DEUTSCHE NORM
Dezember 1997
Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen Teil 1: Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung Deutsche Deutsche Fassung EN 50122-1:199 50122-1:19977
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Diese Norm ist zugleich eine VDE-Bestimmung im Sinne von VDE 0022. Sie ist nach Durchführung des vom VDE-Vorstand beschlossenen Genehmigungsverfahrens Genehmigungsverfahrens unter nebenstehenden Nummern in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen und in der etz Elektrotechnische Elektrotechnische Zeitschrift bekanntgegeben worden.
ß
EN 5012 501222-11 Klassifikation
VDE VDE 0115 0115 Teil eil 3
Vervielfältigung – auch für innerbetriebliche Zwecke – nicht gestattet. ICS 29.120.50; 29.120.50; 45.020 45.020 Deskriptoren Deskriptoren:: Bahnanwendu Bahnanwendung, ng, Schutzmaßn Schutzmaßnahme, ahme, Erdung, Erdung, elektrisc elektrische he Sicherheit, Sicherheit, ortsfeste Anlage Railway applications – Fixed installations – Part 1: Protective provisions relating to electrical safety and earthing; German German version EN 50122-1:1997 50122-1:1997 Applications ferroviaires – Installations fixes – Partie 1: Mesures de protection relatives à la sécurité électrique et à la mise à la terre; terre; Version Version allemande EN 50122-1:199 50122-1:19977
Mit DIN DIN EN 5015 501533 (VDE 0115 0115 Teil 2):1996-12 und DIN DIN EN 5016 501633 (VDE 0115 0115 Teil 102):1996-05 102):1996-05 Ersatz für DIN 5711557115-11 (VDE 0115 0115 Teil 1):1982-06 und Ersatz für DIN 5711557115-33 (VDE 0115 0115 Teil 3):1982-06
Die Europäische Norm EN 50122-1:1997 hat den Status einer Deutschen Norm. Beginn der Gültigkeit Die EN 50122-1 50122-1 wurde wurde am am 01. 01. 10. 1996 angenommen. angenommen. Norm-Inhalt Norm-Inhalt war veröff veröffentlic entlicht ht als als E DIN EN 50122-1 50122-1 (VDE (VDE 0115 0115 Teil Teil 4):1995-06. 4):1995-06.
Fortsetzung Fortsetzung Seite Seite 2 bis 5 und 64 Seit Seiten en EN
Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE)
DIN Deutsches Institut für Normung e.V. und VDE Verband Deutscher Elektrotechniker e.V. Jede Art der Vervielfältigung, Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN, Berlin, und des VDE, Frankfurt am Main, gestattet. Einzelverkauf und Abonnements Abonnements durch VDE-VERLAG GMBH, 10625 Berlin Einzelverk Einzelverkauf auf auch auch durch Beuth Beuth Verlag Verlag GmbH, GmbH, 10772 10772 Berlin Berlin · 12.97 12.97 vGa ©
Ref. Nr. DIN EN 50122-1 (VDE 0115 Teil 3):1997-12 Preisgr. 44 K VDE-Vertr.-Nr. 0115019 Beuth-Vertr.-Nr. 3344
Seite 2 DIN EN 50122-1 (VDE 0115 Teil 3):1997-12
Nationales Vorwort Diese Norm enthält die autorisierte Übersetzung der Europäischen Europäischen Norm EN 50122-1, Ausgabe 1997-06, „Railway applications – Fixed installations – Part 1: Protective provisions relating to electrical safety and earthing“. Diese Europäische Norm wurde vom CENELEC/SC 9XC „Stromversorgung und Erdungssysteme für die Zugförderung und weitere ortsfeste Apparate“ erarbeitet. Zuständig für diese Norm ist in Deutschland der AK 351.2.1 „Sicherheit, Erdung, Schutz, Streuströme“ im UK 351.2 „Ortsfeste Anlagen“ der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE). IEC hat 1997 die Benummerung der IEC-Publikationen geändert. Zu den bisher verwendeten Normnummern wird jeweils 60000 addiert. So ist zum Beispiel aus IEC 68 nun IEC 60068 geworden. In der folgenden Konkordanzliste sind bereits die neuen Normnummern angegeben. Unverändert bleiben die DIN-Nummern und Titel von veröffentlichten DIN-Normen. Der Zusammenhang der zitierten Normen mit den entsprechenden Deutschen Normen ist nachstehend wiedergegeben. Für den Fall einer undatierten Verweisung im normativen Text (Verweisung auf eine Norm ohne Angabe des Ausgabedatums und ohne Hinweis auf eine Abschnittsnummer, eine Tabelle, ein Bild usw.) bezieht sich die Verweisung auf die jeweils neueste gültige Ausgabe der in Bezug genommenen Norm. Für den Fall einer datierten Verweisung im normativen Text bezieht sich die Verweisung immer auf die in Bezug genommene Ausgabe der Norm. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Norm waren die angegebenen Ausgaben gültig. Europäische Norm
Internationale Norm
Deutsche Norm
Klassifikation im VDE-Vorschriftenwerk
EN 50119*)
–
–
–
EN 50122-2*)
–
–
–
EN 50124-1*)
–
–
–
EN 50153 :1996
–
DIN EN 50153 (VDE 0115 Teil 2):1996-12
VDE 0115 Teil 2
EN 50163 :1995
–
DIN EN 50163 (VDE 0115 Teil 102):1996-05
VDE 0115 Teil 102
EN 50179*)
–
–
–
EN 60529 :1991
IEC 60529 :1989
DIN VDE 0470-1 (VDE 0470 Teil 1):1992-11
VDE 0470 Teil 1
HD 366 S1:1977
–
DIN VDE 0106-1 (VDE 0106 Teil 1):1982-05
VDE 0106 Teil 1
HD 384.4 84.4.4 .411 S2: S2:19 1996 96
IEC IEC 603 60364 64-4 -4--41:1 41:199 9922
DIN DIN VDE VDE 0100 0100--410 410 (VDE 0100 Teil 410):1997-01
VDE 0100 Teil 410
HD 384 384.4 .4.4 .477 S2:1 S2:199 9955
IEC IEC 60364 60364-4 -4-4 -47:19 7:1981 81 + A1:1993
DIN VDE 0100-470 (VDE 0100 Teil 470):1996-02
VDE 0100 Teil 470
–
IEC 60479-1:1994
DIN V VDE V 0140-479 (VDE V 0140 Teil 479):1996-02
VDE V 0140 Teil 479
–
ISO 3864:1984
Normen der Reihe DIN 4844
–
Das Warnzeichen in Anhang B ist in DIN 4844-1 und Beiblatt 13 zu DIN 4844-1.
*) In Vor Vorbe bere reititun ungg
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Seite 2 DIN EN 50122-1 (VDE 0115 Teil 3):1997-12
Nationales Vorwort Diese Norm enthält die autorisierte Übersetzung der Europäischen Europäischen Norm EN 50122-1, Ausgabe 1997-06, „Railway applications – Fixed installations – Part 1: Protective provisions relating to electrical safety and earthing“. Diese Europäische Norm wurde vom CENELEC/SC 9XC „Stromversorgung und Erdungssysteme für die Zugförderung und weitere ortsfeste Apparate“ erarbeitet. Zuständig für diese Norm ist in Deutschland der AK 351.2.1 „Sicherheit, Erdung, Schutz, Streuströme“ im UK 351.2 „Ortsfeste Anlagen“ der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE). IEC hat 1997 die Benummerung der IEC-Publikationen geändert. Zu den bisher verwendeten Normnummern wird jeweils 60000 addiert. So ist zum Beispiel aus IEC 68 nun IEC 60068 geworden. In der folgenden Konkordanzliste sind bereits die neuen Normnummern angegeben. Unverändert bleiben die DIN-Nummern und Titel von veröffentlichten DIN-Normen. Der Zusammenhang der zitierten Normen mit den entsprechenden Deutschen Normen ist nachstehend wiedergegeben. Für den Fall einer undatierten Verweisung im normativen Text (Verweisung auf eine Norm ohne Angabe des Ausgabedatums und ohne Hinweis auf eine Abschnittsnummer, eine Tabelle, ein Bild usw.) bezieht sich die Verweisung auf die jeweils neueste gültige Ausgabe der in Bezug genommenen Norm. Für den Fall einer datierten Verweisung im normativen Text bezieht sich die Verweisung immer auf die in Bezug genommene Ausgabe der Norm. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Norm waren die angegebenen Ausgaben gültig. Europäische Norm
Internationale Norm
Deutsche Norm
Klassifikation im VDE-Vorschriftenwerk
EN 50119*)
–
–
–
EN 50122-2*)
–
–
–
EN 50124-1*)
–
–
–
EN 50153 :1996
–
DIN EN 50153 (VDE 0115 Teil 2):1996-12
VDE 0115 Teil 2
EN 50163 :1995
–
DIN EN 50163 (VDE 0115 Teil 102):1996-05
VDE 0115 Teil 102
EN 50179*)
–
–
–
EN 60529 :1991
IEC 60529 :1989
DIN VDE 0470-1 (VDE 0470 Teil 1):1992-11
VDE 0470 Teil 1
HD 366 S1:1977
–
DIN VDE 0106-1 (VDE 0106 Teil 1):1982-05
VDE 0106 Teil 1
HD 384.4 84.4.4 .411 S2: S2:19 1996 96
IEC IEC 603 60364 64-4 -4--41:1 41:199 9922
DIN DIN VDE VDE 0100 0100--410 410 (VDE 0100 Teil 410):1997-01
VDE 0100 Teil 410
HD 384 384.4 .4.4 .477 S2:1 S2:199 9955
IEC IEC 60364 60364-4 -4-4 -47:19 7:1981 81 + A1:1993
DIN VDE 0100-470 (VDE 0100 Teil 470):1996-02
VDE 0100 Teil 470
–
IEC 60479-1:1994
DIN V VDE V 0140-479 (VDE V 0140 Teil 479):1996-02
VDE V 0140 Teil 479
–
ISO 3864:1984
Normen der Reihe DIN 4844
–
Das Warnzeichen in Anhang B ist in DIN 4844-1 und Beiblatt 13 zu DIN 4844-1.
*) In Vor Vorbe bere reititun ungg
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 3 DIN EN 50122-1 (VDE 0115 Teil 3):1997-12
Änderungen Gegenüber DIN 57115-1 (VDE 0115 Teil Teil 1) :1982-06 und DIN 57115-3 (VDE 0115 0115 Teil Teil 3) :1982-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: – EN 50122-1:1997 wurde übernommen . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Frühere Ausgaben VDE 0115:1900-07; 1905-1; 1906-10; 1926-01; 1932-01 VDE 0115a:1935-01; 1937-09 VDE 0115b:1941-04 0115b:1941-04 VDE 0115c:1945-01 VDE 0115d:1957-11 VDE 0115e:1958-08 0115e:1958-08 VDE 0115:1965-03 0115:1965-03 VDE 0115a:1975-08 0115a:1975-08 DIN 57115-1 (VDE 0115 Teil Teil 1) :1982-06 DIN 57115-3 (VDE 0115 Teil 3):1982-06
Nationaler Anhang NA (informativ) Literaturhinweise Normen der Reihe DIN 4844 DIN 43174 DIN EN 50153 (VDE 0115 Teil 2)
DIN EN 50163 (VDE 0115 Teil 102) DIN VDE 0100-410 (VDE 0100 Teil 410)
DIN VDE 0100-470 (VDE 0100 Teil 470)
DIN VDE 0106-1 (VDE 0106 Teil 1) DIN VDE 0470-1 (VDE 0470 Teil 1) DIN V VDE V 0140-479 (VDE V 0140 Teil 479)
Sicherheitskennzeichnung Bahnstromabnehmer für Oberleitung – Bemaßungsrichtlinien Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Gefahren; Deutsche Fassung EN 50153:1996 Bahnanwendungen – Speisespannungen von Bahnnetzen; Deutsche Deutsche Fassung Fassung EN 50163:1995 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V – Teil 4: Schutzmaßnahmen – Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 364-4-41:1992, modifiziert); Deutsche Fassung HD 384.4.41 S2:1996 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V – Teil 4: Schutzmaßnahmen – Kapitel 47: Anwendung der Schutzmaßnahmen (IEC 364-4-47:1981 + A1:1993, modifiziert); Deutsche Fassung HD 384.4.47 S2:1995 Schutz gegen elektrischen Schlag – Klassifizierung von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC (IEC 529:1989, 529 :1989, 2. Ausgabe); Ausgabe); Deutsche Fassung EN 60529:1991 Wirkungen des elektrischen Stromes auf Menschen und Nutztiere – Allgemeine Aspekte (Identisch mit IEC-Report 479-1:1994)
Seite 4 DIN EN 50122-1 (VDE 0115 Teil 3):1997-12
Nationaler Anhang (normativ) Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich Festlegung der Maße x, y und z nach 3.3.8 von EN 50122-1 1. Das Maß x beträgt 4,0 m. Die Maße y und z sind vom Bahnbetreiber festzulegen. Für Oberleitungen ist der Stromabnehmerbereich als Ergänzung zum Oberleitungsbereich im Bild 1 angefügt. Die seitliche Grenze dieses Bereiches ergibt sich aus – der Bauart des Stromabnehmers, – den seitlichen Bewegungen des Stromabnehmers, – dem Abstand in Luft nach prEN 50119*), – dem Sicherheitsabstand für den entgleisten oder gebrochenen Stromabnehmer. Das Maß y ergibt sich damit zu: y =
SH + S1 + S 2 + S 3 2
Die Höhe des Stromabnehmerbereiches über SO ist abhängig von – der Höhe des ausgefahrenen Stromabnehmers über SO nach DIN 43174, – dem Abstand in Luft nach prEN 50119*), – dem Sicherheitsabstand für den gebrochenen Stromabnehmer in der Höhe. Damit ergibt sich das Maß z zu: z = SH – HP, wobei SH = Pa + S4 + S5 ist. Bei Sonderformen von Oberleitungsanlagen, wie z. B. Oberleitungen mit Stromschienen, ist der Oberleitungsbereich vom Bahnbetreiber festzulegen.
