AWL Lehrjahr 2.2 Verhalten der Marktteilnehmer und Preisbildung Gesetz der Marktwirtschaft =
Bei konstantem Gesamteinkommen steigt die Marktnachfrage mit sinkenden Preisen. Bei konstantem Gesamteinkommen sinkt die Marktnachfrage mit steigenden Preisen.
Gesetz des Angebots =
Je niedriger der Preis, desto kleiner das Angebot! Je höher der Preis, desto größer das Angebot!
Begriffserklärungen: Konsumentenrente (KR):
Die Differenz zwischen Zahlungsbereitschaft und den tatsächlichen Ausgaben. Z. B. ich bin bereit für 1 kg Äpfel 3,50 € zu bezahlen, aber der Gleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € Bereit zu Zahlen – Gleichgewichtspreis = … * Menge = KR Produzentenrente (PR):
Die Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen und dem verlangtem Mindestpreis. Z. B. der Gleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € und die tatsächlichen Kosten sind nur 2,50€ Gleichgewichtspreis – Verlangter Preis = … * Menge = PR
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Abhängigkeit der Nachfrage vom Einkommen Wenn sich der Preis eines Gutes ändert, findet eine Bewegung auf der Nachfragekurve statt. Bei der Veränderung anderer Bestimmungsgründe der Nachfrage findet eine Verschiebung der Nachfragekurve statt unter der Annahme, dass alle anderen Faktoren konstant sind. So zum Beispiel durch Einkommensveränderungen oder Bedürfnisveränderungen. Michaela besitzt ein Wertpapierdepot! Ein plötzlicher Börsencrash vernichtet jedoch fast ihr gesamtes Vermögen. Um ihr großes Lebensziel, sich in 10 Jahren eine Südseeinsel zu kafuen und einen eigenen Hip-HopClub unter Palmen eröfnen zu können, doch noch zu erreichen, versucht sie nun ihr Vermögen erneut anzusparen! Wie wirkt sich dieser plötzliche Vermögensverlust auf ihre Nachfragefunktion nach Hip-Hop-CD´s aus? Rot: neue Nachfragekurve
Preis
Ihre Nachfrage verringert sich! Menge
Veränderung der Gesamtnachfrage Situation 1: Der Hersteller macht kräftig Werbung und erhöht damit den Bekanntheitsgrad für das Produkt. Wie verändert sich die Gesamtnachfrage des Gutes? =die Nachfragekurve steigt nach oben (nach rechts) ROT = neue Linie P
M Situation 2: Im Zeitverlauf nimmt die Nutzeneinschätzung der Nachfrager entgegen der Erwartung des Herstellers deutlich ab. Wie verändert sich hier die Nachfragekurve? =die Nachfrage kurve sinkt nach unten (verschiebt sich nach links) ROT= neue Linie P
M
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Preis in €
Gesamtangebot in kg 1500
Gesamtnachfrage in kg 5500
Umsetzbare Menge in kg 1500
Marktlage (Verhältnis A und N) 4,70 N > A Angebotslücke oder Nachfrageüberhang 5,00 3500 3500 3500 N = A ausgeglichen 5,30 4500 2000 2000 A > N Nachfragelücke oder Angebotsüberhang 5,60 5000 1000 1000 A > N Nachfragelücke oder Angebotsüberhang Der Gleichgewichtspreis ist 5,00 €, da Nachfrage und Angebot die gleiche Menge anzeigen. Umsetzbare Menge ist die Menge der Nachfrager, denn es kann logischer Weise nur die Menge verkauft werde, die die Verbraucher kaufen. Funktionen des Preises in der Marktwirtschaft Ausgleichsfunktion: Ausgleich von Angebot und Nachfrage Signalfunktion: Preis = Knappheitsmesser! Ist das Gut Knapp steigt der Preis, ist das Gut nicht wirklich knapp sinkt der Preis dafür Lenkungsfunktion: Preis = Lenker der Produktion! Er lenkt die Anbieter aufgrund der höheren Gewinnchancen zu einem Markt. Erziehungsfunktion: Preis erzieht die Anbieter zu Kostensenkung und die Nachfrager zum Preisvergleich
Aufgabe der Klassenarbeit: An einer Warenbörse für Getreide liegen den Maklern folgende Kauf- und Verkaufsaufträge vor: Kaufaufträge Anzahl in Tonnen Preis in € pro Tonne 300 270 250 280 200 290 150 300 100 310 50 320
