Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften Stiftung Heinrich Lanz
Philosophisch-historische Klasse
-Jahrgang 1914. 15. Abhandlung -
Griechische Papyri der Sammlung Gradenwitz herausgegeben von
Gerhard Plaumann Mit 3 Tafeln
Eingegangen am 29. Mai 1914
Vorgelegt von O. Gradenwitz
Heidelberg 1914 Carl Winters Universitätsbuchhandlung Verlags-Nr. 1170.
Die imFolgenden auf eine freundliche Aufforderung von Herrn
Prof. Gradenwitz hin veröffentlichten Papyrusurkunden sind ausgewählt aus einer größeren Zahl meist kleiner und kleinster Fragmente; Herr Ibscher löste sie aus melireren Stücken Mumien-
kartonnage, die Herr Prof. Gradenwitz durch das Deutsche Papyrus-Kartell für seine Sammlung erworben hatte. Nachdem Herr Ibscher sie geglättet hatte, habe ich eine ganze Anzahl Fragmente zusammenfügen können; Herrn Ibschers unerreichte Kunstfertigkeit half nachprüfend und ergänzend. So gewann ich diese zum Teil annähernd vollständigen Texte, allerdings mit einem Aufwand von Zeit, der dem für die endgültige Lesung und Erklärung nicht viel nachsteht. Daß auch diese eigentliche Bearbeitung bei dem zerfetzten und bescliädigten Zustand, wie er Kartonnage-Papyri eigen ist, schwieriger war, als man dem Heftchen ansieht, kann ich nur den Wenigen gegenüber mit Stillschweigen übergehen, die unter ähnlichen Bedingungen gearbeitet haben.
Bei der Lesung hat mich W. Schubart liebenswürdig dadurch unterstützt, daß er mehrere Texte am Original prüfte und ihr Verständnis durch einige Beiträge zur Lesung förderte,
die an ihrem Orte vermerkt sind. Wenn ich seinen Namen dankbaren Sinnes nenne, so habe ich jedoch weniger diese Einzelheiten als vielmehr die ganze Summe dessen im Auge, was
ich unter seiner stets hilfsbereiten, unmittelbaren Anleitung in rebus palaeographicis lernen durfte.
U. Wilcken hat die Mühe nicht gescheut, die Korrekturen mitzulesen. Er ist dabei für den königlichen Erlaß Nr. i zu einer neuen, höchst anregenden Auffassung gekommen, die er dann am
Original eingehend geprüft hat. Ich möchte den Leser auf den Beitrag zu Nr. 1 aus seiner Feder ausdrücklich hinweisen und im Übrigen U. Wilcken hier nochmals für das bedeutende Opfer an Zeit, das er diesem Text gebracht, wärmsten Dank sagen, dem sich der Leser gern anschließen wird. 1*
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Dr. 0. BRAUNSTEiN-Frankfurt a. M. liat mich durch zuverlässige Hilfe bei der Korrektur freundschaftlich unterstützt. Ich darf an dieser Stelle bemerken, daß mein Korrekturlesen durch
meinen Eintritt in das Heer als Kriegsfreiwilliger wesentlich beeinträchtigt wurde. G e r h a r d PI a u m a n n.
Vorbemerkung.
Die folgenden Texte gehören zumeist zeitlich, örtlich nnd aucli inhaltlich zusammen. Sie sind (mit Ausnahme vielleicht von Nr. 1)
aus den letzten Jahren des Euergetes und dem Anfange der Regierung des Philopator, haben offensichtlich mit den P. Hibeh die gleiche Herkunft und gehören, abgesehen von den meist aus der Regierung des Philopator stammenden Verträgen, z. T. sicher, zum
andern Teil vermutlich, zu den Akten des aus den P. Hibeh bekannten Κλείταρχος τραπεζίτης τοΰ Κωίτου (s. Einl. zuNr. 3), womit
ihr Hauptthema gegeben ist. Die in diesem Heft nicht bekanntgegebenen oder erwähnten Texte stammen ebenfalls fast alle aus dem III. Jahrhundert, wie
der Schriftcharakter zeigt; einer (Inv. Nr. 169) erwähnt einen Dioiketen [’Απολλ]ώνιος, vermutlich den anderweit bekannten Mann dieses Namens (s. Preisigke, Klio VII, S. 241 Anm. 2; DikaiomataS. 158). Es fällt auf, daß einigeFetzen, darunterein Stück
mit demotischer Schrift auf der einen Seite, nach der Schrift sicher dem I. Jahrhundert vor Christus angehören. Aber bei Erwerbungen aus dem Handel ist ja die Gemeinsamkeit des Fundes nicht gewährleistet und darum eine Erklärung nicht vonnöten.
Inhaltsübersicht. Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage einer Sklavensteuer oder des Verkaufes von Kriegsgefangenen
2. Amtlicher Brief über ξένια 3. Gestellungsbürgschaft für einen Trapeziten 4. Königseid eines Beamten
Inv.-Nr. 161 151
Zeit a. C. Philad./Euerg.
159 160
225/4 227/6 227/6
156 155 153 157 152
230/29 223/2 Euerg. 223/2? 225/4
5. Amtliche Anweisung an die kgl. Kasse für σΐτος άγοραστός
6. Amtliche Liste über Steuereingänge 7. Quittung von kgl. Bauern( ?) über Saatkorn 8. Amtlicher Brief über Weiderecht 9. Anweisung an die kgl. Kasse für Umsatzsteuer 10. Vertrag über Hingabe ah Zahlungsstatt (in 154 + 162 Form eines Kaufes) nhang: Angaben über weitere Texte 167 11. Aus der Kleitarchoskorrespondenz
12. „ „ 13. Eponymendatierung 14. 15. 16.
17. Aus einer Gestellungsbürgschaft 18. Aus einer amtlichen Korrespondenz 19. Aus einem Pachtvertrag
229/8 167 229/8 166 214/3 165 214/3 212/1 175 + 164 180 A 213/2 177 Euerg. ? 158 Euerg. ? 154 Rücks. 214/3
Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage einer Sklavensteuer oder des Yerkaufes
vou Kriegsgefangeueu. Philacl./Euerg. Inv. Nr. 161. Höhe Ιβ 1/^ cm, Breite lö 1/^ cm. Große, schöne Halbunziale. Das Blatt ist mit der bei Kartonnage häufigen weißlichen Schicht
bedeckt. Jedochtritt clie Schrift bei vorsichtigem Anfeuchten mit Alkohol deutlich herAmr, soweit die Oberfläche nicht, wie vor allem leicler in den ersten Zeilen, beschädigt ist. Links fehlt ein Streifen, unten wohl nur wenige Zeilen. Inhalt 1: ein königlicher EHaß, der eine άπογραφή von Sklaven undZahlung einer Steuer anordnet. Es folgen Spezialbestimmungen,
die sich nicht mehr recht ver^ändlich machen lassen. Daß der Gegenstand cler Anzeigen uncl der Steuer Sklavenbesitz ist, darf als sicher gelten, obwohl es nur auf dem Ausdruck σώμα in clem Passus: καταβαλεΐν έ[φ’ έκάστ]ου (oder έ[κάστ]ου) σώματος b κ beruht; σώμα kann in clieser Zeit und vor allem in cliesem Zusammenhange
kaum etwas ancleres becleuten 2. Nachrichten über eine solche Sklavensteuer (zu dem Ausdruck άνδράποδα s. Grenfell-Hunt in
der Einl.) haben wir erst kürzlich clurch clen P. Hib. 29 (jetzt Wilcken, Chrest. 259) bekommen: er enthält eine Einzelheit, Bestimmungen über das Unterlassen der Anzeige und Hinterziehen cler Steuer. Unser Text dagegen gibt clieselben gruncUegenden Bestimmungen wie cler Erlaß des Philadelphos über die άπόμοφα; Rev. Laws = W. Clirest. 249, col. 36/7: . . . πάντας τούς κεκτημένους
άμπελώνας ή παραδείσους.έκαστον το καθ’ αύτον άπογράφειν τό τε πλήθος τής γής καί τά γενήματα κοά διδόναι τών γενημάτων τήν έκτην ’Αρσινόηι Φιλαδέλφιοι είς τήν θυσίαν καί τήν σπονδήν; vgl. auch col. 37. ["Οσοι έ]χουσιν άμπελώνας ή παραδείσους . . . [διδό]τσοσαν πάντες
τοΐς παρά Σατύρου πραγματ[ευομένοις].χειρογραφίας . . . τό τε πλήθος γενημάτων κτλ. und iil col. 29 [πάντες οί παραδείσους κεκ]τη1 Vgl. unten die Erklärung Wilckens. 2 Daß z. B. P.Alex. =Wilcken Ghrest. 198 Z. 6 Freie und Tagelöhner als σώ(ματα) zusammengefaßt werden, scheint mir nicht bedenldich.
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
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μένοι άπ[ογραψάσθωσαν π]ρος τόν κτλ. Ebenso ist unser Text dem Sinne nach zu ergänzen: [ "Οσοι εχουσιν (κέκτηνται) oder οί κεκτημένοι σώματα] άπογραψ[άτ]ω[σαν πάν]τες (folgt Angabe des Beamten, an den die άπογραφή zu richten ist, und die Frist für die Anzeige 1) καί καταβαλεΐν έ[κάστ]ου σώματος |-κ καί είς άνάλοομα [τώι πραγ-] ματευομένωι δραχμάς τέσσαρας.
Diese Erlasse über die άπόμοιρα sind, als die grundlegende Neu-
ordnung der Steuer, einer mehrere Jahre später publizierten Bekanntmachung der Pachtbedingungen für ein bestimmtes Jahr angehängt worden. Offensichtlich waren sie, datiert vom Dios und vom Daisios des Jahres 23, die ersten in dieser Angelegenheit. Sie verordnen umfassende, mehrere Jahre zurückgreifende άπογραφαί und kündigen die Steuer von einem Sechstel für die neue
Göttin Arsinoe Philadelphos (so an Stelle der bisherigen Verwendung) an.
Bei der vollkommenen Parallelität dieser Erlasse mit unserm Text über die Sklavensteuer kann kaum ein Zweifel bestehen, daß aucli dieser der grundlegende Erlaß ist, der zunächst die neue Steuer bekannt macht, indem er die Beschaffung der Unterlagen für die Erhebung anbefiehlt und den Steuerbetrag festsetzt. Ein νόμος τελωνικός mit den Pachtbedingungen mag dann später gefolgtsein; ihm wird Hib. 29 = W. Chrest. 259 angehören 2. Die Beamten, die für die άπόμοιρα zu Kontrollangaben über die Steuerobjekte aufgefordert werden, mögen aucli bei der Sklavensteuer in einem Parallelerlaß zur Prüfung der privaten άπογραφαί auf Grund der die Bevölkerung verzeichnenden Listen (s. Wilcken, Grundz. S. 174) lierangezogen worden sein. Erwägenswert wäre daneben höchstens, ob etwa für die Zwecke der Sklavensteuer nach Bedarf προστάγματα mit dem Befelil zur άπογραφή erlassen wurden, wie sie Wilcken, Grundzüge S. 175
für die οίκόπεδα (im Gegensatz zum sonstigen Grundbesitz) er1 Nach dieser Parallele könnte man erwägen, ob auch in Rev. P. = Chrest. 249 col. 37 in άπο L ιη εως [Lxa?] eine Frist für die άπογραφή steckt, was zu wichtigen Konsequenzen bezüglich des Datums der Umwandlung der άπόμοιρα
führen würde. Aber ein solcher Versuch scheitert an der klaren Angabe in col. 33, 14 und 21 (dazu Wilcken Chrest. S. 285, Anm.), wodurch die Umwand-
lung zeitlich festgelegt wird. 2 Wenn hier nicht mit άνδράποδον eine besondere Gattung von Sklaven
getroffen werden soll (s. Grenfell-Hunt in d. Einl.). Jedochist P. Lille 29 Mitteis Chrest. 369 einer Scheidung der verschiedenen Ausdrücke für „Sklave“
niclit günstig.
Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage einer Sklavensteuer usvv. 11 schlossen hat; nnser Text könnte dann eines dieser προστάγματα sein. Aber für den Steuerzweck sind die Sklaven Mobilienbesitz;
und dieser wird, wie es in der Natur der Sache liegt, alljährlich ohne πρόσταγμα deklariert (s.Wilcken, Grundzüge, S. 175/6). Dadurch wird die Auffassung des Textes als erste Anordnung einer neuen Steuer gestützt. Im Übrigen würde gegen die Auffassung als ein solches periodisch wiederkehrendes πρόσταγμα für die Zwecke
einer seit langem eingeführten Steuer auch die Ausführlichkeit in der Angabe der Steuersumme sprechen, die die Angaben des Rev. P. col. 36 noch überbietet.
Offen bleibt die Frage, in welcher Weise, nach dieser ersten grundlegenden Deklaration, in der Folge die Unterlagen für die Steuer alljährlich beschafft wurden; wurde die Anzeige der Sklaven der Personendeklaration angeschlossen, oder wurden die Sklaven
nacli Einführung der Steuer mit Vieh und Mobilien zusammen angegeben ? Wenn sie, was wahrscheinlich ist, mit den Hausbewohnern zusammen angezeigt wu.rden, so mag eine so summarische Angabe wie in P. Lille 27 = W. Chrest. 199 genügt haben, da
ja nach der Einführungsbestimmung der Wert der Sklaven für die Veranlagung keine Rolle gespielt zu haben scheint. Vielleicht
wurden die Sklaven erst nach der Einführung der Steuer in die Personenanzeigen aufgenommen 1; das würde die Notwendigkeit erklären, erst einmal durch diese allgemeine Sonder-άπογραφή
über den Bestand Klarheit zu schaffen. Als Datum für die Einführung der Steuer ist ein Jahr 18 aus der Frist für clie άπογραφή (Dystros ? 17 bis Dios 17 bzw. Dystrosl8)
zu gewinnen. Als Regierungszeit kommt nach der Schrift Philadelphos oder Euergetes in Betracht. P. Hib.29 = W. Chrest. 259 muß später geschrieben sein 2; die Herausgeber entscheiden sich,
zwischen Philadelphos und Euergetes schwankend, für Philadelphos, weil dieselbe Mumie Stücke aus dessen Zeit geliefert liabe. Für denneuen Text gilt das Gegenteil: die Kartonnagestücke, aus denen dieser Fetzen stammt, haben Texte vom etwa 18. Jahre des Euergetes bis zu den ersten Jaliren des Philopator geliefert.
Aber natürlich konnte ein Stück so wichtiger Natur auch länger aufbewahrt werden. Eine Entscheidung zwischen J. 18 des Philadelphos = 268/7 und des Euergetes = J. 230/29 als Einführungs1 W. Chrest. 199 müßte dann später sein als unser Text. 2 Wenn er, wie wahrscheinlich, dieselbe Steuer (s. o.) behandelt.
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G-erhard Plaumann, P. Gradenwitz.
jahr der Steu.er ist demnach nicht möglich, die größere Wahrscheinlichkeit spricht jedoch für Philadelphos.
[Es wurde bereits im Vorwort der wertvollen Mitarbeit U. Wilckens an diesem Text gedacht. Als die vorstehenden Bemerkungen, die ich unverändert gelassen habe, ihm in Korrektur vorlagen, teilte er mir brieflich eine ungemein anregende Hypothese mit, die demText ein ganz anderes Gesicht gibt. Wilcken hat sich dann der Mühe unterzogen, am Original meine Lesungen eingehend zu prüfen und die in den Einzelbemerkungen rnitgeteilten Besserungen und Vorschläge beizutragen. Schließlich erfüllte er gütig meine Bitte, seine Auffassung des Textes zu formuJieren und mir hier deren Wiedergabe zu verstatten. Wilcken schreibt: ,,Gegen die Auffassung, daß Grad. 1 ein genereller Erlaß sei, durch den die Einführung einer Sklavenbesitzsteuer in Ägypten verfügt sei, habe ich mehrere Bedenken. 1. Die Aoriste in Z. 7 und 12 zeigen, daß hier nicht jährlich wiederkehrende, sondern einmalige Handlungen vorgeschrieben sind. 2. Eine έξηκοστή (Z. 15)
als Zuschlagszahlung (προσκαταβολή) kennen wir bisher nur bei Käufen έκ τοΰ βασιλικοΰ, nicht bei Steuerzahlungen. 3. Daß für alle Arten von Sldaven ein und clerselbe Steuersatz bestanden haben soll, ist wenig wahrscheinlich, cla sie doch je nach ihrer technischen Ausbildung usw. sehr verschiedene AVertobjekte darstellten. 4. Auch ist nicht wahrscheinlich, daß bis zum 17. Jahre des Pliiladelphos der Sklavenbesitz unversteuert gewesen wäre. Zu einer andern Deutung des Textes bin ich durch den Erlaß des Philadelphos bei Ps.-Aristeas § 22 (Wendl.) geführt worden, der sehr interessante Parallelen zu P. Grad. 1 bietet 1. Danach 1 <(Ich setze die Hauptstellen her; Pl.)> § 20 . . . τοΐς όψοονίοις εΐπε προσθεΐναι κα'ι σώματος έκάστου κομίζεσθαι δραχμάς εί'κοσι καί περί τούτων έκθεΐναι πρόσταγμα, τάς δέ άπογραφάς ποιεΐσθαι παρ’ αύτά , . . .
§ 22 Τοΰ βασιλέως προστάξαντος · δσοι τών συνεστρατευμένων τω πατρί ήμών
. . . . έγκρατεΐς έγένοντο σωμάτων Ίουδαικών καί ταΰτα διακεκομίκασιν είς τε τήν πόλιν καί τήν χώραν .... άπολύειν παραχρήμα τούς εχοντας, κομιζομένους αύτίκα έκάστου σώματος δραχμάς εΐκοσι, τούς μέν στρατιώτας τή τών όψωνίων δόσει, τούς δέ λοιπούς άπό τής βασιλικής τραπέζης.; § 24. . . τάς δέ άπογραφάς έν ήμέραις τρισίν, άφ’ ής ήμέρας έκκειται τό πρόσταγμα, ποιεΐσθαι πρός τούς καθεσταμένους περί τούτων . . § 25 . . τόν δέ βουλόμενον προσαγγέλλειν περί τών άπειθησάντων . . . .*
§ 27 ουτω δοχθέν έκεκύρωτο έν ήμέραις έπτά ·.πολλά . . . καί τών έπιμαστιδίων τέκνων σύν ταΐς μητράσιν ήλευθεροΰντο. προσανενεχθέντος δέ, εί καί περί τούτων είκοσαδραχμία δοθήσεται, καί τοΰτ’ έκέλευσεν δ βασιλεύς ποιεΐν.
Nr. 1. Kg]. Erlaß: Ansage einer Sldavensteuer usw.
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sollen die Besitzer von kriegsgefangenen jüdischen Sklaven (σώματα Ίουδαϊκά) hinnen 3 Tagen nach Pnblikation des Erlasses eine άπογραφή einreichen πρός τούς καθεσταμένους περί τούτων und
sollen diese Sklaven (offenbar an diese Beamten; vgl. § 24) ausliefern gegen Empfang von 20 Drachmen pro Kopf (έκάστου σώματος
δραχμάς είκοσι), die von der kgl. Bank, an Soldaten bei der Soldzahlung zu zahlen waren (vgl. hierzu meine Tlieb. Bankakt. S. 49). Die überraschende Übereinstimmung der Summen (20 Dr.) sowie der in der έξηκοστή liegende Hinweis auf einen Verkauf έκτοΰ βασιλικοΰ legten mir die Vermutung nahe, daß, während bei Ps.-Aristeas
der König kriegsgefangene Sklaven für 20 Dr. den Besitzern abkauft, in P. Grad. 1 der König Kriegsgefangene für 20 Dr. zum Verkauf ausbietet. Dann würden auch die Aoriste zu Recht bestehen, da es sich um einen einmaligen Massenverkauf handeln würde. Nachdem Sie mir freundlichst das Original zur Verfügung gestellt haben, gewann ich von dieser Prämisse aus in Z. 5 die Lesung und Ergänzung αί[χμάλ]ωτα, die sich dann durch Verrückung eines kleinen Fragments zu οα[χ]μάλωτα vervollständigen ließ. Nachdem die Hypothese damit eine gewisse Grundiage be-
kommen hat, möchte ich - wenn auch mit allem Vorbehalt folgende Deutung des Textes vorschlagen. In den einleitenden Worten Z. 5 — 7 muß vor άπογραψ[άσθο:>]σαν
wie das Kaufobjekt, so auch der Kreis der eventuellen Käufer und die Kaufgelegenheit genau bezeichnet worden sein. Aus der Tatsache, daß nach Z. 11/2 die Bewohner der χώρα eine 4 Monate längere Frist als die Alexandriner für die Abgabe der άπογραφή erhalten, scheint mir mit Wahrscheinlichkeit zu folgen, daß das άπογράφεσθαι und damit überhaupt der Sklavenverkauf in Alexandrien selbst stattfinden sollte, denn nur in diesem Falle mußte man den z. T. weit entfernten Bewohnern der χώρα eine längere
Frist gewähren. Bei Ps.-Aristeas findet sich davon nichts, weii hier das Loskaufgeschäft überall an den Wohnorten der Besitzer stattfand. Daher ist dort auch von τούς καθεσταμένους περί τούτων
die Rede, während in unserm Fall für Alexandrien der eine έπί τούτων τεταγμένος genügte. Den notwendigen Hinweis auf den Ort
des Sklavenhandels erhalte ich in Z. 5 durch die Ergänzung έν τή]ι πόλει. Diese Tatsache, daß Alexandrien der Kaufplatz war, hat offenbar auch der Beamte in Z. 2 in seiner kurzenCharakteristik des πρόσταγμα mit έν ’Αλεξα[νδρεία hervorgehoben.