*) In Vorbereitung
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Seite 5 DIN EN 50122-1 (VDE 0115 Teil 3):1997-12
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Bild 1: Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich
1 2 3 SB y OB x SO Sh S1 S2 S3 Pa S4 S5 SH HP GM
Fahrdraht Tragseil Stromabnehmer Stromabnehmerbereich Breite des Stromabnehmerbereiches von der Gleismitte Oberleitungsbereich Breite des Oberleitungsbereiches von der Gleismitte Schienenoberkante Breite des Stromabnehmers mit Auflaufhörnern nach DIN 43174 seitlicher Bewegungsraum des Stromabnehmers Mindestabstand in Luft Sicherheitsabstand für den gebrochenen Stromabnehmer in der Breite Höhe des ausgefahrenen Stromabnehmers über SO nach DIN 43174 Mindestabstand in Luft Sicherheitsabstand für den gebrochenen Stromabnehmer in der Höhe Höhe des Stromabnehmerbereiches über SO Höchster Punkt der Oberleitung Gleismittellinie
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EN 50122-1
EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Juni 1997
ICS 29.120; 45.020 Deskriptoren: ortsfeste Betriebsmittel von Bahnen, Sicherheit, Unfallverhütung, Erdung, Schutzmaßnahmen, Sicherheitseinrichtungen, Schutz gegenüber aktiven Teilen, Schutz gegen elektrischen Schlag
Deutsche Fassung
Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen Teil 1: Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung Railway applications – Fixed installations Part 1: Protective provisions relating to electrical safety and earthing
Applications ferroviaires – Installations fixes Partie 1: Mesures de protection relatives à la sécurité électrique et à la mise à la terre
Diese Europäische Norm wurde von CENELEC am 01. 10. 1996 angenommen. Die CENELEC-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Zentralsekretariat oder bei jedem CENELEC-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CENELEC-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CENELEC-Mitglieder sind die nationalen elektrotechnischen Komitees von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich.
CENELEC Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung European Committee for Electrotechnical Standardization Comité Européen de Normalisation Electrotechnique Zentralsekretariat: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel
© 1997
CENELEC – Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den Mitgliedern von CENELEC vorbehalten
Ref. Nr. EN 50122-1:1997 D
Seite 2 EN 50122-1:1997
Inhalt Seite
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
1
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
2
Normative Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
3
Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
4
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag in Anlagen mit Nennspannungen bis einschließlich AC 1000 V/DC 1500 V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag in Anlagen mit Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
6
Zusätzliche Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
7
Schutz gegen Gefahren durch das Schienenpotential . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
8
Unterwerke und Schaltstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
9
Rückleitungsanlagen und Erdungsleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
10
Betriebsmittel für sicheres Freischalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
11
Rückbau von außer Betrieb genommenen Oberleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
Anhang A (informativ) Typische Hindernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
Anhang B (normativ)
Warnzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
Anhang C (informativ) Richtwerte für spezifisches Schienenpotential . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
48
Anhang D (informativ) Berührungsspannung/abgreifbare Spannung und Körperstrom . . . . . . . . . . . . . .
51
Anhang E (normativ)
Verfahren zur Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung . . . . .
56
Anhang F (informativ) Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
Anhang G (normativ)
Besondere nationale Bedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
Anhang H (informativ) A-Abweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
5
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 3 EN 50122-1:1997
Vorwort
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Diese Europäische Norm wurde vom CENELEC/SC 9XC „Elektrische Versorgungs- und Erdungssysteme für öffentliche Transporteinrichtungen und Hilfsausrüstungen (ortsfeste Installationen)“ des Technischen Komitees CENELEC/TC 9X „Elektrische und elektronische Anwendungen für Bahnen“ erarbeitet. Der Text des Entwurfes wurde dem Einstufigen Annahmeverfahren unterworfen und von CENELEC am 01. 10. 1996 als EN 50122-1 angenommen. Nachstehende Daten wurden festgelegt: – spätestes Datum, zu dem die EN auf nationaler Ebene durch Veröffentlichung einer identischen nationalen Norm oder durch Anerkennung übernommen werden muß (dop): 1997-12-01 – spätestes Datum, zu dem nationale Normen, die der EN entgegenstehen, zurückgezogen werden müssen (dow): 1997-12-01 Anhänge, die als „normativ“ bezeichnet sind, gehören zum Norminhalt. Anhänge, die als „informativ“ bezeichnet sind, enthalten nur Informationen. In dieser Norm sind Anhang B, E und G normativ, und die Anhänge A, C, D, F und H sind informativ.
Seite 4 EN 50122-1:1997
1
Anwendungsbereich
Diese Norm legt die Anforderungen für Schutzmaßnahmen in bezug auf die elektrische Sicherheit in ortsfesten Anlagen fest, die mit Wechsel- und Gleichstrom-Bahnanlagen verbunden sind, und alle Anlagen, die durch Energieversorgungsanlagen elektrischer Bahnen gefährdet werden können. Sie betrifft außerdem alle ortsfesten Anlagen, die erforderlich sind, um die elektrische Sicherheit im Laufe von Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Bahnanlagen sicherzustellen. ANMERKUNG: Andere Maßnahmen können zum Schutz bei Instandhaltungsarbeiten erforderlich sein, welche aber nicht Inhalt dieser Norm sind.
Diese Norm gilt für alle neuen Strecken und alle größeren Änderungen an vorhandenen Strecken folgender elektrischer Bahnanlagen: – Eisenbahnen; – geführte Nahverkehrsbahnen, wie Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bergbahnen, Obusanlagen und Magnetbahnen; – Materialbahnen. Diese Norm gilt nicht für: – Grubenbahnen in bergbaulichen Betrieben unter Tage; – Krananlagen, Schiebebühnen u. ä. Transportgeräte auf Schienen, fliegende Bauten (z. B. Schaustelleranlagen), sofern sie nicht unmittelbar oder über Transformatoren aus Fahrleitungsanlagen gespeist werden und nicht durch das Energieversorgungssystem elektrischer Bahnen gefährdet sind; – Luftseilbahnen; – Standseilbahnen; – Instandhaltungsarbeiten.
2
Normative Verweisungen
Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation. prEN 50122-2*) Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Teil 2: Schutzmaßnahmen gegen Auswirkungen von Streuströmen verursacht durch Gleichstrombahnen prEN 50124-1*) Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Teil 1: Grundlegende Anforderungen – Kriech- und Luftstrecken EN 50153 Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Gefahren EN 50163 Bahnanwendungen – Speisespannungen von Bahnnetzen prEN 50179*) Errichten von Starkstromanlagen mit Wechselspannungen über 1 kV EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529) HD 384.4.41 Elektrische Anlagen von Gebäuden – Teil 4: Schutzmaßnahmen – Kapitel 41: Schutz gegen zu hohe Berührungsspannung HD 384.4.47 Elektrische Anlagen von Gebäuden – Teil 4: Schutzmaßnahmen – Kapitel 47: Anwendung der Schutzmaßnahmen – Abschnitt 471: Anwendung der Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Körperströme HD 366 Classification of electrical and electronic equipment with regard to protection against electric shock IEC 60479-1 Effects of current passing through the human body – Part 1: General aspects ISO 3864 Safety colours and safety signs *) In Vorbereitung
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3
Definitionen
Für die Anwendung dieser Norm gelten folgende Definitionen: 3.1 Elektrische Bahnanlage Ein elektrisches Bahn-Verteilungsnetz, das Energie für Schienenfahrzeuge liefert. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
ANMERKUNG: Zu dieser Anlage können gehören: – Fahrleitungsanlagen; – Rückleitungen von elektrischen Bahnen; – Fahrschienen von nichtelektrischen Bahnen, die in der Nähe einer elektrischen Bahn mit dem Schienennetz dieser Bahn leitend verbunden sind; – Elektrische Anlagen, die unmittelbar oder über Transformatoren aus Fahrleitungsanlagen gespeist werden; – Elektrische Anlagen in Kraftwerken und Unterwerken, welche ausschließlich der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie zur unmittelbaren Speisung der Fahrleitung dienen; – Elektrische Anlagen von Schaltstellen.
3.2
Energieversorgungsanlagen elektrischer Bahnen
3.2.1 (Bahn-)Unterwerk Eine Anlage, deren Hauptaufgabe darin besteht, eine Fahrleitungsanlage zu versorgen, wobei die Spannung eines Primärnetzes und gegebenenfalls die Frequenz in die Spannung und die Frequenz der Fahrleitung umgewandelt wird. 3.2.2 (Bahn-)Schaltstelle Eine Anlage, von der elektrische Energie zu verschiedenen Speiseabschnitten verteilt werden kann, oder von wo verschiedene Speiseabschnitte ein- oder ausgeschaltet oder verbunden werden können. 3.2.3 Speiseabschnitt Ein Abschnitt von Energieversorgungsanlagen elektrischer Bahnen, der von anderen Abschnitten oder Speiseleitungen des Systems durch Schaltgeräte getrennt werden kann. 3.2.4 Speiseleitung Eine elektrische Verbindungsleitung zwischen Fahrleitung und Unterwerk oder Schaltstelle. 3.2.5 Speisepunkt Eine Stelle, bei der Speiseleitungen oder Speiseleitungen an Oberleitungsmasten mit der Fahrleitung verbunden werden. 3.3
Fahrleitungsanlagen
3.3.1 Fahrleitung [IEC 60050 (811)-33-01] Ein Leitersystem zur elektrischen Energieversorgung von Fahrzeugen über Stromabnahmeeinrichtungen. 3.3.2 Oberleitungsanlage Diese Anlage umfaßt: – alle Oberleitungsdrähte, einschließlich Längstragseil, Fahrdraht und Rückleitungsseil, Erdungsseil, Blitzschutzseil, Speiseleitung und Verstärkungsleitung, wenn sie an den Tragkonstruktionen befestigt sind; – Oberleitungsstromschienen; – Gründungen, Tragkonstruktionen und alle anderen Komponenten, die der Halterung, Seitenführung, Abspannung oder Isolierung der Leiter dienen; – Schaltgeräte, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, die an den Tragkonstruktionen befestigt sind. 3.3.3 Oberleitung Eine oberhalb oder seitlich des Fahrzeugdaches angebrachte Fahrleitung, die Fahrzeuge mit elektrischer Energie über einen auf dem Dach angebrachten Stromabnehmer versorgt. ANMERKUNG: Die Verstärkungsleitung ist nicht enthalten.
3.3.4 Freileitung [IEC 60050 (466)-01-02] Elektrische Leitung, deren Leiter oberirdisch geführt sind, im allgemeinen mit Hilfe von Isolatoren und geeigneten Stützpunkten. ANMERKUNG: Bestimmte Freileitungen können mit isolierten Leitern ausgerüstet sein.
Seite 6 EN 50122-1:1997 3.3.5 Längstragseil Ein Längsseil, das direkt oder indirekt den Fahrdraht oder die Fahrdrähte trägt. 3.3.6 Fahrdraht [IEC 60050 (811)-33-15] Ein elektrischer Leiter einer Oberleitung, der mit dem Stromabnehmer in Kontakt steht. 3.3.7 Blitzschutzseil Ein geerdetes Metallseil, das zum Schutz gegen atmosphärische Überspannungen über der Oberleitung befestigt ist. 3.3.8 Oberleitungsbereich und Stromabnehmerbereich Der Bereich, dessen Grenzen eine gerissene Oberleitung oder ein unter Spannung stehender Stromabnehmer auch bei Bruch oder Entgleisung in der Regel nicht überschreitet. Anlagen und Betriebsmittel können zufällig in Berührung mit einer unter Spannung stehenden gerissenen Oberleitung oder mit unter Spannung stehenden Teilen eines gebrochenen oder entgleisten Stromabnehmers kommen. Bild 1 bestimmt den Bereich, innerhalb dessen eine solche Berührung für wahrscheinlich gehalten wird. Die Kenngrößen X, Y, Z müssen durch nationale Sicherheitsvorschriften festgelegt werden. Der Punkt HP ist die Position des höchsten Leiters der Oberleitung unter allen Betriebsbedingungen, der in der Gleismitte angenommen wird. Die Grenzen des Oberleitungsbereiches unterhalb Schienenoberkante verlängern sich senkrecht nach unten bis zur Erdoberfläche. Diese Grenzen brauchen jedoch nicht über die Brückenoberfläche hinaus verlängert zu werden, wenn die Bahn über eine Brücke geführt wird. Bei abgezogenen Kettenwerken muß der Oberleitungsbereich entsprechend erweitert werden. Für Stromschienenanlagen, die nicht als Oberleitungsanlage montiert sind, wird kein Fahrleitungsbereich festgelegt, wohingegen die Grenzen des Stromabnehmerbereiches für jeden spezifischen Einzelfall bestimmt werden müssen. ANMERKUNG: Der Stromabnehmer kann noch nach Entgleisung oder Bruch als Folge seiner Verbindung mit anderen aktiven Stromabnehmern oder durch Wirksamwerden elektrischer Bremsung unter Spannung stehen. Das Reißen von Speiseleitungen oder Verstärkungsleitungen, die nicht durch Stromabnehmer mechanisch beansprucht werden, wird nicht berücksichtigt, weil die Wahrscheinlichkeit des Reißens gering ist.
