sein. Umrißleuchten müssen nach vorn weißes, nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anordnung der Umrißleuchten hat in der Breite möglichst nahe der Fahrzeugaußenkante zu erfolgen und in der größten Höhe, die mit der geforderten Lage in der Breite und dem symmetrischen Anbau der Leuchten vereinbar ist. In vertikaler Richtung darf der Abstand zwischen einer Begrenzungsleuchte gemäß § 16 und der weißen Umrißleuchte bzw. einer Schlußleuchte gemäß § 18 und einer roten Umrißleuchte nicht weniger als 20 cm - gemessen zwischen den Innenkanten der leuchtenden Flächen - betragen. (8) An Lastkraftwagen und Anhängern können zwei zusätzliche Schlußleuchten angebracht werden, wenn durch Herunterklappen der hinteren Bordwand die Originalschlußleuchten verdeckt werden. Die zusätzlichen Schlußleuchten müssen so angebracht sein, daß bei heruntergeklappter hinterer Bordwand die Sichtbarkeit von der Fluchtlinie der der Leuchte gegenüberliegenden Fahrzeugseite aus in 25 m Entfernung hinter dem Fahrzeug gewährleistet ist. (9) Anhänger mit einer Gesamtbreite über 160 cm können mit zwei nach vorn gerichteten Begrenzungsleuchten für weißes Licht gemäß § 16 Abs. 1 ausgerüstet sein, wenn deren Anbringung den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 entspricht. (10) Zusätzlich zu den im § 18 vorgeschriebenen Rückstrahlern können Kraftfahrzeuge und Anhänger an ihrer Vorderseite mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet werden, die zusätzlich zum amtlichen Prüfzeichen die Klassenbezeichnung „1" oder „1 A" tragen. Die Rückstrahler müssen in gleicher Höhe und gleichem Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet werden. Der Abstand der Außenkante der 16
reflektierenden Fläche zur Fahrzeugaußenkante darf nicht größer als 40 cm, bei Anhängern nicht größer als 15 cm sein. Die Innenkanten der reflektierenden Fläche müssen einen Abstand voneinander von mindestens 60 cm haben. Dieser Abstand kann auf 40 cm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs weniger als 130 cm beträgt. Der tiefste Punkt der reflektierenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn der Fahrzeugaufbau die Einhaltung dieser Höhe nicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal 150 cm über der Fahrbahn liegen. (11) Kraftfahrzeuge und Anhänger können außerdem an ihren Längsseiten mit gelben Rückstrahlern ausgestattet sein. Der Abstand zwischen Fahrzeugvorderkante und der zugewandten Kante der reflektierenden Fläche des ersten Rückstrahlers sowie zwischen den einander zugewandten Kanten der reflektierenden Flächen zwischen zwei Rückstrahlern darf 300 cm nicht überschreiten. Der Abstand zwischen der Rückseite des Fahrzeugs und der ihr zugewandten Kante der reflektierenden Fläche des hintersten Rückstrahlers darf 100 cm nicht überschreiten. Mindestens ein Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein. Bei Anhängern ist die Zugstange mit zur Fahrzeuglänge zu rechnen. Der tiefste Punkt der reflektierenden Fläche daff nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn der Fahrzeugaufbau die Einhaltung dieser Höhe nicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal 150 cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträdern (auch mit Seitenwagen) können an jeder Seite ein oder zwei gelbe Rückstrahler im gleichen Bereich der Anbauhöhe angebracht sein.
§ 18 Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler (1) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Seitenwagen) und Anhänger müssen an der Rückseite zwei Schlußleuchten für rotes Licht führen. Bei Krafträdern ohne Seitenwagen und Fahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht übersteigt, genügt eine Schlußleuchte, die bei mehrspurigen Fahrzeugen an der linken Außenkänte angebracht sein muß. Paarweise angebrachte Schlußleuchten müssen gleiche Höhe und gleichen Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene haben. Der Abstand der Außenkante der leuchtenden Fläche zur Fahrzeugaußenkante darf nicht größer als 40 cm sein. Die Innenkanten der leuchtenden Flächen müssen einen Abstand voneinander von mindestens 50 cm haben. Dieser Abstand kann auf 40 cm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs weniger als 130 cm beträgt. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 150 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus die Anordnung in dieser Höhe nicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal 210 cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträdern darf der höchste Punkt nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. (2) Außer den im Abs. 1 vorgeschriebenen Schlußleuchten können ein oder zwei Nebelschlußleuchten, an Krafträdern ohne Seitenwagen nur eine Nebelschlußleuchte angebracht werden. Paarweise angebrachte Nebelschlußleuchten müssen gleiche Höhe und gleichen Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene
haben. Beim Anbau einer Nebelschlußleuchte ist diese an der linken Außenkante anzubringen. In jedem Fall muß der Abstand der einander zugewandten Kanten der leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mindestens 10 cm betragen. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 25 cm, der höchste Punkt nicht höher als 100 cm über der Fahrbahn liegen. Bei Krafträdern darf der tiefste Punkt nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 90 cm liegen. Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie mit dem Fernlicht, Abblendlicht und den Nebelscheinwerfern wahlweise zusammen eingeschaltet werden können. Die Bedienung muß über einen getrennten Schalter erfolgen. Die l,lbetriebnahme ist durch eine Kontrolleuchte anzuzeigen. (3) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Seitenwagen) und Anhänger müssen an ihrer Rückseite zwei Bremsleuchten für rotes Licht führen, die beim Betätigen der Betriebsbremse eingeschaltet werden. Fahrzeuge, die gemäß Abs. 1 nur eine Schlußleuchte führen, sind nur mit einer Bremsleuchte auszurüsten. Für Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitskraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten können, sowie Krankenfahrstühle sind Bremsleuchten nicht erforderlich. Paarweise angebrachte Bremsleuchten müssen eine gleiche Höhe und einen gleichen Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene haben. Die Innenkanten der leuchtenden Flächen müssen einen Abstand voneinander von mindestens 50 cm haben. Dieser Abstand kann auf 40 cm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs weniger als 130 cm beträgt. Bei Ausrüstung mit nur einer Bremsleuchte ist diese unmittelbar bei der Schlußleuchte anzuordnen. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 150 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus die Anordnung in dieser Höhe nicht zuläßt, darf der höchste Punkt maximal 210 cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträdern darf der höchste Punkt nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. (4) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Seitenwagen) und Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Bei Krafträdern ohne Seitenwagen und Fahrzeugen, deren Breite 110 cm nicht übersteigt, genügt ein Rückstrahler. Er muß bei Fahrzeugen an der linken Außenkante angebracht sein. Für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtbreite von mehr als 110cm sind Rückstrahler zu verwenden, die zusätzlich zum amtlichen Prüfzeichen die Klassenbezeichnung „1" oder „1 A" tragen. Für Kraftfahrzeuge, deren Gesamtbreite 110 cm nicht übersteigt, und für Krafträder mit und ohne Seitenwagen, sind Rückstrahler zu verwenden, die die Klassenbezeichnung „1", ‚.1 A" oder „Il" tragen. Für Anhänger sind Rückstrahler mit der Klassenbezeichnung „III", in der Form eines gleichseitigen Dreiecks, zu verwenden, die so angebracht werden müssen, daß eine Dreieckspitze nach oben zeigt. Paarweise anzubringende Rückstrahler müssen eine gleiche Höhe und einen gleichen Abstand zur Fahrzeuglängsmittelebene haben. Der Abstand der Außenkante der reflektierenden Fläche zur Fahrzeugkante darf nicht größer als 40 cm sein. Die Innenkanten der reflektierenden Flächen müssen einen Abstand voneinander von mindestens 60 cm haben. Dieser Abstand kann auf 40 cm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des FahrDER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
zeugs weniger als 130 cm beträgt. Der tiefste Punkt der reflektierenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen. § 19 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkeinrichtungen (1) Fahrzeuge (außer Kleinkrafträder) müssen mit Fährtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ein gelbes (gelbrotes) Blinklicht ausstrahlen. Fahrtrichtungsanzeiger an derselben Seite eines Fahrzeugs oder Zuges müssen gleichzeitig und phasengleich blinken. (2) Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit und ohne Seitenwagen) sind an der Vorder- und Rückseite, Anhänger an der Rückseite mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkleuchten) auszurüsten. An Kraftfahrzeugen und Sattelaufliegern mit einer Länge von mehr als 6 m ist zusätzlich an den Längsseiten noch je eine Blinkleuchte anzubringen Die vorderen und seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger können in einem Gehäuse vereinigt sein. Bei Krafträdern (auch mit Seitenwagen) können die vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger derselben 3eite in einem Gehäuse vereinigt sein. Paarweise angebrachte Blinkleuchten (für vorn, hinten oder seitlich) sind jeweils in gleicher Höhe bzw. in gleichem Abstand von der Fahrzeuglängsmittelebene anzuordnen. Der Abstand der Außenkante der leuchtenden Fläche zur Fahrzeugaußenkante darf nicht größer als 40 cm sein. Die Innenkanten der leuchtenden Flächen müssen einen Abstand voneinander von mindestens 50 cm, bei Krafträdern ohne Seitenwagen von mindestens 30 cm haben. Wenn der vertikale Abstand zwischen den einander zugewandten Kanten der leuchtenden Flächen des hinteren Fahrtrichtungsanzeigers und der Schlußleuchte nicht größer als 30 cm ist, darf der Abstand der Außenkante der leuchtenden Fläche des hinteren Fahrtrichtungsanzeigers zur Fahrzeugaußenkante den Abstand der Außenkante der leuchtenden Flächen der Schlußleuchte zur Fahrzeugkante höchstens um 5 cm überschreiten. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf bei vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern icht tiefer als 35 cm, bei seitlichen nicht tiefer ls 50 cm liegen. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf für alle Arten Fahrtrichtungsanzeiger nicht höher als 150 cm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Fahrzeugaufbaus eine Anbringüng in dieser Höhe nicht zuläßt, darf bei vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern der höchste Punkt maximal 210 cm, bei seitlichen maximal 230 cm über der Fahrbahn liegen. Bei seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern darf der Abstand der leuchtenden Fläche bis zu einer die vordere Fahrzeugbegrenzung berührenden Querebene nicht größer als 180 cm sein. In Fällen der Sichtbarkeitseinschränkung durch den Fahrzeugaufbau darf dieses Maß auf 250 cm vergrößert werden. Die Notwendigkeit des Anbaus seitlicher Blinkleuchten kann vom KTA entschieden werden. (3) Fahrtrichtungsanzeiger müssen unabhängig von den anderen lichttechnischen Einrichtungen eingeschaltet werden können. Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Fahrers angebracht, muß ihre Wirksamkeit durch eine Kontrolleuchte oder eine akustische Anlage angezeigt werden. Dies gilt nicht für zusätzliche an den Fahrzeuglängsseiten angebrachte Blinkleuchten. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
(4) Das Warnblinklicht kann mittels der Fahrtrichtungsanzeiger erzeugt werden. Die Schaltung muß so ausgeführt sein, daß alle an einem Fahrzeug oder Zug befindlichen Blinkleuchten gleichzeitig-blinken. Die Bedienung muß über einen eigenen Schalter erfolgen und unabhängig vom Betriebszustand des Motors möglich sein. Der Betrieb der Warnblinkanlage muß durch mindestens eine Kontrolleuchte angezeigt werden. (5) Werden hinter Kraftfahrzeugen Anhänger mitgeführt, so müssen außer den Blinkleuchten des Kraftfahrzeuges mindestens die Blinkleuchten des letzten Anhängers blinken. § 20 Einrichtungen für Warnsignale (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Einrichtung zur Abgabe von Schallzeichen (z. B. Hupen, Hörner) haben, die in der Tonhöhe einen gleichbleibenden Klang (auch harmonischen Akkord) erzeugen. Die Abgabe von Schallzeichen muß unabhängig vom Betriebszustand des Motors möglich sein. (2) Die Größe des Schalldruckpegels für Schallzeichen muß betragen: a) für Kraftfahrzeuge (außer Kleinkrafträder) in 7 m Entfernung mindestens 93 dB (A), b) für Kleinkrafträder in 2 m Entfernung mindestens 85 dB (A). Das Anbringen von Auspuffsirenen und Kompressions- oder Zwitscherpfeifen ist nicht statthaft. (3) Zusätzlich zu der Einrichtung für Schallzeichen kann eine Einrichtung für Lichtzeichen (Lichthupe) an Kraftfahrzeugen eingebaut sein. Sie muß so gebaut sein, daß ein unbeabsichtigtes Weiterblinken vermieden wird; diese Bedingung ist erfüllt, wenn eine ständige Betätigung eines Druckschalters zum Aufleuchten notwendig ist oder wenn beim Einbau eines Relais eine Kontrolleinrichtung (optisch oder akustisch) bzw. eine selbständige Ausschalteinrichtung vorhanden ist. Für die Verwendung der Lichthupe finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 keine Anwendung.
V. Sonstige Einrichtungen und Ausrüstungen § 21 Scheiben, Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage (1) Scheiben an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder glasähnliches Material, dessen Bruchstücke keine ernsthaften Verletzungen verursachen. Dieser Forderung müssen auch Klarsichtscheiben entsprechen. (2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern und einer Scheibenwaschanlage oder einer in ihrer Wirkung gleichartigen Einrichtung versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den Fahrzeugführer gewährleistet ist. §22 Rückspiegel (1) Kraftfahrzeuge müssen Innen- und Außenspiegel haben, die den toten Sichtwinkel für den F'hrzeugführer weitestgehend verrin-
gern. Die geforderte Wirksamkeit muß durch Außenspiegel erreicht werden, wenn Innenspiegel nicht verwendbar sind. Bei Krafträdern genügt ein Rückspiegel. Außenspiegel sind so anzubringen, daß sie durch die Seitenscheiben bzw. durch die vom Scheibenwischer bestrichene Fläche einzusehen sind. (2) Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit offenem Fahrersitz, der nach rückwärts Ausblick bietet und deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.
