Einführung in die Rec Rechtswissenscha htswissenschaften ften 1. Teil: Teil: Grundla Grundlagen gen und Method Methodenle enlehre hre ............................................................................................................ ............................................................................................................ 3 1.
Das Recht Recht im im objekt objektiven iven Sinn Sinn................................................................................................................ 3
2.
Das Recht Recht im sub subjekt jektiven iven Sinn Sinn .............................................................................................................. 3
3.
Rechtsue Rechtsuellen llen ...................................................................................................................................... 3
!.
Rechtsvo Rechtsvorschr rschri"ten i"ten ............................................................................................................................... !
#.
$rten von Rechtsvo Rechtsvorsch rschri"t ri"ten en ............................................................................................................... #
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&ormenko &ormenkonku nkurren rren'' .............................................................................................................................. #
(.
Geset'esinter)retation Geset'esinter)retation und Rechtsan*endun Rechtsan*endung....... g............. ............. ............. ............ ............ ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ............ ...... %
+.
,nterscheidung ,nterscheidung -""entliches -""entliches Recht /rivatrecht............. ...... ............. ............ ............ ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ............ .......... .... +
Teil 2: Grund'0ge der Rechts und Staats)hiloso)hie ........................................................................................ + 1.
&aturrechtslehre &aturrechtslehre und Rechts)ositivis Rechts)ositivismus mus ........... ...... ........... ............. ............. ............ ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ............ ............ .......... .... +
2.
Theorieanst'e Theorieanst'e der Rechts und Staats)hiloso)hie Staats)hiloso)hie im and andel el der der Geschicht Geschichte e ............ ...... ............ ............ ............ ............ ........ .. 4
3.
Die rechts und staatstheoretischen staatstheoretischen Grundlagen Grundlagen des 56G............ ...... ............. ............. ............ ............ ............ ...... ............ ...... ............ ........... ..... 12
Teil 3: Grundbegri""e des 7""entlichen Rechts .................................................................................................. 13 1.
Der rechts*issenscha"t rechts*issenscha"tliche liche 5egri"" des 7""entlichen 7""entlichen Rechts ............ ...... ............ ............. ............. ............ ........... ........... ............ ............ ......... ... 13
2.
Staatsele Staatselemen mente te .................................................................................................................................. 13
3.
Rechtsent Rechtsent*ick *icklung lung ............................................................................................................................. 1!
!.
Stu"enba Stu"enbau u der Rechtso Rechtsordn rdnung ung ............................................................................................................ 1!
#.
6er"assun 6er"assungsre gsrecht cht................................................................................................................................ ................................................................................................................................ 1!
%.
6er*altun 6er*altungsre gsrecht cht............................................................................................................................... 1(
(.
Grund'0ge Grund'0ge der 5eh7rdenorganis 5eh7rdenorganisation ation in der 6er*altung 6er*altung............ ...... ............. ............. ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ........ .. 14
+.
Grundbeg Grundbegri"" ri""e e des 67lkerr 67lkerrechts echts.......................................................................................................... 14
4.
Grundbeg Grundbegri"" ri""e e des 8uro)are 8uro)arechts chts......................................................................................................... 21
!. Teil: 9istorisch Grundlagen des /rivatrechts ................................................................................................ 21 1.
R7misch R7misches es Recht Recht ................................................................................................................................ 21
2.
&aturrecht und /rivatrechtskodi" /rivatrechtskodi"ikationen ikationen ............ ...... ............. ............. ............ ............ ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ............ ........... ..... 2!
3.
S)tere S)tere /rivatr /rivatrecht echtskod skodi"ik i"ikatio ationen nen..................................................................................................... 2!
!.
/rivatrechtsent*ick /rivatrechtsent*icklung lung in -sterreich -sterreich bis 'um $5G5 ............ ...... ............. ............. ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ............ ........ .. 2!
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Das $5G5 $5G5 ........................................................................................................................................... 2#
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eitere eitere 8nt*ickl 8nt*icklung ung .......................................................................................................................... 2#
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Die $uslegung $uslegung des $5G5 im andel andel der eit ............ ...... ............ ............. ............. ............ ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ............ ........ .. 2%
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/ro'essrec /ro'essrechts htsent* ent*ickl icklun ungg .................................................................................................................. 2%
4.
$u" dem eg 'u einem 8uro)ischen 8uro)ischen /rivatrecht; /rivatrecht; ............ ...... ............. ............. ............ ............ ............ ............ ........... ........... ............ ............ ........... ..... 2%
Teil #: Grundb Grundbegri" egri""e "e des /rivatre /rivatrechts chts ............................................................................................................. 2% 1.
S
2.
/rivataut /rivatautono onomie mie ................................................................................................................................ 2(
3.
Subjektiv Subjektive e Recht Rechte e des des /rivatrec /rivatrechts hts ..................................................................................................... 2(
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Rechtssu Rechtssubjekt bjekte e ................................................................................................................................... 2(
#.
Rechtsge Rechtsgesch sch"te "te ................................................................................................................................. 2+
1
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Stellvertre Stellvertretung tung ................................................................................................................................... 31
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Schuldre Schuldrecht cht ........................................................................................................................................ 33
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Schadene Schadenersat'r rsat'recht echt............................................................................................................................ 3!
4.
5ereiche 5ereicherun rungsrec gsrecht ht ............................................................................................................................ 3#
1=.
Sachenr Sachenrecht echt ................................................................................................................................... 3%
11.
6erjhrung 6erjhrung..................................................................................................................................... 3%
12.
Grund'0 Grund'0ge ge der Gerichts Gerichtsorga organis nisatio ation n .............................................................................................. 3(
%. Teil: Teil: >uristi >uristisch sche e 5eru"e................................................................................................................................. 5eru"e................................................................................................................................. 3+ 1.
Richter Richter ............................................................................................................................................... 3+
2.
Rechtsan Rechtsan*l *lte.................................................................................................................................... te.................................................................................................................................... 3+
3.
&otar &otar ................................................................................................................................................. 3+
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6er*altun 6er*altungsju gsjurist rist ............................................................................................................................... 3+
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2
1. Teil: Grundlagen und Methodenlehre 1. Das Recht im objektiven Sinn Definition Das Recht im objektiven Sinn ist die Summe jener &ormen? die das menschliche usammenleben regeln und mit staatlicher *angsge*alt durchset'bar sind. Die Rechtsordnung sorgt "0r die u@ere Ardnung der Gesellscha"t. Durch das staatliche Ge*altmo no)ol lassen sich Briedenssicherungs und Schut'"unktion ver*irklichen. ver*irk lichen. Die Rechtsordnung be'eichnet man als )ositives Recht. Die Gemeinscha"t bestimmt die Regeln des usammenlebens "olglich selbst.
Die normativen Ordnungen von Sitte und Moral o!inio o!inio usus" Das Recht unterscheidet sich von diesen normativen Ardnungen durch die staatliche *angsord nung. Sitte Sitten sind allgemein ge0bte? nach au@en erkennbare und rechtlich unbeachtliche 6erhaltens*eisen bestimmter Gru))en. Die 6erlet'ung der Sitte 'ieht keine staatlichen? sondern gesellscha"tliche gesell scha"tliche Sank tionen nach sich. Sitten k7nnen ausnahms*eise in Borm von 6erkehrssitte und ,nternehmensbruche rechtliche 5e deutung erlangen.
Moral Gebote der Moral sind "0r die innere 8instellung und das eigene Ge*issen ma@geblich. 6erlet'ungen der Moral m0ssen mit dem eigenen ei genen Ge*issen vereinbart *erden. 6iele Rechtsvorschri"ten gen0gen moralischen $n"orderungen? aber nicht jedes unmoralische 6erhal ten ist rechts*idrig. Caut dem $5G5 sind Moralvorstellungen aller 5illig und gerecht DenkenderE im Rahmen der guten SittenE rechtlich beachtlich.
#. Das Recht im subjektiven Sinn Die Rechtsordnung im objektiven Sinn tri""t 6erhaltensanordnungen? rumt allerdings auch 5e"ugnis se ein. Diese dem 8in'elnen vom objektiven Recht Fla* 'ugestandenen 5e"ugnisse sind subjektive Rechte Fright. B0r die $nnahme eines ei nes subjektiven Rechts ist entscheidend? ob eine 6orschri"t des objektiven Rechts dem individuellen Hnteresse 8in'elner 'u dienen bestimmt ist.
$. Rechts%uellen &ntstehungs%uellen Darunter versteht man die von der staatlichen $utoritt geset'ten $kte der Rechtser'eugung: • •
•
Geset'te: 0berragende 5edeutung in Staatsvertrge? 6erordnungen? ,rteile von Gerichten? 5escheide von 6er*altungsbeh7rden? 6ertrge? Iollektivvertrge Ge*ohnheitsrecht: entsteht entsteht durch lang l ang anhaltende? allgemeine und gleichm@ige 6er*endung? es muss allerdings die Jber'eugung bestehen? dass diese Ge*ohnheit Recht ist Fo)inio iuris. Hn - hat es eine sehr untergeordnete 5edeutung? da es in Geset'te au"genommen *ird.
u den generellen Rechtsuellen? *elche sich an die $llgemeinheit oder an einen nach $rtmerkmalen bestimmten $dressatenkreis richten? 'hlen Geset'te? Staatsvertrge? 6erordnungen? Iollektivver trge und Ge*ohnheitsrecht. Hndividuelle Rechtsuellen *iederum richten sich an ein'elne? individuell bestimmte /ersonen? *ie '. 5. ,rteile? 5escheide und 6ertrge. ,nterschied 'um Kasela*S
Der AG9 ist nicht an /rjudi'en gebunden. 5ekommt er den selben Sachverhalt erneut vorgelegt? kann er anders entscheiden. Dennoch orientiert sich die Rechtss)rechungs)rais an /rjudi'en aus Gr0nden der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Der 8uG9 hat su)ranationalen Kharakter und seine 8ntscheidungen haben unmittelbare 5indungs *irkung "0r die Mitgliedsstaaten. Der 8uG9 ist 'ur d
&rkenntnis%uellen Darunter versteht man die u@ere 8rscheinungs"orm des Rechts: • • • • •
5undesgeset'blatt F5G5H: H Geset'te? HH 6erordnungen? HHH Staatsvertrge Candesgeset'bltter $mtsblatt der 8, Schri"tliche $us"ertigungen von ,rteilen und 5escheiden 6ertragsurkunden
'. Rechtsvorschriften Das Recht im objektiven Sinn tritt in Borm von Rechtsst'en FRechtsvorschri"ten in 8rscheinung. Rechtsst'e sind Sollensanordnungen.
Sachverhalt Der Sachverhalt ist jene konkrete Cebenssituation? au" *elche der Rechtssat' ange*endet *erden soll.
Tatbestand Dieser beschreibt mittels allgemein gehaltener? abstrakter Tatbestandsmerkmale jene Cebenssituati on? "0r *elche die Rechtsordnung Rechts"olgen anordnet. Der Tatbestand muss not*endiger*eise abstrakt "ormuliert sein? da dieser "0r eine 6iel'ahl v on Bl len einschlgig sein muss.
Subsumtion Ab ein Sachverhalt rechtlich erheblich ist? hngt davon ab? ob der Sachverhalt in den Regelungsbe reich eines geset'lichen Tatbestandes "llt. Diesen 6organg nennt man Subsumtion. Diese er"olgt mit 9il"e eines S
Rechtsfolge ird ein geset'licher Tatbestand ver*irklicht? "0hrt dies 'u einem Rechtser*erb? Rechtsverlust oder 6er)"lichtung.
Geltung von Rechtsvorschriften 8ine Rechtsvorschri"t *ird 5estandteil der Rechtsordnung *enn sie ents)rechend beschlossen und im vorgesehenen Iundmachungsorgan ver7""entlicht *ird. Sie gilt unabhngig von ihrer 8""ektivitt bis 'u ihrer $u"hebung oder $bnderung. Geltungsgrund des Rechts l7st 9ans Ielsen mit seinem Modell der Grundnorm Fman soll sich so verhalten? *ie es die 6er"assung gebietet. 8ine Rechtsnorm leitet ihre Geltung immer von ei ner 0bergeordneten ab. Die Grundnorm ist ein Denkmodell? das nicht Teil der Rechtsordnung? sondern gedankliche Grundlage da"0r ist. Recht muss keinen moralischen 6orstellungen gen0gen? sondern *ird durch die Set'ung der staatlichen $utoritten verbindlich. Radbrauch sagt? dass nicht allein die normgem@e 8r'eugung ausreiche? sondern Rechtsvorschri"ten den Grund"orderungen der Gerechtigkeit ents)rechen m0ssen. $n*endungsbereiche: •
/ers7nlicher Geltungsbereich: Rechtsvorschri"t nach Gattungsmerkmalen Fgenerell N Geset'te? 6erordnungen oder individuell F"0r bestimmte /ersonen N 5escheide? ,rteile "estgelegt !
• •
•
-rtliche Geltungsbereich: '. 5. von 5undesgeset'en das gesamte 5undesgebiet Sachliche Geltungsbereich: bestimmt? *elche Sachverhalte und 6erhaltens*eisen vom Tatbe stand er"asst sind eitlicher Geltungsbereich: 5undesgeset'te mit $blau" des Tages ihrer Iundmachung unterschiedlicher Geltungs und 6erbindlichkeitsbeginn bei Cegisvakan' F6erbindlichkeit 'u ei nem s)teren eit)unkt und R0ck*irkung FStra"recht hat R0ck*irkungsverbot
(. )rten von Rechtsvorschriften Materielles Recht * +ormelles Recht Materielles Recht be"asst sich mit der inhaltlichen Ardnung. Materielle Rechtsvorschri"ten regeln et*a? *ann ein Rechtsgesch"t an"echtbar ist? unter *elchen ,mstnden ein $rbeitnehmer gek0n digt *erden kann? etc. ivil? $rbeits? Stra"? ,nternehmensrecht und besonderes 6er*altungsrecht sind materielles Recht. Das "ormelle Recht legt "est? *elche 5eh7rden *ie das materielle Recht durchset'ten k7nnen. Bor melles Recht regelt 6er"ahren und $rt der Rechtsdurchset'ung vor staatlichen 5eh7rden. Bormelles Recht *ird unterteilt: •
•
Arganisationsrecht regelt 8inrichtung und allgemeine $u"gabenstellung der ein'elnen Staatsor gane F'. 5. 5undesministerienG bestimmt 5undesministerien? irkungsbereiche und innere Ar ganisation 6er"ahrensrecht bestimmt den "7rmlichen $blau" Fgeregelt sind 6er"ahrens)arteien? 8rmitt lungsver"ahren? 5e*eismittel und 8ntscheidungs"ormen
,-ingendes Recht * Dis!ositives Recht Dis)ositives Recht tritt hinter die 6ereinbarungen der beteiligten Rechtssubjekte 'ur0ck F/rivatauto nomie. *ingendes Recht kann durch /arteienvereinbarungen nicht abgendert *erden. -""entliches Recht beinhaltet vor*iegend '*ingendes Recht? *hrend im /rivatrecht /rivatautono mie durch dis)ositives Recht herrscht. $uch im /rivatrecht gibt es '*ingendes Recht '. 5. beim Schut' *irtscha"tlich Sch*cherer und ohl der Bamilien. Man unterscheidet: • •
$bsolut '*ingendes Recht: erlaubt keine $b*eichungen F'*eiseitig '*ingend Relativ '*ingendes Recht: nur 'ugunsten einer schut'*0rdigen /artei abnderbar? allerdings ohne 6erschlechterungen herbei'u"0hren? soll blo@ eine Mindestsicherung darstellen Feinseitig '*ingend
Dis)ositives Recht er"0llt "olgende Bunktionen: •
•
•
enn die /arteien nicht alle Details vereinbaren? somit der 6ertrag unvollstndig ist? grei"t das dis)ositive Recht? die 9au)t)unkte m0ssen allerdings vereinbart sein F8rgn'ungs"unktion 5edienen sich die /arteien undeutlicher Ou@erungen? bestimmt das Geset' die $uslegung F$us legungs"unktion Dis)ositive Recht bestimmt? *ie die 5er0cksichtigung der je*eiligen Hnteressen aussehen soll? bei groben $b*eichungen kann die 6ereinbarung sitten*idrig sein FRichtigkeitsge*hr
. /ormenkonkurren0 roblemstellung 8r"0llt der selbe Sachverhalt die Tatbestnde mehrerer sich *iders)rechender Rechtsvorschri"ten? muss 'unchst geklrt *erden ob tatschlich ein &ormen*iders)ruch vorliegt und bejahenden"alls *as die Rechts"olgen dieses iders)ruchs sind.