HP SB
GM
OB
SO
SO HP OB SB GM
Schienenoberkante Höchster Punkt der Oberleitung Oberleitungsbereich Stromabnehmerbereich Gleismittellinie
Bild 1: Oberleitungsbereich und Stromabnehmerbereich ANMERKUNG: Der Zick-Zack ist in dem Maß „Y“ berücksichtigt.
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Seite 7 EN 50122-1:1997 3.3.9 Erdungsseil Ein Metallseil, das die Stützpunkte insgesamt mit der Erde bzw. mit den Fahrschienen zum Schutz von Personen und Anlagen bei einem Isolationsfehler verbindet und das auch als Rückleitungsverstärkung dienen kann.
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3.3.10 Speiseleitung an Oberleitungsmasten Eine an der gleichen Tragkonstruktion der Oberleitung aufgehängte Leitung zur Versorgung aufeinanderfolgender Speisepunkte. 3.3.11 Verstärkungsleitung Eine an der gleichen Tragkonstruktion der Oberleitung aufgehängte Leitung, die zur Erhöhung des nutzbaren Leitungsquerschnittes in bestimmten Abständen mit der Oberleitung unmittelbar verbunden ist. 3.3.12 Stützpunkte Die Teile, welche die Leiter und die zugehörigen Isolatoren einer Oberleitung tragen.
[IEC 60050 (811)-33-19]
3.3.13 Mast Eine hauptsächlich senkrechte Tragkonstruktion zum Tragen, Abfangen und Führen einer Oberleitung. 3.3.14 Seitenverschiebung (Zick-Zack) [IEC 60050 (811)-33-21] Die Verschiebung des Fahrdrahtes an aufeinanderfolgenden Stützpunkten auf entgegengesetzte Seiten der Gleisachse, um örtlichen Verschleiß der Stromabnehmerschleifstücke zu vermeiden. 3.3.15 Streckentrenner [IEC 60050 (811)-36-15] Eine Trennstelle, gebildet durch Isolatoren, die in der Fahrleitung eingefügt sind, mit Kufen oder ähnlichen Bauteilen ausgerüstet, um eine ununterbrochene Stromabnahme aufrechtzuerhalten. 3.3.16 Stromschiene Ein auf isolierten Stützpunkten montiertes starres Metallprofil oder eine Schiene neben den Fahrschienen, die den Kontakt mit den Schleifschuhen herstellt. 3.3.17 Oberleitungsstromschiene Ein starres Metallprofil, welches mit Isolatoren an einem Bauwerk als Oberleitung montiert ist. 3.3.18 Abgezogenes Kettenwerk Eine Oberleitung, die zur Befestigung an einem Mast oder an einem Bauwerk die Gleismitte verläßt und die nicht zur Stromabnahme verwendet wird. 3.4
Rückleitungsanlagen
3.4.1 Rückleitung Alle Leiter, die den vorgesehenen Pfad für den Bahnrückstrom und den Strom im Fehlerfall bilden. ANMERKUNG: Diese Leiter können sein: – Fahrschienen; – Rückleitungsstromschienen; – Rückleitungsverstärkungen; – Rückleiter.
3.4.2 Schienenrückleitung Eine Anlage, bei der die Fahrschienen als Teil der Rückleitung verwendet werden. 3.4.3 Rückleitungsverstärkung Ein parallel zum Gleis verlegter Leiter, der in bestimmten Abständen mit den Fahrschienen verbunden ist. 3.4.4 Rückleitungsstromschiene Eine Stromschiene, die anstelle der Fahrschienen zur Bahnstromrückleitung verwendet wird. 3.4.5 Rückleiter Ein isolierter Leiter, der Teil der Rückleitung ist und die letzte Verbindung der Rückleitung mit dem Unterwerk bildet. 3.4.6 Schienenlängsverbinder Ein Leiter zur elektrischen Verbindung der Fahrschienen an einem Schienenstoß.
Seite 8 EN 50122-1:1997 3.4.7 Isolierstoß Ein mechanischer Schienenstoß, der die Fahrschienen in Längsrichtung elektrisch trennt. 3.4.8 Schienenquerverbinder Ein Leiter, der die Fahrschienen eines Gleises verbindet. 3.4.9 Gleisverbinder Ein Leiter, der Gleise untereinander verbindet. 3.4.10 Gleisstromkreis [IEC 60050 (821)-03-01] Elektrischer Stromkreis, bei dem die Schienen eines Gleisabschnittes Bestandteil des Stromkreises sind, wobei gewöhnlich eine Stromquelle an einem Ende und ein Empfangsgerät am anderen Ende angeschlossen ist, um anzuzeigen, ob der Gleisabschnitt frei oder durch ein Fahrzeug besetzt ist. ANMERKUNG: In einem System mit kontinuierlicher Signalisierung darf der Gleisstromkreis zur Übertragung von Informationen zwischen Gleis und Zug verwendet werden.
3.4.11 Gleisdrossel Bei elektrischen Fahrleitungssystemen gewöhnlich an den Schienenenden eines zweischienig isolierten Gleisstromkreises verwendete Einrichtung, die so konstruiert ist, daß der Durchgang des Fahrstromes trotz vorhandener Isolierstöße gesichert ist. 3.5
Erdung und Potentialverbindung
3.5.1 Erde [IEC 60050 (826)-04-01] Das leitfähige Erdreich, dessen elektrisches Potential an jedem Punkt vereinbarungsgemäß gleich null gesetzt wird. 3.5.2 Erder [IEC 60050 (826)-04-02] Ein leitfähiges Teil oder mehrere leitfähige Teile, die in gutem Kontakt mit Erde sind und mit dieser eine elektrische Verbindung bilden. 3.5.3 Bahnerde Die Fahrschienen, die als Rückleitung benutzt werden und die absichtlich mit Erde verbunden sind. Sie schließt alle leitfähigen Teile, die damit verbunden sind, ein. 3.5.4 Tunnelerde Die elektrisch leitende Durchverbindung der Bewehrung von Stahlbetontunneln und bei anderen Bauweisen die leitende Durchverbindung der metallenen Tunnelbauteile. ANMERKUNG: Bei Wechselstrombahnen wird die Tunnelerde mit den Fahrschienen verbunden und zählt daher zur Bahnerde, welche wiederum mit externen Erdern verbunden sein kann.
3.5.5 Bahnerdung Verbindung zwischen leitfähigen Teilen und der Bahnerde. 3.5.6 Unmittelbare Bahnerdung Die direkte Verbindung von leitfähigen Teilen mit der Bahnerde. ANMERKUNG: Eine Erdung über Gleisdrosseln, die aus signaltechnischen Gründen erforderlich ist, gilt als unmittelbare Bahnerdung.
3.5.7 Offene Bahnerdung Die Verbindung von leitfähigen Teilen mit der Bahnerde über Spannungsbegrenzungseinrichtungen oder über Kurzschließer, die bei Überschreiten der Ansprechspannung eine leitende Verbindung vorübergehend oder dauernd herstellen. 3.5.8 Schutzleiter (Symbol PE ) [IEC 60050 (826)-04-05] Ein Leiter, der für einige Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag erforderlich ist, um die elektrische Verbindung zu einem der nachfolgenden Teile herzustellen: – Körper der elektrischen Betriebsmittel; – Fremde leitfähige Teile; – Haupterdungsklemme; – Erder; – Geerdeter Punkt der Stromquelle oder künstlicher Sternpunkt.
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Seite 9 EN 50122-1:1997 3.5.9 PEN-Leiter [IEC 60050 (826)-04-06] Ein geerdeter Leiter, der zugleich die Funktionen des Schutzleiters und des Neutralleiters erfüllt. ANMERKUNG: Die Bezeichnung PEN resultiert aus der Kombination der Symbole PE für den Schutzleiter und N für den Neutralleiter. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
3.5.10 Neutralleiter (Symbol N) [IEC 60050 (826)-01-03] Ein mit dem Mittelpunkt bzw. Sternpunkt des Netzes verbundener Leiter, der geeignet ist, zur Übertragung elektrischer Energie beizutragen. 3.5.11 Potentialausgleich [IEC 60050 (826)-04-09] Eine elektrische Verbindung, die die Körper elektrischer Betriebsmittel und fremde leitfähige Teile auf gleiches oder annähernd gleiches Potential bringt. 3.5.12 Potentialausgleichsleiter Ein Schutzleiter zum Sicherstellen des Potentialausgleiches. 3.6
[IEC 60050 (826)-04-10]
Spannungen und elektrische Stromkreise
3.6.1 Nennspannung Die Spannung, durch die eine Anlage oder ein Teil einer Anlage gekennzeichnet ist. ANMERKUNG: Die Fahrleitungsspannung kann innerhalb der zulässigen Toleranzen nach EN 50163 von der Nennspannung abweichen.
3.6.2 Schienenpotential Die Spannung zwischen den Fahrschienen und Erde, die im Betrieb, wenn die Fahrschienen zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden, oder im Fehlerfall auftritt. 3.6.3 Abgreifbare Spannung Der Teil des Schienenpotentials, der unter Betrieb von Menschen überbrückt werden kann, wobei der Stromweg von Hand zu beiden Füßen oder von Hand zu Hand verläuft (horizontaler Abstand von 1 m zu einem berührbaren Teil). 3.6.4 (Wirksame) Berührungsspannung Die Spannung, die im Fehlerfall zwischen gleichzeitig berührbaren Teilen auftritt. ANMERKUNG: Es gibt Fälle, in denen der Wert der wirksamen Berührungsspannung durch die Impedanz der Person, die mit den Teilen in Berührung ist, erheblich beeinflußt werden kann.
3.6.5 Bahnrückstrom Die Summe der zu den Speisequellen (Unterwerk oder rückspeisendes Fahrzeug) zurückfließenden Ströme. 3.6.6 Streustrom Ein Strom, der auf anderen als den vorgesehenen Pfaden fließt. 3.6.7 Kurzschluß [IEC 60050 (195)-04-21]*) Zufällig oder absichtlich entstandener elektrisch leitender Pfad zwischen zwei oder mehr Punkten in einem Stromkreis, durch den die Spannung zwischen diesen Punkten auf einem relativ niedrigen Wert im Vergleich zum normalen Betriebszustand gehalten wird. ANMERKUNG: Jeder derartige Pfad, sei er zwischen mehreren Leitern oder zwischen einem Leiter und Erde oder zwischen einem Leiter und dem Körper eines elektrischen Betriebsmittels, wird als ein Kurzschluß betrachtet.
3.6.8 Kurzschlußstrom Elektrischer Strom, der im Kurzschlußpfad auftritt.
[IEC 60050 (195)-05-18]*)
3.6.9 Fehlerfall Ein nicht beabsichtigter Zustand des Gerätes oder der Anlage. 3.6.10 Bettungswiderstand Der elektrische Widerstand zwischen den Fahrschienen und der Erde. ANMERKUNG: Bei Gleichstrombahnen wird im Tunnel zwischen den Fahrschienen und der Tunnelerde gemessen.
3.6.11 Ableitungsbelag Der reziproke Wert des Bettungswiderstandes pro Längeneinheit (S/km).
*) In Vorbereitung
Seite 10 EN 50122-1:1997 3.7 3.7.1
Stromabnahme Stromabnehmer
[IEC 60050 (811)-32-01]
An dem Fahrzeug befestigtes Gerät zur Übertragung elektrischer Energie aus dem Fahrdraht oder aus der Stromschiene zum Fahrzeug. 3.7.2
Scheren- oder Einholmstromabnehmer
[IEC 60050 (811)-32-02]
Gerät zur Übertragung von Strom aus einem oder mehreren Fahrdrähten oder Oberleitungsstromschienen, das aus einem Gelenksystem zur vertikalen Bewegung der Stromabnehmerwippe besteht. 3.7.3
Stangenstromabnehmer
[IEC 60050 (811)-32-08]
Gerät zur Stromübertragung von einem Fahrdraht unter Verwendung einer Kontaktrolle oder eines Schleifschuhes, die an einer in allen Richtungen beweglichen Stange befestigt sind. 3.7.4
Stromabnehmer für Stromschiene
[IEC 60050 (811)-32-19]
Vorrichtung zur Stromabnahme von einer Stromschiene. 3.8 3.8.1
Elektrischer Schlag
[IEC 60050 (826)-03]
Aktives Teil
Ein Leiter oder jedes leitfähige Teil, das dazu bestimmt ist, bei ungestörtem Betrieb unter Spannung zu stehen; vereinbarungsgemäß schließt dies nicht die Fahrschienen und die damit verbundenen Teile ein. 3.8.2
Körper (eines elektrischen Betriebsmittels)
[IEC 60050 (826)-03-02]
Ein berührbares, leitfähiges Teil eines elektrischen Betriebsmittels, das normalerweise nicht unter Spannung steht, das jedoch im Fehlerfall unter Spannung stehen kann. ANMERKUNG: Ein leitfähiges Teil der elektrischen Betriebsmittel, das im Fehlerfall nur über andere Körper unter Spannung geraten kann, ist nicht als Körper anzusehen.