§ 23 Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmesser und einem Wegstrekkenzähler ausgerüstet sein. Der Wegstreckenzähler kann mit dem Geschwindigkeitsmesser zusammengebaut sein. Die angezeigten Werte dieser Meßgeräte dürfen abweichen: a) bei Geschwindigkeitsmessern muß zwischen der angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 folgende Beziehung bestehen: 0 25 v1 - v2 <
ZZ + 4 10
in km/h für die Erteilung der Betriebserlaubnis
0 v1 - v2
20
+ 10
in km/h für in Betrieb befindliche Fahrzeuge b) bei Wegstreckenzählern um ±2 % der tatsächlich zurückgelegten Strecke. (2) Von der Ausrüstung mit Geschwindigkeitsmessern und Wegstreckenzählern sind befreit: a) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h, b) Kraftfahrzeuge, die mit Fahrtschreibern gemäß § 24 ausgerüstet sind, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Fahrzeugführers liegt.
§ 24 Fahrtschreiber (1) Mit einem Fahrtschreiber sind auszurüsten: a) Lastkraftwagen und Spezialkraftfahrzeuge mit mehr als 5,5 t zulässiger Gesamtmasse, b) Zugmaschinen mit einer Motorleistung von mehr als 40,5 kW (55 PS), c) zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 14 Sitzplätzen für Fahrgäste. (2) Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr innerhalb von Ortschaften und für Lastkraftwagen und Zugmaschinen, die vorwiegend auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen zum Einsatz kommen. (3) Die zulässigen Abweichungen dürfen für die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und für die Aufzeichnung auf den Schaublättern betragen: a) bei Geschwindigkeitsmessern muß zwischen der angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 folgende Beziehung bestehen: 17
o
v1 -
+4 10 in km/h für die Erteilung der Betriebserlaubnis Z+1O 20 in km/h für in Betrieb befindliche Fahrzeuge 0v —v2
b) bei Wegstreckenzählern um ±2 % der tatsächlich zurückgelegten Strecke. (4) Der Fahrtschreiber muß von Beginn bis zum Ende jeder Fahrt in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Auf den Schaublättern sind vor Antritt der Fahrt die Namen der Fahrzeugführer, der Ausgangspunkt und das Datum der Fahrt einzutragen. Der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und Ende der Fahrt ist ebenfalls einzutragen. Die Schaublätter sind vom Kraftfahrzeughalter für die Dauer von drei Monaten aufzubewahren. Die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers dürfen während und nach der Fahrt nicht verfälscht, unkenntlich oder anderweitig unbrauchbar gemacht werden. (5) Die Schaublätter sind den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder dazu ermächtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. § 25 Geschwindigkeitsschilder (1) Lastkraftwagen Kraftomnibusse und Spezialkraftfahrzeuge müssen an der Rückseite ihrer Aufbauten ein kreisförmiges weißes Schild (Geschwindigkeitsschild) nach dem Muster der Anlage 3 Buchst. c führen. (2) Ein Geschwindigkeitsschild muß auch an der Rückseite der Aufbauten anderer Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeuganhängern angebracht sein, wenn deren Geschwindigkeit mit der Betriebserlaubnis beschränkt wurde. (3) Auf dem Geschwindigkeitsschild muß die für den jeweiligen Fahrzeugtyp bzw. das Einzelfahrzeug zugelassene Höchstgeschwindigkeit angegeben und in einem Winkelbereich von je 600 beiderseits der Längsachse des Fahrzeugs lesbar sein. Geschwindigkeitsschilder dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. § 26 Sitze und Sicherheitsgurte (1) Sitze in Fahrzeugen müssen so befestigt sein, daß ein unbeabsichtigtes Verstellen ausgeschlossen ist. Der Sitz des Fahrzeugführers und alle Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß auch bei angelegtem Sicherheitsgurt bei allen Betriebszuständen eine sichere Führung des Fahrzeugs gewährleistet ist. (2) Bei Personenkraftwagen mit geschlossenem Aufbau, deren Höchstgeschwindigkeit 80 km/h übersteigt, ist die vordere Sitzreihe mit Sicherheitsgurten auszurüsten. (3) Zugmaschinen sind für den Beifahrer mit einem festen Sitz (mit Rücken- und Seitenlehne) und einer Fußstütze auszurüsten. Der Sitz muß so angebracht sein, daß der Fahrzeugführer in der sicheren Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs nicht behindert wird. (4) An Krafträdern, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen ein ausreichender Sitz mit Handgriff und Fußrasten für den Beifahrer fest angebracht sein. §27 Kraftstoffbehälter (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, 18
mindestens bei einem Überdruck von 0,03 MPa auf Dichtheit geprüft sein. Weichgelötete Behälter müssen nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Am Behälter weichgelötete Teile müssen zugleich vernietet oder angeschraubt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen. (2) Das Fassungsvermögen der Behälter für flüssige Kraftstoffe muß für eine Fahrstrecke von mindestens 350 km auf ebener Straße bemessen sein. Die Bestimmung gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, Kraftfahrzeuge mit Gaserzeugern, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Hochdruckgas, Dreiradkraftfahrzeuge und Krafträder. Bei Krafträdern mit einem Hubraum über 250 cm3 muß der Kraftstoffbehälter ein Fassungsvermögen für eine Fahrstrecke von mindestens 150 km auf ebener Straße haben und so eingerichtet sein, daß bei Bedarf dem Vergaser eine Kraftstoffreserve zugeführt werden kann. § 28 Kraftstoffleitungen (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit ausüben. (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubungen ohne Lötung oder mit hartaufgelötetem Nippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom Fahrersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein. Sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende Wärme zu schützen und so an: zuordnen, daß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammelt noch an heißen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann. §29 Geräuschdämpfer und Abgasrohre (1) Dampf und Abgase sind durch wirksame, nicht ausschaltbare Geräuschdämpfer so abzuführen, daß niemand innerhalb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt und außerhalb des Kraftfahrzeugs niemand mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt wird. (2) Abgasrohre müssen mit ihrem Ende nach hinten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45° zur Längsachse des Fahrzeugs gerichtet sein; sie dürfen über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs nicht hinausragen. Die Öffnung des Abgasrohres darf höchstens 75 cm über der Fahrbahn liegen. Nach hinten gerichtete Abgasrohre müssen bis zum Fahrzeugende führen. Das Abgasrohr kann nach oben gerichtet sein, wenn es aus bautechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist; in diesem Falle muß die Öffnung mindestens 210 cm über der Fahrbahn liegen.
(3) Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h sowie in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Funkenflug ausgeschlossen ist. §30 Kraftstoffverbrauch und Schadstoff-Emission (1) Bei Erteilung der Betriebserlaubnis ist durch das KTA der Kraftstoffverbrauch auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften6l zu ermitteln. (2) Entspricht der Kraftstoffverbrauch nicht dem Stand der Technik, kann durch das KTA die Betriebserlaubnis mit Auflagen oder Bedingungen erteilt oder versagt werden. (3) Verbrennungsmotore von Kraftfahrzeugen müssen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften7) so eingestellt sein, daß die Emissionsgrenzwerte der Schadstoffe eingehalten werden. § 31 Geräuschpegel (1) Kraftfahrzeuge und deren Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die in den einschlägigen Rechtsvorschriften8) festgelegten Geräuschpegel nicht überschritten werden. (2) Die bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ermittelten Geräuschpegel dürfen durch Veränderung von Konstruktion und Ausführung der Fahrzeuge nicht überschritten werden. (3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis hat mindestes einmal im Jahr an wenigstens sechs in Stichproben ausgewählten Fahrzeugen Kontrollmessungen durchzuführen. Die Meßprotokolle sind dem KTA vorzulegen. § 32 Heizungen (1) Heizungen in Fahrgasträumen und Fahrerkabinen von Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit der Insassen nicht gefährden. (2) Es sind folgende Heizungsarten zugelassen: a) Heizungen unter Ausnutzung der Abgaswärme, bei denen der Wärmeaustausch von den Abgasrohren direkt erfolgt; b) Heizungen, bei denen die Kühlluft des Motors direkt in den Fahrer- oder Fahrgastraum geleitet wird. Diese müssen wirksame Sicherungseinrichtungen aufweisen, wenn sich im wärmeaustauschenden Bereich Dichtungen befinden; c) Warmwasserheizungen, bei denen der Wärmeaustausch an den vom Kühlwasser durchströmten Heizrohren im Fahrer- oder Fahrgastraum oder in Spezialradiatoren mittels Gebläse geschieht; d) durch flüssige Brennstoffe betriebene Heizungen, bei denen der Wärmeaustausch durch besondere Heizaggregate, die durch 6) Z. Z. gilt die TGL 39-862/02 - Meßvorschriften für Kraftfahrzeuge; Kraftstoff- und Schmierstoffverbrauch. 7) Z. Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 1. Juli 1974 zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren - (GBI. 1 Nr. 37 S. 353). 8) Z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. Oktober 1970 zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmission - (GBI. II Nr. 87 S. 595).
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flüssige Brennstoffe betrieben werden, erfolgt. Die Anordnung des Heizaggregates muß außerhalb des Fahrer- oder Fahrgastraumes erfolgen. Die Funktion der Heizung muß dem Fahrer durch ein optisches Signal angezeigt werden. Bei eintretender Überhitzung muß ein selbsttätiges Abschalten erfolgen; e) Spezialheizkörper mit elektrischer Widerstandsheizung. Die Funktion der Heizung muß dem Fahrer durch ein optisches Signal angezeigt werden. Bei eintretender Überhitzung muß ein selbsttätiges Abschalten erfolgen; f) Gasheizungen, bei denen der Wärmeaustausch mittels direkter, mit Propangas (Industriegas) beheizter Spezialheizkörper im Fahrer- oder Fahrgastraum geschieht oder über Wasser als Wärmeträger; g) transportable Spezialheizkörper über Katalysator-Drahtgeflecht unter Verwendung von Leichtbenzin. §33 Anhängerkupplungen (1) Anhängerkupplungen müssen so gebaut und so am Fahrzeug befestigt sein, daß bei der Kupplungsbedienung das höchstmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Jede Anhängerkupplung muß in der Kuppelendstellung zweifach gesichert sein. Die Zuggabel von mehrachsigen Anhängern muß bodenfrei und beim Kuppeln durch eine Vorrichtung in Höhe des Kupplungsmaules einstellbar sein. An einachsigen Anhängern dürfen keine Vorrichtungen zum Ankuppeln weiterer Anhänger vorhanden sein. (2) Kupplungen für Zuggabeln mit Ösen müssen den Durchsteckbolzen automatisch einklinken und so in eingekuppelter Stellung doppelt sichern, daß die Wirksamkeit dieser zweifachen Sicherung sichtbar angezeigt wird. (3) An Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 50 km/h können auch andere genehmigte Anhängerkupplungen angebracht sein. (4) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und Zugmaschinen müssen vorn eine ausreichend bemessene Vorrichtung zur Befestigung einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben (Hilfskupplung). (5) lnstandsetzungsschweißungen an Anhängerzugvorrichtungen dürfen nur von dazu zugelassenen Schweißbetrieben nach bestätigten Technologien vorgenommen werden. Die geschweißten oder regenerierten Teile der Zugvorrichtung sind entsprechend zu kennzeichnen. §34 Rückwärtsgang Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von mehr als 400 kg müssen vom Fahrersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können. §35 Dampfkessel und Gasanlagen (1) Dampfkessel oder Gasanlagen müssen so gesichert sein, daß Funkenauswurf und Herausfallen von Brennstoffresten ausgeschlossen sind. Brennbare Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung zu schützen. (2) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit einer Rohrschlange bis zu 351 Gesamtinhalt und Gasanlagen sind abnahmepflichtig. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Weitergehende Bestimmungen bleiben davon unberührt. §36 Elektroantrieb (1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen hervorrufen können. In ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten liegen. (2) Akkumulatorzellen elektrisch angetriebener Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden, wenn ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden ist. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außerhalb des Elektrolyten unzulässig. Soweit nur unterwiesenes Personal mit der Wartung elektrischer Anlagen mit Spannungen von mehr als 42 V an Fahrzeugen beschäftigt wird, ist ein Berührungsschutz für Teile verschiedener Spannungen nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüftung ist zu sorgen. (3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauerstromstärke des Motors oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den in nachstehender Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd belastet werden. Querschnitt bei Verwendung von Kupfer:
mm2 0,75 1,0 1,5 2,5 4,0 6,0 10,0 16,0
Stromstärke: A 6 6 10 15 20 25 35 60
mm2 25 35 50 70 95 120 150
Stromstärke: A 80 100 125 160 190 225 260
(4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie isoliert verlegt und gegen Berührung geschützt sind. Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt werden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt, insbesondere nicht durch die Wärme benachbarter Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Bremsstromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten Schrauben oder durch Lötung auszuführen. (5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstromleitungen sind, wenn sie zu Mehrfachleitungen zusammengefaßt werden, mit einer gemeinsamen wasserdichten Schutzhülle zu umschließen, so daß ein Verschieben und Reiben der Einzelleitungen vermieden wird, anderenfalls sie getrennt zu verlegen sind. Werden Leitungen durch Platten, Wände, Fußböden und dergleichen geführt, sind sie durch Isolierbuchsen gegen Durchscheuern zu schützen. An den Austrittsstellen von Leitungen ist die lsolierhülle gegen Eindringen von Wasser abzudichten. Im Inneren eines Wagens dürfen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und mit Holzleisten verkleidet werden. (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Verdrehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht
biegsamen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie isoliert sind, wetterbeständig sein. Leitungen für Leuchten, die aus der Betriebsstromquelle gespeist werden, müssen Gummiaderleitungen sein. (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei Spannungen über 65 V den Bestimmungen für isolierte Leitungen in Starkstromanlagen entsprechen. (8) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug muß eine Hauptschmelzsicherung oder einen selbsttätigen Ausschalter haben, der auf das Anderthalbfache der Dauerstromstärke des Motors gemäß Abs. 3 eingestellt ist. (9) Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherungen enthalten. Bei benzinoder dieselelektrischen Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie (Fahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung) sind Sicherungen in den Hauptleitungen nicht erforderlich. Ein vom Führersitz aus bedienbarer Hauptschalter (Notschalter) muß in jedem elektrisch angetriebenen Fahrzeug das Ausschalten des Fahrstromes unabhängig vom Fahrschalter ermöglichen. Der Hauptausschalter kann mit dem selbsttätigen Ausschalter verbunden sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsstromkreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbar sein. § 37 Ausrüstung (1) Jedes Kraftfahrzeug muß mit Werkzeugen ausgerüstet sein, damit während der Fahrt entstehende leichtere, die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigende Schäden behoben werden können. Es sind weiterhin je eine Ersatzglühlampe und je eine Ersatzsicherung von jedem für das Fahrzeug vorgeschriebenen Typ mitzuführen. (2) Folgende Ausrüstung muß bei Kraftfahrzeugen (außer Krafträdern) mitgeführt werden: a) ein Feuerlöscher (außer für Personenkraftwagen, die nicht der genehmigungspflichtigen Personenbeförderung dienen und mit Vergaser- oder Dieselkraftstoff betrieben werden), dessen Typ der Fahrzeugart entsprechen muß, b) ein Verbandkasten für Erste Hilfe, c) eine Sicherungsleuchte oder ein Warndreieck. (3) An Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,5 t Leermasse muß eine Steckdose für eine Handlampe angebracht sein.