Iiinter πόλει schlage ich für den hochgestellten Buclistaben,
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Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
trotz des dicken Kopfes, die Lesnng i vor, und lese τι(μής). Dies muß
irgendwie mit dem Begriff des Kaufens, der hier ja irgendwo ausgedrückt sein muß, in Verbindung stehen. Ich denke dabei an die Bedeutung von τιμής — ,,baar“, die Hans Lietzmann zu I. Cor. 6, 20 (ήγοράσθητε γάρ τιμής) für solche Verbindungen aufgestellt hat (A Tgl. Handb. zum N. Test. III S. 106). Indem ich ferner Ihre Lesungen υπο in Z. 6 und νων in Z. 7 verwerte, wiewohl sie mir nicht ganz sicher sind, schlage ich unter allem Vorbehalt — nur um den Sinn meiner Auffassung schärfer zu formulieren — folgenden Text vor: [Βασιλέως πρ]οστάξα[ντος ] [ "Οσοι έν τή]ι πόλει τι(μής) αί[χμάλ]ωτα σώμα[τα βούλονται πρίασθαι έκ τών] ύπό [του βασιλέως έκκειμέ]νων, άπογραψ[άσ]θω[σαν κτλ.
Statt "Οσοι βούλονται könnte natürlich auch Οί . . . βουλόμενοι
stehen. Die Stellung von τι(μής) ist auffallend, aber erträglich. Das würde dann heißen: ,,Alle diejenigen, clie in Alexandrien gegen Erlegung des Kaufpreises kriegsgefangene Sklaven aus der Zahl der vom König (zumVerkauf) Ausgestellten 1 kaufen wollen, sollen bei dem hierzu eingesetzten Beamten eine Deklaration ein-
reichen — in der und der Frist — und sollen für jeden Sklaven 20 Drachmen zahlen.“ Daß in diesem Zusammenhange clie 20 Drachmen den Kaufpreis darstellen, kann, wiewohl es niclrt ausdrücklich gesagt ist, nicht zweifelhaft sein. Bei einer Ergänzung dieser Art ist clie άπογραφή, die mir anfangs Schwierigkeiten machte, leiclit verständlich: Die Kauflustigen besichtigten in Alexandrien die vom König zum Verkauf ausgewählten und ausgestellten Kriegsgefangenen, suchten sich die ihnen passenden Leute aus und machten diese dann in einer άπο-
γραφή an den für diesen Sklavenhandel eingesetzten Spezialbeamten namhaft (vielleicht mit Signalement etc.). Eine Auktion mit Angeboten in ύπομνήματα etc. konnte nicht stättfinden, da ja der König von vornherein für alle pro Kopf denselben Preis festgesetzt hatte. Der Einheitspreis wird dadurch verständlich, daß es sicli hier um eine ganz bestimmte Gruppe von Sklaven handelt, die unter denselben Verhältnissen in den Besitz des Königs gekonnnen waren, 1 Zu είς πρασιν έκτιθέναι ygl. meine Theb. Bahk. I, 1, 8; II, 11 u. sonst.
Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage einer Sklavehsteuer usw.
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nämlich durch Kriegsgefangenschaft. Daß nicht alle αίχμάλωτοί so behandelt wurden, zeigt P. Petr. 111,104,3, wonach sie auch zu κληροϋχοι werden konnten. Diejenigen Leute, die der König
hier zu 20 Dr. pro Kopf losschlagen heß, werden nicht gerade die besten gewesen sein. Nach dem Datum des Erfasses zu schließen, werden sie übrigens wohl aus dem syrischen Kriege stammen.
Außer dem Preise sind wie überall gewisse Zuschläge zu zahlen (in 15 ergänze ich daher [προσκα]ταβεβληκότας). So die έξηκοστή. Das Weitere ist mir noch nicht klar. Nachdem auch diese Zuschläge gezahlt sind 1, also der König
befriedigt ist, sollen dann noch 4 Drachmen für jeden Sklaven als Entschädigung für die Unkosten (άναλώματα) an den πραγματευόμενος gezahlt werden, der nach dieser Deutung nur der τεταγμένος von 8/9 sein kann. Πραγματευόμενος bezeichnet zwar häufig, aber nicht immer den Pächter. Vgl. z. B. Rev. P. 37, 11 f.: τοΐς τε παρά Σατύρου πραγματ[ευομένοι.ς καΐ το]ΐς παρά Διονυσοδώρου τεταγμένοις έγλογ!,[σταΐς.
Zumal es mir im Augenblick nicht möglich ist, mich in die Frage noch länger zu vertiefen, stelle ich meine Deutung nur mit aller Reserve zur Diskussion. Sohte sie sich bestätigen, so hätten wir, wie man auch sonst über die Geschichtlichkeit des Erlasses bei Ps.-Aristeas urteilen mag, einen neuen wichtigen Beleg für die große Sachkenntnis dieses Autors in Fragen der ptolemäischen Verwaltung.“ Soweit Wilcken. Der Leser wird von dieser bestechenden Hypothese so überrascht sein, wie ich es selber beim Lesen der Pseudo-Aristeasstelle zunächst w rar. Aber es sei mir erlaubt, die Erörterung, die U. Wilcken für das Problem wünscht, gleich mit ein paar Worten zu eröffnen. Ich möchte ihnen die Bemerkung voranstellen, daß ich nicht glaube, etwas Bündiges gegen Wilcken sagen zu. können und mich gern seiner schönen Vermutung anschlösse. Andrerseits scheinen mir die von Wilcken vorgebrachten Bedenken gegen meine Auffassung nicht stärker, als man sie umgekehrt gegen die seine geltend machen kann. Die Erörterung ist, wenn ich recht sehe, noch auf einem toten Punkt. Es möge mir daher nicht als kleinliches Festhalten an einer einmal gebil1 Das Partic. Perf. προσκαταβεβληκότας lcatm nicht mit καταβαλεΐν hx verbunden iverden, denn dieZuschläge köntien nicht vor der τιμή gezahlt werden,
sondern nur mit (καταβαλεϊν) είς άνάλοομα κτλ.
Gerhard Plaumann. P. Gradenwitz.
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deten Auffassung ausgelegt werden, wenn ich meinem verehrten Lehrer hier in einigen Punkten Einwände mache 1. Zunächst scheinen mir Wilckens Bedenken gegen meine Auffassung, so beachtlich sie sind, nicht durchschlagend. Gegen die Aoriste ließe sich von meinem Standpunkt sagen, daß das άπογράφειν auch bei meiner Auffassung eine einmalige Handlung ist und sogar καταβαλεΐν als Befehl zunächst für das erste Jahr gefaßt und also verteidigt werden kann. Überdies darf man, glaube icli, dem kgl. Kanzlisten eine gewisse Freiheit lassen im Hinblick etwa
auf Dittenberger Sylloge 936: "Οστί,ς κα έσάγηι είς τάν τών Κυπαρισσιέων χώραν, .άπογραψάσθω ποτΐ τούς πεντηκοστολόγους καΐ καταβαλέτω τάμ πεντηκοστάν πρ'ιν άνάγειν τι ή πωλεΐν κτλ.
— Ich gebe gern zu, daß die έξηκοστή hier doch wohl jener Kaufzuschlag sein wird und habe darauf auch in meinen Einzelbemerkungen verwiesen. Aber mir scheint, entscheidende Bedeutung für die Gesamtauffassung kommt ihr nicht zu, solange ihre Rolle so unklar ist; es kommt hier alles auf die Deutung des Zeichens
dahinter an, die uns bisher nicht gelungen ist. Von der Lösung dieser Schwierigkeit kann die nächste Förderung des Textes erwartet werden; daß es einZuschlag bei der Steuer ist, nehme auch
ich nicht an, glaube vielmehr, indem ich an der Lesung . . . κα]ταβεβληκότων (nicht -τας) festhalte, daß der ganze Passus noch unverstanden ist. Wilckens Lesung in Z. 16 Ä oder Δ scheint mir sogar, Amrglichen mit Ä in Z. 15, gegen seine das 'p vollkommen beiseite setzende Auffassung von der Rolle der έξηκοστή zu sprechen. — Daß der einheitliche Steuersatz ein starker Anstoß ist, muß ich
Wilcken zugeben, obwohl man sagen könnte, eine gute Durchschnittssumme sparte viel Schreiberei und Listen. Lbrigens kann man in gewisser Weise das Bedenken auch gegen Wilckens These erheben, wenn man an die έπιμαστίδια τέκνα des Pseudo-Aristeas
§27 (clie Stelle oben abgedruckt) denkt. Sie scheint ja zunächst
die Wilcken sche Möglichkeit zu stützen, aber wer weiß, wie weit die fromme Lüge zum mehreren Lobe des Philaclelphos da geht. Steckt historisch nur dies clarin, daß aucli Frauen und Kinder unter den αίχμάλωτα waren, so gilt der obige Einwand aucli gegen Wilcken, trotz cler κληροΰχοι etc. — Daß die Sklaven erst unter Philadelphos statt unter Soter als Steuerobjekt dem Staat nutzbar gemacht wurden, ist gewiß auffallend, aber schließlich, da die 1 Wilckens Lesungen sincl zu den einzelnen Stellen mitgeteilt und besprochen.
Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage einer Sldavensteuer usav.
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Steuer cloch nur die griechischen Kreise, und vorwiegencl wohl die städtischen traf, nicht völlig undenkbar. Auf der andern Seite sincl meine eigenen Bedenken gegen Wilckens Auffassung genau so wenig durchschlagend. Ich möchte immerhin zwei erwähnen. Der Preis von 20 Drachmen scheint mir im ptolemäischen Haushalt unglaubhaft niedrig. Es liegen, soweit ich sehe 1, keine Sklavenpreise aus dem III. Jahrh. vor; man ist auf Rückschlüsse aus späterer Zeit angewiesen, bei denen clie Fehlerquellen zutage liegen. Fr. Oertel hat als Verhältnis der Preise des II. Jahrhs. n. zum III. Jahrh. v. Chr. (für Weizen uncl έργάτοα-
Lohn) 6 : 1 ermittelt und schätzt daher den Preis für Sklaven im
III. Jahrh. v. Chr. auf Gruncl von Wessely Kar. S. 31 und P. Cairo Preis. 1, clazu Oertel Berl. pliil. Wocli. 1912 Sp. 145 auf etwa 330 Drachmen. Das ist immerhin ein Anhaltspunkt, uncl er ist Wilckens Auffassung cler 20 Drachmen nicht günstig. Auch das άνάλωμα gibt mir noch Anstoß. Bei einer Steuer mit festen, jährlich gleichbleibenden Sätzen auf Objekte, deren Zahl einfach festgestellt werden konnte, gibt es einen guten Sinn als cler doch notwendig irgendwo vorgesehene Gewinn des Pächters; bei der Quotensteuer άπόμοφα ist der Gewinn έπιγένημα 5 %, im II. Jahrh. 10%. Hier würde sich für das άνάλωμα als einzige Verdienstmöglichkeit clas niclrt unangemessene Verhältnis von
20% ergeben. — Bei cler Auffassung Wilckens ist der πραγματευόμενος mit dem έπί τούτων τεταγμένος gleich, und man muß also
annehmen, daß dieser kgl. Beamte durcli einen 20%-Zuschlag zum
Kaufpreis für seine Unkosten (Haltung eines Büros etc.) entschädigt wird. In άνάλωμα liegt m. E., daß diese Einnahme neben
seinem Gehalt steht. Es wäre das eine wichtige Konsequenz, aber es fragt sich, ob eine wahrscheinliche. Diese Bemerkungen verfolgen nur den Zweck, zur schärferen Fassung des Problems anzuregen uncl anzudeuten, warum ich meine eigene Auffassung des Textes, so wie sie war, habe stehen lassen
und dem Urteil des Lesers unterbreite. Schwierigkeiten ergeben sich. bei beiclen, und beide lösen leicler nicht die Frage, was Z. 15/6
bedeutet, von denen, bei clem ziemlich trostlosen Zustancl der ersten Zeilen, die Entscheidung vielleicht zu erwarten wäre 2.] 1 uhd wie mir die Herreu Oertel uUd Panaitescu bestätigen. 2 Einen hübschen Yorschlag machte, ohne Kenntnis des genauen
Wortlautes und daher mit allem Yorbehalt, Fr. Oertel brieflich. Er fragt, ob die Lösung nicht in der Richtung liege, daß der König seinen Sitzungsber. d. Heidelberger Akademie, phil.-hist. Kl. 1914. 15. Abh.
2
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Gerhard Plaumann, P. Gradehwitz.
Freirand.
[ ] . . Βασι[λ]εύ[ς π ?]ροστ[έταχεν ?. ] . p . [ . έ]ν ’ Αλεξα[νδρείαί,
[ 1.[' Von hier an in größerer Schrift: Hier Randnotiz in
r^ ,r r -, kleinerer Schrift: ] . νκα . . νυ 5 [ ]. .λε . . ρ( ) α[.]α σοομα [ ].[.] ν . . η . (. ?)
[Ηασι,λεως πρ]οσταςα[ντος ]
].νων άπογραψ[άτ]ω[σαν πάν]τες προς τον έπί τούτων τε-
[ταγμέν]ον παρά τοΰ βασιλέως άπο μηνος
10 [.ο]υ τοΰ έν τώί, ιζ (έτεί,) τούς μέν έν ’Αλε[ξανδρ]είοα έως μηνος Δίου, τούς δ’έν [τήι χο)ρ]αι, ΐως Δύστρου καί καταβαλεΐν έ[φ’έκάστ?]ου σοόματος l· κ καί είς άνάλωμα [τοη?πραγ ]ματευομένοοι δραχμάς τέσσαρας
15 [.κα]ταβεβληκότων τήν ξ 'γ καί τήν r\ .
[τεσσαρ?]αδραχμίαν Α . έξέστο) δέ τώι, '' ~ . νκασι.ετ. . . .
[βουλομένωί, ?.] . . λα . . Es fehlen vermutlich nnr wenige Zeilen.
Rückseite: ]’Ανδρόνικος στρατηγ . [ . . . υποσιτον . . . ροστ . ν . η . . ος . . [. . .
,,.... Der König verordnet (?).... in Alexandria . . . . usw.
Soldaten Kriegsgefangene, die sie erbeutet haben, auf Grund einer Deklaratioh zu verkaufeh sich bereit erklärt. In dem hiedrigen Preis läge dahn eine Belohnung. Ich erwähne diesen Gedahkeh, ohne Oertel vorgreifen zu wollen.
Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage einer Sklavensteuer usav.
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Auf Anordnung des Königs: . . . . Sklaven .... [sollen die Eigentümer yon Sklaven ( ?) diese] sämtlich schriftlich anzeigen dem Yom Ivönige dafür eingesetzten Beamten innerlialb einer
Frist vom Monat [ . . . ] des 17. Jahres die in Alexandria bis züm Monat Dios, die in Ägypten bis znm Dystros und sollen steuern für jeden Sklaven 20 Drachmen und dazu dem Steuerpächter (?) für seine Unkosten 4Drachmen; wer den Sechzigsten (?) entrichtet hat, 3000 Drachmen (?) und den 4-Drachmen-
zuschlag. Es ist erlaubt.“ Rückseite: „Andronikos . . . Strateg . . .· .“
Z. 1. ροστ[ετ W. Bei dem Erhaltungszustand des Textes scheint es mir müßig, diesen einleitenden Brief (?) aucli nur vermutungsweise wiederherzustellen. Wenn Z. 1 sicher wäre, so wäre diese Forrnel für den Stil der προστάγματα (im allgemeinen s.
Dikaiomata S. 43/4) interessant genug im Vergleich mit dem formelhaften βασί,λέως προστάξαντος; aber βασιλεύς ist nicht völlig
ausgeschlossen. Vorher könnte etwa ein Adressat im DatK (nach links ausgerückt) gestanden haben. Vor ßa Spatium. προς ist unsicher, zumal vor d.em p der Ansatz etwas tief für π. Z. 2. ’Αλεξανδρείαι im Ganzen sicher. Z. 4. Von liier an eine bes. in Z. 3 wesentlich größere Schrift (abgesehen von der Randnotiz zwischen Z. 4/5 und den Spuren über den Zeilen 16/7.) W. betont mit Recht, daß am Ende keine Spuren, also die ganze Zeile Überschrift; er ergänzt daher mit Recht βασιλέως mit Ausrückung nach links.
Z. 5. λειτρ( ) Schubart; πο]λει, βασι]λει, ? Das p ist ganz lang nach oben gezogen wie in einer monogrammatischen Verbindung; aucli τ wäre, was dazu paßt, sehr unzial geformt. Aber der Kopf des p könnte auch ein Klex sein und etwa ψ zu lesen sein. Weder δι,αγρθ noch άπογρ() ist angängig. W. glaubt am Anfang (s. seine Ergänzung) τή]ι πόλει zu sehen. Gegen sein τι statt τρ haben wir Bedenken. Er hat dann αί[χμάλ]ωτα gelesen
und durch Versetzung eines Fragments, die Ilerr Ibscher als möglich, wenn auch nicht geboten bezeichnet, αι[χ]μάλωτα gewonnen. Mir scheint i zu nahe zu stehen, λ sehr unwahrscheinlich; ich bin nicht einmal sicher, ob das kleine Fragment nicht auf den Kopf zu stellen ist. Aber als Ganzes scheint die Lesung möglich.
Z. 6. υπο Schubart; s. o. Wilckens Ergänzung. Bei nochmaliger Prüfung glaubte ich ]v . . η . (. ?) zu sehen. 2*
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Gerhard Plaumann, P. Grädehwitz.
Z. 7. Anfang Wilcken βα]σιλέ[ως; ε kann ich nicht erkennen. Wie Wilcken selbst schon hervorhob, ist dann für έκκειμένων nicht Platz genug; σιλ.νων. νων schien Wilcken nicht sicher, ich glaube es, nachdem Schubart es zuerst gelesen hat, ganz sicher zu sehen. Am Ende sah Wilcken θω; mir scheinen die Spuren elier auf τω zu führen. Von τ ist die linke Idälfte der Querhasta in Spuren erhalten.
Z. 8. ]τες Ergänzung durch die in der Einl. S. 9 erwähnte Parallele gestützt. Ende liinter τε einige Spuren, die aber nicht zu diesem Text, sondern vielleicht zu früherer Beschriftung zu gehören scheinen; denn während in cliesem Texte die Zeilen steigen, sind jene Spuren tiefer als die Zeile. Vielleicht gilt dasselbe von der Randnotiz zwischen 4/5. Ich glaube daher, daß der Sclireiber in dieser Zeile, wie in den vorhergehenden, recht-s freien Raum gelassen und erst von Z. 9 an bis zum rechten Blattrand geschrieben hat. Z. 10. Πανέμου würde für die χώρα die doppelte Frist wie für Alexandrien ergeben. — Zum Jalir s. d. Einl. — Z. Tl. Hinter Δίου Spatium. Z. 12. Wilcken belehrt mich, daß der Wechsel άπογραψάτον σαν . . . καί καταβαλεΐν nicht schlechter Stil speziell dieses Erlasses, sondern in Gesetzessprache häufig sei.
Z. 13. Die Ergänzung halte ich für siclier. έ|[κάστ]ου wäre den sicheren Ergänzungen in Z. 9, 11, 12 gegenüber etwas kurz, obwohl
es sachlich am besten wäre. Andrerseits läßt die durchweg unsichere Ergänzung der nächsten Zeilen die Möglichkeit zu, daß der Schreiber, wie er die Zeilen ansteigend geschrieben hat, so auch am linken Rande keine gerade Linie innegehalten hat. Dann wäre έ)[κάστ]ου und in Z. 14 [πραγ]ματ. möglich. — κ Schubart. Ich hatte vorher κγ oder κς zu sehen geglaubt. Z. 15. Was mir erst entgangen war, scheint mir jetzt ganz sicher: daß nämlich nicht ξΗ, sondern ξ mit einem wieQ 1 aussehenden Zeichen dasteht. Läßt man zunächst die Schwierigkeit beiseite, clie der Gen. καταβεβληκότων bietet — es müssen damit doch die Sklavenbesitzer gemeint sein, und die müßten im Akkusativ oder (s. zu Z. 12) allenfalls imNominativ stehen —, so besagt
der Satz vielleicht: diejenigen, die τήν ξ erlegt haben, sollen 3000 (?) (Drachmen ?) und den 4-Drachmen-Zuschlag für den Steuerpächter zahlen. Nimmt man diese Möglichkeit an, so lcönnte man am Anfang ein Spatium voraussetzen, wie es der
Nr. 1. Kgl. Erlaß: Ansage eiher Sklavensteuer usw.
21
Schreiber reichlich verwenclet (Z. 1, 11, 16), und dann καταβεβληκότοον τήν ξ als eine mißratene gekürzte Wiedergabe eines ausführlicheren έάν δέ τινες καταβεβληκότες ώσι. Das ist hart, aber der Wechsel in der Konstruktion Z. 12 ermöglicht, dem Schreiber,
der vielleicht für den Aushang im Dorfe ein ausfülirlicheres Aktenstück kürzte, so etwas zuzutrauen. Dunkel bleibt freilich die Bedeutung Λ Γοη diesem τήν ξ 1, was wohl eher τήν (έξηκοστήν) denn
τήν (έξηκονταδραχμίαν) aufzulösen sein wircl. Wir kennen 2 eine έξηκοστή neben einer έκατοστή als Zuschlag bei Verkäufen aus dem Staatsschatz (s. Wilcken, Ostr. I S. 364, 366; BGU 156,8= Chrest.