Verkaufsaufträge Anzahl in Tonnen Preis in € pro Tonne 190 270 170 280 140 290 130 300 110 310 90 320
1. Vervollständigen Sie die Tabelle und kennzeichnen Sie den Gleichgewichtspreis/menge. Mögliche Kurse
Kaufaufträge insgesamt in Tonnen
Verkaufsaufträge insgesamt in Tonnen
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Möglicher Umsatz in €
2. Zeichnen Sie die Angebots- und Nachfragekurve ein und ermitteln Sie zeichnerisch den Gleichgewichtspreis/menge und die Konsumente- Produzentenrente. Lösung: Preise in € 270 280 290 300 310 320
Kaufaufträge in Tonnen 1050 750 500 300 150 50
Verkaufsaufträge in Tonnen 190 360 500 630 740 830
Gleichgewichtsmenge Seite 4 von 21
Umsatz in € 51300 100800 145000 90000 46500 16000
Zusammenfassung AWL 2 Vollkommener und unvollkommener Markt, Marktformen, Preisbildung Oligopol & Monopol
1.) Bedingungen für den vollkommenen und unvollkommenen Markt Vollkommener Markt
Unvollkommener Markt
homogene (gleichwertige) Güter
keine homogenen Güter
keine persönlichen Präferenzen
persönliche Präferenzen
keine räumlichen Präferenzen
räumliche Präferenzen
keine zeitlichen Präferenzen
zeitlichen Präferenzen
vollkommene Markttransparenz
unvollkommene Markttransparenz
Beachte: Ist mindestens eine der Bedingungen erfüllt, liegt eine unvollkommene Marktsituation vor
2.) Marktformen 2.1) Polypol griechisch "polys" = dt. "viele"
auf dem Markt treffen viele Nachfrager und viele Anbieter aufeinander
keiner der Marktteilnehmer ist groß genug, um den Marktpreis zu beeinflussen
2.2) Oligopol griechisch "oligoi" = dt. wenige a)
Angebotsoligopol auf dem Markt treffen weniger Anbieter und viele Nachfrager aufeinander Bsp.: Automarkt, Benzinmarkt
b) Nachfrageoligopol auf dem Markt treffen wenige Nachfrager und viele Anbieter aufeinander Bsp.: viele Landwirte und wenige Molkereien
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2.3) Monopol griechisch "monos" = dt. "einer allein" a)
Angebotsmonopol auf dem Markt treffen ein Anbieter und viele Nachfrager aufeinander Bsp.: Wasser- und Elektrizitätswerke
b) Nachfragemonopol auf dem Markt treffen ein Nachfrager und viele Anbieter aufeinander Bsp.: Bundeswehr als Nachfrager für Panzer
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2.4) Schematische Darstellung Anzahl der Nachfrager viele viele
zweiseitiges Polypol Beispiele: Handymarkt Möbel
Anzahl der Anbieter
wenige
Angebotsoligopol Beispiele: 3D-Fernseher & Kunden Benzin & Autos
einer
Angebotsmonopol Beispiele: Kasernen für Bundeswehr Microsoft & Kunden
wenige
Nachfrageoligopol
einer
Nachfragemonopol
Beispiele: Milchbauern & Molkereien Pensionen in einem Feriengebiet & Reisegesellschaften
Beispiele: Straßenbau Standardbriefbeförderung
zweiseitiges Oligopol
Nachfragemonopol Angebotsoligopol
Beispiele: Schiffhersteller & Reedereien Flugzeughersteller & Fluggesellschaften
Angebotsmonopol Nachfrageoligopol Beispiele: Patentierte Gehhilfen & Krankenhäuser
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Beispiele: Lokomotiven für Deutsche Bahn Militärflugzeughersteller & Bundeswehr
zweiseitiges Monopol Beispiele: patentierte Schalter für BMW Tarifvertrag einer Branche
3.) Preisbildung 3.1.) Funktionen des Preises Ausgleichsfunktion
Ausgleich von Angebot und Nachfrage
Signalfunktion
Preis = Knappheitsmesser von Gütern
Lenkungsfunktion
Preis = Lenker der Produktion
Erziehungsfunktion
Preis erzieht Anbieter zur Kostensenkung, Nachfrager zum Preisvergleich
3.2) Angebotsmonopol (ein Anbieter & viele Nachfrager) freie Preisfestsetzung bei überhöhten Preisen:
Nachfrager verzichten auf das Gut
Nachfrager schränken sich ein
Ausweichen auf Substitutionsgüter (Butter durch Margarine, etc.)