Vl. Bestimmungen für andere Straßenfahrzeuge §38 Allgemeine Anforderungen (1) Die Bestimmungen über die Abmessungen, Achslast und Bereifung für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger gemäß §§ 4, 6 und 8 Abs. 1 gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. (2) Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen in einer genehmigten Bauart gemäß § 3 ausgeführt sein und ein vom Amt für Standardisie9) Z. Z. gilt die Ordnung vom 22. Januar 1976 über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO-Strab) (Sdr. Nr. 1 dos Mitteilungsblattes der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen).
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rung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen tragen. (3) Für Straßenbahnen gelten die Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen9). § 39 Lenkvorrichtung. sonstige Ausrüstung und Bespannung (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. Sie müssen einen festen Sitz sowie Fußstützen haben, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt. Zum sicheren Auf und Absteigen sind erforderlichenfalls Trittbretter anzubringen. (2) Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Es ist eine statische Belastung bis 125 N/mm Reifenbreite zulässig. (3) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die nur eine Deichsel haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; diese kann durch Anspannung mit Kummetgeschirr oder mit Sielen und Schwanzriemen oder Hinterzug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. §40 Bremsen (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwgen und Schlitten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die nur im Fahren Arbeit verrichten können, ist eine Bremse nicht erforderlich, wenn die Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge beim Ziehen durch Kraftfahrzeuge auf 10 km/h begrenzt ist. (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann. § 41 Einrichtung für Schallzeichen Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Hiervon sind Handschlitten ausgenommen. § 42 Beleuchtung der Fahrzeuge (1) Gespannfahrzeuge und deren Anhänger müssen mit mindestens zwei betriebsfertigen Leuchten ausgerüstet sein, davon eine für weißes und eine für rotes Licht. (2) Die Leuchten sind bei Inbetriebnahme an der linken Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 40 cm vom äußeren Fahrzeugrand und in ei20
nem Höhenbereich von 40 cm bis 155 cm über der Fahrbahn gut sichbar anzubringen. Die Leuchte für weißes Licht darf nur von vorn, die Leuchte für rotes Licht nur von hinten sichtbar sein. Die Leuchte für rotes Licht ist an der Rückseite des Fahrzeugs anzubringen. Die Leuchten dürfen nicht blenden. Die Anbringung der vorgeschriebenen Leuchten gilt auch für solche Fahrzeuge, zu deren ständiger Ausrüstung die Leuchten gemäß Abs. 1 nicht erforderlich sind. (3) In Betrieb befindliche Leuchten dürfen nicht unter dem Fahrzeug hängen und nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (4) Fahrzeuge, die durch Fußgänger mitgeführt werden und nicht breiter als 110 cm sind, sowie Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmungen. §43 Rückstrahler (1) Alle Fahrzeuge (außer Gespannfahrzeuge) müssen mit mindestens einem roten Rückstrahler versehen sein, der zusätzlich zum amtlichen Prüfzeichen die Klassenbezeichnung „1", „1 A" oder „II" trägt. Hiervon sind Kinderwagen und Handschlitten ausgenommen. Gespannfahrzeuge müssen mit einem Rückstrahler mit der Klassenbezeichnung „III" in der Form eines gleichseitigen Dreiecks ausgerüstet sein, der mit der Spitze nach unten zeigen muß. (2) Rückstrahler sind an der Rückseite des Fahrzeugs links anzubringen. Der tiefste Punkt der reflektierenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen. (3) Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. §44 Beleuchtung an Fahrrädern (1) Jedes Fahrrad muß mit einer elektrischen Beleuchtungsanlage ausgerüstet sein. (2) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß weiß sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sei, daß seine Mitte in einer Entfernung von höchstens 5 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer ist am Fahrrad so anzubringen, daß während der Fahrt seine Neigung zur Fahrbahn nicht verändert werden kann. (3) Bei der elektrischen Fahrradbeleuchtung müssen die Spannung und die Summe der Leistungsaufnahmen der Glühlampen mit der Spannung und der Leistungsabgabe der Lichtmaschine (Batterie) übereinstimmen. (4) Fahrräder und Fahrradanhänger müssen an der Rückseite eine Schlußleuchte mit rotem Licht und einen roten Rückstrahler führen; sie können in einem Gehäuse vereinigt sein. Der tiefste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht tiefer als 35 cm, der höchste Punkt nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen. (5) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Pedalen gelbe Rückstrahler Pedalrückstrahler) führen. §45 Fahrradanhänger Fahrradanhänger müssen mit dem Fahrrad durch eine Anhängerkupplung fest verbunden sein. Die Breite des Anhängers darf 80 cm über alles, die Gesamtmasse 60 kg nicht überschreiten.
§46 Rückspiegel Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist und bei Fahrzeugen mit nach rückwärts offenem Fahrersitz. §47 Kennzeichnung an Gespannfahrzeugen An Gespannfahrzeugen und deren Anhänger muß auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort des Besitzers (Bezeichnung und Sitz des Betriebes) in deutlicher und haltbarer Schrift angegeben sein. Fahrbare land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind hiervon ausgenommen.
VII. Schlußbestimmungen §48 Übergangsbestimmungen (1) Die Bestimmungen der §§ 11, 18 Absätze 3 und 4, 19 Absätze 1, 2 und 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24. Abs. 1 und 26 Abs. 1 gelten für Fahrzeuge, denen nach dem 1. Juni 1982 erstmalig eine Betriebserlaubnis erteilt wird; für die übrigen Fahrzeuge bleibt es bei der bisherigen Regelung. (2) Ausnahmeregelungen: a) §ll Abs. 5 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1959 in den Verkehr gebracht wurden, b) §2l Abs. 1 gilt nicht für Rückscheiben von Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1958 in den Verkehr gebracht wurden, c) § 26 Abs. 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1965 in den Verkehr gebracht wurden, d) §33 Abs. 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1958 in den Verkehr gebracht wurden. §49 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1982 Der Minister für Verkehrswesen 1. V.: Dr. Schmidt Staatssekretär
Anlage 1 zu vorstehender Durchführungsbestimmung
Erläuterungen Kurzzeichen mm cm m km mm2 cm3
Begriffsbestimmung Millimeter Zentimeter Meter Kilometer Quadratmillimeter Kubikzentimeter
DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
km/h kg t N/mm MPa kW W V v A Ah o
dB TGL
Kilometer je Stunde Kilogramm Tonne Newton je Millimeter Megapascal Kilowatt (1 kW = 136 PS) Watt Volt Geschwindigkeit Ampere Amperestunden Grad Liter Dezibel Technische Güter- und Lieferbedingungen
Anlage 2 zu vorstehender Durchführungsbestimmung
Begriffsbestimmungen a) Begriffsbestimmungen über Lasten und Massen Achslast (Einheit Kilogramm) Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen 1 m voneinander entfernten, zur Fahrzeugachse senkrecht stehenden Vertikalebenen liegen. Zulässige Achsiast (Einheit Kilogramm) Achsiast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung, der Reifentragfähigkeit und der gesetzlich festgelegten Höchstwerte gemäß § 6 Abs. 1 nicht überschritten werden darf. Zulässige Gesamtmasse (Einheit Kilogramm) Gesamtmasse, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achslasten und der gesetzlich festgelegten Höchstwerte gemäß § 6 Abs. 1 nicht überschritten werden darf. Fahrgestellmasse (Einheit Kilogramm) (Entfällt bei Fahrzeugen mit selbsttragendem Aufbau). Masse des betriebsfertigen Fahrgestells zuzüglich aller damit verbundenen serienmäßig mitgelieferten Teile. Mitzuwiegen sind: Gefüllter Kraftstoffhauptbehälter (ohne Kraftstoffreservebehälter, falls sie baulich vom Hauptbehälter getrennt sind) oder gefüllter Gaserzeuger oder gefüllte Speichergasflasche, gefüllter Kühler, Schmierstoff im Motor, Getriebe und in den Triebachsen, vollständige elektrische Einrichtung des Fahrgestells einschließlich der gefüllten Batterien, serienmäßige Bereifung, vordere Kotflügel, Motorhaube, Windlauf, Kühlerverkleidung und Instrumententafel. Diese Teile, einschließlich ihrer Befestigungsteile, sind auch dann mitzuwiegen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrgestell verbunden sind. Nicht mitzuwiegen sind: Aufbau, Ersatzräder und -bereifung, Anhängerkupplung, Ersatzteile, Belastungsstücke, Nebenantriebe, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Gleitschutzeinrichtungen. Fahrgestelltragfähigkeit (Einheit Kilogramm) Zulässige Gesamtmasse abzüglich Fahrgestellmasse. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Leermasse (Einheit Kilogramm) Masse des betriebsfertigen Fahrzeugs, das heißt Fahrgestellmasse zuzüglich des vollständigen- Aufbaus und Masse aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Verdeckgestell mit Verdeckspriegeln, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsstücke usw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zuzüglich der Masse des Fahrers von 75 kg. Nutzlast (Einheit Kilogramm) Nutzlast, die das betriebsfertige Fahrzeug bei gleichmäßiger oder der durch den Aufbau gegebenen Lastverteilung tragen kann, ohne daß die zulässigen Achslasten und die zulässige Gesamtmasse übershritten werden. Im praktischen Betrieb kann diese Nutzlast bei ungleichmäßiger Lastverteilung im Rahmen der zulässigen Achslasten und der zulässigen Gesamtmasse überschritten werden. Bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung sind zur Bestimmung der der Nutzlast entsprechenden Personenzahl folgende Massen zugrunde zu legen: Masse einer Person: 65, kg, dazu die Masse an Gepäck: 10 kg. Bei Kraftomnibussen und Kraftomnibus-Anhängern im Linienverkehr und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung wird zur Bestimmung der Nutzlast kein Gepäck berücksichtigt. Nenn-Nutzlast (Einheit Tonnen) Nutzlast, nach der der Lastkraftwagenoder Anhängertyp benannt wird. Auszugehen ist von der Nutzlast des mit serienmäßiger Pritsche ausgestatteten Lastkraftwagens oder Anhängers. Die Nenn-Nutzlast ergibt sich durch Abrundung dieserNutzlast. Bei Omnibussen wird die Nenn-Nutzlast durch Angabe der Personenzahl ausgedrückt. Versteuerte Masse (Einheit Kilogramm) (Nur von Bedeutung für Fahrzeuge, die nach Masse versteuert werden). Masse des betriebsfertigen Fahrzeugs mit vollständigem Aufbau einschließlich des gefüllten Kraftstoffhauptbehälters (ohne Kraftstoffreservebehälter, falls sie baulich vom Hauptbehälter getrennt sind) oder des gefüllten Gaserzeugers oder der gefüllten Speichergasflaschen, des gefüllten Kühlers, Schmierstoffe im Motor, Getriebe und in den Triebachsen, der vollständigen elektrischen Einrichtung mit gefüllten Batterien, Bereifung und Belastungsstücke, die für den Betrieb des Fahrzeugs dauernd benötigt werden. Nicht mitzuwiegen sind: Aufsteckwände, Verdeckgestell mit Verdeckspriegeln, Plane, Werkzeug, Ersatzteile, Wagenheber, Feuerlöscher, Sicherungslampen, Bremsklötze, Ersatzräder und -bereifung, Gleitschutzeinrichtungen und Belastungsstücke, die nicht dauernd im Betrieb benötigt werden.