175 und die Zoispapyri, s. auch Eleph. 14,12; v^gl. Rostowzew Kol. 17,1). Aber ob diese lrier gemeint ist, bleibt ganz unsicher, selbst wenn man wagen wollte, sie mit clen Käufen von Kriegsgefangenen (?) aus dem Staatsschatz (?), die Grenfell-Hunt mit Vorbehalt aus Hib. 29 (s. d. Einleitung) erschlossen haben, in Zusammenhang zu bringen. Warum dann diese Leute eine so hohe Summe zahlen sollen, wäre allerdings nicht recht einzusehen, wie überhau.pt diese Summe noch ein starker Anstoß ist. Aber ich vermag etwa (τριπλοΰν) nicht zu lesen; es ist deutliches Ύ mit Haken nach links. —Wilcken ergänzt προςκα]τα und liest -κοτας. Ich kann
nicht umhin, an -κοτων mit völliger Bestimmtheit festzuhalten. α scheint mir ausgeschlossen uncl σ nicht gut. Dagegen o} sicher und v
mit leiser Neigung nach oben einwandfrei. — Meinen Glauben, daß ^=3000 sein könne, so wenig sachlich damit anzufangen ist, hatte inzwischen Schubart stark erschüttert, weil der Bogen etwas scharf
nach links abbiegt. Aber Wilckens Lesung in Z. 16 'a oder 'δ scheint sie mir wieder zu stützen 3. Freilich ist der (Tausender ?-) Haken dort normaler geformt. — Am Ende hält τήν Wilcken für zweifelhaft. Aber ich glaube mit Sicherheit die obere Hälfte von H, in der charakteristischen Form dieser Hancl, mit hochgesetzter Querhasta und nach außen umbiegenden, kurzen Oberteilen der senkrechten Hasten, das Ganze in Ligatur mit T, zu erkennen. Z. 16. Wegen des Raumes uncl des ]a erschien [τεσσαρ]αδρ. als die einzig mögliche Ergänzung, schon bevor ich die Gleichheit mit 1 Inzwischen bin ich an dieser Lesung wieder irre geworden; s. u. 2 Ostr. P. Par. S. 429 Nr. 5 kommt für die Erklärung nicht in Betracht; s. Neudruck Wilcken Ostr. II Nr. 179. 3 W. nimmt allerdings an, daß die Spur von einer früheren Beschriftung herstamme. Ich selber hatte früher [[ ]] zu sehen geglaubt.
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Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
den δραχμαί τέσσαρες in Z. 14 vermutete. Allerdings erschweren die nach rechts ansteigenden Zeilen und die Nachträge über der
Zeile die Lesung. Hinter δραχμιαν las \¥ilcken statt meiner sehr unsicheren Vermutung (s. zu Z. 15) A oder 'a, von früherer
Beschriftung. Sachlich s. dazu S. 16 und zu Z. 15 am Ende. Die Lesung der Nachträge üher der Zeile ist hoffnungslos; sie gehen von -μίαν bis Ende der Zeile; vielleicht 2. Hd. und möglicherweise von früherer Beschriftung; s. zu Z. 8. Z. 17. Es sind nur noch die Nachträge über der Zeile (s. zu Z. 16) erhalten. Rückseite: durchweg Spuren früherer Beschriftung. Z. 2 Lesung
nicht aussichtslos, aber noch nicht gelungen (Anfang ]υργος statt ]υποσ möglich). Der Brief, von dem dies die Adresse ist (’Ανδρόνικος,
ein hoher Beamter in Alexandria, an einen Strategen?), ist vielleicht auf der Seite, die jetzt das πρόσταγμα enthält, abgewaschen.
Nr. 2. Amtlicher Brief iiber ξένια. 225/4 a. C. Inv. Nr. 151. Höhe 14 cm, Breite l 1/^ cm. Unten abgerissen. Gute Halbunziale. Abbild Tafel I, 3. In der üblichen Form des Briefes ein dienstlicher Befehl an einen Beamten Kleitarchos (s. Einl. zu Nr. 3), für die Verpflegung eines im Gefolge des Königs das Land bereisenden hohen Beamten gewisse Naturalien zu senden. Die Sitte der Naturallieferungen für den Hof und hohe Würdenträger (beachte Wilcken, Chrest.3) auf Reisen bespriclit Wilcken, Grundzüge S.356 1. Unser
Text zeigt anschaulich, daß für jeden den König begleitenden Beamten eine Sonderaufstellung von Lieferungen gemacht wird, also vermutlich nacli festen Sätzen, abgestuft nach dem Range.
Welches Staatsamt Dositheos bekleidet, ist gemäß dem die Titel verschmähenden Sprachgebrauch dieser Zeit nicht klar 1 Zum Material ist für die römische Zeit vielleicht Sammelbuch 2062 und 2067 hinzuzufügen, wenn meine Vermutung (Deutsche Literatur-Zeitung 1913, S. 2522) richtig ist, daß dort die ersten Worte Παρου(σίας) zu lesen seien. Es würde sich so die Nennung des Dioiketen in 2062 erklären. 2056 scheint ein ähnliches Stück zu sein. Der Charakter als Personenlisten erklärt sich durch Wilcken, Chrest. 415. Der Name ist vielleicht Ούηρνασίου zu lesen; so ist in Oxy. VII 1032, 44 möglich, wie mir Hunt mitteilt, und so steht sicher in BGU 786 1,5; vielleicht immer dieselbe Person. — Auch die unpublizierten Berliner Texte P. 9853 und P. 12 544 behandeln παρουσία.
Nr. 2. Amtlicher Brief über ξένια.
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gesagt. Wir kennen einen Würdenträger dieses Namens als Alexandereponymen des Jahres 223/2 (s. Plaumann bei PaulyWissowa-Kroll Hiereis V (42): Δωσίθεος Δριμύλου); dieser könnte ein soleher hoher Verwaltungsbeamter gewesen sein. — Der König
ist Euergetes I. An den Lieferungen beteiligen sich auch die königlichen Betriebe; s. Wilcken, Ostr. S. 389 und besonders P. Petr. II 10 (1). eine Beschwerde von βασιλικοί χηνοβοσκοί zweier Fajümdörfer (Persea und Pharbaithos), der οίκονόμος habe von ihnen είς τά ξένια 12 Gänse verlangt, was ihre Leistungskraft übersteige und nicht die Billigung der Rechnungskammer (λογιστήριον) erhalten dürfe; denn auf sie entfalle nur ein ganz bestimmter Teil der von den Gänsezüchtern des Gaues zu liefernden Gänse 1. Diese Pächter
(s. Wilcken Grundz. S. 248, 256) mußten vermutlich die Lieferungen für παρουσία außer ihren sonstigen pflichtmäßigenLeistungen
aufbringen. Die amtlichen Rechnungen (wie Tebt. I, 121, Z. 95, 122 2, 182, 253, aus dem IILJahrh. P. Hal. 7) notieren wohl immer nur die Verwendung der von solchen kgl. Pächtern (die χήνες kehren immer wiecler) oder durch Requisition (s. Grenf. II 14 (b) = Chrest. 411) oder durch Zwangskäufe (s. Chrest. 409, 410) auch von Privatleuten aufgebrachten Lebensmittel; für Privatleute s. Petr. II 39 (e) στέφανος παρουσίας und wohl auch Tebt. I 180, eine Liste von δεδωκότες χαλκόν είς τήν κοίτην; (zu διδόναι s. Petr. II 10 (1) Ζ. 12). Die Priester in O. G. 139 sind vielleicht prinzipiell frei gewesen und nur unrechtmäßig herangezogen worden; sie scheinen jedenfalls um die φιλανθρωπία einer völligen Befreiung zu bitten. Der Geschäftsgang ist nicht ganz klar ersichtlich. Die Berechnung erfolgte, wie bemerkt, vermutlich nach einem festen Satz für die verschiedenen Berechtigten, auf Bezirke (s. o. die έπιβαλλόμεναιχήνες είςτά ξένιατοΐς έν τω νομω χηνοβοσκοΐς); der Befehl an die
χηνοβόσκοί ist vom (Dorf-)Oikonomos gegeben worden, sie beschweren sichbeim(Gau-)Oikonomos (zudiesem s.Wilcken, Grund1 Ich möchte vorschlagen: τ[ό έκτον] μέρος (statt τ[ό ήμυσυ] μέρος) έπιβάλλει ήμΐν τών έπιβαλλομένων χηνών είς τά ξένια τοΐς έν τώ νομώ χηνοβοσκοϊς διά τό εΐναι ήμυσυ μερίδος d. h. „ein Sechstel entfällt auf uns von der Lieferung des ganzen Gaues, Aveil wir (Gänsezüchter der zwei Dörfer) die Hälfte
sind (von den Gänsezüchtern) einer der 3 μερίδες“. [Dieselbe Ergänzung schon von Wyse vorgeschlagen (s. Mahaffy App.)]. 2 Zu λεμεισα = Umschreibung von ägyptisch mr-ms‘ (le-meese) = στρατηγός s. Griffith, P. dem. Rylands S. 427; 234,6.
öerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
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züge, S. 151). In unserm Text kennen wir den Untergebenen, Kleitarchos, als τραπεζίτης τοΰ Κωίτου 1. Der Befehlende kann also ein έπιμελητής oder der Gauoikonomos sein. Augenscheinlich hatte nun der τραπεζίτης den Befehl weiterzugeben; A rgl. den P. Hal. 7:
Αί'τησον δέ.ώστε είς τά ξένια φοίνικας καί έμβαλών είς βίκους δος καί ταΰτα παρακομίσαι ήμΐν, wenn Αΐτησον damit zu \ rerbinden
ist; leider ist auch hier die amtliche Stellung der beiden unklar. Wertvoll erscheint, daß nach unserm Text der Trapezit des τόπος
als vermittelnde Instanz auch für die Naturallieferungen erscheint. Herakleides, der Briefschreiber, könnte eher mit dem οίκονόμος in Nr. 7 als mit dem Herakleides in Hib. 143 identisch sein.
Ή ρακλείδης
Κλειτάρχωι χαίρειν.Πρός τήν Δίθσιθέου μετά
5 τοΰ βασιλέως παρουσίαν
καλώς ποιήσεις άποστείλας
χήνας σιτευ-
10 [τά]ς ε Der Text briclit ab. Bückseite (parallel der Langseite):
L κγ [Φαμε]νά>θ ς Ήρακλείδης
περί ξενίων ών δεΐ κατα-ΙνΛΕΙΤΑΡΧ[ΩΙ] ποστεΐ[λαι]
„Herakleides dem Kleitarchos seinen Gruß. Für die Verpflegung des im Gefolge des Königs hier erwarteten Dositheos
wirst du gut tun zu senden: gemästete Gänse 5.“ 1 In Nr. 7, Z. 4/5 kommt allerdings ein σιτολόγος gleichen Namens vor.
Zu Κλείταρχος s. Einl. zu Nr. 3.
Nr. 2. Amtlicher Brief über ξένια.
25
Rücks.: (Von 2. Hd.) ,,Jahr 23 Phamenoth 6. Herakleid.es über Gastgeschenke, welche geschickt werden sollen.“ (Von der Hand der Vorderseite): ,,An Kleitarchos.“ Z. 1—4. Zn den Personen s. die Einleitung. Ende 4 eine Spur. Z. 6. παρουσία ist in ptolemäischer Zeit fast ständiger Ausdruck, so sehr, daß dieIsis-PriestervonPhilae (üiDittenbergerO.G. 139) das Wort konkret für die bei der Durchreise oder Anwesenheit der hohen Beamten üblichen Aufwendungen gebrauchen: άναγκάζουσι ήμάς παρουσίας αύτοΐς ποιεΐσθαι ούχ έκόντας.
Ζ. 9/10. σιτευ[τά]ς fand Schubart. Ich hatte an σι(τιστάς) εύ[θέω]ς gedacht. Der Sclireiber hat die χήνες noch fortlaufend wie den Brief
geschrieben, beginnt nun aber durch Ausrücken ihrer Zahl eine
Aufzälilung anderer Dinge, die noch geliefert werden sollen, die er dann listenförmig, links die Dinge, rechts unter ε die Zahlen, angeordnet hat. Rückseite: Die Schrift ist sehr stark verwischt und die Lesung
schwierig. Der Druck gibt die Zeilenanordnung des Originals,
das übrigens Taf. I, 3 abgebildet ist. Ich kam über die Entzifferung cles Absenders, d.er Worte περί, ξενίων und der Z. 3 erst
durch den Paralleltext Grenf. II 14 (b) = Wilcken Chrest. 411 hinaus, wo [περ'ι] ξενίων mindestens dem Sinne nach zu ergänzen ist.
Z. 1. Jahr 23 des Euergetes = Jahr 225/4 wegen Kleitarchos;
s. Einl. zu Nr. 3. — Der Monatsname ist ganz unsicher. Zwar kommt wegen v kein makedonischer Monat und von den ägyptischen nur Παΰνι und Φαμενώθ in Betracht, und zu Παυνι passen die Spuren hinter v schlecht; aber [Φαμε]νώθ, wozu die Spuren
passen, gibt nicht das übliche Spatium der Zahl her und ist nur bei Annahme eines ganz klein geformten Θ möglich. Z. 2. Die Lesung der Worte nach ών war zwar sehr mühselig; aber der Sinn scheint mir gut, und die Worte passen gut zu den Spuren. —· καταποστέλλειν heißt, daß Κλείταρχος, der Adressat, seinen Amtssitz südlich von dem des Briefschreibers hat und die Sendung also „nilabwärts“ geht. Im Allgemeinen zu dieser Inhaltsangabe auf der Rückseite:
Parallelen sind in P. Hibeh (42, 43, 44), Grenfell (II 14 a, b, 36, 38), Petrie (II, 2, (2); II, 2, (3) = Witkowski no. 11; II, 4(9), (11); 11,6; II 9, (4); II, 13, (14); III 28 (e)); P. Alex.= B. S. A. A. II S. 73 no. X = Sammelb. 4310; Lips. 104; Chrest. 167 so häufig, daß jedenfalls Witkowski Ep. priv. Graec. ad. no. 11,
26
G-erhard Planmann, P. Gradenwitz.
Z. 7 ein falsches Bild gibt. Da eine zusammenfassende Behandlung
hier zu weit führen würde, beschränke ich mich auf folgende Bemerkungen. Unser Text zeigt besonders deutlich, daß Datum-[Absender -J- Inhaltsangabe (meistwie hier von 2. Hd.) undAdresse (meist und so aucli hier in großen Unzialbuchstaben geschrieben;
davor manchmal Absender mit παρά; s. Grenf. II 14a) nichts miteinander zu tun haben. Vgl. Dikaiomata S. 201. Die Inhaltsangabe ist später geschrieben; denn sie nimmt hier auf das Wort ΚΛΕΙΤΑΡΧΩ1 räumlich Rücksicht (s. d. Abb. Taf. I, 3). Einige Fälle, in denen das Datum der Inhaltsangabe später
ist als der Brief auf der Vorderseite (Petr. II, 2, (2), II, 2 (3) = Witkowski 11, Hib. 44 (?)) legen die Auffassung als Empfangsvermerk des Empfängers nahe [Formel: Datum (fehlt häufig), Absender im Nom. oder παρά c. gen., Inhalt (περΐ.)]. Eine genauere Behandlung dieser Notizen im Zusammenhang der Briefformeln hätte Petr. II, 6Verso: ύπόμ,νημα παρά N. verglichen mit Z. 2 ύπόμνημα Δί,ονυσίω παρά N. (dazu Eleph. 17) und Petr. II, 4 (9) zu beachten.
Nr. 3. Gestelliingsbürg'schaft fiir einen Trapeziten. 227/6 a. G. Inv. Nr. 159. Höhe 14 cm, Breite 14 cm. Flüchtige Kursive, im zweiten Teil gute Kursive. Schlechter Papyrus, stark beschädigt.
Abbild Taf. I, 1. Das mit der folgenden Nummer inhaltlich zusammengehörige
Stück läßt, da es nur sehr unvollständig erhalten ist, seinen interessanten Inhalt nur in Umrissen erkennen. Ein Privatmann leistet dem τραπεζίτης τοΰ Κωίτου Kleitarchos Bürgscliaft für das Erscheinen eines Σεμθεύς, der augenscheinlich^pa^^^U^^, vielleicht
Untergebener des Kleitarchos, ist. Ob er sich vor Kleitarchos stellen, oder mit Akten aus dessen Büro (s. über Z. 10) vor der Oberbehörde des Kleitarchos erscheinen sollte, ist unklar. S. Einl. zu Nr. 4.
Kleitarchos kennen wir aus den P. Hib. (s. Einl. zu 66) als τραπεζίτης τοΰ Κωίτου für die Jahre 18/19 des Euergetes (230/28).
Die P. Gradenwitz erwähnen ihn mehrmals: Nr. 5 vom J. [.]η, also 18, ist νοη’Ασκληπιάδης, der in Nr. 4 Z. 7 ausdrücklich als sein
unmittelbarer Vorgesetzter (er war vermutlich οίκονόμος; s. zu dieser Stelle 1) bezeichnet wird. Nr. 163 und Nr. 167 Rücks. ist vom 1 Zum οίκονόμος-Amte allgemein s. Preisigke in Die Prinz-JoachimOstraka (Schriften der Wiss. Ges. Straßburg 19) S. 52 ff.
Nr. 3. Gestellungsbürgschaft für einen Trapeziten.
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19. Jalire. Seine Amtszeit wird durch Nr. 3 und 4 vom Jahre 21 = 227/6 und durch Nr. 2 und 9 vom Jahre 23 = 225/4 wesentlich verlängert. Für seine Funktionen ist von Wichtigkeit, daß er nach Nr. 2 auch mit der Lieferung von Naturalien (für ξένια) beauftragt wird; danach geliörten also auch diese τόπος-τραπεζΐται, wie ihre unmittelbaren Vorgesetzten, die οΝ.ονόμοί,, zu denjenigen Beamten,
die sowohl mit der Geld- wie mit der Naturalverwaltung zu tun hatten (s.Wilcken, Grundz. S. 150). Daran scheint die aus Nr. 7 Z. 4/5 folgende Tatsache nichts zu ändern, daß ungefähr gleichzeitig mit dem Trapeziten Kleitarchos ein gleichnamiger σιτολόγος amtierte.
[Βασί.λ]εύοντος Πτολε[μαίου του Πτο]λεμαίου καί Άρσινόης [Θε]ών ’Αδελφών L κ[α, έφ’ίερέως Γα]λέστου τοΰ Φι~λι-
σ[τ]ίωνος Άλεξάνδρ[ου καί θεών Άδ]ελφών καί θεών Εύεργετών, κανη[φό]ρου [Άρσινόης Φι]λαδέλφου
5 Βερενίκης τής Σωσιπόλ[ιος, μηνός] Παΰνι κ, έν κώμηι Θμοινέπτει’ 6μολ[ο]γεΐ 'Ηρακ[λεόδωρο]ς 'Ηρακλεοδώρου της έπιγονής
Πέρσης Κλειτάρχ[ωι τραπεζ]ίτηι τοΰ Κωίτου έγγεγύσθαι πα[ρέξεσθαι( ?)] Σεμθέα Τεδίτος [δ]ς καί 'Ηρακλεόδ<ζωρ/>ον τρα[πεζίτ]ην σ|_φ . . || παρέ-
ένχειρίσαντα τοΰ τοΰ Κωίτου λογε[υτηρίου.]ατα
10 [ξ]ομαι αύτόν έμφανή έξω [ίεροΰ καί] βωμοΰ καί [τ]εμένους καί σκέπης [πάσης] καί ε . [ . . . ]
]. . . ,ευ.[.
[.].[··] .ρισειν είς Κλίτ[αρχον (?)]... [διεληλυ-] Τότος δέ τοΰ χρόνου άπολ[υθήσομαι ( ?)] ]τής έγγύης.
. . . ή πράξις έστω.[ . . . . ύπ]αρχόντων_παντων( ?) 15 [Βα]σιλεύοντος ΓΙτολεμαίο[υ τοΰ] ΙΙτολεμαίου καί [Άρσι]νόης Θεοιν Άδελφ[ώ]ν ί[κα, έφ’ίε]ρέως Γαλέστου [τοΰ Φιλισ]τίωνος Άλεξάν[δρ]ου κ[αί Θεώ]ν Άδελφών καί [Θεών Εύεργετώ]ν, [κανηφόρου Άρσι]νόης Φιλαδέλφου
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
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[Βερενίκης τής Σωσιπόλιος, μην]ός Παΰνί. κ,
20 [έν κώμηι Θμοινέπτει - όμολογεΐ] Ήρακλεόδωρος [Ήρακλεοδώρου Πέρσης τής έ]πιγονής
[Κλειτάρχωι τραπεζίτηι τοΰ Κ]ωίτου έγγεγύ-
[σθαι. ,,Unter König Ptolemaios, Sohn des Ptolemaios und der Arsinoe, der Götter Geschwister, im 21. Jahre, als Priester war Galestes, Sohn des Philistion, Alexanders und der Götter Ge-
schwister und der Götter Wohltäter, und als Kanephore der Arsinoe, der bruderliebenden Göttin, Berenike Tochter des Sosipolis AAmr, im Monat Payni am 20., im Dorfe Thmoineptis. Es erklärt Herakleodoros, Sohn des Herakleodoros, Perser der Epigone, dem Kleitarchos, Vorstand der kgl. Kasse des Bezirks Koites, sich verbürgt zu liaben, daß er stellen werde den Semtheus, Solin des Teös(P), der aucli Herakleodoros (heißt), Yorstand der kgl. Ivasse, und zwar werde ich seine Anwesenheit außerhalb von Heiligtum, Tempelbezirk und jeder Zuflucht gewährleisten .... nachAblauf der Frist werde ich frei sein von der Bürgschaft .... Zwangsmaßregeln [sollen zustehen] .... meinem ganzen EigentumA
Z. 2. Jahr 21 = 227/6 sicher durch die eponymen Priester; s. Plaumann bei Pauly-Wiss.-Kroll VIII S. 14412 (39). Z. 6. Das Dorf Θμοινέπτις bisher unbelegt. In όμολογεΐ scheint
ε nachgetragen. Ein Ήρακλεόδοορος teilt in P. Hib. 160 dem Κλείταρχος den Empfang einer Summe von einem Dritten mit. Z. 7. Κλει steht auf [[και]] oder besser [[Κλι]]. — ΖιιΚλείταρχος s. d. Einl. Z. 8. πα[ραμονής ? -— Σεμθέα Schubart; s. seine Lesung Nr. 4 Z. 2.