andere Anbieter werden angelockt
Absatzmengen festlegen
es wird so viel verkauft, dass der Gewinn am größten ist
bei großen Ernten wird ein Teil vernichtet, damit der Preis nicht fällt
3.3.) Angebotsoligopol (wenige Anbieter & viele Nachfrager) Verhaltensmöglichkeiten:
Verdrängungswettbewerb untereinander: starke Preissenkung eines Anbieters führt zu Preissenkung der Konkurrenz
Preisabsprachen (verboten!)
Preisführerschaft ein Anbieter als Preisführer
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Soziale Marktwirtschaft in Grundzügen
Grundgesetz und Wirtschaftsordnung Das Grundgesetz schreibt ausdrücklich keine bestimmte Wirtschaftsform vor, sondern lässt einen weiteren Spielraum für denkbare Wirtschaftsanordnungen. Dies ermöglicht der Regierung bzw. dem Gesetzgeber, die als angemessene erscheinenden wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen zu ergreifen bzw. Gesetze zu beschließen. Im Folgenden werden die wichtigsten Artikel des Grundgesetzes daraufhin untersucht, ob und inwieweit sich aus ihnen wirtschafts- und sozialpolitische Ziele in der sozialen Marktwirtschaft ableiten lassen.
Art 2
Art 9
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. …
Art 12
Art 14
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetzebestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 15 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Seite 9 von 21 Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Zu Artikel 2: Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet der Freiheitsgrundsatz, dass im Kern folgende Freiheitsrechte garantiert sind: Gewerbefreiheit: jeder hat das Recht, ein Unternehmen zu gründen, zu führen oder auch aufzulösen Vertragsfreiheit: jeder hat das Recht, Verträge abzuschließen, aufzulösen und deren Inhalt frei zu gestalten Konsumfreiheit: jeder hat das Recht, jede Ware dort zu kaufen, wo es ihm am günstigsten erscheint Anderseits begrenzt der Art. 2 GG die Freiheitsrechte dort, wo die Rechte anderer verletzt werden können. Wucherische und sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind verboten. Umfassende Arbeitsschutzgesetze schützen den einzelnen Arbeitnehmer (z. B. KSchG, MuSchG, JArbSchG, …)
Unterschied Freie Marktwirtschaft - Soziale Marktwirtschaft
Freie Marktwirtschaft
Soziale Marktwirtschaft
Gewerbefreiheit (Art. 12 GG i.V.m. § 1 GewO)
Vertragsfreiheit (folgt aus Art. 2 GG)
Konzession bzw. Staatliche Zulassungen z. B. Apotheken, Ärzte, Rechtsanwälte, Gaststätten
Gewerbeaufsicht
Schutz des Schwächeren:
KSchG, BBiG, JArbSchG
Bestimmungen BGB zu anfechtbaren und nichtigen Rechtsgeschäften
Bestimmungen zu Geschäftsfähigkeit in BGB
Schutz im BGB z. B. bei Schlechtleistung, Zahlungsverzug
Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 (1) GG) und freie Berufswahl
Schutz z. B. im JArbSchG (ärztl. Untersuchung)
Nachtwächterstaat
KEIN Nachtwächterstaat
= Staat greift nicht aktiv ein, sonder überlässt die Wirtschaft dem freien Spiel der Kräfte (=dem Markt)
d.h. Staat greift aktiv lenkend ein, z. B.: Art. 20 + 28 GG Sozialstaat z. B. Schutz sozialschwachen (Hartz IV), gesetzl. Sozialversicherung, BAföG, Wohngeld, kostenlose Schulen
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Merkmale der sozialen Marktwirtschaft Freiheitsprinzip Soziale Marktwirtschaft mit sozialem Ausgleich
Privateigentum an Produktionsmitteln wird im Grundgesetz garantiert