Betriebsbremsung Die Betriebsbremsung muß bei allen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen. Ihre Wirkung muß abstufbar sein. Der Fahrzeugführer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkeinrichtung zu nehmen. Hilfsbremsung Die Hilfsbremsung muß das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen Entfernung ermöglichen, wenn die Betriebsbremsung versagt. Die Wirkung muß abstufbar sein. Der Fahrzeugführer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können und dabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkeinrichtung behalten. Die Bremswirkung muß mindestens 30 % der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung betragen. Feststellbremsung Die Feststellbremsung muß es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrzeugführers an einer Steigung oder einem Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Fahrzeugbreite über alles (Einheit Millimeter) Die Fahrzeugbreite über alles ist die Entfernung zwischen zwei parallel zur Mittellängsachse des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen, die die am weitesten vorstehenden Teile tangieren. Die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs kann von schwenkbaren und nachgebenden Teilen der Außenspiegel, von den Reifen in der Nähe der Berührungsfläche mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungsleuchten, Umrißleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern sowie elastischen Schmutzfängern überschritten werden. Grundsätze für die Ermittlung der Lasten, Massen und Abmessungen Bei der Ermittlung der Fahrzeugmassen und Lasten darf die zulässige Toleranz betragen: a) 0,2 % bei Erteilung der Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung gemäß §§ 1-3, b) 5 % bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Massen- und Lastüberschreitungen sind für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Ausnahme von Sattelzügen getrennt festzustellen. Bei der Ermittlung der Fahrzeugabmessungen darf die zulässige Toleranz bis zu 0,8 % von den im § 4 festgelegten Sollwerten betragen. Höchstgeschwindigkeit Bauartbedingte Maximalgeschwindigkeit eines Fahrzeugs.
b) Sonstige Begriffsbestimmungen Kleinkrafträder - Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und - Fahrräder mit Hilfsmotoren. Nutzkraftfahrzeuge Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Spezialkraftfahrzeuge und Zugmaschinen. 21
Anlage 3 zu vorstehender Durchführungsbestimmung
Abbildungen a) Zu § 4 Abs. 2:
b) Zu § 5 Absätze 3 und 4:
elf
c) Zu25 Abs. 1:
stelifläche und zur Fahrzeuglängsmittelebene anzuordnen. Bei Verwendung eines Scheinwerfereinstellungsprüfgerätes ist entsprechend der Bedienungsanweisung zu verfahren. (3) Die Einstellung ist bei leerem, aber entsprechend den Vorschriften fahrfertig ausgerüstetem und voll betanktem Fahrzeug, vorzunehmen. der Reifenluftdruck muß den Anweisungen des Herstellers für den Betrieb des Fahrzeugs entsprechen. (4) Bei Fahrzeugen mit automatischem Ausgleich der durch die Lastabhängigkeit verursachten Karosserie- oder Scheinwerferneigung sind die besonderen Anweisungen des Herstellers zu beachten. (5) Verstelleinrichtungen für Scheinwerfer sind so einzurichten, daß die Hell-DunkelGrenze des Abblendlichtes die höchstmögliche Lage einnimmt. 3. Einstellvorgang (1) Abblendlichtscheinwerfer sind so einzustellen, daß die Hell-Dunkel-Grenze - bei symmetrischem Abblendlicht den Trennstrich 1 des Einstellschirmes berührt und das Lichtbündel in horizontaler Richtung symmetrisch zur Marke „Scheinwerfermitte" liegt, - bei asymmetrischem Abblendlicht auf der linken Seite des Einstellschirmes den Trennstrich 1, auf der rechten Seite den Trennstrich II berührt. Bei Fahrzeugen, für die keine x-Werte bekannt sind, hat die Einstellung folgendermaßen zu erfolgen: Als Maß x sind 10 cm anzunehmen. Die Einstellung ist entgegen der Regelung in Ziff. 2 Abs. 3 bei vollbelastetem Fahrzeug vorzunehmen. (2) Fernlichtscheinwerfer sind so einzustellen, daß die Lichtbündelmitte auf dem Trennstrich 1 und in horizontaler Richtung symmet-
risch zur Marke „Scheinwerfermitte" liegt. Der Abstand des Trennstriches 1 von der Marke „Scheinwerfermitte" muß x-10 cm betragen. Bei Scheinwerfern, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen, ist eine gesonderte Einstellung des Fernlichtes nach dem Einstellen des Abblendlichtes nicht erforderlich. (3) Nebelscheinwerfer sind so einzustellen, daß die obere Hell-Dunkel-Grenze des Lichtbündels den Trennstrich 1 berührt und das Lichtbündel in horizontaler Richtung symmetrisch zur Marke „Scheinwerfermitte" liegt. Der Abstand des Trennstriches 1 von der Marke ‚Scheinwerfermitte" muß x + 10 cm betragen. 4. Zulässige Lage der Hell-Dunkel-Grenze bei Kontrollen Das Einstellmaß „x" ist vom Fahrzeughersteller oder Importeur so anzugeben, daß bei allen von ihm zugelassenen Betriebs- und Belastungszuständen die Hell-Dunkel-Grenze innerhalb folgender Toleranzbereiche liegt: Lage der Hell-DunkelGrenze unter der Marke Scheinwerfermitte mindestens höchstens
Fahrzeugart
Personenkraftwagen 5 cm Nutzkraftfahrzeuge 5 cm und Krafträder
25 cm 30 cm
Bei Fahrzeugkontrollen muß die Hell-DunkelGrenze des Abblendlichtes im angetroffenen Belastungszustand innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzbereiche liegen. Nebelscheinwerfer müssen so eingestellt sein, daß im jeweiligen Belastungszustand die obere HellDunkel-Grenze mindestens 15 cm und höchstens 50 cm unter der Marke „Scheinwerfermitte" liegt. Ziff. 5 Einstellschirm
Marke, Scheinwerferm iffe" ci
-.
CDI (0I
-
-1
fTrennstrichIT
Trennstrich 1
mind. 1800 Anlage 4 zu vorstehender Durchführungsbestimmung
Einstellvorschrift für Scheinwerfer 1. Geltungsbereich Nachstehende Vorschriften gelten für Scheinwerfer für Fernlicht, symmetrisches und asymmetrisches Abblendlicht und für Nebelscheinwerfer. 2. Einstellbedingungen (1) Für die Einstellung ist ein Einstellschirm entsprechend Abbildung gemäß Ziff. 5 oder ein Scheinwerfereinstellungsprüfgerät einer genehmigten Bauart zu verwenden. (2) Für die Einstellung ist das Fahrzeug auf einer ebenen Fläche aufzustellen. Vorhandene örtliche Unebenheiten dürfen einen vertikalen Einstellfehler von höchstens 2 cm bezogen auf 10 m Einstellentfernung verursachen. Der Einstellschirm ist in einer Entfernung von 10 m vom Scheinwerfer senkrecht zur Fahrzeugauf22
Anlage 5 zu vorstehender Durchführungsbestimmung
Zulassung von Betrieben und Einrichtungen zur Ausführung von lnstandsetzungsschweißungen an Lenkungsteilen und Zugvorrichtungen Die gemäß den §§ 10 Abs. 4 und 33 Abs. 5 erforderliche Zulassung von Betrieben und Einrichtungen erfolgt durch die dazu berechtigten Institutionen Zentralinstitut für Schweißtechnik der Deutschen Demokratischen Republik (ZIS) 4030 Halle/Saale Köthener Straße 33 a und Zulassungskommission für Schweißbetriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
8281 Großenhain 6 Straße der MTS 14 2. Betriebe und Einrichtungen beantragen bei den in Ziff. 1 aufgeführten Institutionen entsprechend der Zuständigkeit die Zulassung zur Ausführung von Instandsetzungsschweißungen an Lenkungsteilen und Zugvorrichtungen. Mit dem Antrag ist vorzulegen - die Zulassung als Schweißbetrieb (Nummer der Zulassungsurkunde), - die Technologie für die vorgesehene Instandsetzungsschweißung. 3. lnstandsetzungsschweißungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Zulassung erteilt und die vorgelegte Schweißtechnologie bestätigt ist. 4. Die in Ziff. 1 aufgeführten Institutionen sind berechtigt, technische Einzelheiten zur Ausführung von Instandsetzungsschweißungen an Lenkungsteilen und Zugvorrichtungen zu regeln. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
von den Skoda-Modellen her bekannten Vergasers des SSR-Betriebes Motor n. p. Ceske Budejovice, der den speziellen Anforderungen des Zweitakt-Motors angepaßt wurde. Bei diesem zweistufigen Fallstromvergaser erfolgt in der ersten Stufe die Gemischaufbereitung für den Leerlauf und den normalen Fahrbetrieb, während die zweite Stufe, die nur aus dem Haupt- und Übergangssystem besteht, für den Vollastbereich bei einer Drosselklappenöffnung von 45° der ersten Stufe mechanisch zugeschaltet wird. Der neue Vergaser hat auch ein Beschleunigungssystem, wobei eine Membranpumpe Kraftstoff in den Saugkanal der ersten Stufe einspritzt. Da die Einspritzmenge von der Öffnungsgeschwindigkeit der Drosselklappe abhängt, erhöht schnelles, abruptes Gasgeben den Kraftstoffverbrauch. Genaue Angaben zum Kraftstoffverbrauch sind nur möglich, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Lastpunkt oder Fahrbereich erfolgt. Entsprechend der ECE-Regelung 15 nennen international die Fahrzeughersteller die Verbrauchswerte im Stadtzyklus, bei 90 km/h und bei 120 km/h, wobei für den Durchschnittsverbrauch entweder jeder Bereich mit 33 % oder der Stadtzyklus anteilig mit 50 %‚ die anderen Bereiche mit je 25 % angegeben werden. Da 120 km/h für den Straßenverkehr unserer Republik uninteressant sind, wurde für die Vergleichsmessung und Vergaseranpassung außerdem folgendes Meßverfahren angewendet: 25 Wo Stadtzyklus, 25 % 50 km/h im 4. Gang, 25% 70 km/h im 4. Gang und 25 °h 90 km/h im 4. Gang. Die Tabelle enthält die gemessenen Verbrauchswerte in 1/100 km.
Wartburg-Information
Neuer Registerveraaser
Durch die laufende Verteuerung der Energieträger, dabei vor allem des Erdöles und wichtiger Rohstoffe, wird in der ganzen Welt sehr zielstrebig an der Senkung des Kraftstoffverbrauches nicht nur der Automobile, sondern der Fahrzeuge aller Art gearbeitet. Das führte zum Einsatz eines neuen Registervergasers sowie zur Anpassung der Ansauganlage und Änderung der Auspuffanlage am Wartburg-Zweitaktmotor. Neben Durchmesserveränderungen am Einund Ausgangsrohr des Ansauggeräuschdämpfers wird das Oberteil nunmehr durch einen Winkelstutzen befestigt, an dem die VergaserInnenbelüftung angeschlossen ist. Gleichzeitig - wird ein qualitativ verbesserter Luftfiltereinsatz verwendet, dessen Schrägsiebpapier eine verdoppelte Standzeit (je nach Staubbelastung 20 000 bis 40 000 km) ermöglichte. Durch die Vergaser-Innenbelüftung ergibt sich noch der zusätzliche Vorteil, daß auch bei stark verschmutzter Luftfilterpatrone nicht mehr der Kraftstoffverbrauch ansteigt, sondern die Motorleistung abfällt. Ebenfalls verändert wurde der Abzweigtopf, um einmal einen strömungsgünstigeren Einlauf in beide Vergaserstufen und zum anderen einen einwandfreien Festsitz - durch nunmehr 4 Stiftschrauben - zu gewährleisten. Eine Beschichtung mit dem Dämm-Mittel „Phon Ex trägt zur optimalen Dämpfung der Ansauggeräusche bei. Der Ansaugflansch wurde vollkommen neu gestaltet, um neben den Formänderungen für den Registervergaser zusätzlich eine Saugrohrvorwärmung durch Kühlflüssigkeit zu gewährleisten. Dadurch liegt im Leerlauf-, Übergangs- bis weit in das Teillastgebiet des Motors hinein eine sehr gute Gemischverteilung vor, die sich positiv auf den Kraftstoffverbrauch und die Emission schädlicher Abgasbestandteile auswirkt. Zur schnellen Erwärmung des Ansaugrohres wurde dessen Kühlmittelumlauf als Kurzschluß-Kreislauf des Motors ausgeführt. Gleichzeitig beseitigte die Saugrohr-Vorwärmung nahezu vollständig das Vergaservereisen, das bisher unmittelbar nach dem Kaltstart auftreten konnte. Bei dem Jikov-Registervergaser SEDR handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bereits
-
Der Registervergaser ist der gleiche Typ wie im Skoda 105/120. Beim Wartburg werden jedoch beide Drosselklappen mechanisch geöffnet. Für die neue Ansauganlage wurde eine Luftfilterpatrone mit verdoppelter Standzeit entwickelt.
Fahrbereich
BVF 40 F
Jikov
Stadtzyklus nach ECE R 15 4. Gang, 50 km/h 4. Gang, 70 km/h 4. Gang, 90 km/h 4. Gang, 120 km/h
11,8
10,9
6,5 6,9 7,4 11,9
6,4 6,5 7,4 11,9
Danach betragen die durchschnittlichen Einsparungen 0,30 1/100 km (nach Wertung 33/33/33 %)' 0,35 1/100 km (nach Wertung 25/25/25/25 %) oder 0,45 /100 km (nach Wertung 50/25/25 die als Mittelwerte aus einer Vielzahl von Meßergebnissen anzusehen sind. Sehr gute Ergebnisse konnten bei der Senkung des CO-Leerlaufwertes und damit auch der COEmission im EFA-Test erreicht werden. Mit dem bisherigen Vergaser BVF 40 F ergaben sich bei 2,25 % CO im Leerlauf insgesamt 69,0 g pro Test, mit dem neuen Jikov 32 SEDR bei 1,60'/o CO insgesamt 52,0 g pro Test. Damit wurden mit dem neuen Vergaser und der überarbeiteten Arisaugund Abgasanlage nicht nur die Kraftstoffeinsparung erreicht, sondern auch alle Vorschriften des Landeskulturgesetzes der DDR eingehalten.