Z. 9. 1. Ήρακλεόδωρος. Vgl. Nr. 4 Z. 2. Der ägyptische Hauptname, allerdings neben einem griechischen Decknamen, ist bei diesem Trapeziten etwas auffällig. Z. 10. λογευτ. ganz unsicher. Die Formel έξω ίεροΰ κ α ί βωμοΰusw.
beweist die Richtigkeit vouWilckens Bemerkung zu Chrest. 327. Über der Zeile vermutet Schubart etwa τά λήμμ]ατα. Z. 13. [διεληλυ]θότος δέ τοΰ Schubart. -— άπολ. Sch. Ζ. 14. Naheliegende Ergänzungen passen nicht zu den Spuren; παντων ganz zw.
Nr. 4.
Königseid eines Bürgen.
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Nr. 4. Königseid eiues Bearaten. Euerg. Inv. Nr. 160. Höhe 21 cm, Breite 11 1^ cm. Geläufige Kursive. Abbilcl. Tafel III.
Mehrere Fetzen ergaben linke Hälfte und Schluß des folgenden Textes; als diese mir in 2. Korrektur vorlagen, bemerkte ich, daß die linke Hälfte bei Steiner, Der Fiskus der Ptolemäer S. 113 = Preisigke, Sammelbuch Nr. 5680, gedruckt
ist; jedoch war es mir wegen meines Eintritts in das Heer nicht mehr möglich, die Texte am Original zusammenzusetzen. W. Schurart hat das freundlichst veranlaßt und meine Abschrift zu der folgenden (s. S. 30) vollständigen Abschrift ergänzt. Z. 2. wahrscheinlich κη.
Z. 3. επεργων deutlich. S. zu Nr. 3, 8/9. Z. 4. Eine ähnliche Formel Eleph. 23.
Z. 5. 1. Εύεργ. καί Θεούς ’Αδ.
Ζ. 7. ημη ν , πραγμ. Aor. statt Fut. aucli sonst häufig. Zu Άσκληπιάδης, dem Vorgesetzten des Κλείταρχος, s. GrenfellHunt Hib. 67 Einh, die in ihm clen Gau-οίκονόμος oder seinen άντιγραφεύς vermuten. Vgl. Einl. zu 3. Z. 8. vermutiich άποισειν. Jedenfalls weder διορθώσειν noch τελέσειν.
Z. 10. Ende sehr unsicher, vor ξ etwa αχε, nicht δεξωμαι! Z. 11. Anfang [μο]ι ?
Z. 19. Zur Formel s. zu Nr. 3 Z. 10. Z. 20. Vielleicht τού ορκου arn Ende über der Zeile nacligetragen. — Diese Formel ist, wie neuere Ptolemäerpapyri gezeigt haben, (s. z. B. Eleph. 23, Petr. III 56, Hib. 65) in ptolemäischer Zeit neben der andern έφιορκουντι δέ τάναντία 1 gebraucht worden, wird aber von dieser verdrängt, und τάναντία herrscht im I. Jahrh. n. C.
fast völlig 2 (s. Wenger Sav. Z. 1902 S. 248 ff.), bis dann wieder 1 Belege z. B. Petr. II 46 a b = Petr. III 57 a = Wilcken Chrest. 110; Tebt. I 78; 210 = Chrest. 327. Ins Demotische übersetzt z. B. Eleph. 7. 2 Noch Lond. III, S. 117 (Anfg. II p).
30
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
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Nr. 4. Königseid eines Bürgen.
31
mit dem Eid bei der τύχη die in dem obigen Text gebrauchte (ή ένοχον εΐναι etc.) znr Herrschaft kommt. Während ihre Herkunft noch unbestimmt ist 1, stammt die Formel εύορκοΰντι μέμ μοι εδ εί'η, έφιορκοΰντι δέ τάναντία aus dem νόμιμος όρκος von Rhodos; s. Collitz-Bechtel S. G. D. I., III3749, Z. 87: τοί δέ αίρεθέντες .... όρκιξάντων τόν νόμιμον όρκον 'Ροδίους άπαντας τούς οντας έν άλικίαι,
έμμενεΐν τάι συμμαχίαι.εύο[ρ]κεΰντι μέν εύ είμεν, έπιορκοΰντι δέτάέναντία. Sie findet sich, soviel ichbeobachtete, dementsprechend
vorwiegend im Bereich der rhodischen Einflußsphäre: z. B. Dareste Rec. Inscr. Jur. X, A, Z. 9 (knidische Richter in einem Urteilspruch für Kalymna); I. G. XII, 7, 509 (Dekret der Nesioten 2). Ganz charakteristisch ist in diesem Sinne die jüngste Erwähnung
derselben Formel Inschr. von Milet no. 148; vgl. die Rohe der Rhodier bei diesem Yertrage. Ilir Vorkommen in Ägypten habe
ich (D. L. Z. 1914, S. 443/4) durch die Vermutung zu erklären versucht, daß sie, wie vermutlicli vieles andere, aus der rhodischen Verfassung (s. Plaumann, Klio XIII, S. 488) nach Alexandria übernommen und im νόμίμος όρκος dieser Stadt (s. Dikaiomata S. 118 ff.) vorauszusetzen sei. Von hier hätten sie dann die Ptolemäer, wie so vieles andere 3, für die χώρα übernommen.
Nr. 5. Amtliche Anweisuug au die kgl. Ivasse flir σΐτος άγοραστός J. 230/29 a. C.
Imu Nr. 156. Höhe 34 cm, Breite 16 cm. Große Lücken. Gute
Kursive. Abbild Taf. II. Auch nachdem ich zu dem Idauptteil den Anfang auf 2 Bruch-
stücken und ein drittes Stück hinzugefunden hatte, das Herr 1 Wenigstensfindeich sie nicht in den Sammlungen vonLARFELD. Handb.
d. griech. Epigraphik I S. 444. Ders. Griechische Epigraphik (J. v. Müller, Handb.) S. 313/4.
2 Delamarre setzt die Inschrift in Rev. de Philol. XXVI, S. 294 in die zweite, in I. G. in die erste Hälfte des III. Jahrh. Es kann danach auch Unabbängigkeit von Rhodus (oder gar Abhängigkeit von der ägyptischen Formel?), erwogen werden. 3 Ich erinnere nur an den ξένος-Begriff (ξενικδν δικαστήριον, ξενικών πράκτωρ)
der m. E. (im Gegensatz gegen Dikaiomata S. 95 f.) von hier aus, und nur von hier aus, verständlich wird. Daß ein nicht ortsansässiger Ägypter ξένος heißt, ist bestenfalls eine Usurpation griechischer staatsrechtlicher Termini, die in der χώρα naturgemäß einen ganz andern Sinn haben.
32
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
Ibscher mit Wahrscheinliofikeit als clen Anfang von Z. 4/5 bestimmen konnte (wo es sachlich paßt), bleibt der Text der eigentlichen Anweisung so lückenhaft, daß die interessante Urkunde zumeist nur hypothetische Aufschlüsse gibt.
Kleitarclios, cler Trapezit des Koites (s. Hib. 66 Einl. und no. 3 Einh), wird von seinem aus Hib. 67—69 und Nr. 4 bekannten Vorgesetzten Asklepiades angewiesen, den ,,unten aufgeführten - ‘
λογευταί gegen eine eidliclie Versicherung Gelcl auszuzahlen für σΐτος άγοραστός (frumentum emptum), cl. h. also für Getreide. welches die Regierung aufkaufte und zur Verpflegung cles Militärs (und Bezahlung der Beamten?) verwendete; s. Wilcken, Grundz., S. 357, 389. Von den λογευταί, die vor allem im III. Jahrh. häufiger erwähnt werden, haben wir eine ungefähre Vorstellung (s. schon Wilcken. Ostr., S. 556/7); sie sind „Einsammler“, also Erheber, sowolil im
privaten Dienste von Steuerpächtern (s. Rev. Uaws = Wilcken Chrest. 258, bes. col. 12/13 1) als aucli im unmittelbaren Staatsdienste, wo sie dann Beamtencharakter bekommen 2 und nacli ihrer Funktion den πράκτορες nahezustehen sclieinen; in Petr. III 32 (f) 8 = Wilcken, Ghrest. 262 sollen sie, als Unterbeamte der Ökonomen, von Pfändungen, clie der Steuerpächter vornimmt. unterrichtet werden; und in Fay. 11 und 12 (=Mitteis, Chrest. 14/15) stellen sieLadungen zu, wie der ξενικών πράκτωρ (s.Mitteis, Grundzüge, S. 17/18). Damit hängtwohl zusammen, daß das λογευτήριον, ursprünglich dochwohl ihr Amtslokal, ganz die Rolle clerkgl. Kasse (τράπεζα) 3 spielt (s. Einl. zu Hib. 106), augenscheinlich weil
seine Hauptfunktion eben in cler Entgegennahme der von den Erhebern (etwa auch den privaten bei gewissen Steuern?) zusammengebrachten Summen besteht. Nach diesem Text sollen also clie ύπογεγραμμένοι λογευταί etwas
ausgezahlt bekommen; man erwartet demnach, daß die unvollständige Liste auf der unteren Hälfte eben die λογευταί enthält. 1 Auch die λογευταί, durch deren Vermittlung die Kleruchen nach Petr. III
112 ihre Steuern zahlen, gehören vielleicht (s. u.) hierher. Ebenso Wilckex Ostr. no. 318; zu P. Tebt. I 100 s. u. 2 Daher begegnen sie Tebt. I 121, 94 (Ende II a) in einer Liste von Zahiungen an niedere Beamte usw. Ein γραμματεύς τών λογευτών Tebt. I 99 Einl. 3 Vielleicht ursprünglich als deren Abteilung? Vgl. Nr. 4.
Nr. 5. AmtJiche Anweisung an die kgl. Kasse für σΐτος άγοραστός. 33
Das ist aber nicht der Fall, denn die Liste hat den Typus: Name — Ethnikon — Artaben — Drachmen. Es erscheint mir ganz unan-
gängig, anzunehmen, es würden hier bei Beamten die Ethnika clem Namen zugesetzt 1. Und daß es sich um private λογευταί von Steuererhebern handelt, würde sachlich unwahrscheinlich (s. u.) sein und iiberdies jenen Anstoß nicht einmal beseitigen. Übrigens ist von den in der Liste aufgeführten Personen jedenfalls das Eine sicher, daß sie in erster Linie Soldaten sind; denn ein Teil von ihnen gehört zu dem auch sonst bekannten Truppenteil des Ζωίλος (s. Lesquier, Les Institutions Militaires, S. 338 und S. 80). Wenn sie also mit den ύπογεγραμμένοί, λογευταί identisch sein sollten, so müßte es sich um λογευταί in enger Yerbindung mit
dieser Truppe handeln (s. u.), und dann gibt wieder ihre Zalil m Verbindung mit Tebt. I, 100, der 100 Jahre später nur einen λογευτής für eine ganze ίπποφχία bezeugt, ein Argument gegen die Auffassung als Logeuten ab.
Die Nennung der Logeuten muß demnach der nach mindestens 2 Eponymen geordneten Liste der Soldaten vorangegangen sein.
Es müssen dort mehrere genannt sein; denn das Blatt scheint am rechten Rande vollständig und keine 2. Kolumne etwa mit weiteren λογευταί (und Soldatenlisten) gefolgt zu sein. Die Fetzen 2 des Einleitungssatzes mit seinen Stichworten καθ’ ίππαρχίαν und άγοραστόν setzen nun die λογευταί mit den
in der Liste aufgeführten Soldaten in Beziehung. Ein Zusammenhang zwischen diesen Beamten und den Soldaten ist in P. Tebt. I 100 vomEnde des II. Jahrh. erkennbar; dort zahlt ein Kleruch an die Regierung bald durch Vermittlung der πράκτορες, bald durch einenUnterbeamten eines λογευτής, bald durch einenMann, der
sich im selben Text einmal N. [ό λογεύων ?] τήν έ ίπ(παρχίάν) und dann in der Unterschrift N. λ[ο]γευ(τής) Θεογο(νίδος) 3 nennt. Vgk GRENFELL-HuNTsBemerkungen dazu: Itmay be inferred fromthis that Epigenes, the payerof the tax,was acatoecusbelonging to that
hipparchy, and. that his κλήρος or a large part of it . . . was at Theogonis. Für die Logeuten müßte man umgekehrt den Schluß 1 Z. B. Hib. 168, Petr. III 112, Tebt. I 100; immer N. λογευτής. 2 Ich wiederhole, daß die Anordnung des Z. 4/5 Anfang enthaltenden Fragments nicht ganz sicher ist. 3 Daß die Personengleichheit nicht völlig sicher, verschlägt nicht viel. Sitzungsber. d. Heidelberger Akademie, phil.-hist. Kl. 1914. 15. Abh.
3
Gerhard Plaümann, P. Gradenwitz.
34
ziehen, claß sie in innerem Zusammenhang mit bestimmten Truppen-
teilen standen, was bei deren korporativer Zusammenfassung innerhalb der Gaue uncl ihrer Verteilung nach Gruppen auf die Dörfer, wie sie in vielen Erwähnungen zutage tritt, gleichzeitig die Bezeichnung als λογευτής eines bestimmten Dorfes rechtfertigen würde.
Die naheliegende Frage, ob etwa für das III. Jahrh. genau dasselbe sich vermuten läßt, ist augenscheinlich zuverneinen; eine Verteilung der λογευταί auf bestimmte Truppenteile, Steuern uncl
Jahre scheint sich aus Petr. III 112 nicht zu ergeben (s. (a) I Z. 9/10, Z. 29/30, (c) Z. 19), uncl man muß danach annehmen, daß
diese λογευταί private Erheber im Dienste von Steuerpächtern sind; andernfalls würde sich die unwahrscheinliche Folgerung einer direkten Hebung, ohne die sonst bei Geldsteuern in clieser Zeit übliche Pacht (s. Wilcken, Grundzüge, S. 180) für diese Kleruchensteuern (s. u. Nr. 6) ergeben 1. Aucli in unserm Text braucht, trotz des καθ’ ίππαρχίαν in Z. 5, eine organisatorische Verbindung der λογευταί mit der Truppe nicht notwendig vorausgesetzt zu werden, wie sie nach P. Tebt. 100 im II. Jahrh. bestand.
Die λογευταί unseres Textes siud andrerseits nicht private.
Denn wenn liier Geld von der kgl. Kasse an die λογευταί gezahlt wird, so ist damit, denke ich, ihr Beamtencharakter gesichert. Und da άγοραστός scil. σΐτος in seinem Zusammenhange mit der Erwähnung der ίππαρχίαι und der Soldatenliste ganz unver-
kennbar ist, so wird sicli als allgemeiner Inhalt des ganzen Schriftstückes kaum etwas anderes vermuten lassen, als daß die λογευταί die Summen, die sie bekommen, zum Ankauf von σΐτος άγοραστός verwenden sollen, der dann wohl als σί,τώνια an die
Soldaten geliefert werden sollte. Eine solche Rolle der λογευταί läßt sich vermutungsweise rechtfertigen durch die Bemerkung, daß dem Ivauf A ron σΐτος άγοραστός von Wilcken, Grundz., S. 357
ein Zwangscharakter beigelegt wird; er nähert sich dadurch dem φορικός (έκφόρια) und gewinnt eine innere Beziehung zu dem ursprünglichen Wesen des Logeuten. — Im allgemeinen zu dem
im II. Jahrh. zu drei VierteP adärierten άγοραστός σΐτος s. 1 Auch in P. Tebt. 100 vom Ende des II. Jahrh. erfolgt eine Zahlung für ελαιον (Ölsteuer? s. Wilcken, Grdzge. S. 242/3), ebenfalls in Geld.
Nr, 5. Amtiiche Anweisung an die kgl. Ivasse für σΐτος άγοραστός. 35
Wilcken, Grundzüge, S. 357/8 und Theb. Bk. (Abh. Berl. Akad. 1886) S. 49 ff. 1
Die Summierungen für die beiden Truppenteile in Z. 19 und Z. 26 (1 Tal. 4566 Drachmen und 3955 Drachmen) übersteigen die
(auf Korrektur steliende) Summe von 1 Tal. 3963 (oder 963) Drachmen in Z. 8. Klar ist dagegen das Verhältnis von Artaben zu, Drachmen in der Liste; es beträgt in allen feststellbaren Fällen etwa 1 zu 1,66, was vorzüglich zu dem Rest in Z. 6 stimmt, die sich danach ergänzen läßt. Die Artabe ist also zu 1 2/3 Drachme 1 Dr. 4 Obolen, zahlbar in Kupfer (s. Z. 6 und vgl. die Bemerkung zu Z. 17) 2 angesetzt. Der normale Preis für 1 Artabe Weizen ist in dieserZeit 2 Silberdrachmen (s. Grenfell-Hunt Hib. 84a zu Z.8/9, vgl. dies. zu 91, 11).
Daß die vorgetragene Deutung des Textes bei dessen mangel-
haftem Erhaltungszustand in allen Teilen nur den Wert einer Hypothese hat, betone ich nochmals ausdrücklich. ’Ασκ,ληπι,άδης Κλειτάρχωι χα[ί]ρε!.ν · Δός
τοΐς ύπ[ογ]εγραμμένο[ις] λογευταΐς τής κατρ. .
κ ··[·]· [.] · · [.] · · γραφει Διονύσι,ος ό γραμμ[ατεύς.] . . ν τοΐς 5 καθ’[ί]ππαρχίαν[.] ν άγοραστόν τιμής τής άρτάβης (o. ä.) f a]f χαλκοΰ [τάλαντον εν δραχ]μά[ς έννεακ]οσίας έξήκον-
[τα τρεΐς Γ ] (γίνεται) h Φ ξ γ Γ Spatium?
[.] ων είς τόμον ού έκαστο[ς] 10 . [ . ] ν [ . ]νει πΰν,ήθους π[ρ]οστιθέντες πόσω[ν.] άρταβών καί τάς χειρογραφίας αύτ[ώ]ν άμα κόμιζε τ[ο]ΐς του . . ει προσαγγέλμασιν ' έρρωσ[ο L ι]η Φαώφι ιη 1 Eine Erwähnung vielieicht Petr. III 54 a (1) II Z. 11, wenn dort so zu ergänzen.
2 Ich verdanke Wilcken die Belehrung, daß dies χαλκοΰ sich nur auf den Zahlungsmodus bezieht und Rechnung nach Silberdrachmen zu versteheü ist. 3*
36
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
(3 vollkommen abgewaschene Zeilen, darin winzige Spuren A ron roter Tinte.)
[Διο]νυσίωί, Ζη[νοδότου (weiter keine Reste erkennbar)
15 2 Zeilen mit geringen Resten in der ersten Hälfte.
[....]. . τωι Ήρακλεώτηι οΤλίκ'δ' (-Ψι,ζΓσ ’Α[σκ]ληπί,οδ6τωι Ήρακλεώτηί. ö Τμγ βνδ' χ ΦοβΓ-
[ . . . . ] κλεΐ Κορινθίοη ö ^Σϊη h "Βλ [Νι]κοστράτωι Τιανώι ö xßLiß' (- Ί\ δ—ο2|7^α2ΦξςΡο 20 καί τών Ζωίλου' Πύροωι Χαλκιδεΐ ö Φλδίιβ'κ'δ' [ο]Ψ [...]. λκιαγ[.]Δθ3σιΤέου Λιβύι οΣπζ frei ? ] }-Τοη= Ζηνοφίλωι Ήρακλεώτηι ö Τιββ'η' }-Φκα= ’Αντιγένει Κυρηναίωι [Ö Σ]μγηη'κ'δ' }-Υκς Μητροδώροοι Θραικί
25 [ο . .] ι δί-η' b [ . ] . ζβΤ Καρνεάδει Κυρηναίωι ' [ο . ]νζβ'[ . ]κ'δ' [ μ . . . ] — Εύπόλει Άθηναίωι
[δ]Φμ[ ..]...[....]... (γίνεται) Τφνεί frei Darunter anscheinend Blattrand.
„Asklepiades an Kleitarchos seinen Gruß. Gib den unten auf-
gefülrrten Erhebern der.... [gernäß dem, was] Dionysios der Schreiber [....] jedes Reiterregimentes [zu. zahlen anordnet], [zum Ankauf von] Kaufgetreide [für Artaben x zum Preise von 1]
Drachme 4 Obolen [für die Artabe], (insgesamt) in Kupfer ein Talent 963 Drachmen und 3 Obolen, (schreibe) 1 Talent 963 Drachmen 3 Obolen [und notiere ?] in dem Aktenband [iiber die
Naturallieferungen?] die Menge, die jeder erhält 1.und wieviel Artaben und ilire eidlichen Erklärungen bringe mit zusammen mit den . . . Anzeigen. Leb’ wohl. Jahr 18, 18. PhaophiA 1 Im II. Jahrh. rechnet die Regierung bei den Lieferimgen an die Soldaten 1 Artabe zu 100 Kupferdrachmen (s. Wilcken Theb. Bk. S. 49). — Ich fasse den Text so auf, daß die Beamten den Anteil, den diese Soldaten von der
Regierung zu bekommen haben, mit dem vielleicht ||was unternormalen Zwangskaufpreise ansetzen, den sie ihren Lieferanten zahlt. Bei der Verrechnung auf den Sold wird die Regierung dann später vermutlich einen höheren Preis angesetzt haben.