Derogation Die strkere Rechtsvorschri"t beseitigt die sch*chere. #
Ce s)ecialis derogat legi generaliE: die *iders)r0chlichen &ormen behandeln unterschiedliche /er sonenkreise oder Regelungsgegenstnde Fverschiedener )ers7nlicher oder sachlicher Geltungsbe reich. Die s)e'ielle Regel beans)rucht die Geltung "0r ihren Geltungsbereich? *hrend die allgemei ne Regel "0r alle anderen Blle gilt. Ce )osterior derogat legi )rioriE: Rechtsvorschri"ten k7nnen durch nach"olgende Rechtsvorschri"ten gleicher $rt abgendert oder au"gehoben *erden. 5ei Rechtsvorschri"ten mit dem gleichen )ers7nli chen und sachlichen Geltungsbereich geht die 'eitlich j0ngere vor. Fverschiedener 'eitlicher Gel tungsbereich
+ormelle Derogation * Materielle Derogation Rechtvorschri"ten k7nnen selbst e)li'it $nordnungen erhalten? dass bestimmte? namentlich g enann te Rechtsvorschri"ten au@er Ira"t treten sollen? *as die "ormelle Derogation be'eichnet. 8ine Rechtsvorschri"t kann auch eine neue Regelung tre""en. Mangels einer e)li'iten Ilarstellung der Derogation muss der Rechtsan*ender ermitteln? ob die "r0here Rechtsvorschri"t au@er Ira"t treten soll Fmaterielle Derogation. Hm *ei"el derogieren neu erlassene allgemeinere Regelungen bestehende s)e'ielle Regelungen nicht. Oltere S)e'ialvorschri"ten *ird durch j0ngere generelle &ormen im *ei"el nur dann derogiert? *enn sich die &euregelung als Iodi"ikation darstellt. Ieine Derogation gibt es '*ischen 5undes und Candesgeset'ten und '*ischen ,nionsrecht und na tionalen Recht.
)n-endungsvorrang 8iner Rechtsvorschri"t kommt einer anderen $n*endungsvorrang 'u? *enn sie anstelle dieser ange *endet *ird? diese allerdings in Geltung belsst.
2umulative oder alternative )n-endung A"t sollen neue 6orschri"ten lteren nicht derogieren? sondern neben die alte Regelung treten. Sind mangels Derogation beide 6orschri"ten noch Rechtsbestand hat man "olgende M7glichkeiten: •
•
Iumulative $n*endung: $lle Rechts"olgen gelangen ohne *echselseitige 8inschrnkung 'ur $n *endung F$ns)ruchshu"ung. Die kommt in 5etracht? *enn die Rechts"olgen einander nicht *iders)rechen. $lternative $n*endung: ver"olgen die $ns)r0che das gleiche *irtscha"tliche iel und ge*hren inhaltsgleiche $ns)r0che? kann der 5erechtigte '*ischen ihnen *hlen F$ns)ruchskonkurren'
3nvalidation 5ei iders)r0chen '*ischen Rechtsvorschri"ten unterschiedlichen Ranges kommt es 'ur Hnvalidation der Rechtsvorschri"t mit dem niedrigeren Rang. Sie unterliegen der $u"hebung durch den 6er"as sungsgerichtho".
4. Geset0esinter!retation und Rechtsan-endung )llgemeines Die anerkannten Hnter)retationsmethoden sind gleichrangig. $llerdings hat der &orm'*eck Fteleolo gische Hnter)retation im /rivatrecht gr7@ere 5edeutung. Die Gren'e jeder $uslegung ist der u@erst m7gliche ortsinn Fortlautgren'e. ird diese Gren'e 0berschritten? liegt ergn'ende Rechts"ortbildung vor. Der Ball des Redaktionsversehens bildet einen Behler in der technischen $usarbeitung und stimmt nicht mit dem geset'geberischen illen 0berein.
5ortauslegung und grammatikalische 3nter!retation 8s ist 'u ermitteln *elche 5edeutung dem ort 'ukommt. Die ents)rechende 5edeutung kann auch vom Geset'geber selbst mittels Cegalde"inition bestimmt *erden. Behlt dies ist vom 0bli chen 6er stndnis des ortes aus'ugehen. Die 5edeutung des ortes kann dem 5egri""skern oder seinem 5egri""sho" angenhert *erden. Die ortauslegung bietet nicht immer ei n sicheres 8rgebnis. %
S6stematische 3nter!retation 8s soll jenes 5egri""sverstndnis ge*hlt *erden? *elches sich m7glichst *iders)ruchs"rei in das Ge samts
•
8ine ver"assungskon"orme $uslegung: bei mehreren $uslegungsm7glichkeiten ist jene 'u *h len? die der 6er"assung ents)richt b'*. jene aus'uschlie@en? die der 6er"assung nicht ents)re chen Fbesondere 5edeutung Grundrechte? s)e'iell Gleichheitssat' 8ine unionskon"orme $uslegung: mehrdeutige 5estimmungen des nationalen Rechts sind m7g lichst so aus'ulegen? dass sie mit den 6orgaben einer RC in 8inklang stehen
7istorische 3nter!retation Sie dient der 8r"orschung der $bsicht des Geset'gebers? *elche '. 5. in $usschuss und Iommissions berichten? 'um $usdruck kommt. Stehen die Geset'esmaterialen in eindeutigem iders)ruch 'um ortlaut sind sie unbeachtlich. >ene 5edeutung die so*ohl dem ortlaut? der Geset'ess
Teleologische 3nter!retation Diese versucht den eigentlichen *eck der &orm? also das dahinterliegende iel 'u ergr0nden. 9ier bei handelt es sich um ein eiter b'*. uendedenken der geset'lichen Regelung. Dem Geset' dar" kein subjektiv ge*0nschter Sinn unterlegt *erden. Dabei er'ielt man u, 8rgebnisse? *elche 0ber die urs)r0ngliche $bsicht hinausgehen? da die damals ver"olgten *ecke gegen*rtig 0berholt erscheinen.
)nalogie 5leibt ein $uslegungsversuch er"olglos kommt $nalogie in 5etracht. 9ier muss ge)r0"t *erden ob eine Rechtsl0cke vorliegt. Sind ge*isse Sachverhalte nicht geregelt? kann dies bedeuten? dass "0r diesen Sachverhalt keine Rechts"olgen ausgel7st *erden sollen? oder ei ne nicht ge)lante Geset'esl0 cke besteht. 8ine Geset'esl0cke liegt dann vor? *enn eine )lan*idrige ,nvollstndigkeit des )ositiven Rechts besteht. 9at der Geset'geber eine be*usst eine bestimmte Regelung getro""en und sie nicht au" den ungeregelten Sachverhalt erstreckt? ist im ,mkehrschluss davon aus'ugehen? dass die Rechtsvor schri"t gerade nicht au" den ungeregelten Sachverhalt $n*endung "inden soll. 8ine Geset'esl0cke kann auch erst mit Cau"e der eit au"treten Fnachtrgliche C0cke. Die "0r eine $nalogie in"rage kommende Rechtsvorschri"t muss allerdings tatbestandsm@ig einen hnlichen Sachverhalt im 6ergleich 'um ungeregelten umschreiben. Man unterscheidet: •
Geset'esanalogie: es *ird die Rechts"olge einer ein'igen? bestimmten Rechtsvorschri"t au" den geset'lich ungeregelten Sachverhalt ange*endet Gr7@enschl0sse: o o $rgumentum a minori ad maius: vom Ileineren au" das Gr7@ere schlie@en F*enn eine Rechtsvorschri"t das 6erlet'en von Menschen verbietet? muss sie erst recht die T7tung ver bieten o $rgumentum a maiori ad minus: vom Gr7@eren au" das Ileinere schlie@en Fdar" man aus &ot*ehr einen Menschen t7ten? dar" man ihn erst recht verlet'en (
•
•
Rechtsanalogie: aus einer 6iel'ahl von gleichen Rechtsvorschri"ten *ird ein allgemeiner Grund sat' abgeleitet? *elcher au" den nicht geregelten Sachverhalt $n*endung "indet &at0rliche Rechtsgrundst'e: sind allgemeinste ertvorstellungen au" *elchen die Rechtsord nung gr0ndet. Sie kommt nur in 5etracht *enn Geset'es und Rechtsanalogie nicht 'um 8r"olg "0hren.
Teleologische Reduktion 8s ist das Gegenst0ck 'ur $nalogie. Sie ist von 5edeutung? *enn der Geset'geber unge*ollt und s
)uthentische 3nter!retation 9ierbei erklrt der Geset'geber mit einem neuen Geset' r0ck*irkend? *ie ein "r0her ergangenes Geset' 'u verstehen ist.
8. 9nterscheidung ffentliches Recht * rivatrecht )bgren0ungstheorien 8s *urden "olgende Theorien ent*ickelt? *elche allesamt isoliert betrachtet *ohl nicht 'ur Gn'e 0ber'eugen: •
•
•
Hnteressentheorie: &ormen? *elche dem Hnteresse der $llgemeinheit dienen geh7ren 'um 7" "entlichen Recht und jene? die den Hnteressen der 8in'elnen dienen geh7ren 'um /rivatrecht FMa@geblichkeit der Hnteressenlage Subjektionstheorie: beim 7""entlichen Recht gibt es eine Jber b'*. ,nterordnung der 5eteilig ten? *hrend es beim /rivatrecht eine Gleichordnung gibt Subjektstheorie: beim 7""entlichen Recht muss 'umindest ein mi t 9oheitsge*alt ausgestattetes Rechtssubjekt beteiligt sein? *elches im im)erium handelt
+olgen der 9nterscheidung 5eh7rden'ustndigkeit: Grundst'lich kann ein Geset' selbst anordnen? von *elchen 5eh7rden es voll'ogen *erden soll F6oll'ugsklausel. Gibt es eine solche 5estimmung nicht sind /rivatrechtsange legenheiten vor die ordentlichen Gerichte 'u voll'iehen.
Gerichtbarkeit und ;er-altung Die Durchset'ung der gescha""enen Rechtsordnung er"olgt durch die Gerichtbarkeit und 6er*altung. Gerichtbarkeit *ird von Gerichten ausge0bt? *elche mit sachlich und )ers7nlich unabhngigen Ar gan*altern FRichtern ausgestattet sind. Hn der 6er*altung herrscht eisungsgebundenheit der Ar gane. 8s herrscht eine organisatorische Trennung '*ischen Gerichten und 6er*altung. 5eh7rden sind jene Staatsorgane? denen im)erium verliehen *urde und die somit einseitig verbindliche &or men erlassen oder *angsakte set'ten k7nnen.
Teil #: Grund0
+
5eim naturrechtlichen Rechtsbegri"" muss das Recht bestimmten Gerechtigkeitsma@stben ents)re chen. Recht und Moral *erden miteinander verbunden F6erbindungsthese. 8s gibt allgemein g0ltige und unver"0gbare Grundst'e der Gerechtigkeit und der Moral. Sie haben 6orrang vor dem )ositiven Recht. $nthro)ologische &aturrecht leitet sich aus der &atur des Menschen ab? das religi7se &atur recht leitet sich aus dem illen Gottes ab und das rationale &aturrecht leitet sich aus der 6ernun"t ab.
#. Theorieans>t0e der Rechts= und Staats!hiloso!hie im 5andel der Geschich= te )ntike Die $n"nge der Staatstheorie lassen sich au" die Stadtstaaten F)olis des antiken Griechenlands 'u r0ck"0hren? die unterschiedliche )olitische Strukturen au"*iesen. Plato: Herrschaft der Philosophenkönige oder des Gesetzes /lato *ar Sch0ler des Sokrates. /oliteia FDer Staat ent*ickelt er das Hdealmodell eines Staats. 8s *ird eine $rbeitsteilung 'ur 5e"rie digung der elementaren 5ed0r"nisse ent*ickelt? die durch &achbarstaaten bedroht *ird? *odurch ein chterstand not*endig *ird. 8s gibt also drei Stnde? die 5auern? die chter und die 9err scher. Der *eck des Staates ist es Gerechtigkeit 'u ver*irklichen. Die /hiloso)hen m0ssen I7nige *erden. Hn /olitikos FDer Staatsmann stellt er "est? dass ein /hiloso)henk7nig ideal *re um den Staat 'ur Gerechtigkeit 'u "0hren. 8r erkennt allerdings an? dass diese 6orstellung unrealistisch ist und stellt "est? dass der Staat dann von Geset'en beherrscht *erden sollte. Diesen Gedanken ver"einert er in &omoi FDie Geset'e *o er ein m usterartiges Geset'es*erk ent*i ckelt. Aristoteles: Theorie der Staatsformenlehre $ristoteles *ar Sch0ler von /lato. ichtigste erke sind die &ikomachische 8thik und /olitik. Das Gute "0r den Menschen liegt in einem tugendha"ten und guten Ceben. Die &atur des Menschen ist es in einer Gemeinscha"t 'u leben. Die Brage ist *ie die 6er"assung der /olis bescha""en sein muss? um ein tugendha"tes Ceben 'u ge*hrleisten. Hn /olitik kategorisiert er die m7glichen Staats"ormen durch das iel der /olis. Die richtige Staats"orm ist der gemeinsame &ut'en der 50rger? aber nicht ein 9errscher der nur seinen eigenen &ut'en ver"olgt. eiters durch die /erson des 9errschenden. Denkbar ist die 9errscha"t durch einen? *enige und viele. Die 3 richtigen 6er"assungen sind Monar chie? $ristokratie und /olitie. Die 3 "alschen 6er"assungen sind Tene Geset'te? die nicht mit dem &aturrecht im 8inklang sind? k7nnen nicht als Geset' be'eichnet *erden.