Bisheriger Kühlkreislauf (links) und neue Ausführung mit Saugrohrvorwärmung (rechts), beide bei geschlossenem Thermostat und geschlossener Heizung dargestellt.
hermostu iäuse
Wosserpum _
Motor
Heizun9f_
ermostotWasserpumpe '• _________________ I_häuse tor
Heizu J
Kühler- _____ g
—
sougfIanseh Vorwbrmung
DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
23
Kraftstoffbehälter mit Rohrleitung
%l VEB Imperhandell informiert
$> C
Seit August 1981 wird für den Skoda S 105/120 eine neue Zusatzlüftung des Kraftstoffbehälters montiert, deren Bestandteil u. a. ein Gabelstück mit Absperrventil ist. Dieser Absperrmechanismus verhindert das Herausfließen des Kraftstoffes bei eventuellem Überschlagen des Pkw (Unfall). Die schematische Darstellung zeigt die Anordnung der Rohrleitungen und ihre Abmaße.
VERTRIEB
Glühlampenwechsel beim Skoda S 105/120 Die Skoda-Modelle der Baureihe 105/120 haben unterschiedliche Scheinwerfer. Der Glühlampenwechsel erfordert dementsprechend spezielle Handgriffe. Dazu einige Hinweise: Beim Rundscheinwerfer ist das äußere Maskenteil zu demontieren. An den Scheinwerferringen sind die Befestigungsschrauben zu lösen. Die Scheinwerferringe werden ein wenig gedreht und sind über die Köpfe dieser Schrauben herauszunehmen (Bild 1 und 2). Beim Ovalscheinwerfer (Bild 3) ist das äußere Maskenteil ebenfalls zu demontieren. Danach ist am Scheinwerfer die Befestigungsfeder zu lösen und der Hebel in der Richtung des Pfei-
men. Die Glühlampe der Begrenzungsleuchte ist aus dem Scheinwerfer herauszuziehen (einschließlich Fassung). In umgekehrter Reihenfolge werden neue Glühlampen montiert. Die Hauptglühlampen sind nach den Blockierungsansätzen ihrer Fassungen einzuführen. Die Zunge des Hauptglühlampenanschlusses muß bei Rundscheinwerfern im Kontakt mit der Fassung der Begren-
ls zu verschieben, bevor der Scheinwerfer
zungIuchtengIühlmpe sein
herausgenommen werden kann. Bei der Hauptglühlampe sind Klemmleiste oder Kabel (je nach der Ausführung des Scheinwerfers) herunterzuziehen und durch Drücken und Verdrehen des Verschlusses nach links Verschluß und Glühlampe abzuneh-
Achtung Glühlampen beim Einsetzen immer möglichst nur am Sockel anfassen. Der Glaskolben darf nicht mit bloßen Händen berührt werden (Saubere Stofflappen verwenden)!
VEB Imperhandel Berlin Ifa-Vertrieb für Importerzeugnisse, Betrieb des VEB Ifa-Kombinat für Pkw Autor: S. Keßler
1 - Fülleitung des Kraftstoffbehälters mit Entlüftungsschlauch 2 - Kraftstoffbehälter 3 - Zusatzlüftungsschlauch der linken Hälfte des Kraftstoffbehälters - Innendurchmesser 4,5 mm, Länge 1240 mm 4 - Gabelstück mit Absperrventil 5 - Zusatzlüftungsschlauch vom Gabelstück Bild 1 1 Seitenverstellungsschraube 2 Hähenverstellschraube 3 Scheinwerfer - Befe'tigungsschraube
6 - Zusatzlüftungsschlauch der rechten Hälfte des Kraftstoffbehälters (Innendurchmesser 3,5 mm, Länge 1640 mm)
Skoda 1000 MB
Ventile durchgebrannt
Bild 2 1 Seitenverstellungsschraube 2 Höhenverstellschraube 3 Scheinwerfer - Befestigungsschraube
Bild 3 1 ScheinwerferverstellungsschraUben 2 Einstell- und Befestigungshebel a) Grundlage b) Einstellungslage c) Demontierungslage 3 Scheinwerferbefestiguflgsfederfl 24
Ich fahre einen Skoda MB 1000. Nach 100 000 km entschloß ich mich, einen regenerierten Motor einbauen zu lassen, da der alte Motor zu viel 01 verbrauchte und auch die Leistung sehr stark nachließ. Nachdem der regenerierte Motor eingefahren war, mußte ich feststellen, daß er nicht mehr leistete als der alte. Als der Winter kam, sprang er schon bei +5 °C nicht mehr an. Da besorgte ich einen Kompressionsmesser und prüfte die Kompression. Der ermittelte Druck lag bei den einzelnen Zylindern zwischen 4 und 5,5 kp/cm'. Das schien mir zu wenig zu sein. Ich sah mir die Ventile näher an. Sie hatten am Ventilsitz einen verhältnismäßig starken Belag, der an einigen Stellen eingebrannt war. Nachdem ich neue Ventile eingebaut hatte, sprang der Motor bei den niedrigsten Temperaturen sofort an, die Leistung verbesserte sich ganz wesentlich und der Kraftstoffverbrauch sank. Sollte bei der Durchsicht versäumt worden sein, die Ventile nachzustellen? Claudio Kapitzki, Erfurt DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Lada
Kupplungsscheibe klebt fest Nach längerem Stillstand eines Pkw kommt es vor, daß die Kupplungsscheibe fest an der Schwungscheibe anklebt. Durch Treten des Kupplungspedals läßt sie sich dann nicht wieder lösen. Kraftfahrer wenden in diesem Fall verschiedene Methoden an. Ich helfe mir so: Ich schiebe den Wagen aus der Garage und lasse den Motor warmlaufen. Dann schieben zwei bis drei Helfer den Wagen, damit sich der erste Gang leichter einlegen läßt. Ich sitze hinter dem Lenkrad und trete das Kupplungspedal bis zum Anschlag durch. Während ich die Motorrdrehzahl gleichmäßig erhöhe - das Pedal bleibt durchgetreten - fahre ich etwa 300-400 Meter weit. Dabei löst sich die Kupplungscheibe in jedem Fall von der Schwungscheibe. Garagennachbarn hatten mit dieser Methode auch immer Erfolg. S. Shkarupa, Dsershinsk (UdSSR) (aus „Sa ruljom", 6/81)
Lada
Zündschloß regeneriert" Bei allen sowjetischen Pkw neuerer Produktion wird ein Zündschloß verwendet, in dem ein Plastteil bei Drehung den Strom in Richtung Magnetschalter (Anlasser) fließen läßt. Mit der Zeit schmilzt der Nocken des Plastteils oder nutzt sich so stark ab, daß der Kontakt nicht mehr hergestellt wird. „Regeneriert" werden kann der Nocken durch Auftragen von Epoxidharzkleber oder Aufschmelzen von Polyäthylen. Aber das läßt sich nicht immer machen. Bewährt hat sich auch, eine Schraube M2 (wie auf der Zeichnung abgebildet) einzusetzen. Dazu bohrt man an der Stelle des Nockens ein Loch mit einem Durchmesser von etwa 2 mm, dann ist Gewinde zu schneiden. Anstelle der Schraube kann auch ein Niet verwendet werden, der fest im Loch Sitzt. Um einen Kurzschluß auszuschließen, wird zwischen Achse und Schraube bzw. Niet (etwa 1 mm) ein Isolierstoff gebracht. Vorteilhaft ist Gummi oder Plast.
anstelle des serienmäßigen Schwimmers einen Tischtennisball verwenden. Mit einem Stück Netz aus Plast kann der Ball gut am Geberhebel befestigt werden. Wie das gemacht wird, ist auf der Zeichnung zu sehen. Die Enden des Netzes können mit Angelsehne verbunden werden - oder man verschmilzt sie mit einem heißen Lötkolben.
3
4
1 - Tennisball; 2 - Netz; 3 - Verbindung; 4 Geberhebel
Auspuff-Demontage
Es geht ohne Hammer Es ist oft schwierig, die Teile einer alten Auspuffanlage zu trennen, weil sie mit der Zeit festbrennen. Der Einsatz eines schweren Hammers führt zu Beschädigungen der Rohre oder des Schalldämpfers, ja sogar die Bodengruppe des Fahrzeuges kann Schaden nehmen. Das Trennen der Auspuffteile wird wesentlich erleichtert, wenn man eine Vorrichtung, wie sie auf der Abbildung dargestellt ist, verwendet. Die eine Schelle (2) sitzt frei be-
Tischtennisball als Schwimmer Beim Lada kommt es vor, daß der Plastschwimmer der Gebereinrichtung im Benzintank undicht wird. Repariert kann er werden mit Epoxidharzkleber oder mit geschmolzenen Polyäthylen. Wer sich ohne Einsatz eines neuen Schwimmers anders helfen muß, kann DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Tabelle 1: Vergleich der Fahrzeiteinsparung mit den Kraftstoffmehrkosten je 100 km in Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit (Wartburg 353 W) Fahrgeschwindigkeit km/h 70
80
90
100
110
Einsparung an Fahrzeit min/100 km 31,2 19,0 25,7 10,7 70 80 0,46 8,3 15,0 20,5 6,7 12,2 90 1,07 0,61 100 2,29 1,83 1,22 5,5 110 4,59 4,13 3,52 2,30 Kraftstoffmehrkosten M/100 km
Fahrgeschwindigkeit
Demontage der Rohre: 1 - äußeres Rohr; 2 bewegliche Schelle; 3 - unbewegliche Schelle; 4 - Bolzen M 10 x 80; 5 - inneres Rohr; 6 - Schraube M 8 X 16; (Die Maße gelten für die Auspuffanlage des Lada.)
Lada
Auskunft über den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs geben die Verbrauchskurven der Betriebsanleitungen für die einzelnen Fahrzeugtypen. So benötigt zum Beispiel der Wartburg 353W (Limousine) bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h 8,4 1 und bei 100 km/h 9,2 1 Kraftstoff je 100 km, also 0,8 1 mehr. Das entspricht 1,22 Mark Mehrkosten für Kraftstoff je 100 Fahrkilometer. Darüber hinaus erhöhen sich auch die Kosten für Reifen und Reparaturen. Die genannten Kraftstoffmehrkosten sind, für sich betrachtet, aber meist nur wenig stimulierend für eine langsamere Fahrweise. Wesentlich überzeugender wirkt ein Vergleich der Kraftstoffmehrkosten mit der infolge höherer Geschwindigkeit eingesparten Zeit. Darüber geben Tabelle 1 und 2 Auskunft.
Tabelle 2: Kraftstoffmehrkosten in M je eingesparte Fahrstunde in Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit (Wartburg 353 W)
4
1 - Kontaktteil, 2 - Achse, 3 - Schraube M2, 4 - Nocken
Tempofahren lohnt sich nicht
weglich auf dem Rohr (5) und liegt an der Kante des anderen Rohres (1) an. Die zweite Schelle (3) ist auf dem Rohr (5) befestigt. Wenn nun die Bolzen (4) angezogen werden, wird das äußere Rohr (1) vom inneren Rohr (5) geschoben. Diese Vorrichtung kann man auch zum Zusammenbau von Auspuffrohren verwenden, wenn vorher in die Schelle (2) Löcher mit einem Durchmesser von 10,5 mm gebohrt wurden. Sie ist auf dem äußeren Rohr zu befestigen. Die Bolzen schiebt man durch die vorhandenen Löcher. Dann sind sie in der Schelle (3) festzuschrauben. S. R.
km/h 70
80
90
100
80 90 100 110
4,41 7,32 12,09
10,92 17,31
25.09
2,58 3,38 5,35 8,83
Beispiele: Fahrgeschwindigkeit
100 im Vergleich zu 90 km/h 6,7 min je 100 km Einsparung an Fahrzeit 1,22 M je 100 km Kraftstoffmehrkosten 10,92 M je eingesparte Fahrstunde
Aus Tabelle 2 geht weiterhin hervor, daß beim Wartburg 353 W im Geschwindigkeitsbereich ab etwa 90 km/h die Kraftstoffmehrkosten infolge höherer Geschwindigkeit je eingesparte Fahrstunde beträchtlich ansteigen. Die angegebenen Zahlen gelten für die Fahrt mit annähernd konstanter Geschwindigkeit, z. B. auf der Autobahn. Bei stärker wechselnder Geschwindigkeit, wie es auf der Landstraße bzw. bei Kolonnenfahrt der Fall ist, sind die Kraftstoffmehrkosten je eingesparte Fahrstunde bei den genannten Geschwindigkeiten noch erheblich größer. Dr. H. Schellenberger, Böhlitz-Ehrenberg
25
Reifen für Pkw Die angegebenen Reifeninnendrücke gelten für Reifen mit Straßenprofilen bei normalen Fahrbedingungen und vollbesetztem Fahrzeug. (Wir haben als Redaktion schon mehrfach den Vorschlag unterbreitet und begründet, zuletzt im Beitrag „Druck-Sache', Heft 4/79, nicht nur die Reifeninnendrücke für die vollbesetzten Fahrzeuge anzugeben, sondern auch für halbbesetzte. Die Begründung soll hier nicht wiederholt werden. Leider sind solche differenzierten Angaben wiederum nicht gemacht worden. Wir bedauern das, weil damit Reserven für ein längeres Reifenleben und einen höheren Fahrkomfort nicht genutzt werden.) Der Reifeninnendruck ist regelmäßig am kalten Reifen zu kontrollieren. Wenn sich nach längerer Fahrt oder durch Sonnenbestrahlung der Druck erhöht, darf keine Luft abgelassen werden. Für lange Fahrstrecken mit relativ hohen Dauergeschwindigkeiten (also lange Autobahnfahrten) sollte der Reifeninnendruck um 20 bis 30 kPa erhöht werden. Werden Reifen mit M+S-Profil gefahren, ist grundsätzlich ein um 20 kPa höherer Druck zu fahren als in der Tabelle angegeben. (In der Tabelle und im Text wird die offizielle Maßeinheit kPa angegeben. Luftdruckprüfer weisen aber noch die alte Bezeichnung kp/cm2 auf. Wenn man die kPa-Werte durch hundert teilt, erhält man den kp/cm2-Wert. Ein Reifen, der z. B. mit 180 kPa gefahren werden soll, hat demnach einen umgerechneten Reifeninnendruck von 1,8 kp/cm2). Runderneuerte Reifen sind mit dem gleichen Reifeninnendruck zu fahren wie die entsprechenden Neureifen, soweit keine Sonderregelungen angegeben sind. Ist die Kombination verschiedener Reifen an einem Fahrzeug unumgänglich, sind grundsätzlich Reifen gleichen Fabrikates, gleicher Ausführung (schlauchlos oder mit Luftschlauch, gleicher Profilgestaltung und gleichen Abnutzungsgrades) achsweise zu montieren. Wenn M+S-Reifen nur auf einer Achse montiert werden, dann auf der Antriebsachse. Bei einer Kombination von Textil- und Stahlgürtelreifen sind die Schlauchgürtelreifen auf der Hinterachse zu montieren, auch bei Frontantrieb. (Generell gilt, daß die Reifen mit der besseren Seitenführungskraft hinten montiert werden sollen. Davon muß nur dann abgewichen werden, wenn ein hinterradgetriebenes Auto nur auf einer Achse - der Hinterachse - mit diagonalen M+S-Reifen bestückt werden kann. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, daß es nach wie vor gestattet ist, sogenannte Mischbereifung zu fahren, also auf einer Achse Diagonal- und auf der anderen Radialreifen. Wenngleich eine solche Kombination nach Möglichkeit vermieden werden sollte, ist sie manchmal nicht zu umgehen. Auch in diesem Fall gehören die besseren, die Radiaireifen, nach hinten.) Schlauchlose Radiaireifen (radial tubeless) dürfen nur auf Feigen mit Sicherheitsschulter -Humpfelgen- montiert werden. Als Ausnahme von dieser Regel ist die Feige 4 J X 13 vom Trabant auch für den Radialreifen 145 R 13 tubeless zugelassen worden.