Nr. 5. Amtliche Anweisung an die kgl. Kasse für σΐτος άγοραστός. 37
(Folgt nach mehreren ganz zerstörten Zeilen eine Liste von Soldaten nach Truppenteilen geordnet, jeder mit einer Anzahl Artaben und Drachmen.) Z. 1. Zur Formel s. Hib. 67 ff. Zu Κλείτοφχος und ’Ασκληπιάδης s.
no. 3 Einl. Z. 2. Zu λογευταί s. die Einl. — Die Lesung des Endes ist noch
nicht geglückt, trotz reichlicher Spuren; κασΐρ.υ möglich; κάτ[ω] τοπ|αρχίας, was man allenfalls mit den Spuren vereinigen könnte, wage ich nicht zu lesen, da αρ in Z. 3 nicht gut paßt. Z. 3. Yor γραφει Spuren von 2—3 Buchstaben; εγε möglich. Z. 4. Yor τοΐς etwa ε[ . (?)]νι_τοΐς. τών δυνάμεων ο. ä. ist unwahrscheinlicli, eher ]ε[ι]ν τοΐς. Sachlicli ist die Ergänzung sehr
wichtig; καθώς 0. ä. γράφει Διονύσιος 6 γραμματεύς scil. δος τοΐς λογευταΐς, ώστε νέμειν τοΐς καθ’ ίππαρχίαν ύπηρέταις befriedigt sachlich nicht, denn wenn die λογευταί überhaupt mit clen σιτώνια Befassung haben, so haben sie am ehesten mit dem Kauf zu tun. Άκολούθως οίς γράφει Διονύσιος νέμειν τοΐς καθ’ ίππαρχίαν λογευ-
ταΐς, δός τοΐς ύπογεγρ. λογ. wäre sachlich auffallend; s. d. Einl. Am ehesten: Άκολούθως οίς γράφει Δ. διανέμειν τοΐς καθ’ίππαρχίαν ύπηρέταις σιτώνια, δός τοΐς ύπογεγρ. λογευταΐς είς σΐτον usw. Ζ. 5 erg. λογευταΐς, ύπηρέταις, έπιστάταις ο. ä.; vgl. zu Ζ. 4 und die Einleitung; dann: είς σΐτο]ν άγ. oder σΐτον συ]ναγοραστόν.
Ζ. 6. Yor χαλκοΰ F (=4 Obolen) ganz sicher. Also wird neben der Artabengesamtsumme augenscheinlich der Preis einer Artahe genannt gewesen sein; denn 1 Dr. 4 Ob. ergibt clie Liste als Preis. Etwa: είς σΐτο]ν άγοραστόν [ύπέρ άρταβών ιττιμήςτής (άρτάβης)
h a]f χαλκοΰ τάλαντον usw.
Ζ. 8. Statt ά (δραχμάς) wäre ά °Γ (= 3000) möglich. Hinter der Zahl augenscheinlich freier Baum. Z. 9. Da der Band rechts durchweg sehr willkürlich ausgenutzt ist, sincl hinter έκαστο[ς noch einige Buchstaben möglich. Z. 10. λ[αμβά]νει bezweifelte Schubart; -τες πόσω[ν Schubart. Z. 11. Über den Inhalt der χειρογραφίαι lolrnt es bei cler allgemeinenUnsicherheit nicht, etwas zuvermuten. — άμακόμιζεΐιβΐβί: bei der nächsten dienstlichen Begegnung; vgl. Hib. 69. Z. 12. ει hinlänglich sicher. τοΰ ’Εφεί<π> προσαγγ. befriedigt
nicht, γενει wäre nicht ausgeschlossen. Vielleicht Name? — Jahreszahl am ehesten η, also nacli Hib. 66 Einl. und o. Nr. 3 Einl. am ehesten J. 18 des Euergetes = 230/29.— Von έρριοσο an
38
Gerhard Plaumann, P. Gradehwitz.
ein etwas andrer Duktus, möglicherweise 2. Hand, vielleicht aber nur nachträglich eingesetzt.
Z. 13. Hinter Zeile 12 folgt ein Spatium von 3 wohl absichtlich getilgten Zeilen. Jedenfalls ist absolut nichts erkennbar; um Spuren früherer Beschriftung scheint es sicli nach dem sonstigen
Aussehen des Blattes nicht zu handeln. Yielleicht ging vorher eine Zeile, die nur den Namen eines Adressaten enthielt. Z. 14/15. Zum Inhalt s. die Einl. Z. 16. Die Spuren führen auf Alo ?]δότωι,. . — Das Artabenzeichenistpaläographischbemerkenswert. Esist Hakenalpha, dessen
Horizontalhasta senkrecht nach unten in einen Vertikalstrich umbiegt, rechts davon auf der Linie ein winziges Pünktchen, über dem Ganzen ein wagerechter Strich. Vgl. die Abb.Taf. II. DerVertikalstrich ist aufzufassen als Längshasta eines p und das Pünktchen ist de-ssen verkümmerter Kopf. Der Strich darüber ist das Zeichen der Abkürzung. Zu umschreiben wäre also άρ(τάβας). Mir scheint nun sehr wahrscheinlich, daß es diese selbe Gruppe ist, aus der bei weiterer Vernachlässigung des p die Abbreviatur T und daraus dann o oder— entstanden ist. Haben wir hier die Urform, so wäre also aucli — immer άρ(τάβη), nicht ά(ρτάβη) zu umschreiben. Daneben begegnet im III. Jalirli. eine andere Art, die Artabe abzukürzen, auf mehreren Berliner Ostraka, auf die micli P. Viereck aufmerksam machte. Sie geht, wie Viereck sah, auf AP zurück, das in sehr
abgeschliffenen Formen, immer aber olme Abkürzungsstrich geschrieben wird, wie bei einer monogrammatischen Verbindung der
Regel (s. Wilcken, Grundzüge, S.XLI f, g.) entspricht; s. Nr. 12. Z. 17. Hinter χδ offenbar erst χ = χα(λκοΰ), dies geändert in Y = (δραχμάς), aber χ nicht getilgt.
Z. 18. Die Richtigkeit von ΑΣ statt AY, wie es zunächst aussieht, ergibt die Rechnung (s. d. Eink). Z. 19. Τιανός, aus Tion in Bithynien, s. Pape, Eigennamenlexikon. — Das Zeichen 2 vor dem Summierungsstrich bedeutet Χ/4 Obolos (also l 3/4 Obolos).
Z. 20. Zu των Ζοιίλου s. d. Einl. Z. 21. Da etwa 700 erwartet wird, muß der Langstrich, dessen oberes Ende sichtbar ist, Ψ sein. Z. 22. Y (statt des ebenfalls möglichen T) durch Rechnung
siclier. — Statt LP auch η= möglich. Z. 23. Am Anfang scheint das Artabenzeichen ganz groß geformt zu sein.
Nr. 6. Amtliche Liste über Steuereihgänge.
39
Z. 24. Σ ist zu berechnen; s. Einl. Die Spuren ergeben nichts Sicheres. — κδ sehr zw. — Υκς oder Υκ Z. 25. Hinter (δραχμάς) Φ oder Ψ. — auch Κυνεάδει wäre möglich.
Z. 26. Anfang ganz unsicher.
Nr. 6. Amtliche Liste über Steuereingänge. 223/2 (?) a. C. Inv. Nr. 155. Höhe 14 cm, Breite ^Ι 1/^ cm. Links, rechts, unten abgerissen. Schrift: Geläufige Kursive; Schrifttypus wiePetr. II
Taf. XIII = 39(e). Zum Teil stark verblaßt. Eine Liste καθ’ ήμέραν und κατ’ άνδρα über Steuern für mehrere Jahre; gut erhalten der Posten eines ’Αλέξανδρος Πέρσης, also eines
Soldaten ungewiß welcher Truppengattung (s. Lesquier, Les Institutions Militaires de FEgypte sous les Lagides S. 152) 1, ver-
mutlich Kleruclien. Dafür spricht die Art der Steuern (dazu Lesquier S.212ff.), verglichen mitParalleltexten. Yon diesen ist zur Erklärung wertvoll, neben Hib. 104 (Quittung), 1. die Liste Petr. III 109, κατ’ άνδρα der Steuerforderungen für mehrere Jahre, gefolgt von Notizen über Eingänge (είς τοΰτο [= Summe der Steuern] πέπτωκεν [Datum mit Monatstag] είς τδ x έτος [Steuerart, Summe];
folgen noch ausstehende Zahlungen: καΐ μετρεΐ [Datum] usw.) 2. Petr. III 112: τδ καθ’έν τών πεπτωκότων παράτών έν τώι νομώι (έκατονταρούρων) bzw. παρά μισθοφόρων κληρούχων ο. ä. [Datum] Ν.
[Steuerart Summe]. Schema unseres Textes [Datum] παρά N.: [Steuerjahr x Steuerarten und Beträge, Steuerjahr y ebenso, Summe]
παρά N.: [ebenso] παρά N: [ebenso]. Er ist also ein Verzeichnis wie Petr. III 112, über eingegangene Zahlungen. Die gezahlten Summen sind jedoch, wie ihre bei den einzelnen Jahren und sogar mehreren Zahlern gleichbleibende Höhe nahelegt, nicht Teilzahlungen, wie mehrfach in Petr. III 109, sondern wir lernen die wirkliche Höhe der Steuern und damit gegenüber den Paralleltexten z. T. Neues kennen. Einzelne Steuern sind noch nicht belegt. Umstehend gebe ich eine Übersicht über den Inlialt in der uns geläufigen Listenform. Zu den einzelnen Steuern s. d. Einzelbemerkungen. Hervorzuheben ist wegen ihrer Wichtigkeit die Zahlung von 8 Dr. 4 Ob. 2 Ch. für einen μόσχος είς τδ πενθετηρικόν, welche 2 Steuerzaliler leisten. Wir kennen für die Zeit des Philadelphos ein glänzendes, 1 Vielleicht gehört er der Perserhipparchie an; er zahlt φόρος ί,'ππων; s. zu
II, 4. Dann wäre er έβδομηκοντάρουρος (s. Wilcken, Grundzüge, S. 388).
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
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Alexandros zahlt: l| N. zahlt: für Jahr
24
22
23
25
24
23
25
Dr. Ob. Ch. Dr. Ob. Ch. Dr. Ob. Ch.iDr. Ob. Ch. Dr. Ob. Ch. Dr. Ob. Ch. Dr. Ob. Ch.
τριηράρχημα δίάχοψα φόρος ί'ππων
θυσίας τεμένους
31 41 33
31 41 33
7
35
244 314 άλ ική φυλακ. λείας 16 4 3 φυλακ. ίερείων φυλακ. χηνών 4 5
γραμματικόν
μόσχου τοϋ εΐς
?
[3 J 1
41 3 14
41
7
7
7 [?]
35
35
?
254 35 16 5 3
45
—
?
[2 4] 2
236 ?
—
—
—
—
—
[3] 5?
?
—
?
3
?
?
842
842
τό πενθετηρικόν
alle 5 Jahre in Alexandria gefeiertes Fest; Philadelphos hat es als άγών ίσολύμτηος in der ganzen griechischen Welt angekündigt nnd zum ersten Male im Jahre 279/8 gefeiert (Inschrift Λ Γοη Nikuria-Amorgos I. G. XII, 7, 506, dazu vonPROTT Rh. Mus. 53,460ff.) Der ersten Wiederholung im Jahre 275/4 geliört jener glänzende Festzug an, dessen Beschreibung durch Kallixenos von Rhodos
teilweise bei Athenaios V 27 ff. (p. 197 d) erhalten ist. Aus dem P. Hal. I haben die Herausgeber (S. 160/1) mit Recht geschlossen, daß es Πτολεμαΐα hieß und in der Hauptsache Ptolemaios Soter galt. Seine -ομττή eröffnet den Zug, wenn man von den einralimenden Gruppen des Έωσφόρος und "Εσπερος am Anfang und Ende absieht. Ilir folgen die der einzelnen Götter Διόνυσος (deren Beschreibung einzig erhalten ist), Ζεύς usw.; den Abschluß bildet die Alexanders. Betont ist die πομπή des Ptolemaios nur 1 durch ihre besondere Stellung im Zuge, die zusammen mit dem Namen des Festes ihre hervorragende Rolle andeutet. Der P. Hal. belegt das Fest demnach noch für die Jahre etwa 259—53. Mit dieser πεντετηρίς muß unser πενθετηριχόν vom Jahre 25 des Euergetes (auf ihn führt der Schriftcharakter) = 223/2 gleich-
gesetzt werden. Denn eine einfache Nachrechnung ergibt, daß dieses Jahr, für das unsere Kleruchen iliren Beitrag leisten, in jenen durch die Jahre 279/8 und 275/4 festgelegten Zyklus fiel. 1 Etwas anders Dikaiom. S. 161. „Danach zerfiel der Festzug deutlich in zwei Teile, deren erster dem Ptolemaios I. und der Berenike, deren zweiter den sämtlichen andern Göttern (zum Schluß Alexander) geweiht war.“
Nr. 6. Amtliche Liste über Steuereingänge.
41
Indem unser Text so die Ansätze von Protts und Ottos für jene Feiern bestätigt, lehrt er uns gleichzeitig, claß das Fest noch zu Ende der Regierung des Euergetes gefeiert wurde; leider nicht, ob damals der πομπή des Ptolemaios I. und der Berenike πομπαί der Θεοί ’Αδελφοί und Εύεργέταπ folgten, was man gern annähme. Wichtiger nocli ist die urkundliche Bestätigung der aflgemeinen Wahrscheinlichkeit, daß das Fest nicht auf Alexandria beschränkt
war; nur von Alexandria sprechen die Inschrift von Amorgos sowohl wie der Bericht des Kallixenos (έν τω τετάρτω Περί Άλεξανδρείας). Wenn jeder Kleruch (so darf man wohl verallgemeinern)
hier einen Zwangsbeitrag für einen Opferochsen zahlt, so wircl die Regierung für eine festliche Feier (etwa in den Hellenenorganisationen und innerhalb der Truppenverbände) in Anwesenheit der Regierungsbeamten mit άγών, θυσία usw. gesorgt haben. Gern wüßte man, an wessen Altar das Opfer geschlachtet werden sollte. Mit diesern Zwangsbeitrag gehören die beträchtlichen Summen für die bislang unbekannten Abgaben für θυσία und für ein τέμενος inhaltlich zusammen. Wenn bei dem ersten Zabler dieselben Steuern jährlich wiederkehren, der zweite ebenfalls für ein Jahr dieselben Steuern bezahlt (für das Vorjahr scheint er sclion einiges abgetragen zu haben und für J. 22 hat er gar nichts mehr zu bezahlen gehabt oder wenigstens
nichts bezalilt; s. u. zu III 2 ff.), so legt das die Annahme nahe, daß diese Steuern entweder überhaupt sämtliche άργυρικά annähernd erschöpfen, die diese Leute zu zahien hatten 1, oder wenig-
stens steuertechnisch zusammengehörten. Das erste ist wegen ihrer Verschiedenartigkeit (neben reinen Ivleruchensteuern die 1 ίατρικόν, λειτουργικόν, φυλακιτικόν fehlen vielleicht als σιτικά. — Zu der wirtschaftlichen Lage der Kleruchen des III. Jahrh. s. jetzt den wichtigen P. Freib. mit den Bemerkungen von Gelzer Sitz. Ber. Heidelberg 1914, 2. An Gelzers Hauptergebnissen ändert sich nicht viel durch die Bemerkung, daß er das -ώς τι άπαλλάσσει schwerlich richtig aufge-
faßt hat. Ich denke, es soll heißen: Wende alle Sorgfalt an, denn es ist notwendig, jeden jungen Mann (wie dich) kennen zu lernen, wie er einen solchen Auftrag zu erledigen versteht uncl für dich ziemt es sich, usw. Eine so väterliche Fürsorge für die Kleruchen besagt dieser Satz also nicht. Daß die Kleruchen z. T. γή σ-όριμος bekommen, wird dadurch nicht berührt nud wird sich mitsamt den wichtigen, von Gelzer dargelegten Folgerungen nicht bestreiten lassen. Was das Fehlen der Grundsteuer betrifft, so mahnt allerdings unser Text mit den bisher unbelegten Steuern gegenüber Gelzers Argument ex silentio (S. 66) zur Vorsicht.
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Gerhard Plaumann, P. Gradeüwitz.
άλική) wahrscheinlicher. — Die Zahlungen sind vermutlich alle in Silber zu denken. In den Paralleltexten werden Zahlungen in Kupfer meist ausdrücklich hervorgehohen (z. B. Petr. III 110 (a) 6 u. ö.), τριηράρχημα im selben Text in ähnlicher Höhe wie hier in Silber gezahlt; vgl. auch φόρος 'ίππων (s. Smyly S. 277/8). Die Abbreviaturen sind fast durchweg von der im III. Jahrh. vorkommenden Art, ohne daß nämlich die Weglassung des Wortendes kenntlich gemacht wäre (s. Wilcken Grundz. S. XL.). col. I Nur ganz geringe Reste, die nicht zu ergänzen sind, da die Über-
einstimmung mit II nicht so groß ist wie zwischen II und III.
Z. 1 [ ] —; Z. 2 [ ].. Γ; Z.3[ ]γΓ=;Ζ.4[ ] ζ Γ=; Z. 5 [ ] η f; Z. 6 [ ] —; Z. 7 [ ]. col. II
1 Τύβι i 2 παρ’ Άλεξάνδρου Πέρσου
3 κδ (ετους) τριηράρ(χημα) γ— διάχ(ωμα) δ — 4 φόρον 'ίπ(πων) γΓ θυσίας ζ τεμ(ένους) λε 5 γραμματι(κόν) ßT[[c]j—C άλικής γ — C 6 φυ(λακιτικόν) λείας ις f ίερείων Γ χηνών όμ(οίως?) δΓ 7 κε (ετους) μόσχου του είς τό πενθετηρ(ικόν) ηίν 8 καί του κγ (ετους) τριηράρχημα γ — 9 διάχωμα δ— φόρον ίπ(πων) γΓ θυσίας ζ 10 τεμένους λε γραμματικόν ß(=C 11 άλικής γΡ φυ(λακιτικόν) λείας ιςΡ χηνών όμ(οίως?) δί12 ίερείου l καί τοΰ κβ (ετους) τριηρ(άρχημα) [γ] — 13 διάχωμα δ— φόρον ίπ(πων) γ — C θυσίας ζ
14 τ[ε]μένου[ς] λε γραμμ[ατικό]ν βΓCV Abgebrochen.
Nr. 6. Amtliche Liste über Steuereingänge.
col. III 1 παρά[ Name
2 κδ (ετους?) [ τριηράρχημα . . ?]
3 δι,άχωμα δ— φό[ρον] 'ί[π(πων) . . ]
4 θυ[σ]ίας ζ τεμένους [ . . ] 5 γραμματικόν [ßf] V [ 6 κε (έτους) μόσχου του [εί]ς τό π[εν-] 7 θετηρικόν Ύ)fV [καί τοΰ?] 8 κγ (έτους) άλική[ς γΓ ?]= φυ(λακιτικόν) χη[νών ? . . ]
9 ιερείων Γ 10 Spatium υοπ 4 Zeilen(?), enthält vielleicht: / ( = γίνεται) [Summe]
11 παρά Φ[ .... 12 . . [ 13 . [ Rückseite: nnleserliche, abgewaschene Schriftspuren, 2 Zeilen(?); vielleicht demotisch.
„5. Tybi. Von Alexander, Perser, (ist eingegangen):
Für das 24. Jahr: Flottensteuer 3 Drachmen 1 Obolos. Dammgebühr (?) 4 Dr. 1 Ob. Pferdesteuer 3 Dr. 3 Ob. Opferbeitrag 7 Dr. Beitrag für einen Tempel 35 Dr. Beitrag zum Gehalt des Schreibers 2 Dr. 4 Ob. 4 Chalkus. Salzverbrauchsteuer 3 Dr. 1 Ob. 4 Ch. Beitrag zum Gehalt der Viehhirten 16 Dr. 4 Ob. — der Hirten der Opfertiere 3 Ob.—der Gänsehirten do. 4 Dr. 5 Ob. Für das 25. Jahr: für einen Opferochsen zur Fünfjahrfeier 8 Dr. 4 Ob. 2 Ch. Und für das 23. Jahr: Flottensteuer 3 Dr. 1 Ob. usw.“ col. I. Von den wenigen erhaltenen Zahlen vermag ich keine auf eine bestimmte Steuer mit Wahrscheinlichkeit zu beziehen; eine Ergänzung der Zeilen ist daher nicht angängig. col. II. Z. 2. παρ’ ’Αλεξάνδρου Πέρσου scil. πέπτωκεν. Zu Πέρσης
s. d. Einl.
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Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
Z. 3. 24. J. scil. des Euergetes I (s. d. EinL); also 224/3. τριηράρχημα. Betrag jährlich 3 Drachmen 1 Ob. (s. o. die Liste). Die Bedeutung der Steuer istnoch nicht völlig geklärt. GrenfellHunt Idib. 104 stimmen Smyly Petr. III S. 277 zu, der im Hinblick auf Petr. III 43 (3), 21 (ein πλήρωμα mit einem τριήραρχος in den Steinbrüchen) bezwei-felte, ob dies τρι,ηράρχημα irgendwelchen
Zusammenhang mit der Marine habe. Jedoch hat gegen Fitzler, Steinbrüche S. 41, Oertel, Die Liturgie S. 18, die Meinung mit guten
Gründen verteidigt, daß in den Steinbrüchen wirklich Flottenmannschaften unter τριήραρχοι arbeiten (s. auch Wilcken, Grundz.,
S. 333,5 und Lesquier, Les Institutions militaires S. 257). Um so weniger Grund liegt vor, der Steuer τριηράρχημα ihre ursprüngliche Bedeutung zu bestreiten und nicht mit Mahaffy, P. M. Meyer,
Revillout, Wilcken (Ostr. S. 400) einfach eine Umlage zu.r Ausrüstung der Flotte darunter zu verstehen. Daß in den bisherigen Belegen (1) Hib. 104, 3,9; Jahr 225; 6 Drachmen h 1/^ Obolen 2) Petrie III 110 (a) I, 3 aus dem Fajüm 2 J. wohl des Philopator
(=221/0) 5 Drachmen und III 10, (b) Z. 7 mit II 39 (e) Z. 8,14 5 Drachmen 3) unser Text, 3 Drachmen 1 Ob. nur die Militärsiedler als Zahler erscheinen, könnte Zufall sein. Aber m. E. ist erwägens-
wert, ob nicht in dieser Zeit grundsätzlich nur die Griechen oder besser die Niclitägypter zu dieser Leistung für die Flotte so gut wie zum praktischen Kriegsdienst herangezogen worden wären, was zur Politik der ersten Ptolemäer nicht übel passen würde;
Pflichten und Elire (dazu vgl. Arr. Ind. 18,3) der athenischen Trierarchie wäre dann hier auf die ganze griechische Bevölkerung
erstreckt. Die Höhe der Leistung schwankt gemäß den obigen Belegen nach der Person (und deren Leistungsfähigkeit), bleibt aber beim Einzelnen nacli unserm Text jährlich gleich: Z. 3, 8, 12.