Einschränkungen von Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit (siehe oben)
Unternehmer entscheidet jeweils in eigener Verantwortung aufgrund der Absatzerwartung
Leistungswettbewerb, viele bis wenige Anbieter und Nachfrager. Dadurch muss sich jeder um hohe Leistung bemühen bzw. die Nachfrager können auf andere Produkte ausweichen (unvollständige Konkurrenz)
Marktkonforme und marktkonträre Staatseingriffe
Marktkonforme Staatseingriffe = indirekte Markteingriffe Marktmechanismus (=Preis bildet sich nach Angebot und Nachfrage) bleibt erhalten Beispiele:
Abschaffung der KFZ-Steuer für Elekroautis
Subventionen
Abwrackprämie
Erhöhung und Senkung der Mineralölsteuer
Marktkonträre Staatseingriffe = direkte Markteingriffe Marktmechanismus wird außer Kraft gesetzt, d. h. Preisbildung wird außer Kraft gesetzt (zum Teil) Beispiele:
Festlegung von Mindestpreisen, z. B. Getreide in EU
Festlegung von Höchstpreisen, z. B. Höchstmiete für Sozialwohnungen
Festlegung von Angebotsmengen, z. B. Milchquote in der EU
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KARTELLE: Unternehmen, die den Wettbewerb untereinander durch vertragliche Absprache (z. B. über Preise, Rabatte) zu beschränken versuchen, bilden ein Kartell. Kartelle sind eine Form der Kooperation. -> Ziel: z. B. Steigerung der Leistungsfähigkeit gegenüber der Konkurrenz, völliger Ausschluss des Wettbewerbs am Markt Kartelle sind grundsätzlich verboten. Ausnahme: nur mit Genehmigung von Bundeskartellamt in Bonn (§§ 1; 2 GWB) Arten / Beispiele: Preiskartell (wichtigstes Kartell für uns): Beteiligte Unternehmen treffen Vereinbarungen über Preise. Nach wettbewerbsrechtlicher Beurteilung ist es ein Verstoß. Preiskartelle sind verboten. Bsp: Untersuchung Preise steigen permanent
Transparenter Markt (=> keine verbotene Preisabsprache)
Kartellamt Bonn
Preiskartell bei Benzin Was tun?
Kartellamt machtlos
Angebotsoligopol
-> Gesetz = max. eine Preiserhöhung pro Tag
(=> Preisführung Aral)
-> Entflechtung der Konzerne -> Verbraucher kann an freien Tankstellen tanken
Rabattkartell: Beteiligte Unternehmen vereinbaren einen Rabatt -> wettbewerbsrechtlich ist es ein Verstoß Gebietskartell: Beteiligte Unternehmen treffen Vereinbarung für Gebiete im Hinblick auf Absatzquote, Grundpreis Bsp. Rabatt -> wettbewerbsrechtlich ist es verboten! Ausnahme: wenn Wettbewerbsbeschränkung weder mittelbar noch unmittelbar im Geltungsbereich des GWB
KOOPERATIONEN: Unternehmen geben einen Teil ihrer wirtschaftliche Selbstständigkeit auf. Die rechtliche Selbstständigkeit bleibt jedoch unbeschränkt bestehen. Bsp.: Interessengemeinschaft
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KONZENTRATIONEN: Unternehmen geben ihre wirtschaftliche und/oder ihre rechtliche Selbstständigkeit auf. Sie stehen dann unter einer zentralen Leitung. Bsp.: Konzerne => Im Unterschied zu Kartellen kommt ein Zusammenschluss von Unternehmen durch kapitalmäßige Verflechtung zustande. Die rechtliche Selbständigkeit bleibt unberührt, jedoch werden sie wirtschaftlich voneinander abhängig.
FUSION: Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen mit derselben Branche um eine überragende Markteinstellung oder –beherrschung zu erlangen (=Monopol). Das neu entstandene Unternehmen nennt man auch Trust. Durch Verschmelzung geben sie ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit auf.