Es sind mittlerweile fünf Jahre ins Land Die folgende Tabelle stützt sich auf ein Magegangen, seit wir die letzte Reifen- terial, das vom VEB Reifenkombinat Fürstenzuordnungstabelle veröffentlichten (siehe walde erarbeitet wurde und den Stand vom Heft 9/77). Seitdem hat es einige VerändeAugust 1982 verkörpert. Bei den allgemeinen rungen gegeben. Für einige Pkw ist die PaHinweisen geben wir ebenfalls die Fürstenlette der Reifen, die auf ihnen gefahren wer- walder Bemerkungen wieder, gestatten uns den dürfen, erweitert worden. Neue Pkw sind aber auch, redaktionelle Anmerkungen zu in den Handel gekommen, womit sich die machen. Diese setzen wir in Klammern. Frage nach der Austauschbereifung stellt.
Fahrzeugtyp
Feige
Citroen GSA Pallas
4 1/2 J
X
Dacia 1300
41/2 B
><
Bereifung
Reifeninnendruck inkPa vorn hinten
15
145 R 15 155R15
180 180
190 180
13
155 R 13 6.00-13
160 160
180 180
Fiat l28A Fiat Ritmo Fiat Mirafiori 131 CL
4.1/2J>< 13 41/2 B x 13 5 J x 13 H1
145R13 155 R 13 165 R 13
180 190 170
170 180 200
Lada 1200 und 1300 (WAS 2101 und 21011)
41/2 J x 13
Lada 1200 Kombi (WAS 2102)
4 1/2 J x 13 oder 5J >< 13 5J x 13
155_330/6.15._131 5.60-133 6.00-13 155R132 165R13 165-330/6.45-13 165R13
170 170 170 170 160 160 160
180 200 200 200 190 200 220
165-13 P4 165 R 13
170 170
180 180
Lada 1500 und 1600 (WAS 2103 und 2106) Mazda 323
41/2J ><13
155R 13
170
180
Moskwitsch 4O8lE
41/2J ><13
6.00_131 5.90-133 6.45-13 6.40-13 155R13
160 160 150 140 170
180 190 180 160 190
Moskwitsch 412
41/2J x 13
Moskwitsch 427 Moskwitsch 434 Moskwitsch 2140
4 1/2 J >< 13 4 1/2J x 13 41/2J ><13
Moskwitsch 2137
4 1/2 J x 13 oder 5J x 13 41/2J ><13 oder 5Jx13
6.45-13 6.40-13 165R13 6.40-13/PR6 6.40-13/PR6 6.45-13 6.40-13 165R13 6.95-13 6.40-13/PR6 165 R 13 6.95-13 6.40-13/PR6 165R13
150 140 170 170 170 150 140 170 170 170 170 170 170 180
180 160 190 240 250 180 170 200 210 180 210 250 200 220
145R14 155R142
180 180
210 190
5.60_131 6.00-13 155R132 165R13 165SB13 6.00-13 165R13 175 R 135
170 170 180 170 150 170 170 150
200 200 200 190 180 200 190 170
Moskwitsch 2734
Peugeot 305 GLS
41/2J ><14
Polski-Fiat 125p 1300
4 1/2J
Polski-Fiat 125p 1500
41/2J ><13
X
5J ><13
213
13
DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Anmerkungen zur Tabelle Bei diesen Bereifungen weichen die Abmessungen der Reifen von den international üblichen Abmessungen gleichlautender Reifenbezeichnungen ab. Bei Nachrüstung mit Reifen gleicher Nenngröße dürfen deshalb nur Reifen desselben Fabrikates verwendet werden. Bei Radialreifen ist diese Nenngröße vorzugsweise zu verwenden. Bei Diagonalreifen ist diese Nenngröße vor-
zugweise zu verwenden. 4 P (russisch) = R (deutsch) und bedeutet: Radialbauart 5 Bei Umrüstung auf diese Reifen-Nenngröße ist die angegebene Feige erforderlich. 6 Diese Reifen-Nenngröße ist nicht für den Taxibetrieb zugelassen. Da in Angleichung an die ECE-Kennzeichnung schrittweise dazu übergegangen wird (siehe Heft 7/80), die Angabe zur Radialbauart 'R' vom Geschwindigkeitsindex, z. B. "S zu trennen, haben wir in der Tabelle die vereinfachte Bezeichnung gewählt, also nur das R" für Radialbauart angegeben, ohne weitere Spezifizierungen für die Geschwindigkeit also das
Polski Fiat 125p 1500 Kombi
5J x 13
170 SR 13 175 R 13
170 150
250 200
Saporoshez 966.968 und 968A
41/2J ><13
155-330/6.15-13 5.60-133 6.00-13 145R13 155R132
140 140 140 140 130
180 180 160 200 170
Skoda 1000 MB, S 100
4 1/2J x 14
Skoda 105 5 Skoda 105 L, 120 L und 120 L Skoda 105 S Skoda 105L, 120 L und 120 L
4 1/2 J x 14 4 1/2J ><14
6.15/155-14 155R14 155 R 14 155 R 14
150 150 150 160
170 180 200 210
4 1/2 J x 13 41/2 J x 13
165 R 13 165 R 13 185/70R13 (nur runderneuert)
150 160 160
200 210 210
Tatra 603
4 1/2 K x 15 5Jx15 6J x 14
6.70-15 180R15 215/70 HR 14
180 190 170
230 230 230
Trabant 500, 600 und 601 Trabant 500, 600 und 601 Kombi/Universal
4J ><13
5.20-13 145R13 5.20-13 145R13
140 140 140 140
160 160 170 170
Volkswagen, Golf L und LD Volkswagen, Golf LS
41/2 J x 13 5J x 13
145 R 13 155 R 13
180 180
220 220
Volvo 244 DLS
5J ><14
175R14
180
220
Wartburg 311 Wartburg 311 Camping
4J ><15 4J x 15
Wartburg 311 Kombi Wartburg 312 und 312 Camping
41/2K>< 15 41/2J ><13
Wartburg 312 Kombi
4 1/2 J x 13
Wartburg 353 und 353W
4 1/2J x 13
150 150 150 160 140 160 170 160 160 160 160 170 160 160
170 160 170 170 200 170 180 170 230 190 170 180 170 170
Wartburg 353 Tourist und 353 W Tourist
4 1/2 J ><13
5.60 x 1 5.90-153 6.00-15L 155R15 6.40-15 6.00-13 155 R 132 165R13 6.00-13 165R13 6.00-13 155R132 165R13 185/70R13 (nur runderneuert) 6.00-13 165R13 185/70R13 (nur runderneuert)
170 160 160
210 190 190
Wolga GAS M 21 Wolga GAS 24
5 K x 15 5J x 14
Wolga GAS 24-02
5J >< 14
6.70-15 7.35/185-14 175R146 7.35/185-14
180 170 180 170
200 180 210 250
Zastava 1100
41/2J ><13
145R 13 6.00-13
180 160
190 170
Tatra 613
4J ><13
DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
hauptsächlich in Frage kommende S' weggelassen. Zur Zeit werden die Textilgürtelreifen weiterhin mit 'SR', z. B. 145 SR 13 bezeichnet. Es sind aber auch schon welche mit der neuen Bezeichnung 145 R 13 74 S im Handel, auch die Bezeichnung 145 SR 13 74 S ist anzutreffen. All diese Bezeichnungen werden in der Tabelle durch die allgemeine Angabe 145 R 13 zusammengefaßt. (Für Reifen anderer Größe gilt Analoges.) Auf eine Unterscheidung zwischen Textil- und Stahlgürtelreifen haben wir ebenfalls verzichtet, weil beide mit den gleichen Reifeninnendrücken gefahren werden sollen.
Breitreifen 185/70 R 13 Seit Mitte vergangenen Jahres wird im VEB Berliner Reifenwerk der runderneuerte Breitreifen 185/70 R 13 hergestellt. Er weist gegenüber den sonst üblichen Pneumant-Radialreifen ein anderes, flacheres Höhen-Seiten-Verhältnis auf (siehe dazu auch unseren Beitrag „Zeichen ohne Geheimnisse" im Heft 7/80). Der Reifen verfügt gegenüber den bisher bekannten über hauptsächlich zwei Vorteile: Er kann höhere Seitenführungskräfte aufnehmen (stabiler Geradeauslauf, höhere Sicherheit beim Durchfahren von Kurven - auch bei Nässe), und er läuft ruhiger. Letzteres zeigt sich insbesondere auf grobem Kopfsteinpflaster, wo die anderen Radialreiferi an Fahrzeugen unseres Handelsprogrammes recht lästige Dröhngeräusche verursachen. Weiterhin von Vorteil ist, daß sich das Profil B 100 als Allwetter- bzw. Ganz;ahresprofil eignen soll. Wer also im Winter nicht in Gebirgsgegenden fährt, kommt mit den Laufeigenschaften dieses Reifens gut über den Flachlandwinter. Schließlich geht der Hersteller nach den bisher vorliegenden Erfahrungen davon aus, daß die Laufleistung eines solchen Reifens etwa 10 Prozent über der des vergleichbaren Reifens 165 R 13 liegt. Der Reifen 185/70 R 13 kann im Prinzip als Austauschreifen für den 165 R 13 angesehen werden. Vom Kraftfahrzeugtechnischen Amt (KTA) freigegeben ist er aber erst für den Wartburg 353 bzw. 353W und die Akodareihe 120. Weitere Freigaben, insbesondere für die Lada- und Moskwitschtypen, sind nach Angaben des VEB Berliner Reifenwerkes beantragt. Obwohl für diesen Reifen eine Regelfelge 5J >< 13 genannt wird, ist er auch für die üblicherweise verwendete Größe 41/2 J >< 13 zugelassen. Er wird mit dem gleichen Reifeninnendruck gefahren wie der 165 R 13. Während der Reifenaußendurchmesser mit 598 ± 1 % nur 2 mm größer ist als der des 165 R 13 und auch der Abrollumfang mit 1810 ± 36 mm nur um 10 mm über dem des genannten Vergleichsreifens liegt, ist er mit 187 mm um 20 mm breiter als der 165er. Daraus ergeben sich zwei Einschränkungen. Erstens kann der 185/70 R 13 am Wartburg und Skoda nicht mit Schneeketten gefahren werden und zweitens paßt das Reserverad im Wartburg-Tourist und Skoda nicht mehr an den vorgesehenen Platz. Obwohl es sich um einen runderneuerten Reifen handelt, ist eine weitere Runderneuerung prinzipiell nicht ausgeschlossen. Den Breitreifen gibt es in schlauchloser Ausführung für 282,— M und für 260,— M in einer SchlauchAusführung. Der dazugehörige Schlauch 1340 kostet dann 21,50 M. -red. 27
Sachsenring-lnforrnatonen
Zur Schmierung des Synchrongetriebes Das Getriebe für den Trabant wurde in seiner Grundkonzeption bisher in über 2 Millionen Stück produziert. Trabantfahrer loben immer wieder die Zuverlässigkeit und leichte Schalt: barkeit. Aus der Sicht der Abteilung Kundendienst des VEB Sachsenring werden hier einige Fragen der Schmierung des Getriebes behandelt, die den Trabantfahrer, aber auch den Werkstätten Hinweise geben, die für Wartung und Pflege von Bedeutung sind. Ö WC eh s e ifri sten Grundsätzlich gilt für das neue Fahrzeug bzw. Getriebe, daß der 1. Ölwechsel nach 500 bis 1000 km erforderlich ist. Das 01 ist am möglichst betriebswarmen Getriebe abzulassen. Bei der Demontage der Ablaßschraube ist Vorsicht geboten, und die Schraube soll nicht übermäßig angezogen werden. Am besten eignet sich ein gerader Ringschlüssel mit 19 mm Schlüsselweite. Der in der Ablaßschraube vorhandene Magneteinsatz ist von eventuellen Spänen zu säubern. Die Verwendung von Spülöl ist nicht erforderlich und wird vom Werk auch nicht empfohlen. Ausgehend von den in der Versuchsabteilung vorliegenden Erfahruuigen ist der nächste Ölwechsel nach jeweils 30 000 Fahrtkilometern bzw. nach 4 Jahren erforderlich. Beachten Sie bitte die gesetzlichen Bestimmungen zur Wiederverwendung von Altöl.