Zur Erklärung des vollkommen clunkeln διάχωμα (belegt bisher Hib. 104, 4,10 J. 225 6 Drachmen; Petrielll 110 a, 4; b, 8 4Dr. 1 Ob.; II 39 [e] I, 9 4Drachmen; II, 1, 15; hier bei zwei verschiedenen Leuten und für 3 verschiedene Jahre 4 Drachmen, 1 Obol.) s. Smyly Petr. III S. 277, der betont, es müsse von dem in Petr. III 108 ff. häufigen χωματικόν unterschieden werden. Immerhin muß es zu clen Leistungen gehören, welche die Regierung für ihre Fürsorge den Dämmen gegenüber entschädigten. Z. 4. Der ωόρος Ι'ππων ist ebenfalls noch dunkel. Belege: Hib. 104, 5, 11; Petr.II 39 (e) col. II, 2 dazu Smyly Petr. III S. 277/8, Wilcken, Ostr. 378. Vielleicht eine Besitzsteuer; freilich scheinen
Nr. 6. Amtliche Liste über Steuereihgänge.
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die Kleruchen, wohl soweit sie berittenen Truppen angehören, zu der Anschaffung eines Pferdes verpflichtet zu sein (s. Smyly a. a. 0. über άνιππία). Allerdings denkt Lesquier S. 215 nicht an Reitpferde. Beträge: Hib. 104 1 Dr. 5 Obolen, hier 3 Drachmen + 3 Obolen (zweimal) oder +1 Ob. 4 Ch. (einmal) jährlich. θυσίας ist unbelegt, soviel ich selie. Zwangsbeitrag zu einem Opfer. Vgl. μόσχου, τεμένους. Ständig (in 3 Jahren, bei 2 Zahlern) 7 Drachmen jährlich.
τεμένους ebenso. Augenscheinlich ein έπιμερισμός für ein
Heiligtum, gern wüßte man für welchen Gott. Jährlich der außerordentlich liohe Betrag von 35 Drachmen. Z. 5. γραμματικόν. Gleichzeitige Belege s. Hib. 110, 23, 24, 26
(Posttagebuch) und Petr. II 39 (d) Z. 4: Steuer für Besoldung eines Schreibers, etwa des γραμματεύς τών κληρούχων oder in unserm Falle (s. Einl. und II 4 zu φόρος ίππων) eines γραμματεύς των κατοί-
κωνίππέων. Zur Sache Lesquier S.216; Oertel, Die Liturgie S.37. — Die Lesung der Zahl ist unsicher. Der Schreiber bezeichnet mit v eine Münze, die kleiner als 4 Chalkus sein muß (II Z. 14γραμμ[α-
τικό]ν ß Γ c v) und die paläographisch mit dem Symbol -i. bei Wilcken, Ostr. S. 818 (= 2 Chalkus) und l P. Hal. 22 Rs. Z. 5, 6 zusammenzuhängen scheint; ich setze sie also = 2 Chalkus. Alexandros zahlt für J. 23 (II, Z. 10) ß (= c, für J. 22 (Z. 14), ß Γ c v, der andere fiir J. 24 (III, Z. 5) [ß f] v; dies ist die wahrscheinliche Ergänzung, da das v eine Form hat wie sonst nur
in Ligatur mit — (= 1 Obolos). Von Γ noch eine Spur. An unserer Stelle (115) ist nun für γραμματικόν gezahlt ß Γ, dahinter eine Gruppe, die aussieht wie CC, verbunden durch einen schrägen Strich von unten nach oben. ß f= C scheint nicht möglich. Augenscheinlich liegt eine mangelhaft getilgte Verbesserung vor (wie die deutlichere in Z. 11 bei άλική aus γ f [.] v in γ (=) von ß Γ c
(wie Z. 14) in ß P c. Ein kleines Schwanken der Beträge ist ja ohnehin sicher: ß Γ- c, ßfcv, [ß f] v, ßf C für das Jahr. άλική Konsumsteuer ( Wilcken, Grundz., S.249), keine spezielle
Klerucliensteuer (s. Lesquter S. 213). Gleichzeitige Belege Hib. 112,3 und Petr. III 108 ff. passim (dazu Petr. III S. 273/4), wo die Beträge schwanken. Hier Alexandros 3 Dr. 1 Ob. 4 Ch. resp. 3 Dr. 5 Ob., der andere [3 Dr.] 5 (?) Ob. jährlich. Z. 6 φυ(λακιτικόν) λείας. Paläographisch bemerkenswert: hier wie großes Y mit vorgesetztem Punkt oder kleinem o, in Z. 11 und III, 8 wie Y mit vorgesetztem c. Auflösung gesichert durch
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Gerhard Plaumann, P. Gradeüwitz.
andere Belege (Petr. III 111, 8, 112 a col. I, 11 und melirfach). Gebühr für die Bezahlung der Viehhüter; vgl. Lesquier S. 216/7, Oertel, Die Liturgie, S. 55. Parallele Steuern φυλ. προβάτων, αίγών, έθνών (was auch ,,Herden“ heißen könnte neben der von Smyly vorgeschlagenen Bedeutung: associations for trade purposes) καί έργαστηρίων; vgl. auch γής άμπελίτιδος (wie übrigens auch Petr. III 112 a II Z. 10 aufzulösen sein dürfte), κλήρου etc. Beträge: 16 Dr. 4 Ob. bzw. 16 Dr. 5 Ob. jährlich. Auch zu ίερείων ist φυ(λακιτικόν) zu ergänzen; s. Petr. III 112 (a)
col.IZ. 11 und 109 öfters. Daß ίερείου (Petr. III 112 (a) 1,31 II, 4) damit zusammengehört, bestätigt unser Text, der einmal ίερείου (II, 12) neben 2 mal ίερείων (II Z. 6, III Z. 9) gibt, an allen Stellen unter den φυλακιτικά und mit derselben Summe: 1Ji Drachme
jährlich. Eine Gebühr für die Hüter der Opfertiere; zur Sache s. Smy~ly Petr. III S.274. 281; nach unserm Text jährlicli und in fester Hölie erhoben und in seiner Bedeutung durch die Steuern für θυσία, τέμενος, μόσχος beleuchtet. Der Betrag ist in II Z. 12 l (=!/2) (scil. Drachme) statt Γ (=3 0bolen) geschrieben. χηνών scil. φυ(λακιτικοΰ) χηνών; so nach Petr. III 112 (a) II, 5, wo daneben allerdings auch ein φόρος χηνών τοκάδων Amrkommt. Auf φυ(λακιτικοΰ) führt die Gru.ppe ομ( ) oder μο( ) [auch π wäre möglich, dagegen το(κάδων) unmöglich], die an όμ(οίως) clenken
läßt. Endlich scheint in III Z. 8 hinter φυ(λακιτικόν) nicht λείας sondern nur χη[νών möglich. Also Gebühr wie die für die λεία und
ίερεια (s. o.). Betrag: 4 Dr. 5 Ob. jährlich. Z. 7. Zu dem μόσχος s. die Einl. Z. 8 — 12. Für das Vorjahr dieselben Steuern in derselben Folge,
nur χήνες und ίερεΐ'α umgestellt.
Z. 11. Auch γ f möghch. Z. 12 — 14. Ebenso für das vorvorige Jahr 22 = 226/5. Weggebrochen die letzten Steuern und vermutlich eine Summierung. col. III. Beginn eines neu.en Personalkontos, durch ein Fragment, das ich hinzufand, herstellbar. Z. 2—6. Dieselben Steuern außer φυλακιτικά (und άλική?) in derselben Ordnung für dasselbe Jahr 24. Z. 3. Vielleicht δ ■— c statt δ. Z. 8. Für das Vorjahr hatte dieser Zahler augenscheinlich nur noch einzelne von den Steuern zu zahlen. Z. 11. Neues Personalkonto.
Nr. 7. Quittung von kgl. Bauern ( ?) über Saatkorn.
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Nr. 7. Qnittung yoii kgl. Bauern (?) iilber Saatkorn. Euerg. Inv. Nr. 153. Hölie 19 cm, Breite θ 1/^ cm. Oben und unten abgerissen, rechts bescbädigt, links Freirand. Unregelmäßige Kursive.
Eine im wesentbcben erkennbare Quittung über Saatkorn, Avelches die Regierung durcb den Sitologen in Anwesenheit anderer Beamten liefert; es unterschreiben mebrere Leute, deren Stellung
nicbt näber angegeben wird. Sie sind kaum Kleruclien (wie in Hib. 87), sondern wohl βασιλικοΐ γεωργοί (wie in Iiib. 85 und in den unveröffentbchten Berliner UrkundenP. 13 434 — 38,13 440/1
aus der Zeit des Philadelplios); denn unter den Empfängern ist ein κωμ,άρχης (zum Amt s. Oertel, Die Liturgie, S. 48), der im III. Jahrh. kaum Kleruch gewesen sein kann (s. Lesquier, Les Instit. Militaires, S. 51/2). Zu der von den Römern übernommenen Praxis der Regierung, Pächtern von königlichem Land Saatkorn zu leihen, das diese mit dem Paclrtzins zusammen zurückerstatteten,
s. Wilcken, Grdzg., S. 275, 291. Über solche Lieferungen ohne Rückzahlung Teht. I 61 (b) zu Z. 313—6. Bei der Unregelmäßigkeit der Schrift waren mir an verwaschenen Stellen einigeLesungen nicht geglückt; hier half W. Schubart. Abgebrochen.
Πετενεφθ.[ca. 11 Buchst. γραμμα-]
τεύς καΐ οί ύπογ[εγραμμένοι . . ] . . . οι μεμετρήσθα[ι παρά Name] τοΰ παρά Κλειτάρχου [σιτο-]
5 λόγου, συμπαρόντος Φί,μίνιος (Freirand) [το]ΰ παρ’ Ήρακλείδου [οίκονό-?]
μ.ου καΐ Δ ...[...] ου τοΰ παρά . . . ου έπιμελητ[οΰ]
δι’ ’Ασκληπιάδου τοΰ [παρά] 10
.ου έπιμελητο[ΰ . . . ] .... σπέρματος άσκωληκοβ[ρώ-] του Δαρεΐος 5ίο πυρ(οΰ ?) ζ Σωσάνδρωι δίο ε
Άντιπάτρωι γ Άρισ[το]νίκωι α Σωτηρίχωι καΐ Φανίαι γ Άντιγένηι β'
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Gerhard Plaumann, P. Gradetiwitz.
15 Πάσιτί, "Ωρου κωμάρχηι, δ' 'Αρβίχει, α τάς πάσας x.[lγ^f-^β'] σΐτον καθα[ρό]ν άδ[ολον . . . ]
[ . . ] cu καί σ[κυ]τάληι, δικαίαι, [καί,] ούθέν ένκαλοΰμεν·
20. 2 Hd. Όμολογεΐ Δα[ρεΐο]ς άπέχειν κατά τά άνω γ[εγραμ-] μένα ' κα[τά τα]ύτά καί ’Αντίπατρος κα[ί Σώσανδρος]
καί Άρι,στόνικος καί Σωτήριχος καί Φαν[ίας * εγρα-] ψεν Περι,γένης συνταξάντων αύτών [δlά το φά-] αύ[τ]ούς
σκει,ν μή έπίστασθοα γράμματα ’ [δμολογεΐ καί]
25 Άντιγένης έχειν κατά τά άνω [γεγραμμένα] 3. Hd. Όμολογεΐ Π[ά]σις "Ωρου [κωμάρχης ό προγε-?] γραμμένο[ς έχειν κατά τά άνω γεγραμ-]
μένα ' έγραψ[εν ύπέρ αύτοΰ.] Άρσιήσΐ;ος[
Darunter Freirand.
,,Es erklären . . . Petenepli.der . . . Schreiber und die unterzeichneten Bauern (?) zugemessen erhalten zu haben von N.,
dem Unterbeamten des Sitologen Kleitarchos in Gegenwart des Phiminis, Unterbeamten des Oikonomen Herakleides und des
D., Unterbeamten des Epimeleten N. durcli Asklepiades, Unterbeamten des Epimeleten N. [für das Jahr x?] Saatkorn ohne Wurmfraß Dareios Weizen 7 (scil. Artaben), dem Sosandros 5, dem Antipater 3 (usw.), dem Dorfvorsteher Pasis, Sohn des Horos V4, dem Harbichis 1, zusammen [20 n/12 Artaben] reines unverfälschtes Getreide . . . riclitig abgestrichen; und wir erheben keine Ansprüche. (2. Hd.) Dareios erklärt erlialten zu haben, wie oben gesclirieben; ebenso auch Antipatros (usw.). Es schrieb Perigenes auf ihre Aufforderung, weil sie sagten, sie verständen keine Buchstaben. Es erklärt auch Antigenes erhalten zu liaben, wie oben geschrieben. Es erklärt Pasis, Sohn des Horos [der oben genannte
Dorfschulze bekommen zu haben wie oben] geschrieben. Es schrieb [für ihn N.], der Sohn des Harsiesis.“ Z. 1/2. Ich las Z. 1: πε . . ενεφθ (oder νεφε) und Z. 2 Anfg.:
Nr. 8. Amtlicher Brief über Weiderecht.
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-ευς και φυ . . . [ . Schubarts Lesung τευς yerhalf zum Verständnis. Dieser Mann scheint nicht quittiert zu haben. Z. 3. Da ύπογε[γραμ,][μένοί, zu wenig ist, muß ein Substantiv gestanden haben; also etwa ύπογε[γραμμένο!, γε-] | ωργοί, wobei ω nicht gut, ργ dagegen gut zu den Spuren paßt. Z. 4. του las EdgarLobel. Dieser Κλείταρχος ist also von dem
gleichnamigen Trapeziten des Koites (s. Hib. 66 und o. Einl. zu Nr. 3) zu sondern. Z. 6. Zu 'Ηρακλείδης s. Einl. zu Nr. 2, am Ende. Z. 11. Lesung Schubart statt der meinigen: .... σπερματ .... κωληκ ..[...] | έτους ( ?). Yielleicht in 10/11: έπιμελητο[ΰ είς το . .]j έτος, wobei Z. 10 allerdings etwas lang.
Z. 12. Ende hinter ε vielleicht noch ein Bruchteil. Z. 16. Auffällig, daß hier von dem hinlänglich gesicherten weiteren Empfänger Z. 1/2 keine Notiz genommen wird, Z. 17. μετρήσει, woran man denkt, ist unwahrscheinlich, da
wohl nur με | τρησει oder μετρη | σει geteilt sein könnte, was beides schlecht zum Raum paßt. Allerdings ist σει nicht ganz unmöglich; Schubart hält μέ] | [τρ]ωι paiäographisch und inhaltlich für möglich. Z. 27—29. fand ich in letzter Stunde noch auf einem kleinen Stückchen hinzu.
Z. 28. Es ist verlockend, hier den Namen des Schreibers Pete-ese, Sohn des Har-si-ese, einzusetzen, der clie demotische Unter-
schrift unter Nr. 8 gemacht hat. Aber es ist natürlich ganz unsicher
und darum ist nicht mit Notwendigkeit zu schließen, daß Nr. 8 an den κωμάρχης gerichtet gewesen sei.
Nr. 8. Amtlicher Brief über Weiderecht. J.223/2(?) a.C.
Inv. Nr. 157. Höhe 22 cm, Breite cm. Oben abgerissen. Große Kursive. Eine Mitteilung über Leute, die gegen Stellung der notwendigen
Sicherheit Weiderecht (auf dem. kgh Land) erworben haben; Auftrag, die Polizei zu benachrichtigen, sie solle ihnen keine Schwierigkeiten bereiten. Der Inhalt des Textes ergänzt sich gegenseitig mit Hib. 52 und den dort zur Erklärung herangezogenen
Urkunden 1 (dazu Wilcken, Arch. IV, S. 183, Hinweis auf Petr. III 1 Auch Hib. 75, auf deü ich durch Piotrowicz, de toparcharum etc. (Eos 1913, S. 11) aufmerksam wurde, ist hier einzureiheh. Sitzungsber. d. Heidelberger Akademie, pbLil.-hist. Kl. 1914. 15. Abh.
4
50
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
71, 3 λόγος χλωρών), insbesondere Tebt. I 27 col. III v. J. 113 a. Chr.; dort sollen die Beamten von clen γενηματοφύλακες und den φυλακΐται. entgegennehmen χεψογραφίας όρκου βασι,λικοΰ δισσάς έπί τοΰ βελτίστου προστήσεσθαι τής φυλακής καί μηθένα τών γεοοργούντων
τήν βασιλικήν καί τήν έν άφέσει γήν έφάψεσθαι τών χλωρών καΐ τών άλλων έπισπόρων π7».ήν τών είς τάς τροφάς τών γεωργικών κτηνών ά και
μετά τών κωμογραμματέων προσχορηγηθήσεται κ α ί τ ώ ν έ γ δ ι ο ι κ η θ η σ ο μ έ ν ω ν, ώ ν αί τ ε ι μ α ί καi τ ο ύτ ω ν αI ά σ φ ά λ ε ια ι
δοθεΐσαι κατατεθήσονται έπί τών τραπεζών πρός τά. καθήκοντα είς τό βασιλικόν usw. Sie sollen also aufpassen, daß kein βασιλικός γεωργός o. ä. von dem Grünfutter und den andern Zusaaten 1 etwas für sich nimmt außer 1. den Dingen, die ihm zustehen für sein Arbeitsvieh und ihm ordnungsmäßig angewiesen werden, und außer2. dem, was vergeben 2 worden ist (zur ’Weide?), wofür die Preise (1. Preisabmachungen) und die Sicherheiten bei
der kgl. Kasse aufbewahrt werden sollen. Mit dieser Vergebung Iiaben Grenfell-Hunt, sicher mit Recht, die λογείαχλωρών Hib.51 in Beziehung gesetzt; οί πρός άργύριον ήγορακότες müssen wohl die Leute sein, die clie Verwendung des Grünfutters auf dernkgl. Lande,
also Weiderecht, gegen Geld gepachtet liaben 3, die λογεία ist vielleicht clie Erhebung des Pachtgeldes. Hib. 52 berührt sich eng mit unsermText: Mitteilung der Namen vonLeuten, welclie königliche Weide benutzt haben, der Summen und der Felder. Wenn liier noch unklar bleibt, warum angeordnet wircl, erst jetzt Bürgschaften zu nehmen, nachdem die Benutzung schon geschelien ist, so ist in unserm Text die Rechtslage viel klarer: der Mitteilung cler Namen folgt die Anordnung έάν αύτούς κατανέμειν; denn sie hätten die nötige Sicherheit gegeben. Wenn hier ausdrücklich von einer
τιμή gesprochen wird und clie Anordnungen des P. Tebt. I 27 1 Eine Spezialuntersuchung müßte entscheiden, oh das heißt, Dinge,
die mit gesät werden, später aufgehen und nach der Ernte, etwa yon Getreide, dann als Grünfutter yerwendet werden, wie in unsrer Landwirtschaft Seradella oder Wicken (Ähnliches glaubt W. Schubart in Ägypten beobachtet zu haben), oder Früchte, die erst nach der Ernte des Getreides gesät werden. Für die erste Möglichkeit spricht Anm. zu Tebt. I 27, Z. 37. 2 anders edd. Aber das Wort scheint mir unverkennbar; s. Theb. Bk. I, Z. 9. 3 Möglich wäre immerhin, was Grenfell-Hunt daneben erwägen, daß die Erhebung dieses Weidepachtgeldes, wie die einer Steuer verpachtet
war. Dafür könnte sprechen, daß das έννόμιον in Petr. III 109 ff. unter den Steuern erscheint.
Nr. 8. AmtHcher Brief über Weiderecht.
51
(s. o.) auf die Yorstellung λ γοπ einem Vergeben in der Form des Kaufes (oder der Pacht) führen, wenn außerdem das έννόμιον in Petr. III 109 ff. und die oberägyptischen Abgaben έννόμιον und είς τάς νομάς nach der Stückzahl des Viehs berechnet werden (s. Wilcken, Ostr. 191, 265) statt nach der Fläche und dem Wert des Futters, so verstärkt das die Bed.enken Grenfell-IIunts (Einl. zu Hib. 52) gegen eine Gleichsetzung von έννόμιον mit dieser τιμή. Es müssen lokale Unterschiede in der Verwertung der Weide vor-
liegen oder landwirtschaftlich-technische Verschiedenheit der Objekte (έννόμιον für Dauerweide, τιμή für χλωρά als Nachfrucht [Zusaat] auf Getreideland ?)
Die Höhe des Preises, in Petr. III 71 auf einer συντίμησις beruhend, schwankt. Hib. 52 (s. Einl.) etwa 1 Drachme 4 Obolen
für άρακος, in Petr. 71 2 Drachmen 3 Obolen für άρακος, hier 4 Drachmen.