Mittelalter Hn 8uro)a herrschte der Beudalstaat. Dieses S
Agstins: Trennng "on Religion nd #eltlichem Staat Staats)hiloso)hische 9au)t*erk ist De civitate Die F6om GottesstaatE? in der er die civitas Die Fg7ttlicher Staat der civitas terrena F*eltlicher Staat gegen0berstellt. 8r ist "0r die Trennung von Religion und *eltlichem Staat. Thomas "on A$in: Hierarchisierng der normati"en %rdnng Gott ist die grundlegende 5edingung von /olitik? daher ist die geht di e gesamte *eltliche Ardnung von Gott aus Fe*iges Geset' le aeterna. Die le aeterna bleibt der menschlichen 8rkenntnis ver borgen. as der Mensch als solches erkennt? ist das &aturgeset' Fle naturalis. Ce naturalis ist der ,rs)rung von Recht und /olitik? verstanden als menschliches Geset' Fle humanis. Die le humanis konkretisiert die le naturalis. *eck des Staates ist die e*ige Gl0ckseligkeit. Die beste Staats"orm ist "0r ihn die Monarchie? sie sollte allerdings konstitutionelle 0ge haben? *eil das 6olk an der ahl des 9errschers beteiligt sein soll. Die Iirche ist dem Staat '*ar 0bergeordnet? allerdings bleibt der Staat inso*eit selbststndig? dass er sich aus der &atur und nicht der Iirche ableitet. Alighieri: Trennng "on #eltlicher nd geistlicher Herrschaft Staats)hiloso)hisches erk ist die De Monarchia libri tres FDrei 50cher 0ber die Monarchie. Hn der Monarchia untersucht er den Staatst<)us. hrend der Iaiser al lein "0r die $us0bung der *eltlichen 9errscha"t beru"en ist? ist die 9errscha"t des /a)stes au" das Geistliche beschrnkt. Iaiser und /a)st sind gleichberechtigt. Marsilis "on Pada: So"er&nit&t des 'olkes Hn seinem 9au)t*erk De"ensor /acis FDer 6erteidiger des BriedensE lehnt er die 9errscha"t durch den /a)st ab und )ostuliert au" die Souvernitt des 6olkes. Die Geset'gebung m0sse durch das 6olk selbst er"olgen oder 'umindest durch das 6olk legitimiert *erden. Durch seine Theorien *urde er vom /a)st ver"olgt und "and u"lucht bei Cud*ig dem 5a
/eu0eit Hn der &eu'eit kam es 'um modernen &ationalstaat monarchischer /rgung. Die Brage hierbei *ar die Cegitimation staatlicher Ge*alt und Souvernitt. 9ierbei set'te die 6er*eltlichung der Staats)hi loso)hie ein. Der Mensch r0ckte in den Mittel)unkt der 5etrachtung und Menschen*0rde und Grund und Breiheitsrechte machten einen erheblichen 8nt*icklungsschritt. $uch das moderne 67l kerrecht *urde in der &eu'eit begr0ndet. Brage bei der industriellen Revolution *urde die so'iale Gerechtigkeit. (iccolo Macchia"elli: Staatliche Macht nd Macht!ehaptng 8r stellte sich die Brage *ie Re)ubliken und B0rstent0mer entstehen und *ie sie ihre Macht behau) ten k7nnen. Der Mensch handelt schlecht? *enn er nicht 'um Guten ge'*ungen *ird. 8ine Re)ublik kann nur errichtet *erden? *enn Gleichheit herrscht. Sonst muss ein B0rstentum errichtet *erden? da nur es bei ,ngleichheit 5estand hat. Hn Hl /rinci)e FDer B0rstE untersucht er *ie der B0rst die 9errscha"t er*erben und erhalten kann. Die 9errscha"t ist einerseits durch die ,ntertanen und andererseits durch andere B0rsten bedroht. Hn Discorsi )hiloso)hiert er 0ber die Re)ubliken? in denen das 6olk B0rst ist. 8ine Re)ublik ist nur m7glich? *enn die 50rger )olitisch handeln und die Grundvorausset'ung Religion darstellt. 8r 'ieht die Re)ublik dem B0rstentum vor. Thomas Mors: Gestaltng der politischen %rdnng Sein 9au)t*erk 6om besten ustand des Staates oder von der neuen Hnsel , to)ieE 'eichnet er ein 5ild einer idealen Gesellscha"t au" einem er"undenen Hnselstaat? der kommunistische 0ge trgt. $lle Menschen sind gleich. $lle sind 'ur $rbeit ver)"lichtet und erhalten im Gegen'ug G0ter des tglichen 5edar"s und 5ildung. /rivateigentum gibt es nicht. Die )olitische Ardnung ist dem Menschen nicht von Gott und &atur aus vorgegeben? sondern durch ihn und seine 6ernun"t gestaltbar. )ean *odin: A!solte +r!monarchie Hn seinem erk Ces si livres de la Re)ubliue tritt er "0r eine absolutistische 8rbmonarchie ein? die durch 8rb"olge legitimiert ist. Der Monarch ist nur Gott unter*or"en. )ohannes Althsis: ,rzeln des S!sidiarit&tsprinzips 8r leistete *esentliche 6orarbeiten "0r die moderne B7deralismustheorie und das Subsidiaritts)rin 'i). Die 50rger sind 'uerst in der Bamilie? dann in den Stnden und schlie@lich im souvernen Staat 1=
miteinander verbunden. Das 6olk ist der Souvern. Sach)robleme sind au" der je*eils geeigneten 8bene 'u l7sen F/rin'i) der Subsidiaritt. Hgo Grotis: -r.he Theorie des 'ölkerrechts 8r gilt als 6ordenker des modernen 67lkerrechts. 8r sieht Meere al s internationale Ge*sser? die von allen &ationen 'ur 9andelsschi"""ahrt genut't *erden k7nnen. eiters beschreibt er Recht die *h rend Iriegs und Briedens'eiten '*ischen den 67lkern 'u gelten habe. Dieses Recht ent*ickelt er aus den /rin'i)ien der nat0rlichen Gerechtigkeit. Thomas Ho!!es: Gesellschafts"ertag nd a!soltistische Monarchie &eben >ohn Cocke und >ean >aues Rousseau gilt er als einer der bedeutendsten 6ertragstheoretiker. Hn 8lements o" Ca*? De cive und Ceviathan sohn Cocke als einer der 6ordenker der Ge*altenteilung. 8r "ordert die Trennung von Cegislative? 8ekutive und >udikative. Hhm geht es um den usammenhang '*ischen Breiheit und Ge*altenteilung. Da jeder Mensch da'u tendiere Macht 'u missbrauchen? m0ssten der Macht Gren'en geset't *erden. 5esonders "ordert er die 5egren'ung der richterlichen Macht. Der Richter *re Geset'geber? *enn Cegislative und >udika tive geko))elt *ren. $ndererseits *re der Richter ,nterdr0cker? *enn 8ekutive und >udikative geko))elt *ren. )ean )a$es Rossea: Gesellschafts"ertag nd 'olksso"er&nit&t $uch *enn der Mensch von &atur aus gut sei? *endet er sich in der Gesellscha"t dem 57sen 'u. Hn Du Kontrat Social ou /rinci)es du Droit /olitiue F6om Gesel lscha"tsvertrag oder /rin'i)ien des Staats rechtesE besch"tigt er sich damit *ie der Mensch in der Gesellscha"t seine Breiheit be*ahren kann. Die Menschen m0ssen sich einem So'ialvertrag unter*er"en? der nur au" das ohl des Gesamtvolkes gerichtet ist. Daher liegt es auch am Gesamtvolk den staatlichen illen 'u bilden. 8r s)richt der I7nigsherrscha"t die Cegitimation ab. 2mmanel 3ant: Die 'ernnft als 4elle natrrechtlicher Rechtsprinzipien Iritik der reinen 6ernun"t? Iritik der )raktischen 6ernun"t? Iritik der ,rteilskra"t und die Meta)h
Recht ist mit dem "reien illen gleich'uset'en. $u@erdem ist er "0r die allgemeine Gleichheit aller 50rger im Recht. Toc$e"ille: Re"oltion nd Demokratie 8ines seiner 9au)t*erke ist De la democratie en $meriue FJber die Demokratie in $merikeE. 8r beschreibt die 6orausset'ungen und die Bunktions*eise eines demokratischen S
Moderne Der Rechtspositi"isms: Recht als positi" gesetzte 6#an gsordnng Recht ist nur jenes? das )ositiv geset't und mit *angscharakter ausgestattet ist. Die Geltung hngt nicht davon ab? ob es gerecht ist. Die Brage ob )ositives Recht auch gerecht ist? *ird ausgeklammert. Die Staatslehre Georg Jellineks
Hn seinem 9au)t*erk $llgemeine Staatslehre ent*ickelt er die Drei8lementeCehre. ur v7lk errecht lichen Quali"ikation als Staat *ird Staatsgebiet? Staatsvolk und Staatsge*alt ben7tigt. 8r vertritt? dass Geltung und irksamkeit des Rechts 'usammen"allen m0ssen? damit Recht e""ektiv sein kann. 8r unterscheidet begri""lich klar '*ischen &ormativitt und Bakti'itt. Die „Reine Rechtslehre“
$ls bedeutendste Richtung des Rechts)ositivismus gilt die Reine Rechtslehre der iener Schule des Rechts)ositivismus. Sie *urde von 9ans Ielsen begr0ndet. Ielsen versteht das Recht als )ositiv ge set'te normative *angsordnung und als S
Die Geltung des Rechts beruht au" einer Grundnorm? die nicht *ie bei Ielsen eine normative $n nahme sondern als "aktische Tatsache. Die 2ntegrationslehre Smends $u"gabe des Staates ist es? die Hndividuen in das )olitische Ceben 'u integrieren. Die 6er"assung soll die )olitische 8inheit im Staat aktiv realisieren. Grundrechte sollen nicht nur blo@e $b*ehrrechte gegen0ber dem Staat sein? sondern als $usdruck einer )ositiven ertordnung begri""en *erden. /hmann: S7stemtheorie des Rechts 8r stellt sich die Brage *elche Bunktion das Recht in der und "0r die Gesellscha"t hat. Das S
$. Die rechts= und staatstheoretischen Grundlagen des ?=;G Das 7sterreichische 5undes6er"assungsgeset' gr0ndet au" den Theorieanst'en der iener Schule des Rechts)ositivismus? insbesondere 9ans Ielsen. Das 56G erkennt kein 0ber)ositives Recht und 12
Ge*ohnheitsrecht an. Hn ein'elnen 5estimmungen *erden naturrechtliche 6orstellungen und Ge *ohnheitsrecht als Rechtsuelle ersichtlich. Das 56G gibt die S)ielregeln des )olitischen /ro'esses vor? 0berlsst nhere inhaltliche Gestaltung allerdings dem ein"achen Geset'geber. &ur verein'elt geben Staats'ielbestimmungen dem ein"achen Geset'geber inhaltliche iele vor? die dieser in der Rechtsset'ung ver"olgen soll. Die Staats"orm des 56G ist die demokratische Re)ublik. Die 6olkssouvernitt ist im 56G )ositiviert. Staatsoberhau)t ist ein au" eit ge*hlter und "0r die $us0bung seines $mtes rechtlich und )olitisch verant*ortlicher 5undes)rsident. Ge*altenteilung ist in hori'ontaler und vertikaler 9insicht ver*irkli cht. 9oheitsbe"ugnisse sind au" Cegislative? 8ecutive und >udikative au"geteilt und durch ein S
Teil $: Grundbegriffe des @ffentlichen Rechts 1. Der rechts-issenschaftliche ?egriff des @ffentlichen Rechts -""entliches Recht beinhaltet 6er"assungsrecht? 6er*altungsrecht? Stra"recht? Steuerrecht? So'ial recht? 'ivil und stra")ro'essuale 6er"ahrensrecht? 67lkerrecht und 8uro)arecht.
#. Staatselemente Staatsgebiet ird durch v7lkerrechtliche 6ertrge oder durch den traditionellen 5ereich der irksamkeit und Reich*eite der Staatsge*alt bestimmt.
Staatsvolk Staatsvolk bildet sich auch den Staatsb0rgern des je*eiligen Staates. 8r*erb oder 6erlust der Staats b0rgerscha"t *ird durch nationales Recht geregelt. Staatsb0rgerscha"t erhlt man ent*eder durch $bstammung? Geburt oder $u"enthalt. Daher ist eine Do))elstaatsb0rgerscha"t m7glich.
Staatsge-alt Hst die Staatsge*alt als 9errscha"tss
Staaten!nd 13
Hst ein v7lkerrechtlicher usammenschluss grundst'lich selbststndig bleibender Staaten? die be stimmte $ngelegenheiten gemeinsam regeln. 8in Staatenbund ist eine Ioo)eration souverner Staa ten. Die 8, kann nicht als Staat be'eichnet *erden? allerdings auch nicht als Staatenbund durch '. 5. Ge set'gebung? daher *ird sie als Staatenverbund be'eichnet.
$. Rechtsent-icklung Rechts
/ovellierung Rechtsvorschri"ten d0r"en grundst'lich jeder'eit gendert *erden. Durch &ovellen kann eine Onde rung der s)rachlichen Bassung? eine $u"hebung und eine 8in"0hrung neuer 5estimmungen be*irkt *erden. 6orschri"ten d0r"en nur von jener Rechtsset'ungsautoritt verndert *erden? *elche diese 6orschri"t erlassen hat.
'. Stufenbau der Rechtsordnung $dol" >. Merkl die Cehre vom Stu"enbau der Rechtsordnung
Stufenbau nach der rechtlichen ?edingtheit Das Recht regelt seine 8r'eugung selbst. Die je*eilige rechtsset'ende Stu"e ist an die 0bergeordnete &orm gebunden Fheteronome Determinante. $llerdings bestehen immer ge*isse Gestaltungss)iel rume Fautonome Determinante. Dieser Gestaltungss)ielraum verengt sich immer mehr je *eiter unten im Stu"enbau man sich be"indet. *ischen Rechtsvorschri"ten bestehen hu"ig Delegations'usammenhnge. Delegationsnormen er mchtigen Staatsorgane 'ur 8rlassung *eiterer Rechtsvorschri"ten. 5undes und Candesver"assung ermchtigen die Geset'gebungsorgane 'ur 8rlassung ein"acher Geset 'e? *obei die 5undes nicht von den Candesver"assungen ber0hren *erden d0r"en. 6er"assungen und Geset'e ermchtigen 6er*altungsbeh7rden 'ur 8rlassung von 6erordnungen. Geset'e ermchti gen 5eh7rden 'ur 8rlassung von 5escheiden und ,rteilen.
Stufenbau nach der derogatorischen 2raft Der Rang einer Rechtsvorschri"t bestimmt sich nicht nach dem Rechtser'eugungs'usammenhang sondern ob eine 6orschri"t einer anderen derogieren kann. Sie ents)richt dem Stu"enbau nach der rechtlichen 5edingtheit.
(. ;erfassungsrecht Grund!rin0i!ien der @sterreichischen ;erfassung Hn der 7sterreichischen 6er"assung nehmen Grund)rin'i)ien oder auch 5augeset'e eine besondere Stellung ein. Sie sind nicht ausdr0cklich geregelt? sondern ergeben sich aus dem usammenhang. Grund)rin'i)ien haben ersch*erte 8r'eugungs b'*. $bnderungsbedingungen. 5ei einer Gesamt nderung der 5undesver"assung bedar" es einer 6olksabstimmung. Dies liegt vor *enn Grund)rin'i )ien au"gegeben oder tie"grei"end umgestaltet *erden oder *enn sich das 6erhltnis der /rin'i)ien untereinander ndert. 5eim 8,5eitritt *urden das demokratische? das ge*altenteilende? das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche /rin'i) verndert. Grund)rin'i)ien nehmen den h7chsten Rang in der 5undesver"assung ein. 6erst7@t eine ein"ache 6orschri"t der 5undesver"assung gegen die Grund)rin'i)ien ist diese ver"assungs*idrig. $b'ugren'en sind die Grund)rin'i)ien von den Staats'ielbestimmungen F'. 5. dauernde &eutralitt? um"assende Candesverteidigung und um"assender ,m*eltschut'. Sie enthalten grundlegende )oliti sche S
Dem demokratischen /rin'i) 'u"olge sollen die Rechtsunter*or"enen das Recht selbst er'eugen. Hn -sterreich ist die mittelbare? )arlamentarische Demokratie ver*irklicht? bei der das Geset' von ge *hlten /ersonen er'eugt *ird. Die ge*hlten $bgeordneten haben ein "reies Mandat? sind somit nicht an hlerinstruktionen oder an )olitische /arteien gebunden. 8lemente unmittelbarer Demokratie sind: 6olksabstimmung 6olksbe"ragung und 6olksbegehren Rep!likanisches Prinzip 8s *ird durch ein Staatsoberhau)t? den 5undes)rsidenten? ver*irklicht. Der 5undes)rsident kann durch 6olksabstimmung abgeset't *erden und *ird "0r eine Dauer von % >ahren ge*hlt. $u"grund der 'eitlichen 5egren'theit ist -sterreich eine Re)ublik. *ndesstaatliches Prinzip Geset'gebung und 6oll'iehung ist au" verschiedene Gebietsk7r)erscha"ten au"geteilt. &eben der 5undesgeset'gebung und ver*altung gibt es auch Candesgeset'gebung und ver*altung. Die Gerichtbarkeit ist ausschlie@lich 5undessache. Dem 5und kommen nur die ausdr0cklich ange"0hrten $ngelegenheiten 'u? den Cndern alle 0brigen. Dennoch gibt es ein uantitatives und ualitatives Jberge*icht au" 5undesseite. Die Cnder k7nnen durch den 5undesrat au" die 5undesgeset'gebung und ver*altung 8in"luss neh men Fsus)ensives 6eto. Ge#altentrennendes Prinzip 6erschiedene Argane "0r Geset'gebung F&ationalrat und 5undesrat? Candtage? 6er*altung und Ge richtsbarkeit. $u@erdem gibt es die 5estimmung? dass niemand 'ugleich Bunktionen mehrere Argane verschiedener Staatsge*alt einnehmen kann. 8s bestehen *echselseitige 8rnennungs? $bberu"ungs? Mit*irkungs und Iontrollrechte. /i!erales Prinzip 8s gibt eine Trennung von Staat und Gesellscha"t. Diese "indet $usdruck in den Grund und Breiheits rechten? *elche staatliche $b*ehrrechte darstellen. Rechtsstaatliches Prinzip Die Rechtsordnung hat eine ge*isse inhaltliche 5estimmtheit und 6orhersehbarkeit. 9au)tbestand teil ist die 5indung der 6er*altung an das Geset'. Die 8inhaltung von 6er"assung und Geset' *ird durch bestimmte Hnstitutionen garantiert. • • •
Geset0gebungs!ro0ess *ndesgesetzge!ng 5undesgeset'gebung *ird durch den &ationalrat und dem 5undesrat ausge0bt. &ationalratsabge ordneten *erden vom 6olk direkt ge*hlt. 8inleitung eines Geset'gebungsver"ahrens er"olgt mittels eines Geset'esvorschlages. Diese Geset'es initiativen k7nnen nur von $bgeordneten? der 5undesregierung? vom 5undesrat oder mittels 6olks begehren er"olgen. 8in"ache Geset'e brauchen eine $n*esenheit eines Drittels der &ationalratsab geordneten und die Mehrheit der Stimmen. 6er"assungsgeset'e ben7tigen die $n*esenheit der 9l" te und eine *eidrittelmehrheit der Stimmen. Geset'esbeschluss ist dem &ationalrat 'u 0bermitteln? *elcher ein sus)ensives 6eto hat. 8rhebt der 5undesrat keinen 8ins)ruch innerhalb von + ochen? er"olgen die 5eurkundung? Gegen'eichnung und die Iundmachung. 8rhebt der 5undesrat 8ins)ruch ist ein neuerliches 6er"ahren ein'uleiten. Der &ationalrat kann allerdings ei nen 5eharrungsbeschluss "assen. /andesgesetzge!ng ur 8r'eugung von Candesgeset'en bedar" es eines 5eschlusses des Candtags? die 5eurkundung? Ge gen'eichnung und Iundmachung. Die 5undesregierung besit't ein sus)ensives 6eto. 5ei der 8rlassung von Candesver"assungsrecht bedar" es der $n*esenheit der 9l"te der Candtags mitglieder und einer *eidrittelmehrheit der Stimmen. Candes und 5undesver"assungsrecht d0r"en einander nicht *iders)rechen? ein"ache 5undesgeset'e haben allerdings keinen 6orrang vor Candes geset'en. 1#