SYNDIKAT: Mehrere Unternehmen richten eine gemeinsame Vertriebs- und Beschaffungsorganisation ein. Leider wird der Begriff Syndikat immer mit schlechtem in Verbindung gesetzt, Bsp. Drogensyndikat.
JOINT VENTURE: Ist ähnlich wie eine Fusion. Der Unterschied besteht darin das Joint Venture kein dauerhafter Zusammenschluss ist und die Unternehmen aus dem In- wie Ausland sind.
UNTERSCHIEDE Kartell Konzern Trust
= = =
vertragliche Vereinbarung Kapitalbeteiligung Verschmelzung
Unternehmen ist rechtlich selbstständig rechtlich unselbstständig
wirtschaftlich teilweise unselbstständig
wirtschaftlich (ganz) unselbstständig
Kartell
Konzern
-
Trust (=Fusion)
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ziel vom GWB: Aufrechterhaltung des Wettbewerbs durch Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Handlungen Kartellverbot
Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hierher gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperation, Wettbewerbsverbote, Marktaufteilungen u. ä.
Die Paragraphen 1, 2 und 3 im GWB haben das Ziel, wettbewerbsbeschränkende Absprachen zu verhindern. § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. § 2 Freigestellte Vereinbarungen (1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen 1.Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläss- lich sind, oder 2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. § 3 Mittelstandskartelle (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern. (2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.
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Missbrauchsaufsicht
nach dem Kartellgesetz eine Aufgabe der Wettbewerbsbehörden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, diese Marktmacht missbräuchlich, z. B. durch überhöhte Preise, Behinderung von Wettbewerbern oder Ausbeutung von Lieferanten, zum Nachteil ihrer Konkurrenten oder Abnehmer ausnutzen. Die Kartellbehörden können missbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären sowie Zuwiderhandlungen mit Geldbußen belegen. Auch erlaubte Kartelle unterliegen der Missbrauchsaufsicht.
Der Paragraph 19 im GWB hat das Ziel, Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. § 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt 1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen. Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie 1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder 2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
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(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen 1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt; 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; 4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Fusionskontrolle = Zusammenschlusskontrolle
Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen ab einer bestimmten Umsatz- und damit Marktbedeutung der beteiligten Unternehmen der Zusammenschlusskontrolle. Die Wettbewerbsbehörde prüft die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Marktstrukturen. Bei kritischen Zusammenschlusswirkungen können Zusammenschlüsse untersagt oder eine Freigabe mit Nebenbestimmungen verknüpft werden, die die negativen Effekte kompensieren sollen. Fusion = Verschmelzung mehrer Unternehmen, wobei die beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit aufgeben.
Die Paragraphen 35, 36, 39 und 42 (Ministererlaubnis) im GWB haben das Ziel, Entstehungen marktbeherrschender Stellungen durch Fusionen zu verhindern.
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§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und 2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben. (2) Absatz 1 gilt nicht, 1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als zehn Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt oder 2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden. Soweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist. § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen (1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes. (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen. § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: 1.die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, 2.in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Veräußerer.
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(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten: 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz; 2. die Art des Geschäftsbetriebes; 3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; 4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen; 5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; 6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 zu unterlassen. (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat. (6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. § 42 Ministererlaubnis (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3 und 3a gilt entsprechend. Seite 18 von 21
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Ziel vom UWG: Schutz der Mitbewerber und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs. Beispiele für unlautere Wettbewerbe (siehe auch § 4 UWG):
Unlautere geschäftliche Handlungen, z. B. Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen; üble Nachrede
Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG) = Irreführende Angaben über den Preis
Vergleichende Werbung in bestimmten Fällen (§ 6 UWG), z. B. Vergleich nachprüfbarer Eigenschaften
Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG), z. B. Werbung per Telefon
Rechtsfolgen der unlauteren Handlungen:
Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG)
Schadensersatz gegenüber dem Mitbewerber (§ 9 UWG)
Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt = Gewinnabschöpfung (§ 20 UWG)
Bußgeld (§ 20 UWG)
Freiheitsstrafen (§§ 16, 17 UWG)
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