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KVH010 Angstfrei telephonieren
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Rswn Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Hinweise zu den gesetzlichen Änderungen im Telefonmarketi Stand 1. November 2009
erstellt im Auftrag der beyreutherTRAINING GmbH, Marienstraße 3A, 14532 Berlin - Stahnsdorf erstellt durch die
Rswn Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Lindenstrasse 14, 50674 Köl Sign up to vote on this title
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KVH010 Angstfrei telephonieren
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ..............................................................................................................................2 Einführung .........................................................................................................................................3 I.
II.
Änderungen im Datenschutzrecht ..............................................................................................3
1.
Datennutzung mit Einwilligung durch den Betroffenen (Eigendaten) .................................................. 3
2.
Datennutzung mit Einwilligung des Betroffenen (Fremddaten) ........................................................... 4
3.
Datennutzung ohne Einwilligung des You're Betroffenen ............................................................................... 4 Reading a Preview
4.
Gemeinsame Vorschriften ..................................................................................................................... 4
5.
Sanktionen ............................................................................................................................................. 5
Unlock full access with a free trial.
Änderungen im Wettbewerbsrecht .............................................................................................6
Download With Free Trial
1.
Unzumutbare Belästigung im Allgemeinen (§ 7 I UWG) ....................................................................... 6
2.
Telefonwerbung im Besonderen (§ 7 II Nr. 2 UWG) .............................................................................. 6
3.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ........................................................................................... 8
4.
Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern .......................................... ......................... 9
5.
Umgehungsversuche ........................................................................................................................... 10
6.
Sanktionen ........................................................................................................................................... 10
III. Änderung im Telekommunikationsrecht ................................................................................... 10 Sign up to vote on this title IV. Übergreifende Hinweise............................................................................................................11 Useful Not useful Gesetzestexte ..................................................................................................................................13 Weiterführendes...............................................................................................................................13
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Einführung
Im Jahr 2009 haben eine Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren ihren Abschluss gefunden, die nicht u
Veränderungen und entsprechenden Anpassungsbedarf im unternehmerischen Alltag mit sich bringe
wurden Gesetze bis zu dreimal geändert. Dies betrifft insbesondere den Marketing- und Vertriebskan Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlich
ten vom 14.08.2009. Die Regelungen des BDSG betreffen vor allem die Frage, ob und unt Voraussetzungen Daten zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Artikel 2 des Gesetzes zur
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beim besondere
formen vom 29.07.2009. Die Regelungen des UWG betreffen vor allem die Frage ob und unt Voraussetzungen der Kanal „Telefon“ zu Werbezwecken genutzt werden darf.
Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung uner
fonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsf
29.07.2009. Die Regelungen des TKG betreffen vor allem die Frage, der Rufnummernüberm werblicher Nutzung des Kanals „Telefon“.
Die Änderungen und der sich hieraus ergebende neue Rechtsstand sollen nachfolgend in der obigen betrachtet werden.
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I.
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Änderungen im Datenschutzrecht
In einer logischen Reihenfolge stellt sich zunächst die Frage, ob personenbezogene Daten zu We
überhaupt genutzt werden dürfen. Zentrale Vorschrift zur Beurteilung dieser Frage ist für die fre das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses geht davon aus, dass die Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist,
steht ein entsprechender Erlaubnistatbestand im BDSG selbst - wie z. B. in § 28 Abs. 3 BDSG d
wurde nannte Listenprivileg regelt - oder in anderen Rechtsnormen. Eben dieses Listenprivileg Sign up to vote on this title
des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens stark beschränkt. ist Not die useful Verarbeitung oder N Useful So sonenbezogener Daten nunmehr nur noch in den folgenden Konstellationen zulässig.
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KVH010 Angstfrei telephonieren
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Die Einwilligung wird elektronisch erklärt. In diesem Fall muss die verantwortliche Stelle gemäß § 28 A
a BDSG sicherstellen, dass die Einwilligung zum Einen protokolliert wird und der Betroffene zum Andere
ren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
die Einwilligung hierbei zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist sie drucktechnisch d cher Gestaltung besonders hervorzuheben. Letztendlich kann die Einwilligung auch mündlich, telefonisch oder in sonstiger Form erfolgen
sem Fall hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestäti 2.