)llgemeine Aehren der Grund= und Menschenrechte Grund und Menschenrechte sind subjektive Rechte des 8in'elnen? die im 6er"assungsrang stehen. Sie "inden sich im Staatsgrundgeset'? 56G und 8MRI. Menschenrechte sch0t'en jedermann? Grundrechte nur Staatsb0rger. 5esonderes gilt "0r ,nionsb0r ger. Grundrechtstrger sind nat0rliche und juristische /ersonen. >uristische /ersonen k7nnen sich aller dings nur au" jene Grundrechte beru"en die "0r das esen der juristischen /erson her m7glich sind. 8s gibt "olgende Gru))en: Breiheitsrechte FRecht au" Ceben? 8r*erbs"reiheit? Religions"reiheit Gleichheitsrechte FGleichheitssat' soll Diskriminierung verhindern 6er"ahrensgarantien FRecht au" ugang 'u einem Gericht ge*hrleisten Durchset'ung von Rechten /oltische Rechte Fahlrecht So'iale Grundrechte F- sieht so'iale Grundrechte nicht vor ,irkng Sie sind $usdruck des liberalen /rin'i)s und haben die Bunktion als $b*ehrrechte gegen den Staat. Sie sch0t'en den 8in'elnen vor 'u *eitem 8ingri"" i n die Breiheitss)hre. So*ohl $kte der 6er*altung als auch des Geset'gebers sind au" ihre Grundrechstkon"ormitt durch den 6"G9 0ber)r0"bar. Die Grundrechte binden den Staat auch im Rahmen der /rivat*irtscha"tsver*altung. $llerdings *ird eine unmittelbare Dritt*irkung abgelehnt. Grundrechte haben dennoch durch das ein"ache Geset' eine mittelbare Dritt*irkung? da Geset'e Grundrechte *ahren m0ssen. Manche Grundrechte garantieren staatliche Ceistungen oder einen $ns)ruch au" Mit*irkung F$n s)ruch au" Staats*illensbildung. +inschr&nkngen der Grnd9 nd Menschenrechte Die meisten ver"assungsgeset'lich ge*hrleisteten Rechte sind nicht absolut ge*hrleistet? sondern stehen unter einen Geset'esvorbehalt. Darunter versteht man die 5erechtigung "0r den Geset'geber Grundrechte ein'uschrnken F"ormeller Geset'esvorbehalt. enn es dabei auch bestimmten i nhalt lichen $n"orderungen 'u gen0gen hat? s)richt man von materiellem Geset'esvorbehalt. 8ine 5eschrnkung ist 'ulssig? *enn sie durch ein 7""entliches Hnteresse geboten ist? die Ma@nahme ein geeignetes Mittel darstellt? dieses iel 'u erreichen? sie das Grundrecht nicht 0ber das unbedingt n7tige Ma@ hinaus beschrnkt und aduat ist. Drchsetzng Jber*achung obliegt dem 6"G9? der so*ohl generellabstrakte FGeset'e als auch individuell konkrete Rechtsakte F5escheide 0ber)r0"en soll. • • •
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Gesetze
unchst ist der Schut'bereich des je*eiligen Grundrechts 'u bestimmen. 5ei einem 8ingri"" Fjeder staatliche $kt der die grundrechtlich gescht'te S)hre in belastender eise ber0hrt *ird ge)r0"t ob dieser gerecht"ertigt ist oder eine 6erlet'ung des Grundrechts vorliegt FGeset'esvorbehalt;. Ciegt eine 6erlet'ung vor *ird das Geset' vom 6"G9 au"gehoben. Bescheide
5escheid"ormel: 5escheid verlet't Grundrecht? *enn Der 5escheid geset'los ergangen ist Fkeine geset'liche Grundlage Geset' denkunm7glich ange*endet *urde Fgeset'liche Grundlage eistiert? 5eh7rde aller dings uali"i'iert unrichtig ange*endet 5escheid st0t't sich au" ein ver"assungs*idriges Geset' +inzelne Grnd9 nd Menschenrechte a Recht au" $chtung des /rivat und Bamilienlebens $rt + 8MRI enthlt ! Breiheitsrechte: $chtung des /rivatlebens? Bamilienlebens? ohnung und 5rie" verkehr. Der Schut' des /rivatlebens er"asst nicht nur die )rivate Cebens"0hrung? sondern *ahrt auch die geistige und k7r)erliche Hntegritt und Selbstbestimmung. 8ingri""e k7nnen '*angs*eise medi'ini • •
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sche ,ntersuchungen? /ersonen und Ge)ckdurchsuchungen und 6er7""entlichung )rivater Hn"or mationen darstellen. Der Schut' des Bamilienlebens um"asst nicht nur die 5e'iehung 'ur Iern"amilie? sondern auch 'u *eiter 6er*andten. 8ingri""e sind et*a der 8nt'ug des 8r'iehungsrechts und die 5ehinderung b'*. 5eeintrchtigung des Bamilienlebens. Das Recht au" $chtung der ohnung soll einen R0ck'ugsbereich scha""en. Schut'bereich sind *illk0r liche ohnungsdurchsuchungen und Schut' vor Hmmissionen. Das Recht au" $chtung des 5rie"verkehrs sch0t't die 6ertraulichkeit der Iommunikation. 8ingri""e stellen $bh7ren von Ges)rchen oder S)eichern von SMS dar. $rt + $bs 2 8MRI enthlt einen materiellen Geset'esvorbehalt. b Gleichheitssat' &ahe'u *ortgleich "indet es sich im 56G und StGG *ieder. 8r soll die ,ngleichbehandlung von Staatsb0rgern verhindern. 6erbotene Di""eren'ierungsmerkmale sind Geburt? Geschlecht? Ilasse? 5ekenntnis und Stand. 8s gibt das 6erbot unsachlicher Di""eren'ierung und das 6erbot unsachlicher Gleichbehandlung. c 8r*erbs"reiheit Gesch0t't ist jede selbststndige und unselbststndige Ttigkeit? die au" *irtscha"tlichen 8r"olg ge richtet ist. 8s gibt drei $rten von 8ingri""en: Abjektive ugangsbeschrnkung: Dabei handelt es sich um Schranken des ugangs 'u einer 8r*erbsttigkeit? die der 5etro""ene durch eigene Ira"t nicht 0ber*inden kann. Subjektive ugangsbeschrnkungen: Die 5eschrnkung liegt in der /erson des 5etro""enen? die dieser aus eigener Ira"t 0ber*inden kann. $us0bungsschranken: Sie reglementieren die $us0bung einer 8r*erbsttigkeit. d 8igentumsgarantie >edermann kann sich darau" beru"en. 8s gibt '*ei T<)en von 8ingri""en: 8nteignung: Sie liegt vor? *enn dem 8igent0mer eine Sache durch einen hoheitlichen $kt ent'ogen *ird und au" einen anderen 0bertragen *ird. 8igentumsbeschrnkung: Sie liegt vor? *enn das 8igentumsrecht nicht ent'ogen? sondern le diglich die $us0bung des 8igentumsrechts eingeschrnkt *ird. Die 8igentumsbeschrnkung kann allerdings so sch*er*iegend sein? dass sie einer 8nteignung gleich kommt. 5eide T<)en von 8ingri""en m0ssen im 7""entlichen Hnteresse liegen und verhltnism@ig sein. B0r die 8nteignung gelten strengere 6orausset'ungen. B0r eine 8nteignung muss ei n konkreter 5edar" be stehen? der durch diese Sache gestillt *erden kann und es dar" keine andere M7glichkeit geben den 5edar" ander*eitig 'u decken. ird die enteignete Sache nicht in einer angemessenen Brist "0r den vorgesehenen *eck genut't ist die r0ck'u0bereignen. e 6er"ahrensgrundrechte ,m $rt % 8MRI an*enden 'u k7nnen? muss es sich um ein 6er"ahren mit 'ivil oder stra"rechtlicher $ngelegenheit handeln. •
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. ;er-altungsrecht Gliederung 8s besteht aus 6orschri"ten 0ber den $u"bau der 6er*altung FArganisationsrecht? den Hnhalt der 6er*altungsttigkeit Fmaterielles oder besonderes 6er*altungsrecht und das "ormale /ro'edere ver*altungsbeh7rdlicher 6er"ahren F6er*altungsver"ahrensrecht.
?egriffe )ristische Personen des öffentlichen Rechts Sie entstehen 'ur 8r"0llung 7""entlicher Hnteressen durch ein s)e'ielles Geset' oder einen s)e'iellen 9oheitsakt. I7r)erscha"ten sind 'u juristischen /ersonen erhobene /ersonenmehrheiten. 8s besteht meist *angsmitgliedscha"t. Man unterscheidet Gebietsk7r)erscha"ten F5und? Cnder? Ge •
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meinden *angsmitgliedscha"t au"grund des ohnortes und /ersonalk7r)erscha"ten FSo 'ialversicherungstrger? Iammern *angsmitgliedscha"t au"grund )ers7nlicher Merkmale $nstalten sind 'u juristischen /ersonen erhobene Sachgesamtheiten. Sie haben keine Mit glieder? sondern 5enut'er. 6orausset'ung ist eine si chtbare 8inrichtung und die dauernde idmung "0r 6er*altungs'*ecke. Bonds sind 'u juristischen /ersonen erhobene 6erm7gensmassen. Sie haben *eder Mitglie der noch 5enut'er? sondern 5eg0nstigte. %rgan!egriff >uristische /ersonen sind '*ar rechts aber nicht handlungs"hig? *eshalb sie Argane ben7tigen. Argane nehmen Teilau"gaben der juristischen /erson *ahr. Argan*alter k7nnen durch ahl F'. 5. 5undes)rsident oder 8rnennung F'. 5. 5undesminister be stellt *erden. 8in $nstellungsverhltnis besteht au"grund eines 5escheides F5eamte oder eines 6er trages F6ertragsbedienstete begr0ndet *erden. &ach $rt der illensbildung *ird '*ischen monokratischen und Iollegialorganen unterschieden. 5ei 6er*altungsorganen *ird '*ischen 5eh7rden und sonstigen Dienststellen unterschieden. Dienststel len stellen einen 9il"sa))arat dar. 5eh7rden sind jene Argane? *elche hoheitliche $u"gaben inneha ben. •
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Organe der ?undesver-altung 5undes)rsident Fmonokratisch? 5undesregierung FIollegialorgan und 5undesminister Fmonokra tisch. 5undesver*altung kommt in '*ei Bormen vor: durch eigene 5undesorgane durch den Candeshau)tmann und die ihm unterstellten Candesbeh7rden • •
Organe der Aandesver-altung Candesregierung und Candeshau)tmann. B0r $u"gaben der Candesver*altung sind 5e'irksver*al tungsbeh7rden 'ustndig.
Organe der Gemeindever-altung Gemeinderat? Gemeindevorstand und 50rgermeister. Gemeinden sind nicht an ei sungen von 5und und Cnder gebunden.
7oheitsver-altung * rivat-irtschaftsver-altung Hoheits"er#altng Staat *ird in hoheitlicher 6er*altung ttig? *enn er im im)erium au"tritt. Die beh7rdliche 5e"ugnis besteht darin einseitige 6erordnungen und 5escheide 'u erlassen und 5e"ehls und *angsge*alt 'u set'ten. Verordnungen sind au@en*irksame &ormen? *elche sich an generelle Merkmale bestimmter $dres satenkreise orientieren. Der 6"G9 kann die 6er"assungsm@igkeit )r0"en. Bescheide binden im 8in'el"all 'u Ceistungen oder Gestaltung b'*. Beststellung von Rechtsverhltnis sen. Sie richten sich an individuelle /ersonen. $ls ordentliche Rechtsmittel gegen 5escheide gelten 5eru"ungen. Sie si nd binnen '*ei ochen ab ustellung des 5escheids 'u erheben. Gestaltungsbescheide: begr0nden? ndern oder heben Rechtsverhltnisse au" Ceistungsbescheide: begr0nden eine 6er)"lichtung 'u einem Tun oder ,nterlassen Beststellungsbescheide: stellen das 5estehen oder &ichtbestehen von Rechtsverhltnissen "est $kte unmittelbarer 5e"ehls und *angsge*alt ergehen als normativ e $nordnungen gegen0ber indi viduellen Rechtsunter*or"enen und *eitgehend "orm und ver"ahrens"rei. • • •
Pri"at#irtschafts"er#altng 1+
8r tritt '*ar nicht als Trger hoheitlicher 5e"ugnisse au"? allerdings gilt auch dies als /ri vat*irt scha"tsver*altung. Rechtsstreitigkeiten in diesen 5ereichen *erden von ordentlichen Gerichten ent schieden.
4. Grund0
rtliche 6st&ndigkeit $uch diese richtet sich )rimr nach den materiellen 6er*altungsgeset'ten. Subsidire 6orschri"t bestimmt? dass sich die 7rtliche ustndigkeit in $ngelegenheiten? die sich au" ein unbe*egliches Gut be'iehen? nach dessen Cage? ansonsten beim 5etrieb eines ,nternehmens nach diesem Art? ansons ten nach dem 9au)t*ohnsit' des 5eteiligten bestimmt. 2nstanzenz.ge Der Hnstan'en'ug *ird durch den je*eiligen Materiengeset'geber bestimmt. Meist ist ein '*eiglied riger Hnstan'en'ug vorgesehen. Der regulre Hnstan'en'ug besteht in der mittelbaren 5undesver*altung von der 5e'irksver*al tungsbeh7rde 'um Candeshau)tmann. $ls oberste 5eru"ungsbeh7rde in der unmittelbaren 5undes ver*altung kommen die 5undesminister und die 5undesregierung in 5etracht. Hn der Candesver*altung geht der Hnstan'en'ug bis 'um obersten Argan? somit 'ur Candesregierung. Durch die 8in"0hrung der ,6S gibt es die M7glichkeit 5eru"ung gegen 5escheide oberster Argane ein'ulegen.
;er-altungsstrafbeh@rden Sachliche 6st&ndigkeit Den 5e'irksver*altungsbeh7rden kommt in erster Hnstan' $ll'ustndigkeit hinsichtlich der ,ntersu chung und 5estra"ung aller Jbertretungen 'u. Den Candes)oli'eidirektionen kommt '*ingend die Stra"be"ugnis in erster Hnstan' 'u. rtliche 6st&ndigkeit Hn erster Hnstan' ist grundst'lich jene 5eh7rde 'ustndig? in deren $mtss)rengel die 6er*altungs 0bertretung *ar. 2nstanzenzg Dieser ist '*eistu"ig gegliedert. Generell besteht eine '*eitinstan'liche ustndigkeit der ,6S.
)usblick: Das @ffentlich=rechtliche Rechtsschut0s6stem ab 1. 1. #B1' Sonderbeh7rden *ie die ,6S? ,BS und der $s
8. Grundbegriffe des ;@lkerrechts Rechtsnatur und Grunds>t0e des ;@lkerrechts Das 67lkerrecht enthlt jene Rechtsvorschri"ten? die die 5e'iehung '*ischen 67lkerrechtssubjekten regeln. 67lkerrecht hat normativen Kharakter? auch *enn sich 67lkerrechtssubjekte 0ber 6er)"lich tungen hin*egset'en k7nnen und dies sanktionslos bleibt. Grundsat' des Ge*altverbots Grundsat' der "riedlichen Streitbe*ltigung Grundsat' des Hnterventionsverbots • • •
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Grundsat' der internationalen usammenarbeit Grundsat' der Gleichberechtigung und Selbstbestimmtheit der 67lker Grundsat' der souvernen Gleichheit der Staaten Grundsat' von Treu und Glauben Diese Grundst'e sind heute durch 67lkervertragsrecht F'. 5. Kharte oder 67lkerge*ohnheitsrecht rechtlich verbindlich. • • • •
Rechts%uellen des ;@lkerrechts Hm 67lkerrecht gilt das Ionsens)rin'i). Ab sich ein 67lkerrechtssubjekt an 67lkerrecht bindet hngt von seiner ustimmung ab. Die *ichtigsten Quellen des 67lkerrechts sind: 67lkerrechtliche 6ertrge FHnternationale Jbereink0n"te: Die uantitativ *ichtigste Quelle des 67lkerrechts. 8s gibt rund #=.=== bilaterale und multilaterale 6ertrge. Das "ormelle 67l kervertragsrecht be'eichnet jene Rechtsvorschri"ten? die den $bschluss und das Hnkra"ttre ten? die $n*endung und $uslegung und die Onderung und 5eendigung regeln. 67lkerge*ohnheitsrecht: 8s ist das von 67lkerrechtssubjekten dauernde und mit Jber'eu gung )rakti'ierte 6erhalten. ichtig sind daher die dauernde? einheitliche Jbung und die Rechts0ber'eugung. 8s bindet auch Staaten? die nicht am 8ntstehungs)ro'ess beteiligt *a ren. $llgemeine Rechtsgrundst'e: Sind jene Rechtsgrundst'e? die von 'ivilisierten Staaten be reits )ositiviert *urden und damit als allgemein anerkannt gelten. 67lkerrechtliche 6ertrge und 67lkerge*ohnheitsrecht gehen vor. Richterliche 8ntscheidungen und Cehrmeinungen von 67lkerrechtlern Rang der 67lkerrechtsuellen und ius cogens: 67lkerrechtsuellen sind grundst'lich gleich *ertig. Das 67lkerrecht kennt auch '*ingende 5estimmungen Fius cogens. •
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Subjekte des ;@lkerrechts ,rs)r0ngliche 67lkerrechtssubjekte: Staaten 9eilige Stuhl $bgeleitete 67lkerrechtssubjekte: Hnternationale Arganisationen Souverne Malteser Ritterorden Hnternationale Iomitee vom Roten Ireu' • •
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;@lkerrecht und nationales Recht Das 'erh<nis "on 'ölkerrecht nd nationalem Recht Die 67lkerrechtsdoktrin hat da'u verschiedene Ion'e)te ent*ickelt. 5ei der Cehre vom Dualismus handelt es sich um '*ei voneinander getrennte und unterschiedliche Rechtsordnungen. Sie unterscheiden sich nach ihrem Geltungsgrund F67lkerrecht *ird in einem in ternationalen 6er"ahren er'eugt? nach ihrem $dressatenkreis F$dressaten des 67lkerrechts sind 67lkerrechtssubjekte und nach ihrem Regelungsgegenstand F67lkerrecht regelt internationale Mate rien. 8in Ion"likt ist daher ausgeschlossen. 5ei der Cehre vom Monismus handelt es sich um eine gemeinsame Rechtsordnung. 6ertreten erken nen an? dass beide durch unterschiedliche Rechtser'eugungsver"ahren begr0ndet *erden und sich an verschiedene $dressaten *enden. Man nimmt den 6orrang einer der beiden Rechtskreise an. Die ;!ernahme "on 'ölkerrecht in das nationale Recht 8s bleibt jedem Staat selbst 0berlassen eine unmittelbare Geltung v7lkerrechtlicher 6ertrge vor'u sehen oder sie durch staatliche $kte innerstaatlich an*endbar 'u machen. Hn der 7sterreichischen Rechtsordnung "inden sich 6orschri"ten 0ber das 67lkerrecht so*ohl im 6er"assungsrang als auch in ein"achen Geset'en.
