Lisann Haupt
17.01.2014
Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates
Teil II: Vom Staat Kapitel 18: Von den Rechten der Souveräne durch Einsetzung Im achtzehnten Kapitel definiert Hobbes die Rechte, die den Souveränen im Staat durch Einsetzung vorbehalten sind. Zweck des Staates, und damit auch der Rechte, ist die Schaffung und Erhaltung des Friedens als Mittel zur Selbsterhaltung. Der Grundsatz für die Legitimation der Rechte ist häufig der, dass jeder Untertan Autor jeder Handlung des Souveräns ist. Zunächst definiert Hobbes einige grundlegende Voraussetzungen: Voraussetzungen: 1. Vertragsschließende dürfen keine weiteren oder früheren Verträge eingehen oder eingegangen sein. Der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag eines jeden mit jedem, so dass bei abweichender Ansicht irgendeines Menschen alle übrigen ihren Vertrag mit jenem Menschen brächen, was wiederum Ungerechtigkeit Ungerechtigkeit ist. 2. Der Souverän kann den Vertrag nicht brechen. Da alle Untertanen sämtliche ihrer Rechte übertragen haben, haben sie sich bei der Vertragsschließung selbstentmündigt und können sich nicht mehr auf Verwirkung berufen. 3. Bei der Einsetzung eines Souveräns gibt es keinen Minderheitenschutz. Die Minderheit hat sich zu unterwerfen. Falls sie dieses nicht tut, verweilt sie im Naturzustand und und kann somit vernichtet werden. 4. Der Souverän hat niemals Unrecht. Eine Anklage eines Untertans über unrechte Handlungen wäre eine Selbstanklage, da jeder Untertan Autor jeder Handlung des Souveräns ist, Selbstanklagen sind jedoch unmöglich. Anschließend definiert Hobbes die Rechte der Souveräne (Reihenfolge geändert): Recht des Souveräns
Begründung
Textstelle
Recht der Straffreiheit
Bestrafung wäre Bestrafung für fremde Handlungen; Souverän kann nur rechtens handeln; Souverän ist Richter über Mittel zum Frieden und zur Verteidigung
„Denn da jeder Untertan Autor der Handlungen seines Souveräns ist, so bestraft er einen anderen, für die Handlungen, die er selbst begangen hat.“ (S.139)
Recht der Belohnung und Bestrafung
Ermunterung; Abschreckung
„Dem Souverän ist die Gewalt übertragen, gemäß des (...) Gesetzes (...) oder nach seinem Urteil, zu belohnen und zu bestrafen.“ (S.141)
Philosophie
13.Jahrgang
Lisann Haupt
Recht des Souveräns
17.01.2014
Begründung
Textstelle
Recht der Entscheidung über die Verbreitung von Meinungen und Lehren
Lenkung der menschlichen Handlungen notwendig für Frieden; Handlungen werden beeinflusst durch Meinungen
„Denn die Handlungen der Menschen entspringen ihren Meinungen, und eine gute Lenkung der menschlichen Handlungen (...) besteht in einer guten Lenkung ihrer Meinungen.“ (S.140)
Recht der Verabschiedung Verabschiedung bürgerlicher Gesetze
Schaffung von Eigentum zur Herstellung des öffentlichen Friedens
„Und deshalb stellt dieses Eigentum (...) eine Maßnahme dieser Gewalt zur Herstellung des öffentlichen Friedens dar.“ (S.140)
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„Denn ohne die Entscheidung von Streitfällen gibt es keinen Schutz eines Untertanen vor den Verletzungen durch einen anderen (...).“ (S.141)
Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses sowie der Erhebung von Steuern von den Untertanen
Verteidigung durch Vereinigung der Stärke in einem Oberbefehl; Bestreitung der nötigen Ausgaben
„Denn die Gewalt, mit der das Volk verteidigt werden soll, besteht in seinen Armeen, (...) weshalb der eingesetzte Souverän diesen Oberbefehl besitzt.“ (S.141)
Recht der Einleitung aller Ämter
Erhaltung des Friedens; Verteidigung
„Denn obliegt dem Souverän die Verfolgung des Ziels, so muss er auch die Macht zur Anwendung Anwendung solcher Mittel besitzen (...). (S.141)
Recht der Verleihung von Ehrentiteln
Schaffung einer Rangordnung; Vermeidung von Konkurrenz
„Deshalb gehört auch zu den Rechten eines Souveräns, Ehrentitel zu verleihen und festzulegen, welche Rangordnung und Würde jeder einnehmen soll (...).“ (S.142)
Die Rechte machen das Wesen der Souveränität aus und sind unübertragbar und untrennbar, ebenso wie die Autorität. Die Ehre und Macht des Souveräns ist größer als die der Untertanen, denn Souveränität ist die Quelle der Ehre. Philosophie
13.Jahrgang