3.8.3
Fremdes leitfähiges Teil
[IEC 60050 (826)-03-03]
Ein leitfähiges Teil, das nicht zur elektrischen Anlage gehört, das jedoch ein elektrisches Potential, einschließlich des Erdpotentials, einführen kann. 3.8.4
Elektrischer Schlag
[IEC 60050 (826)-03-04]
Pathophysiologischer Effekt, ausgelöst von einem elektrischen Strom, der den menschlichen Körper oder den Körper eines Tieres durchfließt. 3.8.5
Direktes Berühren
[IEC 60050 (826)-03-05]
Berühren aktiver Teile durch Personen oder Nutztiere (Haustiere). 3.8.6
Indirektes Berühren
[IEC 60050 (826)-03-06]
Berühren von Körpern elektrischer Betriebsmittel, die infolge eines Fehlers unter Spannung stehen, durch Personen oder Nutztiere (Haustiere). 3.8.7
Ableitstrom
[IEC 60050 (826)-03-08]
Ein Strom, der in einem fehlerfreien Stromkreis zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt. 3.8.8
Abdeckung
[IEC 60050 (826)-03-13]
Ein Teil, durch welches Schutz gegen direktes Berühren in allen üblichen Zugangs- oder Zugriffsrichtungen gewährt wird. 3.8.9
Hindernis
[IEC 60050 (826)-03-14]
Ein Teil, das ein unbeabsichtigtes direktes Berühren verhindert, nicht aber eine beabsichtigte Handlung. 3.8.10 Schutzabdeckung
Eine nichtleitende körperliche Abdeckung zum Schutz für Personen gegen Berühren einer unter Spannung stehenden Stromschiene. 3.8.11 Standfläche
Jeder Ort auf einer Oberfläche, auf der Personen stehen oder gehen können.
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Seite 11 EN 50122-1:1997 3.9
Schutzeinrichtungen
3.9.1 Spannungsbegrenzungseinrichtung Eine Schutzeinrichtung gegen das Bestehenbleiben einer zu hohen Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
3.9.2 Überspannungsableiter [IEC 60050 (811)-31-09] Gerät zum Schutz elektrischer Betriebsmittel gegen hohe transiente Überspannungen und zur Begrenzung der Dauer und oft auch der Amplitude des Folgestromes. 3.9.3 Fehlerstrom-Schutzeinrichtung Eine Schutzeinrichtung, die den Erd-Ableitstrom überwacht und einen fehlerbehafteten Stromkreis unterbricht. 3.10
Andere Definitionen
3.10.1 Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte Jeder Raum oder Ort, der ausschließlich dem Betrieb elektrischer Betriebsmittel dient und der entsprechend der Spannung und dem Ort durch geeignete Mittel verschlossen gehalten wird. Zutritt zu solchen Bereichen ist nur befugten Personen erlaubt. 3.10.2 Öffentlicher Bereich Ein Bereich, zu dem die Öffentlichkeit unbeschränkten Zutritt hat. 3.10.3 Nichtöffentlicher Bereich Ein Bereich, in dem das Bahnunternehmen die Verantwortung hat und zu dem nur befugten Personen der Zutritt erlaubt ist. 3.10.4 Schutz gegen unbefugtes Betreten Einrichtung, die Zutritt zu einem nichtöffentlichen Bereich, Bauwerk oder Gebäude durch Unbefugte verhindern soll. 3.10.5 Öffentlicher schienengleicher Bahnübergang Übergang, an dem die Öffentlichkeit unter Einhaltung der an dieser Stelle vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen das Zutrittsrecht zum Bahngelände hat. 3.10.6 Privater schienengleicher Bahnübergang Übergang, der üblicherweise nur als Feld- oder Privatweg vorgesehen ist. Dieser Zugang wird üblicherweise eingeschränkt und nicht öffentlich benutzt. 3.10.7 Bahnüberwachter Übergang Übergang, zu dem geringer oder überhaupt kein öffentlicher Zugang besteht und bei dem das Bahnunternehmen den Bereich um den Übergang überwacht und Anweisungen (wie z. B. Mitteilungen) zu dessen Benutzung, z. B. für Depots und Güterbahnhöfe, erteilt. 3.10.8 Nichtöffentlicher gleisseitiger Gehweg Ein sicherer Weg entlang des Gleises. Die Benutzung dieses Weges ist nur befugten Personen erlaubt.
4
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag in Anlagen mit Nennspannungen bis einschließlich AC 1000 V/DC 1500 V
Es gelten die Festlegungen von HD 384.4.41 und HD 384.4.47 mit folgenden Einschränkungen und Erweiterungen. 4.1
Schutz gegen direktes Berühren
4.1.1 Allgemeines Für Anlagen mit Nennspannungen bis einschließlich AC 25 V/DC 60 V wird kein Schutz gegen direktes Berühren verlangt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Stromkreis an die Rückleitung angeschlossen ist, deren Potential über das Erdpotential ansteigen kann. 4.1.1.1 Wenn beabsichtigt ist, an Oberleitungen unter Spannung zu arbeiten, sind diese zum Schutz gegen direktes Berühren so zu errichten, daß jeweils im unmittelbaren Arbeitsbereich keine berührbaren Teile verschiedenen Potentials vorhanden sind.
Seite 12 EN 50122-1:1997 Dies gilt nicht für Stellen, an denen diese Anforderung technisch nicht durchführbar ist, z. B. bei Streckentrennern, Oberleitungskreuzungen von Straßenbahnen mit Obussen oder bei Oberleitungsanlagen für Obusse. ANMERKUNG: Die Anforderung wird z. B. dadurch erfüllt, daß in der Oberleitungsanlage durch zusätzliche Isolation Isolation neutrale Abschnitte mit einer Länge von mindestens 0,5 m geschaffen werden, die ein gleichzeitiges gleichzeitiges Berühren von leitfähigen Teilen Teilen unterschiedlichen Potentials im unmittelbaren Arbeitsbereich entweder ganz oder wenigstens weitgehend verhindern.
4.1.1.2 Isolatoren, durch die aufgrund ihrer Bauart im Fehlerfall Tragwerke oder Stützpunkte unter Spannung gesetzt werden können, wie z. B. Sattel- oder Schnallenisolatoren, dürfen in diesen Oberleitungsanlagen nicht verwendet werden, wenn unter Spannung gearbeitet werden soll. 4.1.1.3 Mit Ausnahme von synthetischen Seilen mit einer Länge von mehr als 2 m (unter Bauwerken 1 m) gelten alle Isolatoren, die unmittelbar mit einem aktiven Teil Teil Verbindung haben, als aktives Teil, wenn es um Festlegungen von Abstandsmaßen in dieser Norm geht. 4.1. 4.1.22
Schu Schuttz dur durcch Abs Absttand and
4.1. 4.1.2. 2.11 Stan Standf dflä läch chee Für Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, muß gegen direktes Berühren von aktiven Teilen von Oberleitungsanlagen oder irgendwelchen aktiven Teilen Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen (z. B. Stromabnehmer, Dachleitung, Widerstände) ein Abstand gegen Berühren Berühren in gerader Richtung entsprechend Bild 2 vorhanden sein. Dies gilt nicht für Stromschienenanlagen mit dritter Schiene (siehe 4.1.3.3.3). Die Abstände in den folgenden Abschnitten sind Mindestwerte, die bei all en Temperaturen, Temperaturen, Zusatz- und Ausnahmelasten von Leitungen eingehalten werden müssen. Entsprechend den nationalen oder regionalen Verfahren können von dem zuständigen Bahnunternehmen größere Abstände oder kleinere Maschenflächen vorgeschrieben werden. ANMERKUNG 1: Berühren in gerader Richtung heißt, daß von der jeweiligen Standfläche aus ohne Verwendung besonbesonders geformter Hilfsmittel die aktiven Teile Teile der Berührung zugänglich sind. ANMERKUNG 2: Von diesem Schutz darf abgesehen werden, wenn ein Berühren aktiver Teile zwar möglich, deren Spannungsfreiheit aber durch andere Maßnahmen sichergestellt ist.
Maße sind Mindestmaße in m
Bild 2: Abstände von der Berührung zugänglichen, zugänglichen, aktiven Teilen Teilen an den Außenseiten Außenseiten von Fahrzeugen sowie zu aktiven Teilen von Fahrleitungsanlagen Fahrleitungsanlagen zu Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, bei Nennspannungen Nennspannungen bis einschließlich AC AC 1000 V/DC 1500 V ANMERKUNG 3: In Bild 2 wird davon ausgegangen, daß die Standfläche keinen Schutz gegen das Berühren aktiver Teile bietet, die sich unter ihr oder unterhalb ihrer Seiten befinden. Je nach Konstruktion kann die Fläche in der Praxis die Forderung hinsichtlich der Anordnung von Hindernissen erfüllen. In diesem Falle können die für Hindernisse geltenden geringeren Abstände angewendet werden. Die Abstände wurden aus den Abmessungen für den Handbereich nach HD 384.4.41 festgelegt und ein Sicherheitszuschlag hinzugefügt. Dieser Sicherheitszuschlag ist abhängig von der Fahrleitungsspannung und davon bestimmt worden, ob sich die Standfläche in einem nichtöffentlichen oder einem öffentlichen Bereich befindet.
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Seite 13 EN 50122-1:1997 4.1.2.2 4.1.2.2 Standfläc Standflächen hen für arbeitende arbeitende Personen Personen Die Abstände, die durch Personen einzuhalten sind, die in der Nähe von unter Spannung stehenden Oberleitungsanlagen arbeiten, müssen in den Betriebsbestimmungen festgelegt werden. Wenn keine Betriebsbestimmungen vorhanden sind, müssen die Abstände nach Bild 2 oder die Maße nach 4.1.3 angewendet werden. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
ANMERKUNG: Bahnsteigdächer, Arbeitsbühnen und Arbeitsstege an Signalbrücken, Arbeitsstandorte an Signalen, Wartungsleitern, Arbeitskörbe von Hubarbeitsbühnen, Arbeitsbühnen von Turmwagen, die nur zum Zwecke von Arbeiten an oder in der Nähe von Oberleitungsanlagen betreten werden dürfen, sind keine Standflächen im Sinne dieser Norm.
4.1.2.3 4.1.2.3 Mindesthöh Mindesthöhee von Oberleit Oberleitungen ungen und und mitgeführten mitgeführten Speisel Speiseleitun eitungen gen Wo auf einer Straße mit üblichem Fahrzeugverkehr eine mit einer Oberleitung elektrifizierte Eisenbahn (oder Straßenbahn) kreuzt oder zusammentrifft und keine Höhenbegrenzungen festgelegt sind, muß, wenn keine anderen nationalen Vorschriften bestehen, eine Mindesthöhe von 4,70 m zwischen Straßenoberfläche und tiefstem Punkt der Oberleitung sowie den mitgeführten Speiseleitungen vorhanden sein. Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und wenn keine anderen nationalen Vorschriften bestehen, muß die zulässige Höhe für Straßenfahrzeuge, die unter der Oberleitung hindurchfahren dürfen, so begrenzt werden, daß folgende senkrechte Mindestabstände zwischen dem höchsten Punkt eines Straßenfahrzeuges (einschließlich der Ladung) und den aktiven Teilen der Oberleitung gewährleistet sind: – 0,50 m, wo nur Straßenverkehrszeichen die größte zulässige Fahrzeughöhe anzeigen; – 0,30 m, wo zusätzliche ortsfeste Schranken (z. B. ein starres Hindernis oder ein festes Metallseil, das durch ein aufgehängtes Warnschild sichtbar gemacht ist) an beiden Seiten des Bahnübergangs angeordnet sind, um körperlich die Fahrzeughöhe zu beschränken. 4.1. 4.1.33
Schu Schutz tz dur durch Hind Hinder erni niss ssee
4.1. 4.1.3. 3.11 Allg Allgem emei eine ness Können die Abstände nach 4.1.2 nicht eingehalten werden, ist als Schutz gegen direktes Berühren der Schutz durch Hindernisse anzuwenden.