3ollision "on 'ölkerrecht nd nationalem Recht 2=
Sind mit den allgemeinen Regeln von le )osterior derogat legi )rioriE und le s)ecialis derogat legi generaliE. Die 5estimmungen m0ssen allerdings den gleichen Rang einnehmen.
C. Grundbegriffe des &uro!arechts Rechtsnatur der &9 Die 8, ist ein Staatenverbund? der Rechts)ers7nlichkeit genie@t und su)ranationale 0ge hat. Mehr heitsbeschl0sse haben auch bindende irkung "0r jene Staaten die 0berstimmt *urden. Rechtsakte k7nnen durch unabhngige? au@erstaatliche Argane erlassen *erden. Diese Rechtsakte ent"alten in den Mitgliedsstaaten auch unmittelbare $n*endbarkeit.
Rechts%uellen des 9nionsrechts $ls /rimrrecht be'eichnet man das 8, scha""ende Recht. Da'u 'hlen die 6ertrge F8,6? $8,6 und 5eitrittsvertrge so*ie die /rotokolle. Hm gleichen Rang *ie die 6ertrge steht die Kharta der Grund rechte der 8,. Jber )rimrrechtlichen Rang ver"0gen auch allgemeine Rechtsgrundst'e. $ls Sekundrrecht *ird das von der 8, gescha""ene Recht be'eichnet. 8s handelt sich um Rechtsakte von ,nionsorganen mit 8rmchtigungsgrundlage im /rimrrecht. Da'u 'hlen 6erordnungen und Richtlinien als generellabstrakte Rechtsakte? 5eschl0sse als individuellkonkrete Rechtsakte? 8m)"eh lungen und Stellungnahmen.
9nionsrecht und nationales Recht ,nionsrecht kommt $n*endungsvorrang 'u. &ationales Recht ist so*eit *ie m7glich in Jberein stimmung mit dem ,nionsrecht aus'ulegen.
'. Teil: 7istorisch Grundlagen des rivatrechts 1. R@misches Recht )ltr@misches Recht Das ort ius be'eichnet die Gerichtssttte. Das lteste Recht *ar nicht schri"tlich au"ge'eichnet. Hm uge des Stndekam)"es verlangten die /lebs die $u"'eichnung des geltenden Rechts. unchst *ur den 1= Ta"eln ange"ertigt? die s)ter durch '*ei *eitere ergn't *urden. 8s *urden Materien *ie ivil)ro'ess? Bamilien und 8rbrecht? 6erm7gensrecht? Deliktsrecht und Sakralrecht. Geregelt *erden die Cadung vor Gericht? die 6ollstreckung des ,rteils? der Iredit'ins? das & achbar recht? Gren'streitigkeiten? 5auvorschri"ten? /rivatdelikte und 5egrbnisluus. Die /rivatrechtsord nung *ird nicht geregelt. Die Ta"eln beruhen au" gr7@tenteils latinischen? teils etruskischen und griechischen Rechtsvorstellun gen.
S!>tere rivatrechtsgeset0gebung R7misches Geset' Fle )ublica *ird in der 6olksversammlung beschlossen. 5eschluss"assung er"olgte urs)r0nglich in den comitia centuriata? eine Gliederung militrischen ,rs)rungs. S)ter in den comi tia tributa Fvier stndtische und 31 lndlich 5e'irke. Seit der Ce 9ortensia allerdings auch durch /lebs. &ach 8rrichtung der Monarchie durch $ugustus geriet die 6olksversammlung in 6ergessenheit. Mit 8nde des 1. >ahrhunderts *urde der Senat 'um Geset'geber. Gegen 8nde des 2. >ahrhunderts *urden bereits dem kaiserlichen $ntrag Rechtsuellcharakter 'uge s)rochen.
Die Rolle des r>tors Den beiden Ionsuln stand immer ein /rtor 'ur Seite. Dieser erlangte besondere ustndigkeit "0r das Gerichts*esen. u 5eginn jedes $mtsjahres verk0ndete der /rtor 'u *elchen Grundst'en er die Gerichtsbarkeit aus0bt und *elche Rechtsbehel"e er ge*hren *ird. 8rst durch I7nig 9adrian ging die Rechtsent*icklung in die 9nde des Iaisers 0ber. >eder r7mische ivil)ro'ess begann vor dem /rtor. 6on ihm erhielten die /arteien die /ro'ess"ormel und das Streit)rogramm. 21
Das vom /rtor gescha""ene Recht *ird auch $mtsrecht genannt.
Die r@mischen uristen Die ,rs)r0nge der r7mischen Rechts*issenscha"ten liegen bei den )onti"ices. $b dem 3. >hdt vKhr gab es 7""entlichen? unentgeltlichen Rechtsunterricht. Olteste Rechtsliteratur bilden Sammlungen von Bormularen und Ballentscheidungen Fres)onsa. Hm 6ordergrund steht die ,nterrichtung und 5eratung von Magistraten. 5edeutendste $u"gabe ist die 8rteilung von Rechtsgutachten. 9erausragende >uristen dur"ten sogar im &amen des Iaisers res)onsa erteilen. Diese res)onsa *ar "0r den Richter verbindlich. Hn der /rin'i)ats'eit bildeten sich '*ei rivalisierende Rechtsschulen. Die Schule der Sabianer FKa)ito und die Schule der /rokulianer FCabeo. Die Sabianer haben eine strkere 5indung an die Tradition? sind *eniger methodenbe*usst und )ragmatischer. Hm Mittel)unkt der Rechtsliteratur stehen res)onsa? uaestiones und 8lementarliteratur F$n"nger lehrbuch des /rivatrechts. Hn der s)tklassischen eit entstammten >uristen dem Ritterstand und durchlau"en eine 5eamten lau"bahn.
/achklassische Rechtsent-icklung Hm 3. ,nd !. >hdt nKhr kommt es 'ur 6ulgarisierung des Rechtsdenkens. /ositiv ist die gr7@ere 6olks nhe und die 8r*eiterung der 6ertrags"reiheit. 8nde des 3. >hdt besteht das Recht aus >uristenschri"ten Fius und aus Iaiserkonstitutionen Fleges. Die B0lle der Rechtssto""es versuchen Iassier und itiergeset'e ein'uschrnken. &ach dem ,ntergang des r7mischen Reiches nahmen Germanenk7nige *estr7misches 6ulgarrecht in die Rechtsordnung au". 6ulgarrecht sollte durch die iederbelebung der klassischen Rechtskultur !2# nKhr 0ber*unden *erden. Schlie@lich *urde ulassungsvorausset'ung "0r $n*lte ein Studium der lateinischen Rechtskultur. #33 *urden die Digesten von >ustinian ver7""entlicht. Dabei handelt es sich um ca. 2=== 50cher klas sischer >usristenschri"ten? die bearbeitet und au" et*a 12= redu'iert *urden. Seit dem 1%. >hdt *er den Hnstitutionen? Digesten? Kode so*ie &ovellen 'usammenge"asst Kor)us Huris Kivils genannt.
Grundbegriffe des Sachenrechts ,rs)r0nglich verstand man unter Sachen Fres k7r)erliche Sachen? allerdings er*eiterte Gaius diese um unk7r)erliche Sachen *ie Rechte. 5estimmte Sachen sind niemandes 8igentum Fres nullius. Teil*eise kann man an diesen 8igentum er*erben FBische? 67gel? teil*eise sind sie dem /rivat rechtsverkehr vollkommen ent'ogen FTem)el. &icht 'um /riv atrecht geh7ren res divini iuris FSachen g7ttlichen Rechts und die res )ublicae F8igentum des Staates. 8s gibt die ,nterscheidung '*ischen 7""entlichem Gut im Gemeinscha"tsgebrauch? Gut und Binan' verm7gen des Staates. Die ,nterscheidung res manci)i und res nec manci)i sind im lteren r7mischen Recht *ichtig. u ersteren geh7ren italische Grundst0cke FBeldservitute? Sklaven? 8sel? /"erde. Diese k7nnen durch manci)atio oder cessio 0bertragen *erden. Sie sind nur r7mischen 50rgern 'ugnglich. Stark getrennt *ird 5esit' F)ossessio und 8igentum Fdominium. 2 9au)tt<)en des 5esit'es: /ossessio civils: 5esit'? der au" einen g0ltigen 8r*erbsgrund beruht. 8igentum kann durch 8r sit'ung er*orben *erden. /ossessio ad interdicta: vom /rtor gesch0t'ter 5esit'. G0lter Titel ist nicht *ichtig? sondern dass er nicht ge*altsam? heimlich oder au"grund einer 5ittleihe erlangt *urde Der 5esit'schut' er"olgt durch interdicta. Davon gibt es verschiedene $rten. $n /rovin'boden be standen nie /rivateigentum? sondern &ut'ungsrechte. &eben 'ivilem 8igentum gab es auch 8igentum nach )rtorischem Recht. Hm 6ulgarrecht geht diese ,nterscheidung verloren. •
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&igentumser-erb und &igentumsschut0 Manci)atio ist ein "7rmlicher 8r*erbsakt. Dabei ergrei"t der 8r*erber die res manci)i und s)richt da'u die Bormel? dass die Sache ihm geh7rt. 8rst s)ter *erden das 6er"0gungs und 6er)"lichtungs gesch"t ent*ickelt. Die manci)atio ist ein abstraktes 6er"0gungsgesch"t? *as bedeutet? dass ein Rechtsgesch"t auch ohne causa 'ugrunde liegt. um Schut' des 8igentums dient die rei vindicatio. 9ier muss der Ilger sein 8igentum be*eisen. 8s gab allerdings keine &aturalrestitution? sondern Geld'ahlungen.
Dingliche Sicherungsrechte Rechtsdurchset'ung er"olgt in lterer eit durch /ersonalvollstreckung. S)ter tritt die 6erm7gens eekution an dessen Stelle. $n dinglichen Sicherungsrechten kennt das r7mische Recht Sicherungs0bereignung und das /"and recht. 8s gibt nicht nur das 5esit')"and? sondern auch das besit'lose /"and.
Obligationenrecht Allgemeines 8ine Abligation soll einen anderen "0r uns binden? et*as 'u geben oder 'u tun oder 'u ge*hrleisten. Das ort obligatio bedeutet Borderungsrecht. Das r7mische erkannte keine direkte Stellvertretung an. 8ine indirekte Stellvertretung *ar hingegen 0blich. 9ier"0r schu" der /rtor 'ust'lich 'ur Ilage gegen den Sklaven oder 9aussohn? eine Ilagen gegen den 9errn. 5ereits im r7mischen Recht *aren unsittliche Gesch"te nicht anerkannt. +inteilng Abligationen kann man nach ihrem 8ntstehungsgrund nach 6ertrag und Delikt unterteilen. , nter gru))en sind Quasikontrakte und Quasidelikte. u Quasikontrakten geh7ren Gesch"ts"0hrung ohne $u"trag und die Ilage aus ungerecht"ertigter 5ereicherung und 'u Quasidelikten 6erbindlichkeiten aus deliktshnlichem 6erhalten. 5ei Iontraktsobligationen *ird unterschieden ob diese durch eine Sache FDarlehen? Ceihe? 6er)"n dung? durch bestimmte orte Fauch 50rgscha"t? durch 5uchung oder durch Ionsens FIau"vertrag entstanden ist. ,nter 8inigung verstand man die Jbereinstimmung der illen der beiden /arteien? es *a r nur der ille nicht die 8rklrung ma@geblich. 3af"ertrag Mindest"orderung ist die 8inigung 0ber are und /reis? der /reis musste 'um Teil aus Geld bestehen und es musste bestimmt und erst gemeint sein. B0r die Durchset'ung der beiden /"lichten gab es die actio venditi des 6erku"ers au" ahlung des Iau")reises und die actio em)ti des Iu"ers au" Ceistung des Gegenstandes. Iau"vertrag *ar $usgangs)unkt "0r das Ge*hrleistungsrecht. Hm lteren Recht gab es Sachmngel und Rechtsmngelha"tung. ie '. 5. )ositive Garantien? dass '. 5. Sklaven gesund sein mussten oder negative usagen? dass '. 5. Sklaven keine 9erumtreiber oder Diebe *aren. Grundlage der Sachmngelha"tung ist auch im Grundsat' von Treu und Glauben 'u sehen. Der Iu"er konnte innerhalb von sechs Monaten andlung "ordern oder innerhalb von '*7l" Mona ten /reisminderung begehren. ,eitere 'ertragst7pen ,rs)r0nglich *aren nur contractus durchset'bar? s)ter kamen auch Tausch und Tr7delvertrag hin'u. Schadenersatz ,nterschieden *ird '*ischen 7""enltichen Stra"taten Fcrimina und /rivatdelikten Fdelicta. Hus Kivile kennt als Schadenersat'tatbestnde nur Diebstahl? Sachbeschdigung und /ers7nlichkeits verlet'ung an. urde der Dieb bei "rischer Tat erta))t? dur"te der 5estohlene i hn t7ten oder $rbeit 'us)rechen. Diebstahl konnte auch durch eine 9ausdurchsuchung nachge*iesen *erden. S)ter *urde eine Ab ligation au" das Drei"ache des ertes der gestohlenen Sachen "estgeset't. 8ine um"assende Regelung "0r Sachbeschdigung bietet die le $uilia. Sie regelt das 8rschlagen "remder Sklaven und 9erdentiere und 8ingri""e in 6erm7gensg0ter durch 5rennen? 5rechen oder 6erst0mmeln. 23
Hniuria set't 6orsat' voraus. $uch eine Ilage gegen *ang *urde anerkannt und *urde au" das 6ier "ache gerichtet.
/ach-irkung und Re0e!tion Die Digesten gerieten in 6ergessenheit und *urden erst im 11. >hdt *iederentdeckt. 8s *urde die bedeutendste mittelalterliche Schule gegr0ndet? ihre Rechtslehrer von 5ologna *urden Glossatoren genannt. 8rst sie begannen eine sacobus? und 9ugo *aren 5erater des Iaisers Briedrich H 5ar barossa. &ach"olger der Glossatoren *aren die Ionsiliatoren oder Iommentatoren. 8rstmals *urden auch andere Rechtsuellen? besonders das kanonische Recht? in die 5etrachtung einbe'ogen. 5esondere 5edeutung hat die Gutachterttigkeit der Ionsiliatoren. Die *issenscha"tliche 5e"assung mit dem r7mischen Recht "0hrte 'ur Re'e)tion? 'ur Jbernahme des r7mischen Rechts in das geltende Recht. 8in"luss "0r die Re'e)tion *ar auch der 9umanismus. $m strksten *ar der 8in"luss des r7mischen Rechts im Abligationenrecht und im Sachenrecht Fbe *egliche Sachen. Hm /ersonen? Bamilien und 8rbrecht behau)tete sich das einheimische Recht. B0r die 8he galt kanonisches Recht.
Die heutige ?edeutung des r@mischen Rechts Das r7mische Recht bildet ein gemeinsames euro)isches Iulturerbgut. $ls lau"ende 6orarbeiten "0r ein euro)isches /rivatrecht *ird immer *ieder au" das r7mische Recht 'ur0ckgegri""en.
#. /aturrecht und rivatrechtskodifikationen &aturrecht ist 0berstaatliches Recht? das nicht au" menschlicher Rechtsset'ung beruht. B0r die Rechtsent*icklung in 8uro)a ist vor allem das 6ernun"trecht von 5edeutung. ,nter dem 8in"luss der des &aturrechts der $u"klrung entstand eine Iodi"ikationsbe*egung. Dabei ging es um Rechtssi cherheit? Jber*indung der Moraltheologie. Sie *ar vor allem "0r die S
$. S!>tere rivatrechtskodifikationen ,nter 8in"luss der /andektistik entstand in Deutschland das $D9G5? *elches ins 7sterreichische $9G5 0bernommen *urde. Das 5G5 ist das reinste /rodukt der /andekten*issenscha"t. Kharakteristisch sind der hohe Grad an $bstraktion *oei ein um"angreicher allgemeiner Teil. $u"bau "olgt dem /andektens
'. rivatrechtsent-icklung in sterreich bis 0um )?G? &nt-icklung bis 0ur Re0e!tion Das lteste heimische Recht basierte au" Ge*ohnheitsrecht. 8*a *ar der 5egri"" "0r objektives Recht. Das Recht beruhte au" m0ndlicher Jberlie"erung. Geset'tes Recht *ar selten. 8rgebnis *aren Rechtsunsicherheit und Rechts'ers)litterung. Stammesrechte *urden durch k7nigliche 8rlsse und $nordnungen ergn't. Hm 12. ,nd 13. >hdt kommt es 'u einer strkeren Tenden' 'u schri"tlichen Rechtsau"'eichnungen? vor allem )rivate Rechtssammlungen.