C) lq u a ität Im Ergebnis verschiedener Untersuchungen wurde bereits vor längerer Zeit die gute Eignung von Hydrauliköl nachgewiesen. Der VEB MINOL stellt gegenwärtig die Sorte HLP 68 zur Verfügung, die sich im Sommer wie im Winter sehr gut bewährt. Niedrige Stockpunkte und günstige Alterungseigenschaften sind hierbei von besonderer Wertigkeit. Im Winterhalbjahr bleibt auch bei niedrigen Außentemperaturen die gute Schaltbarkeit voll erhalten. Das relativ dünnflüssige HLP 68 weist insgesamt günstige Viskositätseigenschaften auf und kommt damit den Bemühungen des Werkes entgegen, die Reibungsverluste zu minimieren und damit Kraftstoff - wenn auch minimal - einzusparen. 0 lfü II menge Voraussetzung für die Ölstandskontrolle ist ein ebener Standplatz des Fahrzeuges. Grundsätzlich gilt, daß die Ölfüllmenge dann ausreichend ist, wenn beim Offnen der Kontrollschraube 01 herausfließt. Die Schraube ist am Getriebe in Fahrtrichtung links mit Schlüsselweite 13 mm (früher 14 mm) angeordnet und mit roter Farbe gekennzeichnet. Fließt aus der Kontrollbohrung kein 01 heraus, so macht es sich sofort erforderlich, 01 nachzufüllen und das Getriebe im Rahmen einer Probefahrt auf eventuellen Ölverlust zu überprüfen. Deshalb ist auch die Kontrolle des Getriebeölstandes und der Getriebedichtheit Bestandteil jeder vorgeschriebenen kleinen und großen Durchsicht. 28
In diesem Zusammenhang ist noch folgendes wichtig: Auf Grund konstruktiver Änderungen im Jahre 1964 verbleibt seit diesem Baujahr beim Ablassen des Öles eine Restmenge von etwa 120 cm3 im Ausleichgetriebe. Wird nun die werkseitig vorgeschriebene Nachfüllmenge von 1,5 1 aufgefüllt, so bedeutet dies, daß bereits bei einer Nachfüllung von 1,31 01 aus der Kontrollbohrung austritt. Werkseitig wurde bisher so orientiert, daß 1,5 1 aufzufüllen sind. Dies geschah in der Absicht, für alle Trabantfahrzeuge - unabhängig vom Baujahr - gleiche Werte zu nennen und Fehlinformationen auszuschließen. Im Zusammenhang mit den betrieblichen Maßnahmen zur Verbrauchsminimierung von Kraftund Schmierstoffen wird gegenwärtig das Problem der Getriebeölfüllmenge neu überdacht. Es fließen hierbei die Erfahrungen des Werkes und der Werkstätten ebenso ein wie die Fahrund Servicegewohnheiten der Trabantbesitzer. Die Aktivitäten entwickeln sich in der Richtung, die Ölfüllmenge von 1,5 1 durch konstruktive Maßnahmen am Getriebegehäuse-Unterteil zur reduzieren. Alle Erprobungen sind so angelegt, daß keinerlei Verschlechterung der Funktion und Lebensdauer des Getriebes eintreten darf. Zum gegebenen Zeitpunkt werden wir umfassend über eventuelle neue Servicefestlegungen informieren. Erfahrungen Im Kundendienst des Werkes Sachsenring gehen immer wieder Anfragen ein, ob es Vorteile bringt, dem Getriebeöl Zusätze auf der Basis von Graphit bzw. Molybdändisulfid beizumischen. Grundsätzlich sollen Zusätze nur dort angewendet werden, wo die Schmierung gefährdet ist bzw. sich in einem Grenzgebiet befindet. Eine solche Situation liegt beim Trabant-Synchrongetriebe nicht vor, so daß bei Anwendung dieser Zusätze auch keine Verbesserung der Funktion oder Erhöhung der Lebensdauer eintritt. Negativ wirken sich Zusätze aber auf die Funktion der Synchroneinrichtung aus. Infolge Ablagerung der Zusätze wird ein unerwünschter Gleiteffekt erreicht, so daß als Folge davon beim Herunterschalten lästige Schaltgeräusche eintreten können. Weitere Anfragen beziehen sich auf die Einschätzung des Ölverlustes am Getriebe und die Bewertung, ob aus diesem Grund eine Neuabdichtung notwendig ist. Obwohl sich Konstrukteure und Arbeiter große Mühe geben, dichte Getriebe zu fertigen, so muß eingeschätzt werden, daß es nirgendwo an Fahrzeugen der verschiedensten Typen ein absolut dichtes Getriebe gibt. So gilt auch für das Trabantgetriebe, daß Tropfverluste speziell im Bereich der Wellendichtringe nicht auszuschließen sind. Es können sich also beim Ab-
stellen des Fahrzeuges in dieser Zone Tropfen bilden, die dann auch abfließen. Man sollte im Zweifelsfall Zeitungspapier unterlegen, um erst einmal festzustellen, wieviel 01 nach dem Abstellen des Fahrzeuges abfließt. Erst dann kann eine Einschätzung getroffen werden, ob eine Reparatur notwendig ist. Dabei ist aber zu beachten, daß bereits 2 Tropfen 01 auf dem Zeitungspapier schon einen ziemlich großen Fleck hinterlassen und einen übermäßig großen Ölverlust vortäuschen! Im Zweifelsfall berät die zuständige Vertragswerkstatt den vorsprechenden Kunden am besten. Bei konzentrierten Säuberungsarbeiten des Motorraumes ist zu beachten, daß der Wasserstrahl nicht direkt auf die Getriebegehäuseentlüftung gerichtet wird. Es besteht sonst die Gefahr des Wassereintritts über die Plasteentlüfterkappe, die am Getriebegehäuse oben angeordnet ist.
Batterie-Abdeckung Anstelle der bisherigen Batterieabdeckung durch einen Deckel aus Formstoff werden der Batteriepluspol sowie die Polbrücken seit 02/82 für die Starterbatterie 6 V/84 Ah und 04/82 für die Starterbatterie 6 V/56 Ah durch „maßgeschneiderte" Kappen aus dem säureresistenten Thermoplastwerkstoff Polyäthylen abgedeckt. Die Abdeckungen werden auf die potentialführenden Teile aufgeknöpft. Sie sind leicht montier- und demontierbar. Sie sind auch bei extremen Beanspruchungen unverlierbar. Weitere Vorteile bestehen gegenüber der alten Ausführung im Wegfall des störanfälligen Kautschukhalteringes, in der problemlosen Wartung und Pflege der Batterie durch Zugänglichkeit der Zellenverschußschrauben und in der Möglichkeit der ständigen ungehinderten Kontrolle des Zustandes des Vergusses der Starterbatterie.
Wartungsarme Batterien Bleistarterbatterien 6 V/56 Ah in wartungsarmer Ausführung werden ab 2. Halbjahr 1982 serienmäßig in unsere Fahrzeuge eingebaut. Die Vorteile gegenüber der alten Ausführung beider Typen bestehen in einer Erhöhung der Nutzungsdauer von durchschnittlich 48 Monaten auf durchschnittlich 54 Monate, einer Verlängerung der Wartungsintervalle von 3 auf 6 Monate und einer Erhöhung der Beständigkeit gegenüber Überladung von 6 auf 10 Zyklen nach TGL 10241. Diese Vorteile werden durch Einsatz einer neuartigen Hartbleilegierung für die Elektrodengitter erreicht. Diese Legierung enthält nur etwa 2,5 % Antimon. Die Zugabe geringer Mengen Arsen erhöht die Korrosionsbeständigkeit erheblich bei etwa gleichbleibender Härte. Die sogenannte „Antimonvergiftung" der negativen Elektrode wird über die gesamte Nutzungsdauer der Batterie erheblich verringert.
Kupplungshebel Hycomat Der Kupplungshebel für Hycomat wird schon seit längerer Zeit ohne Isolierschlauch als Ersatzteil geliefert. Wir möchten darauf hinweisen, daß bei Einbau eines neuen Kupplungshebels in ein Fahrzeug, das noch mit dem Anlasser Typ 8201.5/5 ausgerüstet ist (bis Baujahr 1972), ein entsprechendes Stück Isolierschlauch aufzuschieben ist, um Kurzschlüsse zu vermeiden, die im eingekuppelten Zustand durch Berührung des Magnetschalters auftreten können. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
LA
Auch die schönste Chromschicht löst sich auf, wenn sie auf lange Dauer ohne Pflege bleibt. So sieht das dann aus. Gezählt sind die schönen Tage zum Motorradfahren. Wieder einmal geht - zumindest für die meisten - eine Zweirad-Saison zuende. In den Wintermonaten haben viele Maschinen Fahrpause. Aber gerade dabei nehmen nicht wenige von ihnen erheblichen Schaden. Sie rosten still vor sich hin. Mag sein, daß das der eine oder andere Eigentümer gar nicht bemerkt oder ahnt, aber um so ärgerlicher ist dann eines schönen Frühlingstages entdeckter Rost. In der Tat werden abgestellte Zweiräder oft monatelang „vergessen". Sie stehen in Städten irgendwo auf einem Parkplatz, an einer Hauswand im Hof oder einfach am Straßenrand. Manche stecken unter einer Faltgarage oder wurden in Folie verpackt, andere sind dem Wetter völlig schutzlos ausgesetzt. Wie sich solche Nachlässigkeit rächt, davon kann man sich anhand der Fotos auf dieser Seite ein Bild machen. Es sind nur einige wenige Beispiele für Rostschäden, aber eben typische Quittungen für fehlende Vorsorge während bzw. zu Beginn längerer Fahrpausen.
Schützen Hüllen?
Fahrpause eir Rosten?
2
sieht's oft - zu einer schädlichen Sauna für das Fahrzeug. Eine Faltgarage soll so dicht sein, daß sie Feuchtigkeit von oben und von der Seite (Regen, Schnee, Spritzwasser) fernhält, aber wiederum auch ausschließt, daß sich durch krassen Temperaturwechsel Kondenswasser auf der Maschine niederschlägt. Und selbst wenn das in geringem Maße mal passiert, muß ausreichende Luftzirkulation unter der Haube immer wieder möglichst rasch für trockene Verhältnisse sorgen. Nur dann verdient eine Hülle die Bezeichnung Faltgarage, nur dann darf sie für Dauerparker eine Beruhigung sein. Daß Faltgaragen im Wind nicht „knattern" dürfen wie ein Segel am Mast (das gibt Scheuerstellen an Lack und Chrom!), also entsprechend festgezurrt werden müssen, sollte man bei der Winterfestmachung bedenken. Außerdem verlangen eingehüllt Motorräder einen besonders sicheren Stand(platz), weil sie kräftigem Wind eine größere Angriffsfläche bieten als nackte Technik. Umfallende Maschinen nehmen ja leider stets irgendwelchen Schaden.