Fahrdraht
Die Ziffern weisen auf die entsprechenden Abschnitte hin. Bild 3: Standflächen von von Personen Personen gegenüber aktiven, der Berührung zugänglichen Teilen Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen und von Oberleitungsanlagen
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Die Ziffern weisen auf die entsprechenden Abschnitte hin. Bild 4: Standflächen von von Personen Personen gegenüber aktiven, der Berührung zugänglichen zugänglichen Teilen Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen und von Stromschienenanlagen Stromschienenanlagen
Die Ausführung der Hindernisse ist abhängig von der Lage der der Standflächen nach den Bildern Bildern 3 und 4 zu den aktiven Teilen, dem Abstand der Hindernisse von aktiven Teilen und davon, ob sich die Standflächen im nichtöffentlichen Bereich oder im öffentlichen Bereich befinden. Die Abmessungen der Hindernisse sind so zu wählen, daß Personen, die sich auf einer Standfläche befinden, aktive, der Berührung zugängliche Teile in gerader Richtung R ichtung nicht berühren können. Wenn das Hindernis aus leitfähigem Material besteht, müssen die Anforderungen nach 4.2.2 angewendet werden. 4.1.3.2 4.1.3.2 Hinderniss Hindernissee bei Standflä Standflächen chen im im nichtöffe nichtöffentlic ntlichen hen Bereich Bereich 4.1.3.2.1 Die Hindernisse müssen mindestens den Schutzgrad Schutzgrad IP2X nach EN 60529 erfüllen, soweit nicht 4.1.3.2.2 erfüllt ist. 4.1.3.2.2 Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage dürfen als Hindernisse auch Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 bis zu einer Höhe „h“ von v on mindestens 1,8 m verwendet werden, wenn die aktiven Teile höher als die Standfläche liegen (siehe Bild 5, Beispiel a)). Wenn die aktiven Teile in gleicher Höhe oder tiefer als di e Standfläche liegen, ist die Höhe „h“ der Hindernisse so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von 1,35 m nach Bild 2 erreicht wird (siehe Bild 5, Beispiel Beispiel b)). b)). Der Abstand des Hindernisses zu aktiven Teilen muß dabei mindestens 0,3 m betragen. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, müssen die Hindernisse nach 4.1.3.2.1 ausgeführt oder vollwandig sein und mit der Standfläche abschließen (siehe Bild 5, Beispiele c) und d)). Das in Bild 5 gezeigte Maß „d“ zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen muß entsprechend EN 50124-1*) festgelegt werden. 4.1.3.2.3 Bei Standflächen über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage müssen die Hindernisse nach 4.1.3.2.1 ausgeführt oder vollwandig sein (siehe Bild 6, Beispiel a)). Wenn der der Abstand der Hindernisse zu aktiven Teilen Teilen mindestens 0,6 m beträgt, dürfen als Hindernisse auch begehbare Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 verwendet verwendet werden (siehe (siehe Bild 6, Beispiel Beispiel b)). Die Länge der vollwandigen oder mit Gitter versehenen Standfläche muß dem Stromabnehmerbereich entsprechen und muß die aktiven Teile Teile einer Fahrleitungsanlage um mindestens 0,5 m nach beiden Seiten überragen. Bei nichtbefahrenen Leitungen (z. B. Speiseleitungen, Verstärkungsleitungen, Verstärkungsleitungen, abgehendes Kettenwerk) gilt dieses Maß von 0,5 m nach beiden Seiten, ausgehend von der der Leitung, wobei die dynamischen und thermischen Bewegungen zu berücksichtigen sind.
*) In Vor Vorbe bere reititun ungg
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Seite 15 EN 50122-1:1997 An den Seiten dieser Standflächen müssen als Hindernisse mindestens Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 vorhanden sein. Die Höhe „h" der Hindernisse ist so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von 1,35 m nach Bild 2 erreicht wird (siehe Bild 6, Beispiele a) und b)). Diese Hindernisse müssen in einer Länge angebracht werden, die mindestens der Länge der Standfläche über aktiven Teilen entspricht. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
ANMERKUNG: Die Höhe der danach gegebenenfalls erforderlichen seitlichen Hindernisse wird in der Regel der Höhe des als Absturzsicherung erforderlichen Geländers entsprechen, sollte aber eine Mindesthöhe von 1,0 m haben.
Das im Bild 6 gezeigte Maß „d“ zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen muß entsprechend EN 50124-1*) festgelegt werden. Maße sind Mindestabstände in m
0,33)
1,351)
1,351)
0,52)
„d“ ist der Abstand in Luft zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen. 1) Das Maß 1,35 m ergibt sich aus Bild 2. 2) Das Maß 0,5 m ergibt sich entsprechend den Festlegungen in 4.1.3.2.3. 3) Das Maß 0,3 m darf in derselben Länge verkleinert werden, wie die Höhe „h“ den Wert 1,8 m überschreitet. Bild 5: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren bei Standflächen im nichtöffentlichen Bereich neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage bei Nennspannungen bis einschließlich AC 1000 V/DC 1500 V (siehe 4.1.3.2.2)
*) In Vorbereitung
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1,351) 1,351) 0,52) 0,52)
„d" ist der Abstand in Luft zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen. 1) Das Maß 1,35 m ergibt sich aus Bild 2. 2) Das Maß 0,5 m ergibt sich entsprechend den Festlegungen in 4.1.3.2.3. Bild 6: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren bei Standflächen im nichtöffentlichen Bereich über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage bei Nennspannungen bis einschließlich AC 1000 V/DC 1500 V (siehe 4.1.3.2.3) 4.1.3.2.4 Bei Oberleitungen, die unterhalb von Bauwerken (Tunneldecken, Bahnunterführungen) befestigt sind und an denen Arbeiten unter Spannung vom isolierten Standort durchgeführt werden sollen, müssen isolierende oder gegen das Bauwerk isolierte Hindernisse in einer Breite von mindestens 1,0 m beiderseits der Gleismitte vorhanden sein, wenn die Abstände zu Bauteilen, die mit Erde in Verbindung stehen, kleiner als 1,0 m sind (siehe Bild 7). Diese Hindernisse müssen 0,5 m über das Bauwerk hinausragen.
Maße sind Mindestmaße in m
Bild 7: Beispiel eines isolierten Hindernisses unter einem Bauwerk (siehe 4.1.3.2.4) ANMERKUNG: Der Zick-Zack ist in dem Maß 1,0 m berücksichtigt.
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4.1.3.2.5 Von den Forderungen nach 4.1.3.2.1 kann abgesehen werden, wenn nur Fahrzeuge mit Stromabnehmern für Stromschienen verkehren, die nicht wesentlich über die Fahrzeugaußenwand hinausragen. In Abstellanlagen müssen die internen Betriebswege eindeutig erkennbar sein. 4.1.3.2.6 In Werkstätten, in denen es undurchführbar ist, eine Schutzabdeckung um die Stromschiene vorzusehen, darf ein Stromschienensystem nicht verwendet werden. Ein Rollenstromabnehmersystem oder andere Systeme müssen zur Versorgung des Fahrzeugs verwendet werden. In diesem Fall müssen national oder örtlich festgelegte Arbeitspraktiken die Sicherheit um die aktiven Teile eines in einer Werkstatt unter Spannung gesetzten Fahrzeugs, wie z. B. Stromabnehmer, sicherstellen. 4.1.3.2.7 Bei Stromschienen, die von unten bestrichen werden, sind die nicht vom Stromabnehmer bestrichenen Flächen der Stromschiene mit einer Schutzabdeckung zu verkleiden. Bei Stromschienen, die seitlich bestrichen werden, sind die obere und die nicht vom Stromabnehmer bestrichene Fläche an der Seite der Stromschiene mit einer Schutzabdeckung zu verkleiden. 4.1.3.2.8 Für von oben bestrichene Stromschienen gelten folgende Anforderungen: 4.1.3.2.8.1 Wo der gleisseitige Zugang zu einem Gebäude oder einem Schaltschrank sich in einem Abstand bis zu 1,0 m zur Stromschiene befindet und keine ortsfesten Hindernisse vorhanden sind, muß eine einseitige Schutzabdeckung an der Außenseite der Stromschiene vorgesehen werden, die beidseitig 1,0 m über die Bauten hinausragt (siehe Bild 8).
Maße sind Mindestmaße in m Fahrschienen
Bild 8: Gleisseitige Bauten 4.1.3.2.8.2 Im Bereich eines Signals mit Fernsprecher muß eine beidseitige Schutzabdeckung über eine Länge von 8,0 m vorgesehen werden, die 7,0 m vor dem Signalmast beginnt (siehe Bild 9).
Maße sind Mindestmaße in m Fahrschienen
Bild 9: Signalmast mit Fernsprecher 4.1.3.2.8.3 Wo ein nichtöffentlicher gleisseitiger Gehweg sich in einem Abstand bis zu 2,0 m zur Stromschiene befindet und diese nicht mit einem ortsfesten Hindernis versehen ist, muß eine einseitige Schutzabdeckung an der Außenseite der Stromschiene vorgesehen werden, die an jedem Ende des Weges 1,0 m übersteht (siehe Bild 10).
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Bild 10: Nichtöffentlicher gleisseitiger Gehweg 4.1.3.2.8.4 Bei bahnüberwachten Bahnübergängen muß die Stromschiene 2,0 m vor dem Bahnübergang enden und mit einer mindestens 2,0 m langen beidseitigen Schutzabdeckung versehen werden (siehe Bild 11).
Maße sind Mindestmaße in m
Fahrschienen
Bild 11: Bahnüberwachter Übergang (Depots, Güterbahnhof, Bahnhofübergang) 4.1.3.3 Hindernisse bei Standflächen im öffentlichen Bereich 4.1.3.3.1 Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage müssen Hindernisse vorgesehen werden, die mit der Standfläche abschließen, wenn die Abstände, wie sie im Bild 2 dargestellt sind, nicht eingehalten werden können.
Wenn der Abstand zwischen dem Hindernis und den aktiven Teilen mindestens 1,0 m beträgt (siehe Bild 12, Beispiel a)) muß das Hindernis mit einer Gesamthöhe von 1,8 m bis zu einer Höhe von 1,0 m vollwandig oder in Schutzgrad IP2X (nach EN 60529) ausgeführt sein, und darauf muß ein Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 angeordnet sein. Ein solches Gitter muß so ausgeführt sein, daß das Hindernis nicht bestiegen werden kann. Wenn dieser Abstand nicht eingehalten wird, muß das Hindernis in der Gesamthöhe von 1,8 m vollwandig oder in Schutzgrad IP2X ausgeführt sein (siehe Bild 12, Beispiel b)). Das in Bild 12 gezeigte Maß „d“ zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen muß entsprechend EN 50124-1*) festgelegt werden. Die Oberseiten solcher Hindernisse müssen so ausgeführt sein, daß die Zugänglichkeit zum Stehen oder Gehen darauf verhindert wird. 4.1.3.3.2 Standflächen über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage müssen vollwandig sein.
Die Länge der vollwandigen Standfläche muß dem Stromabnehmerbereich entsprechen und muß die aktiven Teile einer Fahrleitungsanlage um mindestens 0,5 m nach beiden Seiten überragen. Bei nicht befahrenen Leitungen (z. B. Speiseleitungen, Verstärkungsleitungen, abgehendes Kettenwerk) gilt dieses Maß von 0,5 m nach beiden Seiten, ausgehend von der Leitung, wobei die dynamischen und thermischen Bewegungen zu berücksichtigen sind. An den Seiten dieser Standflächen müssen H indernisse vorhanden sein, um jedes direkte Berühren aktiver Teile an den Außenseiten von Fahrzeugen oder aktiver Teile einer Fahrleitungsanlage, auch z. B. mit einem Stock oder einem Flüssigkeitsfaden, zu verhindern. Diese Hindernisse müssen in einer Länge angebracht werden, die mindestens der Länge der vollwandigen Standfläche entspricht. *) In Vorbereitung
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1,02)
0,51)
0,51)
„d“ ist der Abstand in Luft zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen. 1) Das Maß 0,5 m ergibt sich entsprechend den Festlegungen in 4.1.3.3.2. 2) Das Maß 1,0 m darf in derselben Länge verkleinert werden, wie die Höhe „h“ den Wert 1,8 m überschreitet. Bild 12: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren bei Standflächen im öffentlichen Bereich neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage bei Nennspannungen bis einschließlich AC 1000 V/DC 1500 V (siehe 4.1.3.3.1)
Wo waagerechte Hindernisse jenseits der senkrechten Hindernisse um mindestens 0,5 m hinausragen, ist es zulässig, den seitlichen Abstand von 1,45 m nach Bild 2 auf die Oberkante des senkrechten Hindernisses zu beziehen, anstatt auf das Ende der Standfläche (siehe Anhang A, Bild A.1, Beispiel a)). Um diesen Abstand zu erhalten, muß die Höhe des senkrechten Hindernisses entsprechend vergrößert werden, wenn das notwendig ist. Das Stehen auf dem waagerechten Hindernis muß unmöglich sein. ANMERKUNG: Um das zu erreichen, sollte das waagerechte Hindernis so ausgeführt sein, daß es offensichtlich keine Standfläche ist, oder es sollte aufwärts oder abwärts geneigt sein (siehe Anhang A, Bild A.1, Beispiel a)).
Wenn kein waagerechtes Hindernis vorhanden ist, muß das senkrechte Hindernis den Anforderungen von 4.1.3.3.1 entsprechen (siehe Anhang A, Bild A.1, Beispiel b)). Die alternative Ausführung (wie in Anhang A, Bild A.1, Beispiel c)) ist auch zulässig. Die Oberseiten solcher Hindernisse müssen so ausgeführt sein, daß die Zugänglichkeit zum Stehen oder Gehen darauf verhindert wird. Jedes senkrechte Hindernis muß mindestens bis zu einer Höhe von 1,0 m vollwandig oder gemäß Schutzgrad IP2X nach EN 60529 ausgeführt sein (siehe Anhang A, Bild A.1), ausgenommen im Fall des oben beschriebenen waagerechten Hindernisses, wo ein Geländer ausreicht, wenn die Abstände nach Bild 2 vorhanden sind. ANMERKUNG: Außer den Forderungen bezüglich elektrischer Sicherheit können zusätzliche Forderungen nach Anordnung von Hindernissen zu Sicherheitszwecken entsprechend den nationalen Vorschriften bestehen.
4.1.3.3.3 An Bahnsteigen, an denen Fahrzeuge mit Stromabnehmern für Stromschienen verkehren, ist gegenüber diesen die Forderung nach 4.1.3.3.1 durch den geringen Abstand zwischen Bahnsteig und Fahrzeug erfüllt. Wenn der Abstand nicht klein ist, muß ein zusätzlicher Schutz gegen Zugang in gerader Richtung vorgesehen werden. ANMERKUNG: Dies kann z. B. durch einen abgedeckten Schleifschuh erreicht werden.