Datennutzung mit Einwilligung des Betroffenen (Fremddaten)
Einen weiteren Erlaubnistatbestand sieht § 28 Abs. 3 S. 5 BDSG vor. Unabhängig von allen weitere
schränkungen des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbun
fremde Angebote genutzt werden, wenn der Betroffene hierin eingewilligt hat, und bei der Ansprach
für die Nutzung der datenverantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist.
Diese Regelung legalisiert nicht nur das Listbroking, sondern ermöglicht es auch z. B. bei Rechnung
sand oder Warenlieferungen Fremdwerbung beizufügen ( Beipackwerbung ), sowie Produkte und Leistu
anderer Unternehmen zu empfehlen ( Empfehlungswerbung ). Wichtig ist hierbei lediglich, dass eind
aus der Werbung hervorgeht, wer seine Daten Dritten zur Verfügung stellt. Dies ist bei einer Empfehl
werbung unproblematisch, muss jedoch bei allen anderen Werbeformen durch ausdrückliche namen Nennung des verantwortlichen Unternehmens werden. You'resichergestellt Reading a Preview 3.
full access with a free trial. Datennutzung ohne Einwilligung desUnlock Betroffenen
Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung zulässi
Download With Free Trial
weit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personeng
handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seiner Berufs- Bran
oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, Akademischen Grad, seine Anschrift und sein Gebur beschränken und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich i st,
für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle. Die Nutzung unterliegt
der Auflage, dass die Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffen
Rahmen der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rech Sign up to vote on this title
schäftsähnlichen Schuldverhältnisses erhoben hat, oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Ru Useful Not useful mer-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat.
für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und seiner b
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KVH010 Angstfrei telephonieren
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Ab 01.04.2010 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über
der Daten und den Empfänger zu erteilen. Dies gilt auch für den Empfänger (§ 34 Abs. 1 a BDSG) Unabhängig davon, wann und wie personenbezogene Daten z u Werbezwecken erhoben wurden
der Betroffene bei der Ansprache zum Zweck der Werbung über die verantwortliche Stelle
sein Widerspruchsrecht zu unterrichten ist. Werden die Daten im Rahmen der Begründung e
geschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erhoben, muss die Inform zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
wenn der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Da cke der Werbung widerspricht, diese unzulässig ist.
Um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neue Gesetzeslage und die hierf
chen Maßnahmen einzurichten, sieht der Gesetzesgeber für den Bereich der Werbung eine dreij
gangsfrist bis zum 31.08.2012 vor. Zu diesem Zeitpunkt können Unternehmen Daten auf Basis de
Gesetzgebung nutzen. Dies gilt allerdings nur für Datenbestände, die vor dem 01.09.2009 erho
Nach diesem Stichtag erhobene oder geänderte Daten unterliegen bereits vor diesem Stichtag gesetzlichen Regelungen. 5.
Sanktionen
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Das BDSG differenziert zwischen Taten, die „lediglich“ ein Bußgeld nach sich ziehen (Ordnungs
Unlock fullHaftstrafen access with ageahndet free trial. werden können (Straftaten) ande einerseits und Taten, die mit Geldoder
Verstößen gegen die Vorschriften des BDSG drohen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten
With Trial dass Bußgelder von bis zu 50.000,00 €.Download Unter anderen fürFree die Fälle,
unbefugte personenbezogene Daten die nicht allgemein zugänglich sind erhoben oder vera den,
personenbezogene Daten, die eine Unternehmen für bestimmte Zwecke erhalten hat, auch u andere Zwecke genutzt werden,
der Abschluss eines Vertrages entgegen 28 Abs. 3 b BDSG von der Einwilligung des Betrof Sign up to vote on this title Nutzung seiner Daten zu werblichen Zwecken abhängig gemacht wird,
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Daten für Zwecke der Werbung verarbeitet oder genutzt werden, obwohl der Betroffene dem chen hat,
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Änderungen im Wettbewerbsrecht
Das Outbound-Telefonmarketing hat im Hinblick auf seine wettbewerbsrechtliche Relevanz seit 2004 mehr seine dritte Änderung erfahren. Die wesentlichen Regelungen finden sich in § 7 UWG. 1.
Unzumutbare Belästigung im Allgemeinen (§ 7 I UWG)
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitb
bern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. I UWG). Die
vor allem für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung
wünscht (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG). Erfasst werden aber auch alle anderen geschäftlichen Handlungen, durc ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird.