Die Herkunft des Textes bestimmt sich dadurch, daß ein Πραξίας Καλλιδρόμου hier in Z. 11 und in Hib. 52, Z. 26 cf. Z. 2 als
in Tholthis wohnhaft erwähnt ^vird. Sicher sind sie identisch. Allerdings ist Hib.52 etwa 245 gesclirieben, unserText dagegen in einem 25. Jahr, also 261/60 oder 223/2. Icli ziehe 223/2 vor, da die ganze Gruppe dieserTexte (außerNr. 1, worüber in der Einl. dazu) aus den letzten Jahren des Euergetes stammt. Ein Vertrag aus dem J. 9 des Philopator (s. u. Nr. 13) nennt ebenfalls einen Καλλίδρομος, aber ivegen des großen zeitlichen Abstandes von Hib. 52 \väre die Ergänzung von Πραξίας zu gewagt.
η ..[.]. [ γνωμη . [
κωμογρα[μματ ’Ov-] νώφριος[
5 τοπογρα[μματ ουτω . [
έν τώι κε L . . . ω [ . . ]
Ήράκλειτος Κυρηναΐος τών Φίλωνος άράκου
10 (άρουρας) ι άν(ά) δ (δραχμάς) μ Πραξίας Καλλιδρόμου 4
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
52
Κυρηναΐος άράκου (άρουρας) ß άν(ά) (δραχμάς) δ (δραχμάς) η (γίνοντοα) άράκου (άρουραι) φ
(δραχμαί) μη. Ιναλως ποιήσεί,ς
15 γράψας τοΐς φυλακίτοας έάν αύτούς κατανέ-
μειν · εχομεν παρ’αύτών τήν άσφάλεαν
τής τιμής.
20 ’Έρρωσο . ( ’Έτους) κε 'Αθύρ ά. Darunter demotisch: 1
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Jo 3st
Darunter Spnren einer weiteren demotischen Zeile.
Rückseite: 5 Zeilen demotische Rechnung, nach Auskunft G. Möllers eine Liste im Einzelnen unsicherer Namen mit Beträgen dahinter. im 25. Jahre .... Herakleitos aus Kyrene, Regiment des Philon, Arakos Aruren 10 zu 4 Drachmen, Drachmen 40; Praxias, Sohn des Kallidromos aus Kyrene Arakos Aruren 2 zu 4 Drachmen, Drachmen 8; macht Arakos Aruren 12 Drachmen 48. Du wirst gut tun, den Gendarmen zu schreiben, sie möchten die
Leute die Weide benutzen lassen. Wir haben von ihnen die Sicherheit für den Preis. Leb’ wohl. Jahr 25, Monat Hathyr am 1.” (Demotisch): ,,Es hat geschrieben Peteese, Sohn des Har-
siese.“ Z. 6. Statt ουτω scheint υπο . möglich. Z. 9. τών Φίλωνος s. Lesquier, Les Instit. S. 339, P. Hambg. 26, 11.
Z. 11. Πραξίας s. Hib. 52, Z. 26 und oben d. Einl. 1 Georg Möller schrieb mir das Demotische freundlichst in Hieroglyphen um.
Nr. 9. Anweisung an die kgl. Kasse.
53
Z. 15. Zu den ωυλα/Ιται s. d. Einl., besonders Tebt. I 27 III, Z. 53 ff.
Z. 18/19 s. d. Einl. mit dem Hinweis auf P. Tebt. I 27, col. III Z. 58 ών αί τειμαί καί τούτων cd άσφάλειαι δοθεΐσαι. κατατεθήσονται. έπί τών τραπεζών. Danachkann man als Schreiber des Briefes einen Kassenbeamten, etwa Kleitarchos (s. o. Nr. 3 Einl.), voraussetzen, und als Empfänger etwa einen Dorfbeamten (s. zu Z. 22 und Nr. 7 zu Z. 28). Z. 20. J. 25 eher des Euergetes als des Philadelphos; vielleicht
ist Hib. 52 etwas herunterzurücken (s. zu Z. 11 und Einl.) Z. 22. Die demotische Unterschrift nennt kaum den Absender, sondern wohl den, der den Brief, oder die Antwort, oder den Brief an die Phylakiten geschrieben hat. Vgl. zur Person Nr. 7 zu Z. 28.
Nr. 9. Anweisung an die kgl. Kasse. 225/4. a. G. Inv. Nr. 152. Höhe 11 cm, Breite 5 cm. Oben und rechts beschädigt. Geläufige Kursive. Abbild Taf. I, 2.
Anweisung (δί,αγραφή) an Kleitarchos, den τραπεζίτης des Κωίτης τόπος im Herakleopolites, die Zahlung der Umsatzsteuer für einen Kauf von Tischlerholz entgegenzunehmen; der Anweisende ist der Steuerpächter (s. Grenfell-Hünt Hib. Einl. zu 70a
sowie 70b und 163). Über Kleitarchos s. Hib. 66 Einl. und o. Nr. 3 Einl.).
[Ό δεΐνα] Κλειτάρ[χωι χαίρειν] Δέξαι. παρά "Ωρ[ου]
του 'Αρένσιος [Herkunft oder ώνής]
5 σκάφης ξεστ[ών ?] ξύλων ής έπ[ρίατο] παρά Φίλ[ωνος ( ?) τοϋ] Διονυσίου . .
[[Λύκωνος]] χ . . [ . . τό]
τέλος h δ [ . .. 10
(έτους) κγ Πα[ΰνί. oder -χών . .] Spuren abgewaschener Schrift.
Gerhard Planmann, P. Gradenwitz.
54
,,Ν. N. ciem Kleitarchos seinen Grnß. Nimm entgegen von Horos,
Solin des Harensis, für [den Kauf ?] einer Mulde polierter Hölzer, welche er von Philon, Sohn des [[Lykon]] Dionysios gekauft hat,
als Steuer Drachmen (?) x. Jahr 23, Payni (?) . Z. 1. Absender s. Einl.
Z. 2. Empfänger s. Einl. und Nr. 3 Einl. Über cler Zeile am Ende Schriftspuren, zunächst scheint χ zu stehen; χαίρειν ? Aber in Z. 2 ist genug Platz dafür. Z. 5. Hinter ξ ist ι, ε, oc, allenfalls η möglich; o, ω, υ unmöglich. In Bet.raclit käme ξάνθος, ξηρός neben ξεστός, das wohl auch inhalt-
lich den Vorzug verdient. Z. 8. Trotz reichlicher Spuren keine sichere Lesung möglich; s. zu 9. Z. 9. τέλος H (= δραχμάς) δ möglich; dann müßte nach dem * * . OC Satz έγκύκλί,ον = 10 oder 20% in Z. 8 P κ oder μ stehen. χ(λκοΰ) P κ wäre in Z. 8 in cler Tat möglich, aber die Drachmenzeichen wären verschieden geformt.
Z. 10. Jahr 23 scil. d. Euergetes, sicher durcli Kleitarchos (s. Einh).
Nr. 10. Vertrag über Hingabe an Zahlungsstatt (in Form eines Kaufes). Tholthis im Oxyrhynchites. 215/14 a. G.
a) Inv. Nr. 154. Höhe: von der oberen Ausfertigung 13 cm erhalten; untere Ausfertigung 17 x/2 cm; Breite 17 cm. Schluß der oberen Ausfertigung und sonst große Stücke abgerissen.
b) Inv. Nr. 162. Höhe: von der oberen Ausfertigung cm erhalten, untere Ausfertigung: 13 cm. Breite Ιβ 1/^ cm.
Die wenigen Lücken, die blieben, nachdem in a) die beiden Ausfertigungen sicli ergänzt liatten, ließen sicli durch das Exemplar b) ausfüllen. Dieses ist durchweg so verwaschen und gerade in den das Wesentliclie enthaltenden Zeilen so stark zerstört, daß mir die
Lesung dieser Partien kaum gelungen wäre, wenn ich nicht den Text durch a) gekannt hätte. Aucli so war es nicht mühelos, die z. T. geringen Spuren mit dem nach a) zu erwartenden Wortlaut zu vereinigen. Ich gebe in Anbetracht dessen aucli b) ganz, um meine Annahme der Übereinstimmung des Wortlautes im Einzelnen
zu rechtfertigen. a) hat mehrere Dittographien, und die untere Ausfertigung ist nicht beendigt; der Text wäre kaum auf das
Nr. 10. Yertrag iiber Hingabe an Zahlungsstatt usw.
55
Blatt gegangen, geschweige denn Platz für die Zeugen geblieben. Daber wobl b) angefertigt. Inhalt cles Vertrages: Nikandros bestätigt dem Sogenes den Empfang von 400 Drachmen als Preis dreier Esel. αύται δ’είσΐν al τετρακόσιαι δραχμαΐ τό λοιπόν τοΰ φόρου τοΰ βαλανείου τοΰ έν Θώλθει, ό προσίοφείλησεν Νίκανδρος τοΰ όγδόου έτους. Für φόρος τοΰ βαλανείου
sind znnächst mehrere Deutungen möglich. Es könnte heißen: l. Steuer für ein Bad; wir kennen eine Abgabe der Badbesitzer (τρίτη βαλανείων, Ertragssteuer; s. Hib. 116 und 108 zu Z. 7. Aucb Tbeban Ostraka 2 (Univ. of Toronto Studies) ist wohl eine Zahlung für diese τρίτη). Dann würde Nikandros dem Staat eine Steuerrate schulden und sicli das Geld dazu durch den Verkauf dreier Esel
verschaffen, über cleren Preis er hier quittiert. Die Angabe des Zweckes, zu dem er das Geld braucht, wäre dann so auffällig, claß cliese Deutung ausscheidet. —2. φόρος kannPacht heißen. Nikandros
könnte das Bad vom Staat, von einem Tempel ocler von einem privaten Dritten gepachtet haben. Hier wäre das Fehlen des Verpächters auffällig und ein Grund für die Angabe des Zweckes, dem clie Summe clienen soll, nur etwa durch ein näheres Verhältnis des Sogenes zu der Pacht, etwa als Bürge dem Staat gegenüber, zu
konstruieren. Auch diese Deutung ist unwahrscheinlich. — Es bleibt 3. clie Erklärung, daß Nikanclros clas βαλανεΐον von Sogenes selbst gepachtet hat uncl cliesem den Restbetrag schuldet, den er
durch d.en Scheinverkauf, tatsächlich Hingabe von 3 Eseln an Zahlungsstatt zahlt. Dann ist clie Quittung fiktiv; es liegt Aufrechnung cles Kaufpreises gegen eine Schuld oder überhaupt ein fiktiver Kauf vor, wenn nämlich d.as Motiv, die Esel zu verkaufen, clie drückencle Schuld bei Sogenes war. In jedem Falle Hingabe an Zahlungsstatt in Form eines Kaufes. Zu solchen fiktiven Geschäften lst Mitteis, Grundzüge S. 117 zu vergleichen. Das clort zusammengestellte Material enthält fiktive Darlehen, die inannigfachen Zwecken d.ienen; dazuzustellen
ist vielleicht Hib.89, auf denmichO. Gradenwitz hinwies, wo sicli m. E. d.er Empfänger des Darlehens zu bestimmten Leistungen zu
verpflichten scheint; vgl. Mitteis Chrest. 29,8. Weitere 1 fiktive Rechtsgeschäfte erweist Schwarz, Homologie und Protokoll (Festschrift für Zitelmann) S. 33 ff. Aber ein dem unsrigen analoger Fall
1 Wenn ich Tebt. I 109 recht verstehe, so wird dort bei einem Kauf die Lieferung gestundet und in cler Form cles Darlehens gesichert. Ygl. Hib. 84.
56
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
scheint bislang nicht heobachtet zu sein; allerdings möchte ich mit allem Vorbehalt für BGU 914 die Auffassung als Hingabe eines ψιλος τόπος an Stelle einer (Teil ?-) Zahlung, das Ganze in der Form eines Kaufes, zu erwägen geben.
Dagegen finden sich in den Formeln jener inhaltlich anders-
artigen Urkunden vielfach Berührungen mit unserm Text; 0. Gradenwitz bemerkte sie und regte mich zu einer Sammlung an, die allerdings schwerhch ganz vollständig sein wird. Vgl. unser αύται δ’είσίν αί τετρακόσιαι δραχμαΐ τό λοιπόν τοΰ φόρου . . . ό προς-
ωφείλησεν mit: Grene. II 27, 30 τοΰτο δ’έστΐν τό δάνειον, ό . 1 und τοΰτο δ’έστΐν τό όφείλημα, ό ώφειλεν . . . (Nachkommen scheinen alte Darlehensscliulden zu übernehmen). Par. 7 = Mitteis Chr. 225 τοΰτο δ’έστίν τό δά.νειον, δ άνωμολογήσατο εχειν παρ’ αύτών άνθ’ ών προώφειλεν 6 . . πατήρ Πανάς . . . κατά συμβόλαιον Αίγύπτιον 2 (ebenso).
InLeid. 0 (I S. 76) scheint die Rechtslage einfacher. Es liegt augenscheinlich ein ursprünglich unbeurkundetes Darlehen vom l.Thoth
vor, das nachträglich (14. Thoth) schriftlich fixiert wird mit den Worten τοΰτο δ’έστιν τό δάνειον, δ ε’ίληφεν usw. Ganz besonders zu beachten P. Rein. 31: τοΰτο δ’έστίν τό δ[άνειον ό ετι προσ]ωφείληκεν . . . άπ[ό συναλλάγματος δαν]είου ού συνήρται αύτώι άμα τήι συ[γγραφήι ταύτηι ά]ναφερομένηι und. Rein. 8: άς προσίαφειλ[ήκασιν ετι ? οί δεδ]ανεισμένοι . . . άπό συναλλαγ[μάτων αύτώ]ι συνηρμένων άμα τήι
σ[ο]γγραφήι ταύ[τηι άναφερομέ]νηι (d. h. der Abschluß dieser Urkunden (άναφέρειν) 3 hebt die früheren Urkunden auf (συναίρειν s. Arch. III 524 und z. B. Mitteis Chr. 293,15). Wir gewinnen für diese Formeln das Ergebnis, daß nach unserm Text und BGL 1143.6 (ά προσοφίλι πρός ήν άνενήνοχ[ε τώι . . .] συγχώρησιν διά τοΰ 1 S. auch BGU. IV 1166. 2 W. Schubart zeigt mir, daß der Text, für korrekt genommen und wörtlich verstanden, von 3 Urkunden spricht: 1. Panas leiht von Horos. 2. Nach des Panas Tode άνωμολογήσατο seine Tochter Aslüepias ihnen, d. h. Horos und seinem Sohne (παρ’ αύτών; αύτοΰ in der Chrest. ist wohl Druckfehler; s. Tafel), in dies Schuldverhältnis einzutreten. 3. Nach dem Tode auch des Horos erklärt sie dasselbe seinem Sohne Harsiesis allein. Also doppelte Novation, aber anscheinend nur einmal Verzug und darum Erhöhung der Summe.
3 Diese Bedeutung von άναφέρειν (neben „einreichen“; s. Mitteis Chr. zu 191) genügt es durch Mitteis Chrest. 31, III Z. 28; BGU IV passim (z. B. 1058, 48 άνενήνοχεν ή . . . . τω . . . συγχώρησιν διά τοΰ . . . κριτηρίου) 1053, II 14,
1104.6 1124,25, 1131,46, 1132,30,32, 1155,16, 1157,12, 1171,8 Flor. 86,10, ferner Gen. 22 άνενηνεγμένη διά τοΰ . . . άγορανομίου ώνή zu belegen. Sie ist. auch in Straßburg 52, Z. 30 f. vorauszusetzen.
Nr. 10. Yertrag über Hingabe an Zahlungsstatt usw.
57
. . . κριτηρίου; cf. aucK Z. 33) die Form προσοφείλει,ν (nicht προοφεί-
λειν, wie Par. 7 nach der Tafel wirklich zu haben scheint) in den Reinach-Texten gegen Mitteis Sav. Zeitschr. 1905 S. 489 fürkorrekt zu halten ist. BGU 1143 zeigt d.en Sinn des προς-; freilicli wäre in
P. Grad. auch der ursprüngliche Sinn ,,noch dazu“ möglich, da es sich um eine letzte Rate handelt. Der Text ergibt liistorisch, die Richtigkeit obiger Auffassung vorausgesetzt, Privateigentum an einem Bad; an Afterpaclit eines staatlichen Bades zu. denken, ist nicht geboten. Er stellt sicli also
zu den Indizien, daß ein Badbetriebsmonopol im III. Jahrh. v. Chr. nicht existiert hat (s. Wilcken, Grundzüge S. 249, Otto, Priester und Tempel I 292, II 53 und Wilcken, Ostraka S. 165 ff.; zum μερι,σμός s. Blumenthal, Arch.Y S. 333/4), wie schon Greneell-
Hunt Hib. 108 zu Z. 7 hervorhoben. Die juristische Behandlung der Strafklauseln muß ich Berufeneren überlassen und beschränke mich auf den Hinweis, daß sie mehrfach interessieren: 1. Berger (Die Strafklauseln in den Papyrusurkunden 1911) lagen keine Strafklauseln bei Kauf\ rerträgen über Haustiere vor (s. S. 144), wie sie dieser Text gibt. 2. Trotz dem fiktiven Charakter der Urkunde ist sie insofern konsequent stilisiert, als nur die beim Kauf üblichen Strafen für den Verkäufer vorgesehen werden, falls er Schritte zur Wiedererlangung des Objekts tun sollte. Dagegen fehlt jede Erklärung d.es fiktiven Käufers, daß er mit den 3 Eseln den Rest des φόρος erhalten und daher aus dem Pachtverhältnis keine Ansprüche mehr gegen den Pächter habe. Oder hat er eine Quittung über den Gesamtpachtzins noch neben dieser Urkunde ausgestellt ? ,,Unter König Ptolemaios, dem Sohn des Ptolemaios und der Berenike, der Götter Wohltäter, im 8ten Jahre, als Priester war Ptolemaios, Sohndes Ptolemaios, Sohnes des Stasikrates, Alexanders
und der Götter Retter und der Götter Brüder und der Götter Wohltäter und der vaterliebenden Götter, als Korbträgerin der Arsinoe, der Bruderliebenden, Arsinoe war, dieTochter des Sosibios,
Monat Dios, in Tholthis im Gau von Oxyrhynchos. Es erklärt Nikandros., Kyrenäer der Epigone, erhalten zu haben von Sogenes, Makedonen, Chiliarchen, Regiment des Endios, in Gegenwart der angegebenen Zeugen 400 Drachmen in richtigem augen-
scheinlichem Kupfer als Preis für die ihm gehörigen 3 weiblichen Esel, eine schwarz, zwei weiß. Diese 400 Drachmen sind der Restbetrag der Pacht für das Bad in Tholthis, welchen Nikandros noch
Gerhard Platimann. P. Gradenwitz.
58
schuldig war für das 8te Jahr. Es ist nicht erlaubt, weder dem Nikandros noch einem andern statt seiner, Ansprüche zu erheben gegen Sogenes wegen dieser Esel noch wegen der etwa von ihnen
geborenen Jungen unter keinerlei Yorwand. Wenn aber Nikandros oder ein anderer an seiner Statt gegen Sogenes in irgend einer Weise Ansprüche erhebt, so soll der Anspruch nichtig sein clem Fordernden, und es soll Nikandros oder wer an seiner Statt Anspruch erhebt gegen Sogenes, für jedes Ansprucherheben ein Strafgeld von 1000 Drachmen in Silber zahlen; die Beitreibung steht dem Sogenes gegenüber dem Nikandros oder dem an seiner Statt
Anspruch Erhebenden zu gemäß den Bestimmungen über Beitreibung in der ProzeßordnungY Zu a)
Z. 1. Der sichere Wortlaut Βερενίκης usw. läßt sich aus den verwischten Spuren nur schwer herausfinden; der Schreiber hat vermutlich eine durch den ganzen Text hindu.rchgehende Stelle fehlender Oberschicht (Z. 36 ff. durch —· angedeutet) hier und sonst nocli mehrfach übersprungen. Daher keine gleichhleibenden Buchstabensummen für die einzelnen Zeilen.
Z. 2/3. Nur die Annahme einer solchen, in dieser Zeit sonst in
griechischen Datierungen nicht vorkommenden (s. Plaumann Zeitschrift für äg. Sprache 50, S. 22/3) Gedankenlosigkeit des Schreibers füllt die Zeile; vgl. die irrtümliche Wiederholung der ’Αδελφοί in Z. 5 und die ebenfalls zur Füllung der Lücke notwendige gleiche Annahme für die Φιλοπάτορες; s. auch Z. 14. — Zu denPriestern und zur Priesterdatierung im allgemeinen s. Plau-
mann bei Pauly-Wissowa-Kroll YIII Hiereis V S. 1432 sowie Liste und Bemerkungen (50). Vgl. unten zu b) Z. 5. -ετων ganz unsicher.
Z. 7. Ich las früher [μη-] | [νδ]ς Δαισίου; nachdem ich die Übereinstimmung mit b) erkannt hatte, das in Z. 10 deutlich Δίου hat, schien mir auch obige Lesung in a) möglich. Immer-
hin bleibt die Übereinstimmung der beiden Llrkunden im Monat unsicher.
Z. 7/8. Zu όμολογεΐ s. zu b) Z. 11; das Wort liinter Νίκανδρος ist in b) z. T. erhalten, aber noch nicht entziffert; man erwartet XMtersnamen. Zu χιλίαρχος s. Lesquier, Les Instit. Milit. S. 93/4. Der Eponym ’Ένδιος ist neu.
59
Nr. 10. Yertrae- über Hingabe an Zahlungsstatt usw.
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Nr. 10. Vertrag über Hingabe an Zahhmgsstatt usw.