4.1.3.3.4 Die Stromschienen müssen auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite des Gleises liegen, sofern dies durchführbar ist. Dies gilt für alle Fälle, ausgenommen wenn das Gleis zwischen zwei Bahnsteigen liegt.
Seite 20 EN 50122-1:1997 4.1.3.3.5 Von oben bestrichene Stromschienenanlagen 4.1.3.3.5.1 Bei öffentlichen und privaten schienengleichen Bahnübergängen müssen nichtleitende Gitterroste mit parallelen Längsstäben zum Gleis in einer Länge von 2,0 m angeordnet werden. Die Stromschiene muß 0,3 m vor der Kante des Gitterrostes enden (siehe Bild 13).
Maße sind Mindestmaße in m
Fahrschienen
Bild 13: Öffentlicher oder privater schienengleicher Bahnübergang 4.1.3.3.5.2 Die Gitterroste müssen eine für Menschen und Tiere schwer begehbare Oberfläche haben. 4.1.3.3.5.3 An öffentlichen Bahnübergängen mit Schranken, die den Zugang zur Bahn sperren, wenn die Straße freigegeben ist, und die mit Ausnahme des Abstandes zwischen Schranken und Standfläche nach 4.1.3.3.1 gesichert sind, muß die Stromschiene 0,3 m vor dem Bahnübergang enden. Gitterroste oder Schutzabdeckungen sind nicht erforderlich. 4.1.3.3.5.4 An privaten Bahnübergängen, die mit Schranken entsprechend 4.1.3.3.5.3 versehen sind, welche öffentlichen Zugang zum Bahngelände verhindern, muß die Stromschiene 0,3 m vor dem Bahnübergang enden. Eine beidseitige Schutzabdeckung von mindestens 2,0 m Länge muß vorgesehen werden. 4.1.3.4 Kletterschutzmaßnahmen
Kletterschutzmaßnahmen sind üblicherweise nicht erforderlich. In begründeten Fällen können Kletterschutzmaßnahmen jedoch notwendig werden. Das Bahnunternehmen muß festlegen, wo es erforderlich ist, Maste und Mastverankerungen mit Kletterschutzeinrichtungen auszustatten. ANMERKUNG: Die Maßnahmen sind nur erforderlich für Maste und Abspannseile, die ohne Hilfsmittel bestiegen werden können, und wenn während des Besteigens das Risiko einer gefährlichen Annäherung an aktive Teile der Oberleitungsanlage besteht.
4.1.4
Warnschilder
Warnschilder müssen dort angewendet werden, wo die ernste Gefahr besteht, in die Gefahrenzone von aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage nach 4.1.2.1 zu gelangen. Solche Warnschilder müssen an auffälliger Stelle l eicht sichtbar in der Nähe der Zugangsstelle angeordnet werden. Das Warnschild muß nach ISO 3864 (siehe Anhang B) ausgeführt sein. Falls erforderlich, kann ein geeignetes Zusatzschild verwendet werden. 4.2 4.2.1
Schutz bei indirektem Berühren Allgemeines
Bei Erfüllung der Anforderungen nach 411.1 von HD 384.4.41 erübrigt sich bei Nennspannungen bis AC 50 V/DC 120 V ein Schutz bei indirektem Berühren. Bei höheren Nennspannungen sind die Schutzmaßnahmen nach 4.2.2 bis 4.2.4 anzuwenden. 4.2.2
Bahnerdung
4.2.2.1 Bei Wechselstrombahnen ist die unmittelbare Bahnerdung die bevorzugte Methode gegen Auswirkungen von Anlagenfehlern und für die Sicherheit von Personen. Bei dieser Methode werden die Rückleitungen zur Führung des Stromes im Fehlerfall verwendet.
Alle Körper, die im Fehlerfall Fahrleitungsspannung annehmen können, müssen unmittelbar bahngeerdet werden. ANMERKUNG: Der Anschluß an die Fahrschienen ist die bevorzugte Methode, um dies zu erreichen.
Wenn festgestellt wird, daß die Fahrschienen oder Körper nicht unmittelbar bahngeerdet werden können (z. B. Gleisstromkreise), muß eine Spannungsbegrenzungseinrichtung eingesetzt werden, um einen Stromweg für den Fall zu schaffen, daß die Fahrschienen oder Körper unter Spannung stehen.
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4.2.2.2 Um Streuströme bei Gleichstrombahnen zu verringern, ist die unmittelbare Bahnerdung der Fahrschienen nicht erwünscht. Deshalb müssen Körper, die nicht gegen Erde isoliert sind, an Erde angeschlossen werden und dürfen nicht mit der Rückleitung verbunden werden. In diesem Fall muß für Körper eine offene Verbindung zur Rückleitung mittels Spannungsbegrenzungseinrichtungen verwendet werden, um die rechtzeitige Unterbrechung des Stromes zur Begrenzung der Spannung nach den Tabellen 4 oder 5 oder nach 7.3.3 zu ermöglichen. ANMERKUNG: Eine alternative Methode besteht darin, alle Maste oder Bauwerke gegen Erde zu isolieren und sie dann unmittelbar mit der Rückleitung zu verbinden.
4.2.2.3 Teile des Tragwerkes von Oberleitungsanlagen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes sowohl gegen Bahnerde als auch gegen die Oberleitung isoliert ausgeführt sind (neutrale Teile), dürfen nicht bahngeerdet werden. ANMERKUNG 1: Maste brauchen nicht bahngeerdet zu werden, wenn die Isolation der Fahrleitung doppelt oder verstärkt nach HD 366 ausgeführt ist. ANMERKUNG 2: Träger von Stromschienen brauchen nicht bahngeerdet zu werden, wenn die Isolation zwischen den Stromschienen und den Trägern doppelt oder verstärkt nach HD 366 ausgeführt ist und wenn die Träger isoliert montiert sind. ANMERKUNG 3: Der isolierte Aufbau der Träger kann z. B. durch Befestigung auf Holzschwellen oder durch Einfügen von isolierenden Bauteilen zwischen Träger und Tragkonstruktion hergestellt werden.
4.2.2.4 In Mastanker von Holzmasten ist außerhalb des Bereiches nach Bild 2 ein Isolator einzubauen, sofern die Stützpunkte der Oberleitungsanlage nicht bahngeerdet sind. 4.2.3 Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II Der Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder gleichwertige Isolation muß den Anforderungen nach 413.2 von HD 384.4.41 entsprechen. 4.2.4 Ausnahmen An Körpern von elektrischen Betriebsmitteln, die in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten isoliert aufgestellt oder befestigt sind, brauchen keine Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag getroffen zu werden. Dies gilt auch für elektrische Betriebsmittel außerhalb von abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, die üblicherweise dann nicht zugänglich sind, wenn sie unter Spannung stehen. Diese Körper müssen mit einem Warnschild „Gebrochener Pfeil“ nach ISO 3864 (siehe Anhang B) gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung kann entfallen, wenn betrieblich sichergestellt ist, daß ausgeschaltet wird, bevor ein Zugang zu diesen Anlagen erfolgt. 4.3
Schutzmaßnahmen an ganz oder teilweise leitfähigen Bauwerken sowie an metallenen Bauteilen, die sich im Oberleitungsbereich oder Stromabnehmerbereich befinden 4.3.1 Für ganz oder teilweise leitfähige Bauwerke (z. B. Stahlkonstruktionen, Stahlbetonbauten) und metallene Bauteile (z. B. Maste für Oberleitungen, Stahlbetonmaste, Metallzäune, Regenrohre, Schienen nichtelektrischer Bahnanlagen), die durch eine gerissene Oberleitung oder einen gebrochenen oder entgleisten Stromabnehmer unter Spannung stehen, müssen erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben einer gefährlichen Berührungsspannung nach 4.2 getroffen werden. Diese Schutzmaßnahmen müssen bei Gleichstrombahnen mit den in EN 50122-2*) geforderten Maßnahmen zur Verringerung der Streustrom-Korrosion abgestimmt werden. 4.3.2 Für leitfähige Bauteile geringer Abmessungen, die keine elektrische Ausrüstung tragen oder beinhalten, brauchen keinerlei Schutzmaßnahmen getroffen zu werden. Solche Bauwerke schließen z. B. folgende ein: Kanalschachtdeckel, Signalbaken, Schrankenaufschlagpfosten, Einzelmaste, Hinweisschilder, Abfallkörbe, Zäune und Gitter bis zu 15 m Länge, gemessen parallel zum Oberleitungsbereich, bzw. nicht länger als 2,0 m, gemessen im rechten Winkel zu- und abgehend vom Oberleitungsbereich. ANMERKUNG: Hierzu gehören nicht Bauteile, für die Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 4.2 oder 6.2 zu treffen sind.
4.3.3 An vorübergehend gelagerten leitfähigen Bauteilen, z. B. Schienen, die im Bereich von Gleisen liegen, brauchen diese Schutzmaßnahmen üblicherweise nicht durchgeführt zu werden, wenn sie nicht durch Betriebsbestimmungen gefordert werden. 4.3.4 Anstelle der Schutzmaßnahmen nach 4.2 an im Stromabnehmerbereich liegenden leitfähigen Bauwerken oder leitfähigen Bauteilen kann ein Hindernis im Stromabnehmerbereich angeordnet sein. Das Hindernis ist zwischen Oberleitung und Bauwerken oder Bauteilen anzubringen und muß mindestens die Breite des Stromabnehmerbereiches haben und in der Längsrichtung der Oberleitung 0,5 m über das Bauwerk oder das Bauteil hinausragen. Die mit dem Bauwerk in Verbindung stehenden leitfähigen Befestigungsteile der Oberleitung müssen durch
*) In Vorbereitung
Seite 22 EN 50122-1:1997 das Hindernis so geschützt sein, daß über dieses im Störungsfall keine Spannung auf das Bauwerk übertragen werden kann. In Fällen, in denen der Stromabnehmer durch die Oberleitung geführt wird (z. B. Obus), kann die Breite des Stromabnehmerbereichs verringert werden, indem das Hindernis auf beiden Seiten der Oberleitung um mindestens 0,05 m unter die Oberleitung heruntergezogen wird. 4.4
Energieversorgungssysteme mit Nennspannungen bis einschließlich DC 1500 V, bei denen die Fahrschienen oder andere Trägersysteme nicht zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden (z. B. Obus)
4.4.1 Fahrdrähte müssen gegeneinander und gegen Erde für die Nennspannung isoliert verlegt sein. 4.4.2 Ungeerdete Oberleitungen müssen mit einer Überwachungsanlage für den Isolationszustand zwischen jedem Fahrdraht und Erde ausgerüstet sein. 4.4.3 Wenn der negative Fahrdraht geerdet ist, darf er nur an einem Punkt jedes Speiseabschnitts der Oberleitung, in dem Streustromschutz erforderlich ist, geerdet werden (ausgenommen 4.4.5). 4.4.4 Wenn der negative Fahrdraht geerdet ist, ist eine Vorrichtung zur Abtrennung dieses Leiters unzulässig. Wenn der negative Fahrdraht nicht geerdet ist, wird die Abtrennung dieses Leiters gefordert und darf nur in Verbindung mit der Abtrennung des positiven Fahrdrahts gestattet werden. Rückleiter müssen den Einzelheiten in 9.1 entsprechen. 4.4.5 Bei gemeinsamer Energieversorgung einer Obusanlage und einer Straßenbahn muß ein Fahrdraht der Oberleitung der Obusanlage an mehreren Stellen mit der R ückleitung der Bahn (Bahnerde) verbunden sein, wenn es sich um ein durchgehendes Schienennetz handelt.
5
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag in Anlagen mit Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde
5.1
Schutz gegen direktes Berühren
5.1.1
Allgemeines
In Oberleitungsanlagen muß als Schutz gegen direktes Berühren eine der folgenden Schutzmaßnahmen angewendet werden: – Schutz durch Abstand; – Schutz durch Hindernisse. Alle Isolatoren, die mit einem aktiven Teil Verbindung haben, gelten als aktives Teil, wenn es um Festlegungen von Abstandsmaßen in dieser Norm geht. 5.1.2
Schutz durch Abstand
5.1.2.1 Standfläche
Für Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, muß gegen direktes Berühren von aktiven Teilen von Oberleitungsanlagen oder irgendwelchen aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen (z. B. Stromabnehmer, Dachleitung, Widerstände) ein Abstand gegen Berühren in gerader Richtung entsprechend Bild 14 vorhanden sein. Die Abstände in den folgenden Abschnitten sind Mindestwerte, die bei all en Temperaturen, Zusatz- und Ausnahmelasten von Leitungen eingehalten werden müssen. Entsprechend den nationalen oder regionalen Verfahren können von dem zuständigen Bahnunternehmen größere Abstände oder kleinere Maschenflächen vorgeschrieben werden. ANMERKUNG 1: Berühren in gerader Richtung heißt, daß von der jeweiligen Standfläche aus ohne Verwendung besonders geformter Hilfsmittel die aktiven Teile der Berührung zugänglich sind. ANMERKUNG 2: Von diesem Schutz darf abgesehen werden, wenn ein Berühren aktiver Teile zwar möglich, deren Spannungsfreiheit aber durch andere Maßnahmen sichergestellt ist. ANMERKUNG 3: In Bild 14 wird davon ausgegangen, daß die Standfläche keinen Schutz gegen das Berühren aktiver Teile bietet, die sich unter ihr oder unterhalb ihrer Seiten befinden. Je nach Konstruktion kann die Fläche in der Praxis die Forderung hinsichtlich der Anordnung von Hindernissen erfüllen. In diesem Falle können die für Hindernisse geltenden geringeren Abstände angewendet werden. Die Abstände wurden aus den Abmessungen für den Handbereich nach HD 384.4.41 festgelegt und ein Sicherheitszuschlag hinzugefügt. Dieser Sicherheitszuschlag ist abhängig von der Fahrleitungsspannung und davon bestimmt worden, ob sich die Standfläche in einem nichtöffentlichen oder einem öffentlichen Bereich befindet.