Unter den Begriff Belästigung fallen solche Wettbewerbsmethoden, die allein aufgrund der Art und W
des Herantretens von den Adressaten als Beeinträchtigung empfunden werden, wobei die Beeinträcht darin besteht, dass das Anliegen den Empfängern „aufgedrängt" wird und diese sich so in jedem Fall
auseinander setzen müssen (Stichwort: Dialermißbrauch ). Nicht unter den Begriff der „Belästigung" fä
belästigende Inhalt einer Werbung, der z.B. die sittlichen, weltanschaulichen oder politischen Anschau verletzt.
Um die Unlauterkeit zu bejahen, genügt bloße Belästigung nicht, verlangt wird nach dem Gesetz vielme
ne Belästigung „in unzumutbarer Weise". Dies ist darauf zurückzuführen, dass schlussendlich jede
bemaßnahme mit einer gewissen Belästigung den Adressaten verbunden ist. Da Wettbewerb ohne You'refür Reading a Preview bung nicht möglich ist, muss den Marktteilnehmern ein gewisses Maß an Belästigung durch Werbung Unlock full access with a free trial.
mutet werden. Sinn und Zweck ist daher nicht, mittels des Wettbewerbsrechts jede Belästigung auszu
ten, sondern vielmehr nur die als unerträglich empfundene undTrial damit unzumutbare Belästigung zu v Download With Free
dern, wobei hierfür, wie bereits oben erwähnt, auf den durchschnittlich empfindlichen Durchschnittsm
teilnehmer abzustellen ist. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist im Hinblick auf die Werbeflut, die auf d völkerung einströmt, allerdings eher niedrig anzusetzen.
Geschützt werden alle Marktteilnehmer vor Belästigung, nicht lediglich Verbraucher. Somit haben
Unternehmer und Organisationen (Verbände, Behörden u.s.w.) ein schutzwürdiges Interesse, vor beläs der Werbung bewahrt zu bleiben. Gleiches gilt für Mitbewerbern. 2.
Telefonwerbung im Besonderen (§ 7 II Nr. 2 UWG)
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Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen, bei einer Werbung mit
fonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber sons
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Die Regelung des § 7 Il Nr. 2 UWG bezieht sich weiterhin nur auf „Werbung" durch Telefonanr des Fehlens einer solchen ist allenfalls die allgemeine Regelung des § 7 I UWG heranzuziehen.
Werbezwecken liegt immer dann vor, wenn der Sinn und Zweck des Anrufes ein Geschäftsab wobei dieser nicht notwendigerweise der einzige Grund zu sein braucht. Es reicht bereits aus,
zung oder Erweiterung einer bereits bestehenden Vertragsbeziehung durch den Anruf he
oder dass im Falle eines abgesprungenen Kunden nach den Gründen für den Wechsel gefragt w
bezweck ist weiter dann zu bejahen, wenn der Anruf lediglich der Anbahnung eines geschäft
takts oder der Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses dienen soll, etwa der Ankündigung bz
rung eines Termins für einen Vertreterbesuch oder der Ankündigung der Übersendung von Info
terial oder Werbegeschenken oder dann, wenn der Anruf nur dazu dient, die Aufmerksamkeit stimmtes Produkt zu lenken.
Bei Umfragen zu Meinungsforschungszwecken im Auftrag eines Unternehmens ist die Frag
gleichzeitig angestrebten Absatzförderung zu berücksichtigen, denn eine solche Tarnung des Ab
ses greift noch gravierender in die Privatsphäre des Verbrauchers ein. Ein absatzfördernder Zwec
dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang m
dukten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen. Ist die Meinungsforschung nur vorgesc darüber hinaus ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG vor.
Ein Verstoß ist durch eine Einwilligung des Adressaten ausgeschlossen. Hierunter ist das a (Verbraucher) oder ggf. auch konkludente (sonstige Marktteilnehmer) vorherige Einverständnis You're Reading a Preview
fenen mit dem Anruf zu verstehen. Es genügt nicht, dass der Angerufene den Anruf nachträglich Unlock full access with a free trial.
nachdem er zu Beginn des Gesprächs über die Identität des Anrufers und den geschäftlichen Zw rufs unterrichtet worden ist - da zu diesem Zeitpunkt die Belästigung bereits eingetreten ist.