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2anonisches Recht und Re0e!tion Die 8nt*icklung eines eigenstndigen Iirchenrechts begann im 12. >hdt Fdurch Gratian. Das kanoni sche Recht bestand neben dem heimischen Recht als eigener Rechtskreis. ichtigste 5ereiche *aren 8he und Bamilienrecht. Caut kirchlichem 6erstndnis 'hlten auch $ngelegenheiten von $rmen? it*en? aisen und Ireu'"ahrer 'u ihren $u"gaben. $n"angs *urde damit begonnen das r7mische Recht heran'u'iehen? daher entstand das r7misch kanonische /ro'essrecht. Hn -sterreich *urde die Re'e)tion durch die 8rrichtung juristischer Bakult ten beg0nstigt. ,niversitten $u" den ,niversitten *urde r7misches oder kanonisches Recht oder beides gelehrt. Re'i)iert *urden das r7mische? das kanonische und das langobardische Recht.
(. Das )?G? 2odifikationsgeschichte Der Kode $ustriacus ist eine usammen"assung aller kaiserlichen Dekrete. Maria Theresia "0hrte eine einheitliche Regelung des Stra"ver"ahrens und ivilrechts ein FKode Theresianus. $m 1.1.1+12 trat das $5G5 in Ira"t. 8s beschrnkte sich 1+11 au" das /rivatrecht.
R@mischrechtlicher &influss Der starke 8in"luss des r7mischen Rechts 'eigt sich schon bei der Gliederung. Die 8inteilung lehnt sich an das Hnstitutionenschema F)ersonaeresactiones. Da das /ro'essrecht gesondert geregelt *ar? ergab sich eine *eiteilung in /ersonen und Sachenrecht. 8s *ird in Sachenrecht im engeren Sinn und )ers7nliche Sachenrechte gegliedert. 8in dritter Teil enthlt allgemeine 5estimmungen. Dinge *ie r7mische Realvertrge *urden 0bernommen. ichtig *ar auch die Jbernahme der kausa len Tradition Fr7misches traditio. 8s steht im Gegensat' 'um Ionsens)rin'i). $n vi elen Stellen 'eigt sich das Besthalten am gemeinen Recht. Dies gilt et*a beim Schut' des Rechtsbesit'es? der den Mie ter als Rechtsbesit'er sch0t'te. $uch nicht r7mischrechtlich ist die ,nterscheidung von 9<)otheken als /"andrechte an unbe*eglichen Sachen und /"andrechte an be*eglichen Sachen.
/aturrechtlicher &influss Das $5G5 ist eine &aturrechtskodi"ikation. &aturrechtlicher 8in"luss "indet sich auch in Detailbe stimmungen. 9ier'u geh7ren die allgemeinen Rechtsgrundst'e? angeborene Rechte? der Sachbegri"" und der 8igentumsbegri"". &aturrechtlich sind auch 'entrale Gestaltungs"ragen im 6ertragsrecht. 6or allem die Jbernahme des 6ertrauens statt der illenstheorie? die 5indung des A""erenten an sein $ngebot und die M7glichkeit der stillsch*eigenden illenserklrung. 8s *urde eben"alls ein einheitliches Deliktsrecht ent*ickelt. $uch der so'iale Gedanke? der Schut' Sch*cherer? *ird ver*irklicht. 5edeutend sind die 5etonung von Breiheit und Menschen*0rde.
Moderne ositionen im )?G? 5esonders das Sachen und Schuldrecht betre""en 'eitlose? rechts)olitische Ardnungs"ragen. $uch modern ist die $uslegung von 6ertrgen? besonders die ,nklarheits"ormel? das Hrrtumsrecht und Ceistungsst7rungsrecht. Modern ist auch die Gleichbehandlung von Sach und Rechtsmngel? die M7glichkeit eines verschuldensunabhngigen R0cktritts? die M7glichkeit von Schadensersat'ans)r0 chen trot' R0cktritt und die Ionkurren' von Schadenersat' und Ge*hrleistung. entrale 5edeutung haben heute auch die angeborenen Rechte. Sie ist die Grundlage "0r die 8nt*icklung eines Schut'es der /rivats)hre und des Schut'es eines )ostmortalen /ers7nlichkeitsrechts.
. 5eitere &nt-icklung unchst gab es eine rumliche $usdehnung. 8rst s)ter kam es 'u drei Teilnovellen. Hm 2=. >hdt bil deten sich neue Rechtsgebiete F$rbeitsrecht. Rechts"ortbildung geschah vor allem durch Sonderge set'e. 9eute sind *ichtige Bragen des /rivatrechts in Sondergeset'en ausgelagert F8hegeset'? Ion sumentenschut'geset'? Mietrechtsgeset'.
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4. Die )uslegung des )?G? im 5andel der ,eit $u" Gschnit'er geht die Cehre in "0n" /erioden 'ur0ck? die um '*ei er*eitert *urde. Die erste /erio de ist ge)rgt durch die Scha""ung des $5G5. Danach kommt eine traurigeE '*eite /eriode? die kei ne eigenstndigen Ceistungen hatte. Schlie@lich "olgte die /andektistik? die eine 8nt*icklung eines geschlossenen S
8. ro0essrechtsent-icklung Hm r7mischen Recht galt das Cegisaktionsenver"ahren? *elches einen einheitlichen /ro'ess vor Ge sch*orenen unter einem das 6er"ahren leitenden Gerichtsmagistrat be'eichnete. Hm 3. ,nd 2. >hdt kam es 'um Bormular)ro'ess. Die Ilage *ar *eiterhin an die 6er*endung einer strikten Bormel gebunden. Der /rtor hatte allerdings gr7@ere Breiheit neue /ro'ess)rogramme und Ilagen 'u'ulassen. Hn der /rin'i)ats'eit kam es 'um "ormlosen Iognitionsver"ahren. Das gesamte 6er"ahren *urde vor einem Magistrat durchge"0hrt. 8s *ar eine 8in'el und nicht nur eine Gesamtvollstreckung m7glich. Hn germanischer eit er"olgte die 8ntscheidung durch den gesamten 6erband? s)ter durch ausge *hlte Mnner. 8ntscheidung "iel durch einen 8id oder *eikam)"? s)ter durch Gottesurteil. &ach der $bscha""ung kam es 'u einer strkeren 5er0cksichtigung von 5e*eismitteln F5e*eisregel? aber auch 'ur Bolter im Stra"ver"ahren. Das 6er"ahren im gemeinen Recht *ar lang*ierig und umstndlich da es schri"tlich und unmittelbar *ar. Kharakteristisch ist die Schri"tlichkeit und &icht7""entlichkeit. 8s gibt viele Schri"t*echsel. Moderner *ar das "ran'7sische ivilver"ahrensrecht? *elches m0ndlich und 7""entlich *ar.
C. )uf dem 5eg 0u einem &uro!>ischen rivatrechtE Die 8, ver"0gt 0ber keine Iom)eten' 'ur 6ereinheitlichung des /rivatrechts. 8s *urde die Kommi s sion on 8uro)ean Kontract Ca* gegr0ndet *elche die /rinci)les o" 8uo)ean Koncract Ca* herausgibt und damit versucht ein gemeineuro)isches 6ertragsrecht 'u ermitteln. ahrscheinlich ist die Scha""ung eines o)tionalen Hnstruments? *elches /arteien bei gren'0ber schreitenden 6ertrgen *hlen k7nnen. $lternativ k7nnte es auch als $nregung "0r den nationalen Geset'geber gesehen *erden.
Teil (: Grundbegriffe des rivatrechts 1. S6stematik des rivatrechts &inteilung Das /rivatrecht besteht aus dem allgemeinen /rivatrecht Fivilrecht? 50rgerliches Recht und den Sonder)rivatrechten F'. 5. ,nternehmensrecht? Ionsumentenschut'geset'. Das /rivatrecht gilt grundst'lich "0r alle 50rger? Sonder)rivatrechte hingegen "0r einen bestimmten /ersonenkreis b'*. Sachgebiete. Die Sonder)rivatrechte gehen in ihrem $n*endungsbereich dem allgemeinen /rivatrecht vor.
&inteilung des allgemeinen rivatrechts 8s gibt '*ei *esentliche S
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3nternationales rivatrecht 8s stellt nationales Iollisionsrecht dar. 8s ver*eist darau" *el che Rechtsordnung bei $uslandsbe'ug an'u*enden ist. Dies liegt vor *enn an einer Rechtssache $uslnder als /arteien beteiligt sind oder es sich im $usland abges)ielt hat oder im $usland be"indliche Sachen eine Rolle s)ielen. Hn -sterreich ist das Hnternationale /rivatrecht im H/RG? in internationalen $bkommen und in 6er ordnungen des ,nionsrechts geregelt. 6A Rom H beinhaltet vertragliche Schuldverhltnisse? 6A Rom HH au@ervertragliche Schuldverhltnisse und 6A Rom HHH 8hescheidung und Trennung ohne $u"l7sung der 8he.
#. rivatautonomie Darunter versteht man die M7glichkeit der Rechtssubjekte? ihre rechtlichen 5e'iehungen nach ihren eigenen 6orstellungen in Selbstbestimmung untereinander 'u regeln. Dies ist im /rivatrecht *eitge hend ver*irklicht. Das $5G5 ist dis)ositiver &atur? *eicht also /arteivereinbarungen? ist al lerdings *ichtig als 8rgn'ungs und $uslegungs"unktion. 6ertrags"reiheit u@ert sich "olgenderma@en: $bschluss"reiheit: >eder kann entscheiden? ob und mit *em er einen 6ertrag abschlie@t. F$usnahme Iontrahierungs'*ang "0r mono)olartige ,nternehmen die G0ter des tglichen 5edar" anbieten Hnhalts"reiheit: /arteien bestimmen selbst? *ie die Rechtsverhltnisse untereinander geregelt *erden. 5egren't *ird die Hnhalts"reiheit durch die guten Sitten 5eendigungs"reiheit: 6ertrags)arteien k7nnen den 6ertrag jeder'eit einvernehmlich been den. Borm"reiheit: die /arteien k7nnen selbst bestimmen? in *elcher Borm sie den 6ertrag schlie @en *ollen. Hst eine Borm geset'lich vorgegeben? dient dies meist 'um Schut' vor Jbereilung und 'ur 5e*eissicherung. 6ertrge kommen bereits mit illens0bereinstimmung 'ustande FIonsensualvertrge. 5ei Realver trgen ben7tigt man die $bgabe 0bereinstimmender illenserklrungen und die tatschliche Ceis tung einer /artei. •
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$. Subjektive Rechte des rivatrechts 3nhaltliche 9nterscheidung •
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9errscha"tsrechte be"ugen da'u unmittelbar au" ein bestimmtes Abjekt ein'u*irken und "remde 8in"l0sse aus'uschlie@en. Da'u 'hlen dingliche Rechte F8igentumsrecht? /"andrecht? Servituten und Hmmaterialg0terrechte F/atentrechte? Markenrechte. Durch Gestaltungsrechte kann der 5erechtigte einseitig und ohne Mit*irk ung des anderen die bestehende Rechtslage ndern. FI0ndigungsrechte? Hrrtumsan"echtung? R0cktrittsrechte $ns)r0che verleihen 5e"ugnis? von jemandem ein Tun oder ,nterlassen 'u "ordern. FRecht au" ahlung des Iau")reises? Jbergabe der Sache
9nterscheidung von absoluten und relativen Rechten eitere ,nterscheidung nach Ireis der 6er)"lichteten: 5ei absoluten Rechten kann der 5erechtigte die $chtung seines Rechts von jedermann ver langen und gegen jedermann durchset'en. F9errscha"tsrechte Relative Rechte berichtigen blo@ bestimmten /ersonen gegen0ber FBorderungsrechte. •
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'. Rechtssubjekte Rechtsf>higkeit Rechtssubjekte k7nnen Trger von Rechten und /"lichten sein. Rechts"hig sind alle Menschen von vollendeter Cebendgeburt bis 'um Tod. $uch juristische /ersonen sind rechts"hig. Hhnen *ird um"as sende Rechts"higkeit anerkannt? allerdings sind sie von manchen Rechten und /"lichten ausge schlossen. 5ei der ,ltraviresCehre sind juristische /ersonen blo@ im ,m"ang ihrer Sat'ung rechts"hig. 2(
>uristische /ersonen sind ent*eder /ersonenvereinigungen F$5? Gmb9? 6erein oder 6erm7gensge samtheiten F$nstalten? Bonds? Sti"tungen. &icht rechts"hig ist die Gesellscha"t b0rgerlichen Rechts? da sie keine juristische /erson ist. >uristische /ersonen des /rivatrechts *erden durch einen Gr0ndungsakt errichtet und entstehen durch einen $kt der $nerkennung durch die Rechtsordnung. Das &ormativs
7andlungsf>higkeit Ahne Rechts"higkeit kann keine 9andlungs"higkeit bestehen. 9andlungs"hig ist *er durch eigenes 6erhalten Rechte er*erben und /"lichten begr0nden kann. Gesch&ftsf&higkeit Die Bhigkeit? durch eigenes rechtsgesch"tliches 6erhalten 'u berechtigen und ver)"lichten. Die Gesch"ts"higkeit von nat0rlichen /ersonen ist vom $lter und Geistes'ustand abhngig. Diese Rege lungen gelten vor allem dem Schut' von /ersonen? *elche ihre Hnteressen mangels ents)rechender Bhigkeiten nicht *ahrnehmen k7nnen. Iinder unter ( >ahren sind gesch"tsun"hig. 8in 6ertrag ist absolut nichtig. $usnahms*eise erlangt ein 6ertrag r0ck*irkend Recht*irksamkeit mit der 8r"0llung der /"licht? *enn es sich um ein 0bliches Gesch"t von gering"0giger $ngelegenheit des tglichen Cebens handelt. ,nm0ndige Minderjhrige im $lten von ( bis 1! k7nnen dieselben 6ertrge *ie Ii nder unter ( >ahren ttigen. $u@erdem sind 6ertrge nur sch*ebend un*irksam bis 'ur Genehmigung oder 6er*eigerung durch den geset'lichen 6ertreter. $u@erdem m0ssen die gemachten 6er s)rechen 'u ihrem 6orteil sein. M0ndige Minderjhrige ab 6ollendung des 1!. Cebensjahres k7nnen dar0ber hinaus 0ber das eigene 8inkommen und 0ber Sachen? *elche ihnen 'ur "reien 6er"0gung 0berlassen *urden? ver"0gen. Dienstvertrge Fnicht Cehr oder $usbildungsvertrge k7nnen selbst geschlossen *erden. 6oll gesch"ts"hig ist der geistig gesunde 8r*achsene. 5ei geistig behinderten "0hrt die 6oll jhrigkeit nicht 'ur 8rlangung der gesamten Gesch"ts"higkeit. 5is 'ur 6olljhrigkeit sind die 8ltern die geset'liche 6ertretung? danach kommt dieser $u"gabe ein Sach*alter nach. 8in Sach*alter *ird "0r ein'elne bestimmte $ngelegenheiten oder "0r alle $ngelegenheiten be stellt. Cucida intervalla "0hrt nicht 'ur Gesch"ts"higkeit. 6olljhrige k7nnen auch vor0ber gehend oder dauerha"t gesch"tsun"hig sein F$lkoholkonsum? hierbei "0hrt ein lucida inter valla allerdings 'ur Gesch"ts"higkeit. >uristische /ersonen sind nicht handlungs"hig und ben7tigen daher Argane? die "0r die ttig *erden. Deliktsf&higkeit Delikts"higkeit kommt jener /erson 'u? *elche durch eigenes rechts*idriges 6erhalten schadenser sat')"lichtig *ird. &at0rliche /ersonen sind ab 6ollendung des 1!. Cebensjahres delikts"hig. B0r unm0ndige Minderjhrige ha"ten die $u"sichts)ersonen? *enn sie ihre $u"sichts)"licht schuldha"t verlet't haben. /s
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(. Rechtsgesch>fte Definition Rechtsgesch"te bestehen aus einer oder mehreren illenserklrungen? *elche Rechts"olgen herbei "0hren.
)rten +inseitige<6#eiseitige
*eiseitige b'*. Mehrseitige Rechtsgesch"te bestehen aus '*ei oder mehreren 0bereinstimmen den illenserklrungen F6ertrag. +inseitig<6#eiseitig "erpflichtende Rechtsgesch&fte 8s *ird dahingehend unterschieden? ob nur ein /artner ver)"lichtet *ird oder beide. 8inseitig ver )"lichtend '. 5. Schenkung. +ntgeltliche<=nentgeltliche Rechtsgesch&fte 5ei unentgeltlichen Gesch"ten kommt es 'u keiner Gegenleistung FSchenkung? bei entgeltlichen Gesch"ten soll eine Ceistung durch eine Gegenleistung vergolten *erden. 'erpflichtngs9<'erf.gngsgesch&ft 6er)"lichtungsgesch"te begr0nden /"lichten? be*irken allerdings noch keine 6ernderung der sa chenrechtlichen 6erhltnisse. Sie sind au" k0n"tige Ceistungen gerichtet. Sie sind kausal? *enn ein *eck erkennbar ist? der das Gesch"t *irtscha"tlich erklrt? sonst ist es abstrakt und un'ulssig. 6er"0gungsgesch"te *irken durch Jbertragung? $u"hebung oder 8inschrnkung au" ein bestehendes Recht ein. Sie sind kausal? *enn sie von einem 6er)"lichtungsgesch"t abhngig sind? sonst sind sie un'ulssig und abstrakt.