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Bild 14: Abstände von der Berührung zugänglichen, aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen sowie zu aktiven Teilen von Oberleitungsanlagen zu Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, bei Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde 5.1.2.2 Standflächen für arbeitende Personen Die Abstände, die von Personen einzuhalten sind, die in der Nähe von unter Spannung stehenden Oberleitungsanlagen arbeiten, müssen in den Betriebsbestimmungen festgelegt werden. Falls es keine Betriebsbestimmungen gibt, müssen die Abstände nach Bild 14 oder die Abstände nach 5.1.3 angewendet werden. ANMERKUNG: Bahnsteigdächer, Arbeitsbühnen und Arbeitsstege an Signalbrücken, Arbeitsstandorte an Signalen, Wartungsleitern, Arbeitskörbe von Hubarbeitsbühnen, Arbeitsbühnen von Turmwagen, die nur zum Zwecke von Arbeiten an oder in der Nähe von Oberleitungsanlagen betreten werden dürfen, sind keine Standflächen im Sinne dieser Norm.
5.1.2.3 Mindesthöhe von Oberleitungen und mitgeführten Speiseleitungen Wo eine Straße mit üblichem Fahrzeugverkehr eine mit einer Oberleitung elektrifizierte Eisenbahn kreuzt und keine Höhenbegrenzungen festgelegt sind, muß, wenn keine anderen nationalen Vorschriften bestehen, eine Mindesthöhe von 5,50 m zwischen Straßenoberfläche und tiefstem Punkt der Oberleitung sowie den mitgeführten Speiseleitungen vorhanden sein. Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und wenn keine anderen nationalen Vorschriften bestehen, muß die zulässige Höhe für Straßenfahrzeuge, die unter der Oberleitung hindurchfahren dürfen, so begrenzt werden, daß folgende senkrechte Mindestabstände zwischen dem höchsten Punkt eines Straßenfahrzeuges (einschließlich der Ladung) und den aktiven Teilen der Oberleitung gewährleistet sind: – 1,0 m, wo nur Straßenverkehrszeichen die größte zulässige Fahrzeughöhe anzeigen; – 0,50 m, wo zusätzliche ortsfeste Schranken (z. B. ein starres Hindernis oder ein festes Metallseil, das durch ein aufgehängtes Warnschild sichtbar gemacht ist) an beiden Seiten des Bahnüberganges angeordnet sind, um körperlich die Fahrzeughöhe zu beschränken. 5.1.2.4 Speiseleitungen über Ladestraßen Über Ladestraßen oder Ladegleisen dürfen Speiseleitungen nur in zwingenden Fällen liegen. Zwischen Oberflächen des Ladeplatzes (Rampen) und Speiseleitungen muß in solchen Fällen ein Abstand von mindestens 12 m vorhanden sein. 5.1.2.5 Abstand zwischen Oberleitungsanlagen und Bäumen Zwischen Oberleitungsanlagen und Ästen von Bäumen oder Sträuchern muß unter allen Umständen ein Abstand von 2,5 m eingehalten werden.
Seite 24 EN 50122-1:1997 5.1.3
Schutz durch Hindernisse
5.1.3.1 Allgemeines Können die Abstände nach 5.1.2 nicht eingehalten werden, ist als Schutz gegen direktes Berühren der Schutz durch Hindernisse anzuwenden. Die Ausführung der Hindernisse ist abhängig von der Lage der Standflächen nach Bild 15 zu den aktiven Teilen, dem Abstand der Hindernisse von den aktiven Teilen und davon, ob sich die Standflächen im nichtöffentlichen Bereich oder im öffentlichen Bereich befinden. Die Abmessungen der Hindernisse sind so zu wählen, daß Personen, die sich auf einer Standfläche befinden, aktive, der Berührung zugängliche Teile in gerader Richtung nicht berühren können. Wenn das Hindernis aus leitfähigem Material besteht, müssen die Anforderungen nach 5.2.2 angewendet werden. 5.1.3.1.1 Als Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren sind nur zulässig: – Vollwände oder Vollwandtüren; – Gitterkonstruktionen, wenn sie aus leitfähigem Material bestehen und geerdet sind. Gitterkonstruktionen aus nichtleitfähigem Material oder kunststoffummanteltem Metall dürfen nicht verwendet werden. Nichtleitfähige Hindernisse sind vollwandig auszuführen. Sie sind mit einem blanken Leiter einzufassen, der mit Bahnerde verbunden werden muß. Das Hindernis muß so beschaffen sein, daß es einen Schutz gegen unbeabsichtigtes (zufälliges) Berühren mit Körperteilen gewährleistet. Hindernisse müssen mechanisch fest und zuverlässig befestigt sein. Sie dürfen nur mit Werkzeugen zu entfernen sein. An Orten oder Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen H indernisse auch mit Werkzeugen ohne Zerstörung nicht entfernt werden können. Leitfähige Hindernisse müssen so gesichert sein, daß der Abstand zu aktiven Teilen nicht unterschritten werden kann.
Die Ziffern weisen auf die entsprechenden Abschnitte hin. Bild 15: Standflächen von Personen gegenüber aktiven, der Berührung zugänglichen Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen und von Oberleitungsanlagen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde
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Seite 25 EN 50122-1:1997 5.1.3.1.2 Zwischen Hindernissen und aktiven Teilen müssen Mindestabstände eingehalten werden.
Die Abstände in Luft müssen den entsprechenden Mindestabständen nach EN 50124-1*) mit folgenden Zuschlägen entsprechen: – 30 mm bei Vollwänden und Vollwandtüren, wenn Verbiegen oder Verziehen nicht ausgeschlossen werden kann. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
– 100 mm bei Gitterkonstruktionen, wenn in 5.1.3.2.1 und 5.1.3.3.1 keine anderen Mindestabstände festgelegt sind. 5.1.3.2 Hindernisse bei Standflächen im nichtöffentlichen Bereich 5.1.3.2.1 Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage dürfen als Hindernisse auch Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 bis zu einer Höhe „h“ von mindestens 1,8 m vorhanden sein, wenn die aktiven Teile höher als die Standfläche liegen (siehe Bild 16, Beispiel a)).
Wenn die aktiven Teile in gleicher Höhe oder tiefer als die Standfläche liegen, ist die Höhe „h“ der Hindernisse so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von 1,5 m nach Bild 14 erreicht wird (siehe Bild 16, Beispiel b)). Der Abstand der Hindernisse zu aktiven Teilen muß dabei mindestens 0,6 m betragen. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, müssen die Hindernisse vollwandig sein und mit der Standfläche abschließen (siehe Bild 16, Beispiele c) und d)). Das in Bild 16 gezeigte Maß „d“ zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen muß entsprechend 5.1.3.1.2 festgelegt werden. 5.1.3.2.2 Standflächen über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage müssen vollwandig sein.
Die Länge der vollwandigen Standfläche muß dem Stromabnehmerbereich entsprechen und muß die aktiven Teile einer Oberleitungsanlage um mindestens 0,5 m nach beiden Seiten überragen. Bei nicht befahrenen Leitungen (z. B. Speiseleitungen, Verstärkungsleitungen, abgehendes Kettenwerk) gilt dieses Maß von 0,5 m nach beiden Seiten, ausgehend von der Leitung, wobei die dynamischen und thermischen Bewegungen zu berücksichtigen sind. An den Seiten dieser Standflächen müssen als Hindernisse mindestens Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm2 vorhanden sein. Die Höhe „h“ der Hindernisse ist so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von 1,5 m nach Bild 14 erreicht wird (siehe Bild 17). Diese Hindernisse müssen in einer Länge angebracht werden, die mindestens der Länge der vollwandigen Standfläche entspricht. ANMERKUNG: Die Höhe der danach gegebenenfalls erforderlichen seitlichen Hindernisse wird in der Regel der Höhe des als Absturzsicherung erforderlichen Geländers entsprechen, sollte aber eine Mindesthöhe von 1,0 m haben.
Das in Bild 17 gezeigte Maß „d“ zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen muß entsprechend 5.1.3.1.2 festgelegt werden. 5.1.3.3 Hindernisse bei Standflächen im öffentlichen Bereich 5.1.3.3.1 Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage müssen Hindernisse vorgesehen werden, die mit der Standfläche abschließen, wenn die Abstände, wie sie im Bild 14 dargestellt sind, nicht eingehalten werden können.
Wenn der Abstand zwischen dem Hindernis und den aktiven Teilen mindestens 1,0 m beträgt (siehe Bild 18, Beispiel a)), muß das Hindernis mit einer Gesamthöhe von 1,8 m bis zu einer Höhe von 1,0 m vollwandig ausgeführt sein, und darauf muß ein Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 angeordnet sein. Ein solches Gitter muß so ausgeführt sein, daß das Hindernis nicht bestiegen werden kann. Wenn dieser Abstand nicht eingehalten wird, muß das Hindernis in der Gesamthöhe von 1,8 m vollwandig ausgeführt sein (siehe Bild 18, Beispiel b)). Das in Bild 18 gezeigte Maß „d“ zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen muß entsprechend 5.1.3.1.2 festgelegt werden. Die Oberseiten solcher Hindernisse müssen so ausgeführt sein, daß die Zugänglichkeit zum Stehen oder Gehen darauf verhindert wird. 5.1.3.3.2 Standflächen über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage müssen vollwandig sein.
Die Länge der vollwandigen Standfläche muß dem Stromabnehmerbereich entsprechen und muß die aktiven Teile einer Oberleitungsanlage um mindestens 0,5 m nach beiden Seiten überragen. Bei nicht befahrenen Leitungen (z. B. Speiseleitungen, Verstärkungsleitungen, abgehendes Kettenwerk) gilt dieses Maß von 0,5 m nach beiden Seiten, ausgehend von der Leitung, wobei die dynamischen und thermischen Bewegungen zu berücksichtigen sind. *) In Vorbereitung
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0,63)
1,51)
1,51)
0,52)
„d“ ist der Abstand in Luft zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen. 1) Das Maß 1,5 m ergibt sich aus Bild 14. 2) Das Maß 0,5 m ergibt sich entsprechend den Festlegungen in 5.1.3.2.2. 3) Das Maß 0,6 m darf in derselben Länge verkleinert werden, wie die Höhe „h“ den Wert 1,8 m überschreitet. Bild 16: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren bei Standflächen im nichtöffentlichen Bereich neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage bei Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde (siehe 5.1.3.2.1)
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0,52)
„d“ ist der Abstand in Luft zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen. 1) Das Maß 1,5 m ergibt sich aus Bild 14. 2) Das Maß 0,5 m ergibt sich nach den Festlegungen in 5.1.3.2.2. Bild 17: Beispiel für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren bei Standflächen im nichtöffentlichen Bereich über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage bei Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde (siehe 5.1.3.2.2)
Maße sind Mindestmaße in m
1,02)
0,51)
0,51)
„d“ ist der Abstand in Luft zwischen dem Hindernis und aktiven Teilen. 1) Das Maß 0,5 m ergibt sich entsprechend den Festlegungen in 5.1.3.3.2. 2) Das Maß 1,0 m darf in derselben Länge verkleinert werden, wie die Höhe „h“ den Wert 1,8 m überschreitet. Bild 18: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren bei Standflächen im öffentlichen Bereich neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage bei Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC gegen Erde (siehe 5.1.3.3.1)
Seite 28 EN 50122-1:1997 An den Seiten dieser Standflächen müssen H indernisse vorhanden sein, um jedes direkte Berühren aktiver Teile an den Außenseiten von Fahrzeugen oder aktiver Teile der Oberleitungsanlagen, auch z. B. mit einem Stock oder einem Flüssigkeitsfaden, zu verhindern. Diese Hindernisse müssen in einer Länge angebracht werden, die mindestens der Länge der vollwandigen Standfläche entspricht. Wo waagerechte Hindernisse jenseits der senkrechten Hindernisse um mindestens 1,5 m hinausragen, ist es zulässig, den seitlichen Abstand von 2,25 m nach Bild 14 auf die Oberkante des senkrechten Hindernisses zu beziehen, anstatt auf das Ende der Standfläche (siehe Anhang A, Bild A.2, Beispiel a)). Um diesen Abstand zu erhalten, muß die Höhe des senkrechten Hindernisses entsprechend vergrößert werden, wenn das notwendig ist. Das Stehen auf dem waagerechten Hindernis muß unmöglich sein. ANMERKUNG: Um das zu erreichen, sollte das waagerechte Hindernis so ausgeführt sein, daß es offensichtlich keine Standfläche ist, oder es sollte aufwärts oder abwärts geneigt sein (siehe Anhang A, Bild A.2, Beispiel a)).