63
Z. 9. Von χαλκου kann man hier und in b) Z. 12 nnr sagen, daß es sich mit den Spuren vereinen läßt. Aber nach a) 33, wo sicher χαλ-, ist es nicht ernstlich zubezweifeln. Wilcken weistmich darauf hin, daß χαλκοΰ hier und άργυρίου in a) Z. 18, b) Z. 24 nur auf den Zahlungsmodus geht. — Versteht man in beiden Fällen
Silberdrachmen, so ist der Wert der Esel höher bemessen, als man erwarten sollte, nämlich 133 Drachmen das Stück. Oertel schätzt nach dem von ihm ermittelten Verhältnis der Preise des II. Jahrh. n. Chr. zum III. Jahrh. v. Chr. = 6 : 1 den Preis eines Esels im III. Jahrh. v. Chr. auf 33 Silberdrachmen, indem er auf Wessely Karanis S. 18 ’Αρχ. έφ. 1913 S. 17 uncl anderes Material
verweist. Der fiktive Charakter unsres Kaufes verbietet, diese Schätzung mit unserm Text zu erschüttern. Es könnte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegen. — νομίμου nach b) 13, wo
es ganz unsicher. Zu όφθαλμοφανοΰς s. P. Hamb. 28,4; Hib. 89,8ff. — Die Zeugen sind in a) Teil 2 (über Z. 20 ff. läßt sich nichts sagen) nicht, in b) auch nicht eingetragen. Vgl. die Bemerkungen zu den Schlüssen der 4 Ausfertigungen. Z. 11. είσέν statt είσίν auffälliges Schreibversehen. Zur Formel
αύται δ’εισΐν s. d. Einl. Z. 12. Zu φόρος s. cl. Einl. Z. 13. Zu έξόν s. Z. 40. Z. 14. καθ’ όντι,ναοΰν τρόπον hier zu tilgen nacli a) Z. 44/5 und b)
Z. 21; fälschlich doppelt geschrieben; vgl. Z. 2/3. Z. 17. Mit έπιπορευομένωι schließt sicher die untere Ausfertigung,
s. zu Z. 46. Die folgenden Zeilen nacli b) zu ergänzen. Z. 18. άργυ wenigstens insoweit sicher, als an zweiter Stelle Langbuchstabe, also nicht χαλκοΰ. Vgl. b) 24. Z. 27. Annahme einer Dittographie vvegen des Raumes notwendig; vgl. zu Z. 2/3 und 29. Z. 29. Ich nahm früher an: <ξκαι ΘεώνΆδελφών^> [και Θεών Φιλοπατόρο^ν. Dann wird die Zeile zu lang. Diese Schwierigkeit schwand, da ich bei genauerer Prüfung einen durch Άδελφών hindurchlaufenden Tilgungsstrich zu sehen glaubte. Dann stimmt die Buchstabenzahl.
Z. 33. χιλιάρχου verdanke ich E. Lobel.
Z. 36 ff. Mit — bezeichne ich die zu Z. 1 erwähnten Stellen.
Z. 37. Mit μή έξ[όν wollte der Schreiber schon die Formeln Z. 40 ff. beginnen.
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
64
Z. 40. έξον statt έξέστω durch Raum geboten, da der Abstand des angesetzten Fragments sich clurch den Wortlaut der vorigen Zeilen bestimmt. Z. 46. Hinter [άκυρος έστω noch bis zu 7 Buchst.; dann freier Raum. Diese 2. Ausfertigung ist also nicht beendigt; s. zu S. 17.
Zu b) Z. 3. άργυρίου sicher durch a) 18 und b) 24, χιλίας durch b) 24.
Z. 5. Hinter μάρτυρες oberhalb der Zeile ein Strich (?), dann bis Ende d.er Zeile freier Raum. Vgl. P. Hamb. 26 Einl. und zu Z. 4. Folgt ein Spatium von etwa 9 Zeilen, d.ann die zweite Ausfertigung.
Die Zeugen sind also in b), der vermutlich späteren (s. Einl.) Urkunde nicht ausgefüllt (s. auch Z. 27). Hib. 89,9 ist wohl hiernach έγγεγρ. statt ύπογεγρ. zu, schreiben.
Z. 6 ff. Die Lesungen sind vielfach ganz unsicher, da die Oberfläche bei diesem Stück ganz besonders verwischt ist; da gerade die die eigentliche Abrede enthaltenden Zeilen außerdem kleine Abweichungen aufweisen, gelang die Lesung erst,
nachdem sich die Übereinstimmung im Inhalt mit a) herausstellte. Diese Annahme beruht auf 1. d.er Gleichheit des Jahres
und des Monats (?s. zu a) Z. 6). 2. des Ortes (?s. zu a) Z. 7 und 31, b) Z. 10). 3. der Personen, 4. des Objekts; hierüber läßt sich wenigstens soviel behaupten, daß Kaufobjekt, Summe sowie die Angabe der eigentümlichen Aufrechnung durchweg zu clen schwachen Spuren in b) Z. 14—17 gut passen und genau dem
Raum entsprechen. Den Übereinstimmungen gegenüber fallen die wenigen zu b) vermerkten Abweichungen kaum ins Gewicht. Z. 7. Diese Angabe der Eponymen benutzte ich bei Pauly-
Wissowa-Kroll sub Hiereis (50). Z. 11. όμολογεΐ ginge; 6- und -ojsl wäre sogar gut möglich. Aber es blieben immer noch 3 — 4 Buchstaben bis Νίκανδρος. Ich verzichte auf die in jed.em Falle vollkommen unsicliere Lesung. —
Ebenso für das Wort hinter Νίκανδρος: etwa . . αιγ . ς. Z. 12. Hinter Μακεδόνος alles ganz unsicher; zu χαλκοΰ s. zu a) 9.
Wenn Lesung richtig, kleine Abweichung von a). Z. 13. νομίμου ganz unsicher. Z. 14. τετρακοσίας hinlänglich sicher. — ovcov paßt gut zu den Spuren.
Z. 15. Anfang bis δύο ganz unsicher. Wenn Lesung riclitig, kleine Abweichung von a).
65
Anhang.
Z. 19. Encle Ergänzung etwas kurz.
Z. 20. Anfang ebenso. Aber in a) füllt sie die Lücken gut. Z. 24. άργυρίου und χιλίας ist nicht ernstlich zu bezweifeln: χιλίας nur liier erhalten, zu, άργ. s. a) 18. Z. 26. Vielleicht πρασσοντει.
Z. 27. Auch hier sind auf dem breiten unteren Rande, der offensichtlich die Zeugen aufnehmen sollte, deren Namen nicht ausgefüllt.
Anhang. Angaben aus weiteren Texten.
Nr. 11. Inv. Nr. 163. Kleines Stück eines der unter den Fragmenten mehrfach nachweisbaren Briefe und ύπομνήματα von sehr zierlichem Format. Es ist in der Breite yollständig und mißt 4 Χ/2cm.
L ι θ Φαωφι ιε ΚλειτάρχοΗ τρ(απεζίτηι) . . . . η Παπισχ[ . . ] Abgebrochen.
Verwertet oben Einl. zu Nr. 3. — Nr. 12. Inv. Nr. 167. Ein kleiner Fetzen unbestimmten Inhalts.
ΓΙερχΰφις α[
κα'ι γυναι[κ Τοθοής . [ V
σιος ε /? 5 Ζούπυ[ρος . . ιου
interessiert durch Ζ. 4 paläographisch und sachlich. Das Arurenzeichen besteht nicht nur aus dem α -f- übersetztem υ, sondern aus Sitzungsber. d. Heidelberger Akademie, phil.-hist. Kl. 1914. 15. Abb.
5
66
Atihatig.
der zu Nr. 5 Z. 16 erwähnten monogrammatischen Verbindung von A°, mit der ancli die Artabe geschrieben wird, mit übergesetztem
v = υ. -— Sachlich einer der wenigen Belege für Ägypter (etwa Πετε|ήσιος und vielleicht direkt mit Z. 3 zu verbinden Τοθοής Π[ετεή]σιος (πεντ)άρ(ο)υ(ρος)) als Kleruchen im III. Jahrh. (s. Wilcken, Grundzüge S. 281); die Zeit ist sicher durch die Schrift und durch die Rückseite: L ι θ Χ[οίαχ? . . ] [ Κλ(,τάρ[χωί, usw. (cf. Einl. zu Nr. 3). — Περχυφις Dorf im Κωίτης s. P. Hib. 112, 46.
Nr. 13. Inv. Nr. 166. Höhe 6 Χ/2 cm, Breite 6 cm. Obere linke Ecke
eines Yertrages mit Eponymendatierung. Der Text der Vorderseite vollständig.
Βασιλεύοντος Π[τολεμαίου του Πτολεμαίου καί, Βερενίκης θεών Εύεργετών ετους ένάτου έφ’ ί-] ερέως ’Ανδρονίκου [τοΰ Νικάνορος ’Αλεξάνδρου καΐ θεών
Σωτήρων καΐ θεών Άδελφών καΐ θεών Εύερ-
γετών καΐ θεών Φ[ιλοπατόρων, κανηφόρου Άρσινόης
Φιλαδέλφου Πτολεμαίδος τής Πτολεμαίου]
τοΰ ’Ε μπεδίωνος [ μηνός . . . . έν . . . Ό μολογεΐ (?).Καλ-]
5 λιδρόμου Ε . . . . [ τώ δεΐνι ] τών οΰπω ύφ’ ήγ[εμόνα Nach Ζ. 3 nach J. 5 des Philopator (s. Plaumann PaulyAVisso-
wa-Kroll VIII S.1432). Also vermutlich J.9, für das ein Bntrniks =Άνδρόνικος als Alexanderpriester belegt ist (s. a. a. 0. meine Liste 51). Der Text verhilft zum Verständnis des aus dem Demotischen nicht zu ermittelnden Großvaters der Kanephore. Das demotische Jputinn (s. Spiegelberg, Zeitschrift für äg. Sprache
50, S. 29) ist, wie W. Spiegelberg auf meine Mitteilung dieses Textes feststellte, JputiJn zu lesen; es umschreibtden hier erhaltenen griechischen Namen ’Εμπεδίων 1, ein typisches Beispiel, wie sehr das Verinuten eines seltenen griechischen Namens nur auf Grund
der demotischen Transkription auf ein Raten hinauskommt. Der 1 Spiegeit augenscheinlich die Aussprache Έππεδίων wieder.
Ahhang'.
67
Name der Kanephore selber ist in Nr. 14 erhalten, ihr Vater durch die beiden demotischen Texte sicher (s. meine Liste und das genannte Ostrakon). — Ein Πραξίας Καλλιδρόμου in Nr. 8 vom J. 25 des Euergetes= 223/2. Da dieser aber wohl sicher mit dem gleichnamigen Π. in Idib.52 (nicht viel später als J. 245 ca.) identisch ist, so ist es zu gewagt, seinen Namen hier in einenText vom J. 214/3 einzusetzen. Die Lesung Κυρηναΐος hinter Καλλιδρόμου ist unmöglich.
Nr. 14. Inv. Nr. 165. Höhe 6 cm, Breite Ιδ 1/^ cm. Aus einem Vertrage, augenscheinlich von derselben Idand wie Nr. 10. Erhalten sind 10 Zeilen in vollständiger Breite, jedoch fehlt auf drei Viertel des Blattes die Oberschicht. Ein Fragment der Oberschicht fand ich hinzu, einige andre vermutlich dazu gehörige ließen sich nicht unterbringen. Ich setze nur einen Teil des Erhaltenen her:
Z. 2. ’Αλεξάνδρ[ου καί Θεών Σ]ω[τ]ήρο^ν καί Θεών Ά[δελφών] καΐ Θεών Εύ[εργ]ε[τών καΐ] Θεών Φι,λοπο.τόρο:>[ν, κανηφ]όρου Άρσι.νόη[ς Φι.λαδέλφο]υ Πτολεμαίδος
5 [τ]ήζ [Πτολεμα]ίου [το]υ Έμ[πεδίοονος μην]ός Πανήμου [έ]ν ©[ούλθειή ?)το]ΰ Όξυρυγ[χίτου νομοΰ
Aus dem Fetzen ist ein neuer Eponymenname zu gewinnen: Πτολεμαίδος. Das Jahr läßt sich bestimmen. Nach der Idandschrift (s. o.) erste Jahre des Philopator, und zwar nach J. 8 wegen der Nennung der ΘεοΙ Σωτήρες (s. Plaumann bei Pauly-Wissowa-Kroll
VIII S. 1432). In Betracht käme nach meiner ebenda S. 1443 gegebenen Liste Nr. (51) = J. 9 des Philopator, bisher nur demotisch belegt: [ ] 3s, Tochter des Ptolemaios, Sohnes des 3puti3n. Der Großvater heißt nach Nr. 13 (s. o.) Έμπεδίων. Es kann nach den Resten also an der obigen Ergänzung kein Zweifel sein, und Nr. 13 liefert zusammen mit Nr. 14 die griechischen Namen der Kanephore des Jahres 9 des Philopator = 214/13. Die άθλοφόρος
existierte also auch im 9. Jahre noch nicht (s. a. a. 0. S. 1433 und u. Nr. 15). — Θούλθει paßt vorzüglich zum Raum.
68
Anha'ng.
Nr. 15. Inv. Nr. 175 und 164. Die beiden Stücke gehören augenscheinlich nicht zu derselben Doppelurkunde (175 ist breiter), enthalten jedoch beide die Jahresangabe: J. 11 des Philopator. Die Namen der Priester glaube ich so lesen zu sollen:
Alexanderpriester Nr. 175. Z. 2 am Ende: έφ’ [ί]ερέ[ω]ς Διοτέλ[ο]υ[ς] Alexanderpriester Nr. 164 Z. 3 am Anfang:
Δε[ι,ο]τέλους τοΰ .ς Die schwachen Spuren würden zu Διοτέλους auch für den Vater passen. So sehr die beiden Lesungen des Namens des Alexander-
priesters sich gegenseitig stützen, möchte ich ihn doch nicht als völlig gesichert betrachten. Etwas sicherer ist die Kanephore. Ich glaube zu sehen: Nr. 175. Z. 4 Ende|5 Πτολέμ[ας? τής]| ’Αλεξανδρείου
Nr. 164. Z. 5 Ende|6 Πτο[λέμας τής ’Α]|[λεξανδρεί]ου μηνός Πανήμου έν Θώλθει
In Nr. 164 überschreitet allerdings die Ergänzung amEndevon Z. 5 die sonstigen in den vorhergehenden Zeilen um etwa 4 Buchstaben. Oder fehlte der Artikel wie in Amh. 43 = Wilcken Chrest. 105 ?
Der Text ergibt neben den Priesternamen, daß in diesem 11. Jahre Philopators die Athlophore der Berenike Euergetis noch nicht eingeführt war. Soviel ist trotz der Unsicherheit der Lesung
schon durch die Raumverteilung sicher, die vor der örtlichen Datierung keinesfalls für die Athlophore Platz läßt; demotische Texte aus dem 12. Jahre nennen sie bereits (s. Plaumann Hiereis bei Pauly-Wissowa-Kroll VIII S. 1433).
Nr. 16. Inv. Nr. 180 A. Ein vollkommen abgescheuerter Fetzen vom Anfang einer Urkunde mit Eponymendatierung. Erkennbar davon (ohne Zeichen für unsichere Lesung bei allem Gleichgültigen):
ΒασΆεύοντος Πτολεμαίου τοΰ Πτολεμαίου καί Βερενίκης Θεών
Ε[ύεργετών ετους.έφ’ίερέως . . . .] δωλου τ[οΰ] Περκ[.]ειτου Άλεξάνδρου καί Θεών Σωτήρων καί Θεών Ά[δελφών καί Θεών Εύεργετών καί Θεών Φί,λοπατόρων, κανηφόρου Άρσινόης Φιλαδέλφου Άγαθοκλέας τ[ής
Atihang.
69
Zeit des Philopator, nach J. 8 wegen Σωτήρες (s. Plaumann,
Pauly-Wissowa-Kroll Hiereis Bcl. VIII S. 1432). Άγαθοκλέας läßt an J. 10 denken, für das durch P. dem. Hauswaldt 18 eine
3n3[gs?]gl3 (s. Nr. 51a meiner Liste a. a. 0.) bezeugt ist. In derTat teilt mir G. Möller, der clas Original ansah, mit, daß dort
3g3 [ . . ] gl3 zu lesen sei. Der Name ist also identisch. Daß der griechische Text wirklich vom J. 10, ergibt nun die Übereinstimmung auch in den Namenresten des Alexanderpriesters. Der
demotische Text hat Pitntlus Sohn des Pir[. Nach dem Griechischen ist der Name des Priesters nicht Peithandros [Spiegel-
berg schreibt mir nachträglich, claß 1, statt r im Demotisclien sicher sei. Das spricht ebenfalls gegen Peithandros und stimmt zum Griechischen] aufzulösen, denn -δρου steht nicht da. Vielmehr -δολου, -δωλου, weniger wahrscheinlich -δηλου. Das stimmt voll-
kommen zum Demotischen, aber ich weiß keinen griechischen Namen der Art. Der Name des Vaters ist Pir[ (wie mir G. Möller sagt, auch Pil möglich; weniger wahrscheinlich Gil[Gir] resp.
Kir[Kil]). Das Griechische hat ebenfalls eher Π als Γ oder K, dann ε, dann i oder p, am Ende vor ου auch ε oder σ möglich.
Nr. 17. In\ r. Nr. 177. Höhe 2 cm, Breite 10 cm. Das ldeine Fragment in einer der unteren Ausfertigung von Nr. 3 ähnelnden Schrift
enthält in Z. 1 das Wort παρέξομοα, in Z. 2 etwa έάν δέ μή ποφάσχωμοα (?), gehört aber nach Herrn Ibschers Meinung nicht zu Nr. 3. Nr. 18. Inv. Nr. 158, in ähnlicher Schrift wie Nr. 8, aber in Tintenund Papyrusfarbe nicht so verwaschen, hielt ich zunächst für den Anfang von Nr. 8, zumal es beim Ansetzen einige gute Buchstaben (κεοτο) ergab. Doch hat Herr Ibscher mich
überzeugt, daß eine in P. 158 erhaltene Faser eine Zusammengehörigkeit der Stücke ausschließt. Sachlich stimmt dazu, daß P. 158 die Form des ύπόμνημα hat (Φενουφει, [.
παρά Άρ[.), die für Nr. 8 unwahrscheinlich ist. Es wird ein Θάλλος[.κλη]ροΰχος erwähnt. Nr. 19. Auf der Rückseite von Nr. 10 a (Inv. Nr. 154) ist ein Teil einer Pachturkunde in einer großen, guten Kursive erhalten.
70
Anhang.
Auf 6 sehr zerstörte Zeilen folgt: έν] ε . . . . ει (1. Θώλθει ?) τής κάτ[ω τοπαρχίας]
τοΰ ’Οξυρυγχίτο[υ νομοΰ * έμί-] σθωσεν έπ’ ένιαυ[τον ενα καί]
[έπί] θερισμον ενα άπ[ο μηνός . . . . ]
[ . . ου το]ΰ έν τώι ένάτωι έτ[ει έως]
[μηνός .... Das 9. Jahr ist wohl das des Philopator, da auch die ander Verträge aus diesen Jahren, übrigens aus Θώλθις, stammen.
P 1 a u m a n n , Griechische Papyri der Sammlung Gradenwitz.
Gestellungsbürgschaft. 227/6 a. C. [Nr. 3.] Rückseite.
3 · Vorderseite.
tlicher Brief tiber ξένΐα. 225/4 a- C. [Nr. 2.] Anweisung. 225/4 a· C. [Nr. 9.]
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Plaumann, Griechische Papyri der Sammlung Gradenwitz.
Carl Winters Universitätsbuchhandlung, Heidelberg.
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3
Plaumann, Griechische Papjuri der Sammlung Gradenwitz,
TAFEL III.
Königseid eines Beamten. [Nr. 4.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften.
Philosophisch-historische Klasse. 1914. 15. Abhandlung.
Carl Winters Universitätsbuchhandlung, Heidelberg.
Nr. 10. Vertrag über Hingabe an Zahlungsstatt usw,
55
Blatt gegangen, geschweige clenn Piatz für die Zeugen geblieben. Daher wolil b) angefertigt. Inhalt des Vertrages: Nikanclros bestätigt dem Sogenes clen Empfang von 400 Drachmen als Preis dreier Esel. αύται, δ’είσίν αί τετρακόσιαί. δραχμαί τό λοιπόν τοΰ ωόρου τοΰ βα.λανείου τοΰ εν Θωλθει, ό προσωφείλησεν Νίκανδρος τοΰ όγδόου ετους. Für φορος τοΰ βαλανειου
sind zunächst mehrere Deutnngen möglich. Es könnte heißen: i. Steuer für ein Bacl; wir kennen eine Abgabe cler Badbesitzer (τρίτη βαλανείων, Ertragssteuer; s. Hib. 116 und 108 zu Z. 7. Aucli Theban Ostraka 2 (Univ. of Toronto Studies) ist wohl eine Zahlung für diese τρίτη). Dann würde Nikandros dem Staat eine Steuerrate schulclen und sich d.as Geld clazu durch clen Verkauf clreier Esel
verschaffen, über deren Preis er hier quittiert. Die Angabe des Zweckes, zu clem er das Gelcl braucht, wäre dann so auffällig, daß Pacht heißen. Nikandros diese =— Tempel ocler von einem könnE— CO jwäre das Fehlen des Verpriva =-T pächljE-
Ungabe des Zweckes, dem
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in näheres Verhältnis des iem Staat gegenüber, zu unwahrscheinlich. — Es
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,as βαλανειον von Sogenes
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[ingabe von 3 Eseln an tung fiktiv; es liegt Aufhuld oder überhaupt ein
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In jedem Falle Hingabe itteis, Grundzüge S. 117
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jorm des Darlehens gesichert. ü