5illenserkl>rungen Asdr.cklicheekti"er +rkl&rngs#ert Die 5edeutung der illenserklrung richtet sich nach dem objektiven 8rklrungs*ert. Sie gilt *o? *ie sie ein redlicher 8rklrungsem)"nger unter 5er0cksichtigung aller ,mstnde objektiv verstehen dur"te. $llerdings nicht so *ie sie eventuell gemeint *ar. 8r i st nicht ma@geblich? *enn ein nat0rli cher Ionsens 'ustande kommt. Aslegng "on ,illenserkl&rngen nd 'ertr&gen Der objektive 8rklrungs*ert ist o"t nur durch 9eran'iehen von $uslegungsmethoden und C0cken"0l lung eruierbar. Csst sich auch damit kein eindeutiger Sinn ermitteln? ist das Rechtsgesch"t *egen ,nbestimmtheit nichtig. 8benso *enn es keinen gemeinsamen illen gibt FDissens. 5ei 6ertragsl0cken grei"t das dis)ositive Recht. 8s ist bei einem unentgeltlichen Gesch"t davon aus 'ugehen? dass sich der 6er)"lichtete die geringere Cast au"erlegen *ollte. 5ei einem '*eiseitig ver bindlichen Rechtsgesch"t soll die undeutliche Ou@erung jenem 'um &achteil *erden? der sich dieser bedient hat.
Der ;ertragsschluss Ange!ot Das $ngebot muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endg0ltigen 5indungs*illen des $nbietenden 'um $usdruck bringen. 5ei einem Iau"vertrag muss das $ngebot et*a die Iau"sache und den /reis enthalten. 8s reicht schon *enn die 9au)t)unkte des 6ertrages bestimmbar sind. Mit ugang 'um 8rklrungsem)"nger erhlt das $ngebot 5indungs*irkung "0r den 8rklrenden. Annahme Die $nnahme muss dem $ngebot ents)rechen und einen 5indungs*illen ausdr0cken. $u@erdem muss die $nnahme recht'eitig innerhalb der 5indungs"rist er"olgen. Der 8rklrende kann die 5in dungs"rist selbst bestimmen ansonsten gilt? dass ei n $ngebot unter $n*esenden so"ort an'unehmen 24
ist und ein $ngebot unter $b*esenden "0r den eitraum der 5e"7rderung und einer angemessenen Jberlegungs"rist bindend ist. Dissens Sind $ngebot und $nnahme schon u@erlich deckungsungleich und die /arteien meinen verschiede nes? kommt kein 6ertrag 'ustande durch o""enen Dissens. 8ntdecken die /arteien erst s)ter? dass durch undeutliche 8rklrungen unterschiedliches gemeint ist Fversteckter Dissens? muss der objektive 8rklrungs*ert eruiert *erden. Gelingt dies liegt normative Ionsens vor? gelingt dies nicht ist der 6ertrag *egen ,nvollstndigkeit? Mehrdeutigkeit oder Diskre )an' ung0ltig. AG* 8s sind vor"ormulierte 6ertragsbedingungen? *elche "0r eine 6iel'ahl von 6ertrgen ver*endet *ird. 8inbe'iehungskontrolle: $G5 m0ssen einvernehmlich 'um 6ertragsinhalt erhoben *erden? nachtrglich ist es unm7glich Geltungskontrolle: unge*7hnliche und "0r den 6ertrags)artner nachteilige Ilauseln d0r"en nicht 6ertragsinhalt *erden? so"ern der 6ertrags)artner nicht ausdr0cklich darau" hinge*ie sen *urde. % ISchG besagt? dass unklar und undeutlich "ormulierte Ilauseln sind un*irk sam Hnhaltskontrolle: "0r bestimmte Ilauseln gibt es eine s)e'ielle Borm der Sitten*idrigkeitskon trolle? &ebenbedingungen die gr7blich benachteiligen sind nichtig ,irksamkeits"orassetzng &eben der illenserklrung ben7tigt man "0r einen g0ltigen 6ertrag die Gesch"ts"higkeit der 6er trags)arteien? die M7glichkeit und 8rlaubtheit des 6ertragsinhaltes? Behlen von illensmngeln? Behlen gravierender Ceistungsinuivalen'en und die 8inhaltung der Bormvorschri"ten. 5ei Behlern beim 6ertragsabschluss kommt ent*eder kein g0ltiger 6ertrag 'ustande oder er kann r0ck*irkend ange"ochten *erden. Anf&ngliche =nmöglichkeit Iann die Ceistung bereits bei 6ertragsabschluss unm7glich erbracht *erden? ist der 6ertrag nichtig. >ener? der diese ,nm7glichkeit kannte? ha"tet mit dem 6ertrauensinteresse und muss daher den Schaden erset'en. ar auch dem anderen die ,nm7glichkeit bekannt oder diese musste sie erkenne? hat keinerlei 8rsat'ans)r0che. Hst die Ceistung blo@ subjektiv von der /erson nicht er"0llbar und nicht absurd? kommt der 6ertrag g0ltig 'ustande. +rla!theit Sitten*idrigkeit eines 6ertrags "0hrt 'u dessen &ichtigkeit. Geset'es*idrigkeit "0hrt bei 6erboten von Art? eit oder ,mstnde des 6ertragsabschlusses nicht 'ur &ichtigkeit. &ur bei 6erboten des Hnhalts kommt es 'ur &ichtigkeit. $bsolut nichtig ist ein 6ertrag *enn er gegen den Schut' der $llgemeinheit oder gegen die 7""entli che Ardnung b'* Sicherheit verst7@t. Soll hingegen nur der 6ertrags)artner gesch0t't *erden? kommt es 'ur relativen &ichtigkeit. ,illensm&ngel ,nter bestimmten ,mstnden ist eine /artei besonders schut'*0rdig. Drohung: Der 6ertrag kann innerhalb von 3 >ahren ab eg"all der *angslage ange"ochten *erden. Die illenserklrung dar" allerdings nur deshalb gettigt *orden sein? *eil ihn der 6ertrags)artner bedroht hat. ist: urde der 6ertrags)artner listig 'um 6ertragsabschluss gebracht? kann der 6ertrag in nerhalb von 3= >ahren ab 6ertragsabschluss ange"ochten *erden. Cist muss sich nicht au" den Gesch"tsinhalt be'iehen. !rrtum: Hst eine "alsche 6orstellung der irklichkeit. 8rklrungsirrt0mer und Gesch"tsirrt0 mer F&atur? Gegenstand des Gesch"ts oder 8igenscha"t b'* Hdentitt des 6ertrags)artners k7nnen? *enn sie entgeltlich sind? innerhalb von drei >ahren ab 6ertragsabschluss ange"och ten *erden. Da"0r ben7tigt man "olgende 6orausset'ungen Der Hrrtum ist vom $nderen veranlasst o Dem $nderen ist der Hrrtum schuldha"t nicht au"ge"allen o •
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Der Hrrtum *urde recht'eitig au"geklrt Motivirrt0mer berechtigen blo@ bei unentgeltlichen Gesch"ten? bei Cist? let't*illigen 6er"0 gungen? &ichteintritt ma@geblicher ,mstnde oder *enn sie 6ertragsinhalt *urden 'ur $n "echtung. 9tten die 6ertrags)arteien bei Ienntnis der *ahren Sachlage den 6ertrag blo@ mit anderem Hnhalt abgeschlossen? kann man den 6ertrag an)assen. o
. Stellvertretung &inleitung Durch die Stellvertretung kann eine /erson "0r eine andere /erson *irksam Rechtsgesch"te ab schlie@en. Dies ist not*endig? da o"tmals durch eitmangel kein Rechtsgesch"t 'ustande kommen *0rde. 8ine andere M7glichkeit *re die indirekte Stellvertretung bei der jemand anderes ein Rechtsgesch"t mit dem Dritten abschlie@t und dann ei nes mit uns schlie@t. Durch die direkte Stell vertretung kann direkt derjenige 'um 6ertrags)artner *erden? in dessen Hnteresse dieses Gesch"t liegt. Minderjhrige? geistig 5ehinderte und >uristische /ersonen k7nnen nur d urch Stellvertretung am Gesch"tsverkehr teilnehmen. Manche Rechtsgesch"te k7nnen nur )ers7nlich geschlossen *erden F6erl7bnis? 8heschlie@ung? Tes tament.
Merkmale der direkten Stellvertretung • • • •
Hnhalt sind rechtsgesch"tliche 8rklrungen und nicht "aktische 9andlungen. Die Stellvertretung handelt im &amen des Gesch"tsherrn und nicht im eigenen. Durch die 8rklrung des Stellvertreters *ird der Gesch"tsherr berechtigt und ver)"lichtet. Der Stellvertreter gibt eine eigene illenserklrung ab.
;orausset0ung einer -irksamen Stellvertretung 'or!emerkng Durch den Stellvertreter entsteht ein Dreiecksverhltnis: Der Stellvertreter tauscht die illenserkl rung mit dem Dritten aus? die Rechts"olgen entstehen allerdings '*ischen dem Dritten und dem Ge sch"tsherrn. Der Stellvertreter ist an die eisungen seines Gesch"tsherrn gebunden FHnnenverhlt nis. 8in Stellvertreter muss 3 5edingungen er"0llen: 8r muss Stellvertretungsmacht besit'en? also 6ollmacht haben. Die Stellvertretung muss Dritten gegen0ber o""engelegt *erden. 8r muss 'umin dest beschrnkt gesch"ts"hig sein. 'ertretngsmacht &ach ihrer $rt *erden 3 unterschieden: Rechtsgesch"tliche 5egr0ndung: Die 6ertretungsmacht muss au" dem illen des Gesch"ts herrn beruhen. Die 6ollmacht ist eine einseitige illenserklrung des Gesch"tsherrn? sie be dar" keiner ustimmung. ird die 6ollmacht blo@ dem 6ertreter erklrt? handelt es sich um eine Hnnenvollmacht? *ird sie au@erdem gegen0ber Dritten erklrt ist es eine $u@envoll macht. Arganscha"tliche 5egr0ndung: Mit der 5estellung 'um vertretungsbe"ugten Argan einer juris tischen /erson kann eine /erson im &amen dieser juristischen /erson rechtsgesch"tlich ttig *erden. Hnhalt und ,m"ang gr0nden sich au" Geset'e. Geset'liche b'*. gerichtliche 5egr0ndung: $u"grund des $lters oder gei stiger 5ehinderung brauchen manche Menschen geset'liche 6ertreter die "0r sie ttig *erden. 8ltern sind au" grund des Geset'es be"ugt? Sach*alter au"grund eines Gerichtsbeschlusses. %ffenlegng Der 6ertreter muss o""enlegen? dass er kein 8igengesch"t schlie@en m7chte? sondern in "remden &amen handelt. Macht er dies nicht *ird er selbst 6ertrags)artner. Gesch&ftsf&higkeit Der 6ertreter muss 'umindest beschrnkt gesch"ts"hig sein Fmind. ( >ahre alt. •
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)uFen= und 3nnenverh>ltnis A?en"erh<nis Hst die 5e'iehung '*ischen Gesch"tsherrn und Dritten. Der 6ertreter ben7tigt 6ollmacht um seinen Gesch"tsherrn 'u ver)"lichten. 8s gibt die S)e'ialvollmacht? die "0r ein bestimmtes Gesch"t gedacht ist? die Gattungsvollmacht? die "0r eine bestimmte $rt von Gesch"ten gedacht ist und die General vollmacht? die smtliche Gesch"te des ,nternehmens abdeckt. &ach der 5evollmchtigung dar" der 6ertreter seinen Gesch"tsherrn vertreten? ob er dies dar" hngt von der $usgestaltung des Hnnen verhltnisses ab. Der Gesch"tsherr kann auch selbst die $n'ahl der /ersonen "estlegen? die ihn vertreten d0r"en. Man unterscheidet 8in'elvollmacht? bei der eine ein'elne /erson bevollmchtigt ist und Gesamtvollmacht? bei der mehrere /ersonen gemeinsam bevollmchtigt sind. 2nnen"erh<nis Hst die 5e'iehung '*ischen Gesch"tsherrn und 6ertreter. 9u"ig handelt es sich dabei um einen Dienstvertrag? $u"trag oder 8rmchtigung. Hnhalt des Dienstvertrages? ist die /"licht 'ur 8rbringung einer $r beitsleistung? au" bestimmte oder unbestimmte eit gegen ahlung eines 8ntgelts. Der Dienstnehmer ist an die eisungen des Dienst gebers gebunden. Der Dienstnehmer schuldet keinen 8r"olg? sondern l ediglich das 5em0hen. 5eim $u"trag ver)"lichtet sich der $u"tragnehmer "0r den $u"traggeber au" dessen Rechnung Ge sch"te 'u besorgen. Der $u"tragnehmer ist 'ur Rechnungslegung ver)"lichtet. 8r muss die Hnteressen des $u"traggebers *ahren und erhlt als Gegenleistung ein 8ntgelt. Die 8rmchtigung ist ein einseitiges Rechtsgesch"t. 8r *ird ermchtigt? 'um 9andeln jedoch nicht ver)"lichtet. 8s ist ein rechtliches D0r"en im Hnnenverhltnis.
Risiken und ;ertrauensschut0 'ertretng ohne 'ertretngsmacht @ falsa procratio B0r eine Stellvertretung ben7tigt man eine 6ertretungsvollmacht. Behlt diese oder *ird diese 0ber schritten? kommt kein g0ltiges Rechtsgesch"t 'ustande. Der 6ertreter ohne 6ollmacht *ird Schein vertreter genannt. Ceidtragender ist der Dritte. $llerdings kann der Gesch"tsherr das Gesch"t nach trglich genehmigen. 5is dahin bleibt das Gesch"t sch*ebend un*irksam. ird es nicht nachtrglich genehmigt hat der Dritte Schadensersat'ans)r0che gegen0ber dem Scheinvertreter. 8rset't *ird der 6ertrauensschaden? hingegen nicht der entgangene Ge*inn. Anscheins"ollmacht nd -ort#irken der erloschenen 'ollmacht $nscheinsvollmacht liegt vor? *enn der 6ertreter kein e 6ollmacht besit't? der Gesch"tsherr jedoch durch sein 6erhalten den $nschein er*eckt? dass eine solche 6ollmacht besteht. Der Gesch"tsherr er*eckt durch ein ihm 'urechenbares? 'umindest "ahrlssiges 6erhalten den $n schein einer 6ollmacht? *obei dem redlichen Dritten das Behlen der 6ollm acht nicht be*usst sein muss. &ur mit diesen Iriterien kommt ein Gesch"t 'ustande. 5eim Bort*irken der erloschenen 6ollmacht *ird dem 6ertreter die 6ollmacht ent'ogen und er da nach ein Gesch"t mit einem Dritten abschlie@t. Der Dritte *ird g esch0t't? *enn er vom iderru" nichts *usste. ,nter diesen 5edingungen kommt ein Gesch"t 'ustande. Iein 6ertrauensschut' be steht? *enn der Gesch"tsherr dem Dritten bereits die 8rteilung der 6ollmacht nicht mitgeteilt hatte. Miss!rach der 'ertretngs"ollmacht Missachtet der 6ertreter die internen $n*eisungen? s)richt man von Missbrauch der 6ertretungs vollmacht. $u@enverhltnis ist hier un)roblematisch. 8s kommt ein g0ltiges Gesch"t '*ischen Ge sch"tsherrn und Dritten 'ustande. Da es sich um eine Jberschreitung des D0r"ens im Hnnenverhlt nis handelt? hat der Gesch"tsherr Schadenersat'ans)r0che gegen0ber dem 6ertreter. 5ei einer Iollusion? bei der 6ertreter und Dritter 'usammen*irken um den Gesch"tsherrn 'u schdi gen? kommt kein Gesch"t 'ustande.
)bgren0ung der Stellvertretung von ver-andten 3nstituten Stell"ertretng nd *otenschaft Der 5ote 0berbringt blo@ eine "remde illenserklrung im Gegensat' 'ur Stellvertretung mit eigener illenserklrung. Stell"ertretng nd 'ermittlng 32
Der 6ermittler bahnt den $bschluss eines Gesch"ts '*ischen Gesch"tsherrn und Dritten an. 8r bringt )otentielle 6ertrags)artner 'usammen. Stell"ertretng nd Trehand Der Treuhnder handelt im eigenen und nicht im "remden &amen. Dem Treuhnder *ird ein Treugut 0bertragen? 0ber das er laut 6orgaben des Treugebers ver"0gen soll. 5ei "remdn0t'igen Treuhand handelt der Treuhnder nur im Hnteresse des Treugebers? beim eigenn0t'igen Treuhand auch im ei genen Hntersse.
4. Schuldrecht Grundbegriffe und 7istorisches Schuldrechte sind relative Rechte? *elche nur '*ischen den betre""enden /ersonen *irken. Der Glubiger hat $ns)ruch au" Ceistungserbringung durch den Schuldner. Das Schuldverhltnis ist die Summe aller 'usammengeh7riger Rechte und /"lichten '*ischen Glubi ger und Schuldner F9au)tleistungs)"lichten und &eben)"lichten.