Auch Zweiräder lassen sich unter Faltgaragen stecken. Sie haben gegenüber einer provisorischen Verpackung der Maschine mit irgendwelcher Folie wesentliche Vorteile, denn sie sichern - richtig übergestülpt und befestigt die notwendige Luftzirkulation. Schwitzen darf das abgestellte Motorrad möglichst nicht, denn dann fällt der Rost erst richtig über die ruhende Technik her. Gerade selbstgebastelte Folienzelte für Eingemottete werden - man
Fahrpause für mehrere Monate erfordert Vorsorge. Wer im folgenden Frühjahr wieder Freude an seinem Motorrad haben will, kann
An den freiliegenden Federn der Hinterradschwinge kommt es schnell zum Rosten, wenn die Windungen nur außen abwischt werden
Mit solchen Auspuffkrümmern wurden MZMaschinen in die Werkstatt gebracht. Sie gleichen einem rostigen Reibeisen. Fotos: Autor
DER DEUTSCHE STRASSEN\ERKEHR 10/1982
Nicht nur absteigen
Batterien sollten auf keinen Fall eingebaut bleiben, wenn die Maschine im Freien „überwintert". Sie leben sonst nicht lange. im Herbst nicht einfach nur absteigen und eine Hülle darüber fallen lassen. Was korrodieren oder oxydieren könnte, sollte einen Schutzfilm bekommen. Die Wahl der Mittel kann vom Schutzwachs bis hin zum Anti-Rostspray oder Korrosionsschutzspray reichen - je nach Einsatzzweck. Was braucht einen Film? Auf jeden Fall blanke Partien wie Lenker, Telegabelrohre, Speichen, Feigen, Federbeinhülsen bzw. (freiliegende) Federn, Abgasanlagen, Armatureneinfassungen. Eigentlich alles was glänzt und nicht lackiert ist, also auch Aluminiumteile. Zur Kontrolle geöffnet werden sollten Blinkleuchten und Rückleuchten (Lichtaustrittsscheibe abnehmen?), denn manchmal steht Wasser in ihnen (defekte oder verrutschte Gummidichtung, unvorschriftsmäßige Kabeldurchführung). Die Batterie verbleibt natürlich nicht am Motorrad. Viel besser aufgehoben ist sie an einem kühlen (aber frostfreien und trockenen) Ort. Vorher sind mit klarem Wasser und am besten mit einer ausgedienten Bürste (Zahnbürste) die Anschlüsse zu säubern und mit Polfett (Kontaktfett) zu schützen. Ob man die Baterie zwischendurch immer mal entlädt (Lampe) und wieder auflädt, hängt von den konkreten Möglichkeiten ab. Vor dem Wiedereinbau müßte sie aber auf jeden Fall ans Ladegerät kommen, nachdem zuvor der eingetretene Flüssigkeitsverlust ergänzt worden ist. Aus den Reifen abgestellter, aufgebockter Motorräder sollte die Luft bis auf 50 kPa (0,5 kp/ cm2) abgelassen werden, und wer Zylinder und Kolben etwas Gutes antun und damit der Innenkörrosion vorbeugen möchte, kann durchs Zündkerzenloch einige Kubikzentimeter Zweitakt-(oder Motoren-)Öl eingießen. Mehrmaliges vorsichtiges Durchtreten per Kickstarter verteilt das 01 auf der Kolbenlaufbahn. So präparierte Motoren qualmen natürlich beim ersten Start nach langer Pause mächtig. Unbedingt nötig ist solche „Pausenschmierung" nicht, aber sie hat auf keinen Fall Nachteile. Übrigens kann ein mit Kraftstoff-Ölgemisch randvoll gefüllter Tank nicht nur das Rosten im Behälter, sondern auch die Ausbildung von Kondenswassertropfen vermeiden, die sonst in den Kraftstoff fallen und später zu Vergasermucken führen könnten. Auch ungepflegten Bowdenzügen verschafft eine längere Fahrpause Gelegenheit zum Rosten. Wer vorbeugt und die Drahthüllen noch einmal durchölt, erlebt später keine ärgerlichen Überraschungen. Hinterher kostet's sehr viel mehr Mühe, Versäumtes nachzuholen. Rost fernzuhalten ist immer einfacher als ihn zu entfernen. Solche Einsicht sollte den Tatendrang fördern. Noch ist Zeit zum Konservieren. Wolfram Riedel 29
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Ein offenes Haus mit Schließtagen. Fotos: Zwingenberger
Die „Eiserne Villa". das Brecht-Weigel-Haus. Der Besucherparkplatz liegt unmittelbar davor.
Ein Urlaubsmorgen. Die Familie sitzt am Frühstückstisch. Die Brötchen waren nicht mehr knusprig frisch, aber die Eier gerade richtig, also nicht zu hart, aber eben auch nicht zu weich. Der Nachrichtensprecher hat mit dem Wetterbericht geendet. Nun muß sie fallen die Entscheidung, was mit dem Tag geschehen soll. Allen, die im Raum Berlin wohnen, hier einmal Urlaub machen oder zu einem Kurzaufenthalt in der Hauptstadt bzw. ihrer Umgebung weilen, sei geraten, an einem solchen Urlaubstag - oder einem Sommerwochenende - der östlich von Berlin gelegenen Märkischen Schweiz einen Besuch abzustatten.Irgendwo stand zu lesen, daß Buckow die Perle dieses wald- und wasserreichen Gebietes sei, in dem es auch hügelig zugeht. Ich kann das mit der Perle bestätigen. Denn die Stadt hat etwas zu bieten - fürs Auge,den Körper und den Geist. Neben der Landschaft mit ihrem Wert an sich besitzt Buckow ein Frei-(See-)bad, einen Bootsverleih und einige Gaststätten. Die Landschaft und der See haben schon ganz andere Leute angezogen, beispielsweise einen Bertolt Brecht und eine Helene Weigel. Brecht liebte Orte, an denen er ungestört arbeiten konnte. Und er brauchte Raum, um mit Freunden und Bekannten zusammensein zu können. Die Weigel fand einen solchen Arbeits- und Kommunikationsplatz nach der Rückkehr aus der Emigration in Buckow. Brecht schrieb am 14. 2. 1952 in sein Arbeitsjournal. „mit helli in buckow in der märkischen schweiz landhäuser angesehen. finden auf schönem grundstück am wasser des schermützelsees unter alten großen bäumen ein altes, nicht unedel gebautes häuschen mit einem anderen, geräumigeren, aber ebenfalls einfachem haus daneben, etwa 50 schritte entfernt, etwa der art wäre erschwinglich, auch im unterhalt. in das größere haus könnte man leute einladen." Heute lädt das Haus wieder Leute ein. Es ist eine Brecht-Weigel-Gedenkstätte, die Informationen über das Leben der beiden Großen vermittelt. Und das nicht nur zur Sommerszeit. Das große Zimmer des Hauses gibt einen weiten Blick frei, hinaus auf den Garten, den See. 30
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Trip-Tip DDR
Einladung ins größere Haus Solche Ausblicke sind - wie man auch von anderen Geistesarbeitern weiß - ein wunderbarer Inspirator für große Ideen. Unter den Buckower Elegien fand ich ein Gedicht, das heißt „Der Radwechsel" und geht so: Ich sitze am Straßenrand Der Fahrer wechselt das Rad. Ich bin nicht gern, wo ich herkomme Ich bin nicht gern, wo ich hinfahre. Warum sehe ich den Radwechsel Mit Ungeduld?
Das Bootshaus. Heute ebenfalls Museum, unter anderem mit dem Originalwagen aus „Mutter Courage".
Das brachte mich auf den Gedanken, nachzuforschen, welches Verhältnis Brecht zum Auto gehabt hat, zumal es ja auch Fotos und ein Plakat gibt, die ihn als Kraftfahrer zeigen. Brechts Tochter Barbara, Frau Brecht-Schall, gab mir bereitwillig Auskunft.,, Brecht war ein leidenschaftlicher Autofahrer" lautet ihr erster Satz. Sein erstes Auto, ein Steyr, hat er sich mit einem Spruch auf einen Steyr verdient. Auch in der Emigration, von Dänemark bis Amerika, galt seine Leidenschaft den Autos. Er liebte es, offen zu fahren.,, Und kühn ist er gefahren", meint seine Tochter. Das paßt zu Brecht, meine ich. Als er wieder zu Hause, also in Berlin, war, fuhr er ebenfalls wieder Autos. Man erinnert sich in der Familie eines EMW-Sportwagens. Welcher Autokenner wüßte nicht, was das für ein Wagen war! Natürlich gab man Brecht später auch einen Fahrer bei. Er sei aber trotzdem viel selbst gefahren. Aus Spaß am Fahren. Erst kurz vor seinem Tode, als es gesundheitlich nicht mehr ging, hat er der Leidenschaft Autofahren entsagen müssen. Die Gleichberechtigung gebot es, auch nach den Kraftfahrerambitionen der Weigel zu fragen. Oh, da hatte ich aber einen wunden Punkt angeschnitten. Ein „großes Familiengeheimnis" ( so Frau Brecht-Schall) mußte gelüftet werden, um meine Frage zu beantworten. Vieroder fünfmal hat es diese großartige Frau ver sucht, in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Ebenso viele Male ist sie durch die Fahrprüfung gefallen. Vielleicht ist das ein Trost für alle, die es heute unter weit schwierigeren Verkehrsbedingungen auch nicht schaffen. Ein Urlaubsabend. Die Familie sitzt wieder zu Tisch. Das Brot ist schon altbacken, aber das Bier hat die richtige Temperatur, also nicht zu warm, aber eben auch nicht zu kalt. Man unterhält sich über Brecht und Weigel, über das, was man in Buckow gesehen, gelesen und gefühlt hat. Man denkt nach. Ein schöner Urlaubstag. Klaus Zwingenberger DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
Fundsache
StVO im Betrieb?
erfolgte die entsprechende Festlegung im Paragraph 3 Absatz 1 Gerhard Gräfenstein aus Potsdam Auf dem Gelände der meisten der ABAO 361/3, wonach eine (Tel. Pdm. 7 73 92) machte Rast Betriebe gelten die Regeln der Betriebs-Verkehrsordnung zu erauf dem Autobahnparkplatz bei Straßenverkehrsordnung. Dies lassen ist. Der generelle UnterErkner (Kilometer 29,5 in Richtung wurde von Werkleitern so festgeschied besteht darin, daß innerbeStralsund) und fand dort ein legt, und Hinweisschilder an den triebliche Regelungen nicht durch Schlüsselbund mit drei SicherEinfahrten weisen auf diesen Umstaatliche (volkspolizeiliche) Maßheitsschlüsseln - ein Zündschlüsstand hin. Folgt daraus, daß bei nahmen durchgesetzt bzw. Versel war nicht dabei. Verstößen gegen die Regeln der stöße nicht gemäß Paragraph StVO auf dem Betriebsgelände, 47 StVO geahndet werden können. die noch keine Straftatbestände Je nach dem Grad der Pflichtverdarstellen (beispielsweise Nichtbe- letzung und der Schuld können Auf Urlaubsreisen können plötzlich achten von GeschwindigkeitsbeDisziplinarmaßnahmen durch den auftretende kleine Mängel großen schränkungen oder Parkverbote), Betrieb (siehe Paragraph 252 und Ärger auslösen, wenn man nicht die Verkehrspolizei durch Ordfolgende AGB), Ordnungsstrafbei Vertretern der Kfz-Instandsetnungsgeld und/oder Stempeleinmaßnahmen durch die Arbeitszungsbetriebe Verständnis für tragungen tätig werden kann? schutzinspektion (Paragraph 7 die besondere Situation findet. Kann ein Werkleiter die VerkehrsOWG) oder Maßnahmen der strafWir hatten Glück im Unglück in polizei zu derartigen Bestrafungen rechtlichen Verantwortlichkeit Waren, wo im VAB uns MeiVor einiger Zeit hatten wir mit auf dem Betriebsgelände ermächti- durch ein Gericht (Paragraph 193 ster Hennemann in ganz kurzer unserem Skoda 1000 MB auf der gen? StGB) zur Anwendung kommen. Zeit den Schaden beheben ließ. Autobahn Berlin—Hirschberg, in Prof. Dr. Georg Brack, Halle Aus diesem Grunde ist die AnwenEin Muster an Hilfsbereitschaft der Höhe der Raststätte Rodaborn, dung von Schrifttafeln mit der und Höflichkeit. eine Panne. Ich lief zur Notrufsäule Die Straßenverkehrsordnung gilt globalen Aussage „gilt die Gerhardt Jaenisch, Görlitz und teilte meinen Schaden mit. gemäß Paragraph 51 für den VerStVO" auch aus rechtlichen GrünLeider wurde mir nicht geholfen. kehr auf öffentlichen Straßen. den nicht vertretbar, weil sie falsch Ich telefonierte von der Raststätte Ein generelles Erweitern der Gülorientiert. Rodaborn mit mehreren Werkstät- tigkeit der StraßenverkehrsordDie Festlegung des Paragraph Mit eingeklebten Fahrradpedalten - ebenfalls vergebens. nung auf nichtöffentliches (Be3 Absatz 1 der ABAO 361/3 gilt rückstrahlern sichere ich schon Der Leiterin der Raststätte tat triebs-) Gelände ist rechtlich nicht für alle Betriebe. mehrere Jahre meine Türen am ich leid, und sie machte mir ein vertretbar. Aus diesem Grunde Hauptabteilung Verkehrspolizei Wartburg 353 W mit Erfolg. Der Angebot, ob ich mit ihrem Koch Sicherheitseffekt beim Offnen einvrstanden wäre. Ich stutzte der Türen in der Dunkelheit wiegt zunächst, war dann über dieses den Aufwand von etwa 1 Mark Angebot sehr erfreut. Der Koch pro Tür (Rückstrahler plus Cenusil) nahm seinen Werkzeugkoffer, schnell auf. Dieses Verfahren ist sein Auto, und wir fuhren zu unse an allen Fahrzeugtypen anwendrem Wagen zurück. In wenigen bar. Minuten hatte er den Fehler gefun Bernd Fischer, Erfurt den und beseitigt. Für diese große Mühe und Freundlichkeit möchte ich herzliches Dankeschön sagen. Gerold Mann, Auerbacl
Dank
Koch kontra Pannenhexe
Besser sichtbar
Wo wird gefettet? Ich lese Ihre Zeitschrift schon 12 Jahre und habe so manchen praktischen Wink für meinen Trabant erhalten. Leider fand ich noch keinen Hinweis über das Ölen der Bowdenzüge im Trabant. Wie macht man es am besten? Es geht hier um die Bowdenzüge Gas und Motorraumverchluß. Löst man am einfachsten die Bowdenzüge am Vergaser und Motorraumverschluß oder beides im Fahrzeuginneren? Was raten Sie mir? R. Schneider, Waldheim
Werner Kunze, 9300 Annaberg, WG „H. Matern" Nr. 120, sucht „Der Deutsche Straßenverkehr" 11/64, 11/70, 10/71,3/72,5/72,2,3,7/73 und 4/79. Ewgeni Pawlow, 5302 Bad Berka, Robert-Koch-Allee 36, bietet „Der Deutsche Straßenverkehr" komplette Jahrgänge 1978 bis 1981.
Um die Bowdenzüge in ihrer gesamten Länge zu ölen, müßten sie eigentlich ausgebaut und senkrecht gehalten werden. Erfahrungsgemäß reißen Seilzüge nie innerhalb der Bowdenhülle, sondern stets dort, wo das Seil aus der Hülle austritt und an scharfen Kanten scheuert. Dort ist entweder ein Tropfen eines zähflüssigen Öls erforderlich oder besser Abschmierfett, das von den Seilen auch bei höheren Temperaturen nicht so schnell abtropft. Die Redaktion
DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 10/1982
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