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Merke: Das Fehlen einer Einwilligung hat allerdings keine Auswirkung auf den Bestand eines im
nes unerlaubten Werbeanrufes zustande gekommenen Vertrages.
Eine Einwilligung in Anrufe zu Werbezwecken ist nicht in der Bekanntgabe der Telefonnummer in
zeichnissen, auf Briefköpfen, Visitenkarten u.s.w, zu sehen. Dem Anrufer muss vielmehr eine die
Erklärung oder Äußerung vorliegen. Die einseitig erklärte Einwilligung ist grundsätzlich frei wide aber nur mit Wirkung für die Zukunft.
Sign up to vote on this title Eine vom Werbenden vorformulierte Einwilligungserklärung, z.B. auf Gewinnspielkarten, u Useful Not useful
AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und dies auch dann, wenn der Werbende dem Betroffen zwischen mehreren Alternativen überlässt.
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KVH010 Angstfrei telephonieren
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Daran ändert es nichts, dass der Kunde die Einwilligung jederzeit widerrufen kann, weil dadurch dem A rufenen die Last zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre aufgebürdet wird.
Dagegen bestehen keine Bedenken, wenn dem Kunden ein vom Vertrag getrenntes Formular zur Unters vorgelegt und ihm dabei die Wahl gelassen wird, ob er eine telefonische Beratung im Rahmen des
bahnten Vertragsverhältnisses wünscht oder nicht (z. B. durch Ankreuzen) und der Inhalt der mögliche ratung hinreichend konkretisiert ist.
Gibt ein Kunde auf einem Bestell- oder Vertragsformular seine Telefonnummer an, so bezieht sich das
verständnis lediglich auf Anrufe, die die Abwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses betreffen, aber auf Anrufe zu weitergehenden Zwecken. Keinesfalls kann sich ein Unternehmen darauf berufen, dass einem anderen Unternehmen der gleichen
che gegenüber ein Einverständnis abgegeben worden sei, die Einwilligung des Angerufenen muss unte mensbezogen sein (interessant beim Wechsel eines Vertreters in ein anderes Unternehmen).
Das bloße Schweigen auf die briefliche oder sonstige Ankündigung eines Anrufs stellt noch kein E
ständnis dar. Eine angebliche oder tatsächliche Branchenüblichkeit, Verbraucher anzurufen, ersetzt da lende Einverständnis nicht. 3.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern
Nach § 7 II Nr. 2 UWG ist die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche E
You're Reading a Preview
ligung als unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 I UWG anzusehen.
Unlock full access with a free trial.
Verbraucher ist nach der Legaldefinition des § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgesch
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
Download With Free Trial
rechnet werden kann. Sie gilt des Weiteren auch für Anrufe gegenüber Privatpersonen, die als Verkäufe gesprochen werden.
Diese Abgrenzung ist grundsätzlich auch für die Beurteilung der Telefonwerbung heranzuziehen. Jedoc
deren Besonderheiten hinsichtlich der Telefonwerbung bei Verbrauchern zu berücksichtigen. Maßgebe
letztlich das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Privatsphäre. Entsprechende Anrufe unter der P
nummer einer Person sind daher grundsätzlich als Werbung gegenüber Verbrauchern zu werten, gleich
nur eine in welcher Eigenschaft der Angerufene angesprochen werden soll. Besitzt ein Geschäftsmann Sign up to vote on this title
fonnummer, die er sowohl privat als auch geschäftlich nutzt, wird danach müssen, o Useful Not useful man unterscheiden
Anruf noch zur üblichen Geschäftszeit erfolgt oder nicht. Der Anruf bei einem Arbeitnehmer unter seine
vatnummer zum Zwecke der Abwerbung stellt indessen keine Werbung gegenüber einem Verbraucher
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chen Verhaltenspflicht (§ 241 II BGB) oder als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar
sondere bei „Gefahr im Verzug", wobei sich der Telefonanruf als einziges oder sicherstes Mitt
densabwendung darstellt). Dagegen reicht der Glaube des Anrufers, ein günstiges Angebot un können, nicht aus. 4.
Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
Nach § 7 II Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen „bei einer Werbung
anrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwill
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind Marktteilnehmer neben Mitbewerbern u chern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig
geht es zwar hauptsächlich um Unternehmer, aber auch um juristische Personen des Privatrec öffentlichen Rechts (soweit sie nicht die Eigenschaft eines Unternehmers i. S. d. § 2 II UWG i. V.
haben, wie z.B. Idealvereine, Gewerkschaften, Parteien, staatliche Behörden, Kirchen) als Werbe
Eine Belästigung ist bei sonstigen Marktteilnehmern nicht gegeben, wenn die Werbung mit Te mit der zumindest mutmaßlichen Einwilligung der Adressaten erfolgt. An die Annahme eines
verständnisses sind indessen strenge Anforderungen zu stellen. Eine bereits bestehende Ges
hung alleine genügt insoweit nicht. Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand de ausschließlich vor dem Anruf festzustellen.
Reading a Preview Erforderlich ist, dass auf Grund You're konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Adressat
durch den Anrufer vermutet werden kann. Bei der Überprüfung Unlock full access with a free trial. des Vorliegens einer mutmaßlic
gung ist darauf abzustellen, ob im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Anzurufend
erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenübersteht, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereic Download With Free Trial
rufenden herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art von Werbung rechtfertigen könnte, wo
nicht aus der Sicht des Anrufers, sondern vielmehr eines neutralen Dritten zu beurteilen ist. Das
sowohl auf die Art der Werbung (Telefonanruf) als auch auf deren Inhalt. Handelt der Unternehm bestimmten Ware oder benötigt er sie für seine Produktion, wird man zwar zumeist von einem
chen Interesse ausgehen können, abzuwägen bleibt dennoch, ob die Angelegenheit so eilig ist,
nes Telefonanrufs bedarf. Sollte dies nicht objektiv der Fall sein, so ist eine briefliche oder pers taktaufnahme vorzuziehen. Es sind die folgenden Fallgruppen denkbar:
Sign up to vote on this title
Die bestehende oder angebahnte Geschäftsverbindung: Eine mutmaßliche Einwilligung ist a Useful Not useful
wenn ein Telefonbuchverlag einen Anruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintra
Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des E
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tales Interesse des Angerufenen vermutet werden kann. Auch hier ist jedoch die Möglichkeit einer
ren Art der Kontaktaufnahme vorab zu prüfen. Nicht einheitlich geklärt ist die Zulässigkeit von une
nen Anrufen durch Leiharbeitsunternehmen. Auch hier ist zu fragen, ob konkrete Umstände auf eine
tuellen Bedarf an Arbeitskräften hinweisen. Bei Großunternehmen mit eigener Personalabteilung
ständigem Bedarf an Personal mag man von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgehen können
jedoch bei mittelständischen Unternehmen mit nur gelegentlichem Bedarf. Dem Leiharbeitsunterne
ist es zuzumuten, sich vorab mit den potenziellen Nachfragern seiner Vermittlungsleistung zu vers
gen, ob telefonische Werbemaßnahmen erwünscht sind. Ebenso rechtfertigt weder die Tatsache,
jemand als Freiberufler privat versichert ist, noch der Eintrag seiner Telefonnummer in ein Branche
die telefonische Ansprache zum Zwecke einer Versicherungsberatung (LG Münster, Urteil 04.02.2005, Az. 23 O 3/05).
Im Einzelfall kann die Wettbewerbswidrigkeit eines unerbetenen Anrufs bei einem Gewerbetreibenden Fehlens eines vermuteten Einverständnisses auf Grund einer Interessenabwägung zu verneinen sein.
kann eine Rolle spielen, ob der Verkehr aus sozialpolitischen Gründen einer Telefonwerbung für besti
Waren aufgeschlossener gegenübersteht als sonstiger Werbung und ob sich sogar eine entsprech Branchenüblichkeit herausgebildet hat. 5.
Umgehungsversuche
Unzulässig sind Versuche, die mangelnde Einwilligung durch sog. Ping- oder Lockanrufe dadurch z
You're Reading a Preview
gehen, dass die Verbindung unter Hinterlassung einer Rückrufnummer nach einmaligem Klingeln au
Unlock full with a free trial. veranlasst wird (VG Köln, Urteil tisch unterbrochen wird und der Angerufene soaccess zu einem Rückruf
28.1.2005, 11 K 3734/04)
Download With Free Trial 6.