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,iel=Dauerschuldverh>ltnisse ielschuldverhltnisse sind au" eine einmalige Ceistung gerichtet und erl7schen mit der 8r"0llung. Dauerschuldverhltnisse erl7schen nicht mit Ceistungserbringung? es *ird ei n dauerndes 6erhalten geschuldet. FMietvertrag
St
Aeistungsst@rungen Sie treten bei der 8r"0llung b'*. $b*icklung des Schuldverhltnisses au" und sind von den ur'el mngeln Fillensmngel? ,nerlaubtheit? Mangel an Gesch"ts"higkeit? urs)r0ngliche ,nm7glichkeit 'u unterscheiden. (achtr&gliche =nmöglichkeit Sie liegt vor? *enn die Ceistung '*ischen 6ertragsabschluss und 8r"0llung unm7glich *ird. Hst die Ceistungsst7rung vom Schuldner 'u vertreten steht dem Glubiger ei ne ahlrecht 'u. 8r kann ent*eder am 6ertrag "esthalten erbringt seine Ceistung und "ordert den ert der untergegangenen Schuldnerleistung? oder er tritt vom 6ertrag 'ur0ck? muss seine Ceistung nicht erbringen und verl angt die Di""eren' '*ischen dem ert der unterbliebenen eigenen Ceistung und dem ert der unterge gangen Gegenleistung FDi""eren'ans)ruch. Glubiger steht so? als *enn ordnungsgem@ er"0llt *or den *re. Hst die Ceistungsunm7glichkeit vom Glubiger 'u vertreten? bleibt der 6ertrag au"recht und der Glu biger hat seine Ceistung 'u erbringen? ob*ohl er die Ceistung des Schuldners nicht erhlt. 5eruht die nachtrgliche ,nm7glichkeit au" u"all 'er"llt der 6ertrag und es muss keine Ceistung erbracht *erden. 5ereits Geleistetes ist 'ur0ck'ugeben. 'erzg Der Schuldner ist im Schuldnerver'ug? *enn die Ceistung 'um Blligkeits'eit)unkt oder nicht am ver einbarten Ceistungsort oder nicht au" die vereinbarte $rt und eise erbracht *ird. Ceistung muss noch m7glich sein. Tri""t den Schuldner da"0r keine Schuld Fobjektiver Schuldnerver'ug? hat der Glubiger ein ahl recht. 8r kann au" die 8r"0llung des 6ertrags set'en oder eine angemessene &ach"rist set'ten und 33
vom 6ertrag 'ur0cktreten. Der Schuldner trgt die /reisge"ahr? geht die Sache durch u"all unter erhlt er keine Gegenleistung. Hst der 6er'ug vom Schuldner verschuldet Fsubjektiver Schuldnerver 'ug bestehen 'u den Rechts"olgen des objektiven Schuldnerver'uges au@erdem noch Schadenser sat'ans)r0che. 5esteht der Glubiger au" 8r"0llung schuldet ihm der Schuldner den 6ers)tungs schaden. Tritt der Glubiger unter Set'ung einer angemessenen &ach"rist 'ur0ck? ist ihm der &ichter "0llungsschaden 'u erset'en. &immt der Glubiger die Ceistung nicht an liegt ein Glubigerver'ug vor. Dabei geht die /reisge"ahr au" den Glubiger 0ber Fmuss seine Ceistung bringen auch *enn Sache durch u"all untergeht. Schuldner ha"tet "0r 5eschdigung und erst7rung nur mehr *enn 6orsat' oder grobe Bahrlssigkeit vorliegt. Der Schuldner kann seine Ceistung gerichtlich hinterlegen. Ge#&hrleistng 5ietet der Schuldner eine mangelha"te Ceistung an so muss der Glubiger diese nicht annehmen und die Regeln des Schuldnerver'ugs treten ein. &immt der Glubiger die Ceistung als 8r"0llung an kommt es 'um Ge*hrleistungsrecht. Ge*hrleistung ist die bei entgeltlichen Gesch"ten geset'lich angeordnete? verschuldensunabhngi ge 9a"tung des Schuldner "0r Sach und Rechtsmngel? die die Ceistung bei der 8rbringung au"*eist. Hm 6erbrauchergesch"t ist Ge*hrleistung '*ingender &atur. Ge*hrleistung kann mit Schadenersat' und Hrrtumsan"echtung konkurrieren. Sachmngel sind k7r)erliche Mngel. 8in Rechtsmangel liegt vor? *enn dem 8r*erber nicht die ver traglich geschuldete Rechts)osition verscha""t *ird. Ab mangelha"t geleistet *urde? hngt vom vorliegenden 6ertrag ab. 8in Mangel ist der , nterschied '*ischen Hstbescha""enheit der Sache und Sollbescha""enheit. 6ertraglich geschuldet sind bedungene und vorausgeset'te 8igenscha"ten. 5ei Rechtsmngeln beginnt die Ge*hrleistung erst ab 8rkennbarkeit des Mangels? bei Sachmngeln ab der Jbergabe. $ls )rimre Ceistungsbehel"e gibt es die 6erbesserung und den $ustausch? unter *elchen man *h len kann. Sind diese nicht m7glich gibt es die sekundren Ge*hrleistungsbehel"e? die /reisminde rung und andlung. andlung geht nur *enn es sich um keinen gering"0gigen Mangel handelt. Ge*hrleistung kann bei be*eglichen Sachen innerhalb von 2? bei unbe*eglichen Sachen innerhalb von 3 >ahren begehrt *erden.
?eendigung von Schuldverh>ltnissen ielschuldverhltnis endet mit der 8rbringung der Ceistung. Dauerschuldverhltnisse k7nnen au@erordentlich gek0ndigt *erden. 8ine einvernehmliche 6ertrags beendigung ist jeder'eit m7glich.
8. Schadenersat0recht Grundst'lich hat jeder den eingetretenen Schaden selbst 'u tragen. Das Schadensersat'recht be *irkt eine Schadens0ber*l'ung au" einen Dritten? *enn ein besonderer urechnungsgrund besteht.
,urechnungss6steme • •
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Die 6erschuldensha"tung kn0)"t an ein schuldha"tes und rechts*idriges 6erhalten an. Die Ge"hrdungsha"tung ordnet einen verschuldensunabhngigen 8rsat' an? *enn eine vor aussehbare Ge"hrlichkeit durch eine an sich erlaubte Ttigkeit tatschlich realisiert *ird. Die 8ingri""sha"tung ordnet einen 8rsat' "0r erlaubtes 6erhalten an? *elches einen 8ingri"" darstellt.
+unktion /rimr soll der erlittene Schaden ausgeglichen *erden F$usgleichs"unktion. /rvention? also Scha denersat')"lichten 'u entgehen indem man sich sorg"ltig verhlt? ist eben"alls eine *ichtige Bunkti on F/rventions"unktion. 8s gibt eine $bstu"ung? die die 8rsat')"licht nach der Sch*ere des 6er schuldens abstu"t FSanktions"unktion.
;erschuldenshaftung Man ben7tigt ! Iriterien damit ein Schaden erset't *ird: 3!
Schaden 6erm7gensschden sind in Geld messbar und daher ersat'"hig? immaterielle Schden sind dagegen nur in geset'lich angeordneten Bllen ersat'"hig. 5ei 6erm7gensschden unterscheidet man )ositi ven Schaden F6erm7gensminderung durch erst7rung und entgangener Ge*inn Funterbliebene 6erm7gensvermehrung. 8ntgangener Ge*inn *ird nur bei grobem 6erschulden erset't. 3asalit&t 8in 6erhalten ist "0r den Schaden kausal? *enn dieser ohne dieses 6erhalten nicht entstanden *re. 8ine ,rsache muss allerdings auch aduat sein. 8s dar" nicht vollkommen at<)isch im Sinne der Ce benser"ahrung sein? dass dieses 6erhalten 'u dieser Ionseuen' "0hrt. Rechts#idrigkeit Hm Rahmen der 6ertragsha"tung ist ein 6erhalten rechts*idrig *enn es vertrags*idrig ist. Hm Rahmen der Deliktsha"tung ergibt sich eine Rechts*idrigkeit durch die sorg"alts*idrige 6erlet'ung absoluter gesch0t'ter Rechtsg0ter? durch den 6ersto@ gegen generelle geset'liche 6erbote oder durch absichtliche sitten*idrige Schdigung. Hm Gegensat' 'ur Deliktsha"tung hat man durch die 6ertragsha"tung "olgende 6orteile: 8r*eiterte Gehil"en'urechnung 5e*eislastumkehr? Schuldner muss sich "reibe*eisen 5lo@e 6erm7gensschden sind ersat'"hig 'erschlden urde rechts*idrig ein Schaden verursacht? ha"tet der Schuldner nur dann? *enn er ihm subjektiv vor*er"bar ist. 6orst'lich handelt der Schdiger? *en er den Schaden vorhersieht oder bill igend in Iau" nimmt. Grobe Bahrlssigkeit liegt vor? *enn einem eine Sorg"alts*idrigkeit unterlu"t? die einem ordentli chen Menschen unter diesen ,mstnden keines"alls )assiert *re. Ceichte Bahrlssigkeit liegt vor? *enn einem eine Sorg"alts*idrigkeit unterlu"t? die einem ordentli chen Menschen unter diesen ,mstnden auch )assieren kann. Ceichte Bahrlssigkeit recht 'ur 9a"tungsbegr0ndung aus. 5ei grobem 6erschulden *ird der 9a" tungsum"ang er*eitert. • • •
3nhalt des Schadenersat0ans!ruchs 8s *ird &aturalrestitution geschuldet. Der Geschdigte ist so 'u stellen? als ob das schdigende 8r eignis nicht )assiert *re. 5ei ,nm7glichkeit der iederherstellung ist Geldersat' 'u leisten.
C. ?ereicherungsrecht ,-eck 8s soll ungerecht"ertigte 6erm7gensverschiebungen r0ckgngig machen. R0ck"orderungsm7glichkeit besteht dann? *enn nicht in 8r"0llung eines g0ltigen Schuldverhltnisses geleistet *urde oder diese ihren *eck ver"ehlt hat. Schadensersat' und 5ereicherungsrecht k7nnen miteinander konkurrieren.
Aeistungskonditionen 5eruht die 6erm7gensverschiebung au" einer Ceistung kommt eine Ceistungskondition in 5etracht.
;er-endungsans!ruch 5eruht die 6erm7gensverschiebung nicht au" eine Ceistung? sondern ist au" andere $rt und eise entstanden? kommt ein 6er*endungsans)ruch in 5etracht. F8in Mann leistet irrt0mlich ,nterhalt? ob*ohl es nicht sein Iind ist
3nhalt des ?ereicherungsans!ruchs So*ohl Ceistungskondition als auch 6er*endungsans)ruch richten sich au" die R0ckgabe der Sache. Hst dies nicht m7glich ist ertersat' in 97he des subjektiv vor*er"baren 6orteils des 5ereicherten 'u leisten. Die 97he variiert nach Redlichkeit und ,nredlichkeit des 5ereicherten. ust'lich kann ein 5en0t'ungsentgelt 'u leisten sein.
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1B.Sachenrecht Grunds>t0e 8s regelt die 9errscha"t 0ber Sachen. 1. /ubli'itt: Sachenrecht muss besonders o""enkundig sein. 5ei be*eglichen Sachen *ird dies durch 5esit' ver*irklicht? bei unbe*eglichen durch die 8intragung ins Grundbuch. 2. T<)en'*ang: es gibt eine geschlossene $n'ahl von Sachenrechten F8igentum? /"andrecht? Dienstbarkeiten? Reallasten? 5aurecht? eine )rivatautonome Rechtsgestaltung ist nicht m7g lich 3. S)e'ialitt: Sachenrechte sind nur an ein'elnen Gegenstnden begr0ndbar? nie am Gesamt verm7gen einer /erson. !. /rin'i) der kausalen Tradition: Die Jbertragung dinglicher Rechte ben7tigt einen g0ltigen Rechtsgrund FTitel? 6er)"lichtungsgesch"t und einen Modus F6er"0gungsgesch"t. #. Recht des 6ormanns: &iemand kann mehr Rechte 0bertragen als er selbst hat. B0r die Jber tragung eines Rechts ben7tigt man ent*eder das Recht des 6ormanns oder eine 6er"0 gungsermchtigung. Ciegt dies nicht vor kann man nicht derivativ 8igentum er*erben.
Sachbegriff Sache ist *as sich von einer /erson unterscheidet und 'um Gebrauch "0r einen Menschen gedacht ist. Die Regeln sind grundst'lich nur au" k7r)erli che Sachen an*endbar.
?esit0 5esit'er ist *er eine Sache innehat und den illen hat diese 'u behalten. 5esit' tri""t keine endg0lti ge uordnung der Sache 'u einer /erson. 5esit' ist dennoch durch 5esit'st7rungsklage vor St7rungen gesch0t't.
&igentum 8s ist das um"assendste dingliche 9errscha"tsrecht? vermittelt unbeschrnkte 5e"ugnis 0ber eine Sache rechtlich und tatschlich 'u ver"0gen und jeden anderen davon aus'uschlie@en. Deri"ati"er +igentmser#er! 8s sind Titel? Modus und Recht des 6ormanns n7tig. 5ei unbe*eglichen Sachen ist der Modus die Grundbucheintragung. Grundbuch ist "0r jedermann einsehbar? *ird von 5e'irksgerichten ge"0hrt und ein 7""entliches Register in das Grundst0cke eingetragen sind. 5ei be*eglichen Sachen kann der Modus durch k7r)erliche Jbergabe? Jbergabe durch eichen Fsub sidirer Modus? *enn k7r)erliche Jbergabe au"grund der 5escha""enheit unm7glich ist und Jberga be durch 8rklrung Fbei traditio brevi manu be"indet sich die Sache beim 8r*erber und *ird kur'er 9and 0bergeben? beim 5esit'konstitut bleibt die Sache beim bisherigen 8igent0mer? der sie nun "0r jemand anderen innehat? bei 5esit'an*eisung ist die Sache bei einem Dritten? der die Sache "0r einen anderen innehat. %rigin&rer +igentmser#er! Scheitert der 8igentumser*erb au"grund des Rechts des 6ormannes? kann dennoch gutglubig 8igen tum er*orben *erden. Da"0r muss es sich um ein entgeltliches Gesch"t handeln? man braucht einen g0ltigen Titel 0ber eine be*egliche Sache? einen Modus? die Redlichkeit des 8r*erbers und den 8r *erb bei einer 7""entlichen 6ersteigerung oder von einem 6ertrauensmann oder von einem ,nter nehmen im ge*7hnlichen 5etrieb. $uch ein gutglubiger 8r*erb kommt au"grund der C7schungsklage bei entgeltlichen Rechtsgesch" ten bei Redlichkeit des 8r*erbers in 5etracht.
11.;erj>hrung 6erjhrung bedeutet 6erlust des Rechts au" Geltendmachung eines $ns)ruchs durch eitablau". 8ine gerichtliche Geltendmachung ist nicht mehr m7glich. 8ine 6erjhrung beginnt mit dem eit)unkt in dem das Recht 'uerst htte ausge0bt *erden k7nnen. 8s gibt eine l ange 6erjhrungs"rist von 3= >ah ren und eine kur'e von 3 >ahren. Die kur'e Brist gilt "0r eine 6iel'ahl von Borderungen.
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1#.Grund0
Die ordentliche Strafgerichtbarkeit Der Stra")ro'ess geh7rt 'um 7""entlichen Recht. Hm &ormal"all ist nur dem Staat das Recht 'u stra"en 'u? in $usnahme"llen auch /rivat)ersonen. Der Staatsan*alt als eigener $nklger hat das A""i'ial )rin'i) des Staates geltend 'u machen.
Sachliche 6st&ndigkeit nd Gerichts!esetzng 5e'irksgerichte entscheiden in erster Hnstan' 0ber alle 6ergehen? die eine Geldstra"e oder ei ne Breiheitsstra"e von nicht mehr als einem >ahr vorgesehen sind. Bolgende 6ergehen sind ausdr0cklich ausgenommen: &7tigung? ge"hrliche Drohung? grob "ahrlssi ge 5eeintrchti gung von Glubigerinteressen? andere 6ergehen "0r *elche eine 8igen'ustndigkeit des Can desgerichts besteht. Candesgerichte entscheiden in erster Hnstan' als Gesch*orenen oder Sch7""engerichte oder durch 8in'elrichter. Gesch*orenengerichte bestehen aus 3 5eru"srichter und + Gesch*orenen? die 8ntscheidun gen 0ber )olitische Delikte und 6erbrechen? *elche mit lebenslanger Breiheitsstra"e bedroht ist? deren ,ntergren'e # >ahre und Abergren'e 1= >ahre betrgt. Das Sch7""engericht set't sich aus 1 5eru"srichter und 2 Caienrichtern 'usammen? die in Stra"sachen entscheiden? die eine Breiheitsstra"e von # >ahren 0bersteigt. 8in'elrichter entscheiden? *enn eine Breiheitsstra"e von mehr als 1 >ahr droht. Candesgerichte in '*eiter Hnstan' entscheiden durch einen Senat. Aberlandesgerichte entscheiden in '*eiter Hnstan' als Senat. AG9 entscheidet als ein"acher oder verstrkter Senat. •
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