Sanktionen
Die Verletzung der Vorschriften des UGW kann Ansprüche auf Unterlassung künftiger und Beseitigun
stehender Beeinträchtigungen nach sich ziehen (§ 9 UWG). Daneben können Schadenersatzansprüch
UWG) und Gewinnabschöpfungsansprüche (§ 10 UWG) bestehen. Die Ansprüche können durch Ver
cherschutz- und Wettbewerbsverbände, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und mi nahme der Gewinnabschöpfung auch durch Mitbewerber geltend gemacht werden.
Sign upgegenüber to vote on von this title Darüber hinaus handelt es sich bei der unerlaubten Telefonwerbung Verbrauchern um
Not useful (§Useful Die Ordnungswidrigkeit, die auch Fahrlässig begangen werden kann 20 UWG). Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Bu
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So ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Rufnummer des tatsächlich Anrufenden
ist und nicht diejenige des gegebenenfalls beauftragenden werbetreibenden Unternehmens. Z
ursprünglichen Gesetzentwurf ein Wahlrecht vorgesehen, welches jedoch im Rahmen der Verha Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages auf der Strecke geblieben ist.
Aus juristische Sicht falsch sind auch viele Aussagen zu Erreichbarkeit der Rufnummer. Rich
die Rufnummernübermittlung allein der Identifizierung des tatsächlich anrufenden Unternehmen tatsächliche Schaltung des Anschlusses oder gar eine Erreichbarkeit in gleich welcher Form ist
erforderlich. Selbstverständlich steht es den Unternehmen frei, den Anruf persönlich anzunehm
Bandansage zu schalten. Welche der vielfältigen Möglichkeiten gewählt wird unterliegt jedoch a ting- und Organisationsgesichtspunkten, nicht jedoch juristischen Fragestellungen.
Diese Regelungen geltend gemäß § 102 Abs. 7 TKG auch für Anrufe in das Ausland und für dem Ausland, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
Fraglich ist weiterhin welcher Rufnummerntyp zu übermitteln ist. Hierzu bestimmt die einschlägi
des Telekommunikationsgesetzes, dass deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenve
te, neuartige Dienste oder Premium-Dienste, sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste nicht
mer des Anrufers übermittelt werden dürfen (§ 66j TKG). Im Rahmen von Werbeanrufen verble ortsnetzbasierte Nummern, 0180x-Nummern, sowie 0800-Nummern .
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind lediglich die zuletzt genannten unproblematisch. Bei 0180
You're Reading a Preview
sowie bei ortsnetzbasierten Nummern hat der Rückrufer gegebenenfalls anfallende Verbindun
Unlock full access with a free trial.nach strikter Auslegung der einsc tragen. Insoweit würde er auf seine Kosten beworben, was
setzlichen Vorschriften, sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung als unlautere Wettbewe
Download With Free Trial
interpretiert werden könnte. Daher ist grundsätzlich die Übermittlung von 0800-Nummern
anrufen zu empfehlen. Beim Einsatz von 0180x- und ortsnetzbasierten Nummern besteht die
Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder Wett
bände. Auch ein Rufnummernmissbrauchsverfahren durch die Bundesnetzagentur mit gegebe zug der entsprechenden Nummer kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Verstoß gegen diese Regelungen ist eine Ordnungswidrigkeit welche vorsätzlich oder fahrlä
gen werden kann (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 c TKG). Für einen Verstoß kann eine Geldbußebis zu 1 Sign up to vote on this title
verhängt werden. Zuständig ist die Bundesnetzagentur (§ 149 Abs. 2 und 3 TKG).
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Darüber hinaus dürfte es sich bei den einschlägigen Vorschriften um Marktverhaltensregeln im
UWG handeln, so dass ein Verstoß mit den üblichen wettbewerbsrechtlichen Werkzeugen (Abm
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KVH088 Checkliste
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KVH010 Angstfrei telephonieren
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Gesetzestexte
Die einschlägigen Gesetzestexte finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter den na Links :
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
TKG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf
Telekommunikationsgesetz
UWG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg_2004/gesamt.pdf
G. gegen den unlauteren Wettbewerb
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf
Weiterführendes
You're a unter Preview Weiterführende Informationen erhalten Sie auch Reading im Internet den nachfolgenden Links : Unlock full access with a free trial.
BNetzA
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
CCF
Call Center Forum Deutschland e.V.
FSK CC
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http://www.call-center-forum.de
Freiwillige Selbstkontrolle Call Center
http://www.fsk-cc.de Sign up to vote on this title
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