Wenn kein waagerechtes Hindernis vorhanden ist, muß das senkrechte Hindernis den Anforderungen von 5.1.3.3.1 entsprechen (siehe Anhang A, Bild A.2, Beispiel b)). Die alternative Ausführung (wie in Anhang A, Bild A.2, Beispiel c)) ist auch zulässig. Die Oberseiten solcher Hindernisse müssen so ausgeführt sein, daß die Zugänglichkeit zum Stehen oder Gehen darauf verhindert wird. Jedes senkrechte Hindernis muß vollwandig bis mindestens zu einer Höhe von 1,0 m sein (siehe Anhang A, Bild A.2), ausgenommen im Fall des oben beschriebenen waagerechten Hindernisses, wo ein Geländer ausreicht, wenn die Abstände nach Bild 14 vorhanden sind. ANMERKUNG: Außer den Forderungen bezüglich elektrischer Sicherheit können zusätzliche Forderungen nach Anordnung von Hindernissen zu Sicherheitszwecken entsprechend den nationalen Vorschriften bestehen.
5.1.3.4 Kletterschutzmaßnahmen
Kletterschutzmaßnahmen sind üblicherweise nicht erforderlich. In begründeten Fällen können Kletterschutzmaßnahmen jedoch notwendig werden. Das Bahnunternehmen muß festgelegen, wo es erforderlich ist, Maste und Mastverankerungen mit Kletterschutzeinrichtungen auszustatten. ANMERKUNG: Die Maßnahmen sind nur erforderlich für Maste und Abspannseile, die ohne Hilfsmittel bestiegen werden können und wenn während des Besteigens das Risiko einer gefährlichen Annäherung an aktive Teile der Oberleitungsanlage besteht.
5.1.4
Warnschilder
Warnschilder müssen dort angewendet werden, wo die ernste Gefahr besteht, in die Gefahrenzone von aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage nach 5.1.2.1 zu gelangen. Solche Warnschilder müssen an auffälliger Stelle l eicht sichtbar in der Nähe der Zugangsstelle angeordnet werden. Das Warnschild muß nach ISO 3864 (siehe Anhang B) ausgeführt sein. Falls erforderlich, kann ein geeignetes Zusatzschild verwendet werden. 5.2 5.2.1
Schutz bei indirektem Berühren Allgemeines
An Körpern von elektrischen Betriebsmitteln und an Bauteilen von Oberleitungsanlagen sind Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren zu treffen. 5.2.2
Bahnerdung
5.2.2.1 Bei Wechselstrombahnen ist die unmittelbare Bahnerdung die bevorzugte Methode gegen Auswirkungen von Anlagenfehlern und für die Sicherheit von Personen. Bei dieser Methode werden die Rückleitungen zur Führung des Stromes im Fehlerfall verwendet.
Alle Körper, die im Fehlerfall Fahrleitungsspannung annehmen können, müssen unmittelbar bahngeerdet werden. ANMERKUNG: Der Anschluß an die Fahrschienen ist die bevorzugte Methode, um dies zu erreichen.
Wenn festgestellt wird, daß die Fahrschienen oder Körper nicht unmittelbar bahngeerdet werden können (z. B. Gleisstromkreise), muß eine Spannungsbegrenzungseinrichtung eingesetzt werden, um einen Strompfad für den Fall zu schaffen, daß die Fahrschienen oder Körper unter Spannung stehen. 5.2.2.2 Um Streuströme bei Gleichstrombahnen zu verringern, ist die unmittelbare Bahnerdung der Fahrschienen nicht erwünscht. Deshalb müssen Körper, die nicht gegen Erde isoliert sind, an Erde angeschlossen werden und dürfen nicht mit der Rückleitung verbunden werden.
In diesem Fall muß für Körper eine offene Verbindung zur Rückleitung mittels Spannungsbegrenzungseinrichtungen verwendet werden, um die rechtzeitige Unterbrechung des Stromes zur Begrenzung der Spannung nach den Tabellen 4 oder 5 oder nach 7.3.3 zu ermöglichen. ANMERKUNG: Eine alternative Methode besteht darin, alle Maste oder Bauwerke gegen Erde zu isolieren und sie dann unmittelbar mit der Rückleitung zu verbinden.
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Wenn bei Gleichstrom-Industriebahnen (z. B. Kohle-Tagebau) der Schutz gegen unzulässige Berührungsspannungen nur durch unmittelbare Erdung der Fahrschienen erreicht werden kann, müssen besondere Schutzmaßnahmen zur Verringerung von Streuströmen in Erwägung gezogen werden (siehe auch EN 50122-2)*). 5.2.2.3 Wenn es nationale Regelungen zulassen, ist für Oberleitungsanlagen bis einschließlich DC 3 kV eine Ausnahme von den Vorschriften nach 5.2.2.2 für metallene Oberleitungsstützpunkte in Tunneln außerhalb des Bereiches nach Bild 14 zulässig. Diese Ausnahme erfordert die Verwendung von Isolatoren, die ihr dielektrisches Verhalten nach einem Überschlag wiederherstellen. Entsprechend den Eigenschaften dieser Isolatoren und um die Schwierigkeiten für Wartungsarbeiten, die im Tunnel oft sehr groß sind, zu verringern, ist es zugelassen, daß solche metallenen Teile, die üblicherweise nicht erreichbar sind, nicht geerdet werden müssen. In diesem Fall muß die Befestigung der metallenen Stützpunkte an der Tunneldecke mit einem Mörtel erfolgen, der gute Isolationseigenschaften hat. Wo es nationale Regelungen erlauben, daß Wartungsarbeiten in der Nähe von aktiven Teilen durchgeführt werden, müssen Maßnahmen nach 5.1.2.2 durchgeführt werden, wobei der Stützpunkt ebenfalls als aktives Teil angesehen werden muß. 5.3
Schutzmaßnahmen an ganz oder teilweise leitfähigen Bauwerken sowie an metallenen Bauteilen, die sich im Oberleitungsbereich oder im Stromabnehmerbereich befinden 5.3.1 Für ganz oder teilweise leitfähige Bauwerke (z. B. Stahlkonstruktionen, Stahlbetonbauten) und metallene Bauteile (z. B. Maste für Oberleitungen, Stahlbetonmaste, Metallzäune, Regenrohre, Schienen nichtelektrischer Bahnanlagen), die durch eine gerissene Oberleitung oder einen gebrochenen oder entgleisten Stromabnehmer spannungführend werden, müssen erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben einer gefährlichen Berührungsspannung nach 5.2 getroffen werden. Diese Schutzmaßnahmen müssen bei Gleichstrombahnen mit den in EN 50122-2*) geforderten Maßnahmen zur Verringerung der Streustrom-Korrosion abgestimmt werden. 5.3.2 Bei Wechselstrombahnen brauchen für leitfähige Bauteile, die in waagerechter Richtung nicht länger als 2 m messen und die keine elektrischen Betriebsmittel tragen oder enthalten, keine Schutzmaßnahmen vorgesehen zu werden. Für alle Gleichstrombahnen müssen die Bestimmungen nach 4.3.2 angewendet werden. 5.3.3 An vorübergehend gelagerten leitfähigen Bauteilen, z. B. Schienen, die im Bereich von Gleisen liegen, brauchen diese Schutzmaßnahmen üblicherweise nicht durchgeführt zu werden, wenn es nicht durch Betriebsbestimmungen gefordert wird. 5.3.4 Anstelle der Bahnerdung von im Stromabnehmerbereich liegenden leitfähigen Bauteilen kann ein Hindernis im Stromabnehmerbereich angeordnet sein. Das Hindernis ist zwischen Oberleitung und Bauteil anzubringen und muß bahngeerdet sein. Es muß mindestens die Breite des Stromabnehmerbereiches haben und in der Längsrichtung der Oberleitung um 0,5 m über das Bauteil hinausragen.
6
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
6.1
Schutzmaßnahmen beim Zusammentreffen von Gleisanlagen, die zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden, oder Oberleitungsanlagen mit Anlagen für brennbare Flüssigkeiten oder Gase in explosionsgefährdeten Bereichen ANMERKUNG: Explosionsgefährdete Bereiche sind in nationalen Sicherheitsvorschriften festgelegt.
6.1.1 Für Anlagen, bei denen nach anderen Vorschriften Schutzmaßnahmen gegen Explosion durch Funken erforderlich sind, sind die Bestimmungen nach 6.1.2 bis 6.1.8 einzuhalten. Explosion durch Funken kann z. B. entstehen durch – Berühren einer Oberleitung; – Reißen eines Fahrdrahtes; – Spannung zwischen den Fahrschienen, die zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden, und Erde (Schienenpotential); oder – Ableitung statischer Elektrizität zur Bahnerde. ANMERKUNG: Beispiele solcher Anlagen sind: Umfüllanlagen, Teile von Raffinerien, chemischen Betrieben oder von Tanklagern.
6.1.2 Alle Rohrleitungen, die entflammbare Flüssigkeiten oder Gase enthalten, müssen durchgehend elektrisch leitend verbunden sein. Damit sind Schutzmaßnahmen gegen Funken durch Teilspannungen aus einem Spannungstrichter im Erdreich beim Reißen eines Fahrdrahtes nicht notwendig.
*) In Vorbereitung
Seite 30 EN 50122-1:1997 6.1.3 Schienenstöße von Gleisen, soweit letztere zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden, müssen mit Schienenlängsverbindern leitend überbrückt werden. Mindestens alle 70 m müssen Querverbinder vorgesehen werden zwischen – den Schienen eines Gleises; – benachbarten Gleisen (siehe Bild 21). Wenn in besonderen Fällen Rückleitungsverstärkungen benötigt werden, sind diese in Oberleitungshöhe zu verlegen. 6.1.4 Gleise und benachbarte leitfähige Anlagen müssen leitend verbunden sein (Potentialausgleich). Umfüllgleise müssen mit den zugehörigen Füllstutzen der Umfüllanlage leitend verbunden sein. 6.1.5 Bei Umfüllgleisen ohne Oberleitung, die außerhalb des Oberleitungsbereiches eines benachbarten Gleises liegen, jedoch vom Bahnrückstrom durchflossen werden könnten, müssen in die Schienen dieser Gleise Isolierstöße außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches und außerhalb des Oberleitungsbereiches eines benachbarten Gleises eingebaut werden (siehe Bild 19).
Gleis 1
Bild 19: Anordnung der Isolierstöße (zweischienige Darstellung), wenn das Umfüllgleis ohne Oberleitung außerhalb des Oberleitungsbereiches eines benachbarten Gleises liegt (siehe 6.1.5)
Bild 20: Anordnung der Isolierstöße (zweischienige Darstellung), offene Bahnerdung (Spannungsbegrenzungseinrichtung) und Schaltung der Oberleitung, wenn das Umfüllgleis im Oberleitungsbereich eines benachbarten Gleises liegt (siehe 6.1.6)
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Seite 31 EN 50122-1:1997 Die Schienen des durch Isolierstöße abgetrennten Gleisabschnittes müssen an beiden Enden durch Querverbinder verbunden werden. Außerdem sind sie mit den Füllstutzen der Anlage durch Potentialausgleichsleitungen leitend zu verbinden.
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ANMERKUNG: Isolierstöße sollten nicht an Orten eingebaut werden, an denen damit zu rechnen ist, daß dort Schienenfahrzeuge abgestellt werden, die mit ihren Radsätzen, Wagenkästen, Zug- oder Stoßeinrichtungen die Isolierstöße überbrücken können.
6.1.6 Ist ein Umfüllgleis ohne Oberleitung durch Isolierstöße abgetrennt und liegt das Umfüllgleis im Oberleitungsbereich eines benachbarten Gleises, so muß der abgetrennte Gleisabschnitt offen über eine Spannungsbegrenzungseinrichtung bahngeerdet werden (siehe Bild 20). Die Spannungsbegrenzungseinrichtung muß außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches angeordnet sein.
Wenn der Oberleitungsbereich des benachbarten Gleises in den explosionsgefährdeten Bereich des Umfüllgleises hineinragt, muß diese Oberleitung abschaltbar sein und durch Schalter bahngeerdet werden können. 6.1.7 Bei Umfüllgleisen mit Oberleitung ist eine Abtrennung der Gleise durch Isolierstöße unzulässig, da die Schienen zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden. Di e Oberleitung des Umfüllgleises muß abschaltbar sein und durch Schalter so bahngeerdet werden können, daß sichergestellt ist, daß der Füllvorgang erst begonnen werden kann, wenn die Oberleitung bahngeerdet ist (siehe Bild 21).
Bild 21: Anordnung der Schienenquerverbinder und Gleisverbinder (zweischienige Darstellung) und Schaltung der Oberleitung bei Umfüllgleisen mit Oberleitung (siehe 6.1.3 und 6.1.7)
6.1.8 Die nach 6.1.4 mit dem Umfüllgleis verbundenen Füllstutzen müssen mit der übrigen Umfüllanlage leitend verbunden oder durch isolierende Zwischenstücke von ihr getrennt sein. 6.1.8.1 Elektrisch leitende Verbindungen (z. B. leitende Füllstutzen) mit der Umfüllanlage dürfen nur angewendet werden, wenn Isolierstöße vorhanden sind, es sei denn, daß Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, die verhindern, daß die elektrischen Anlagen der Umfüllanlage durch den Bahnrückstrom beschädigt werden. 6.1.8.2 Bei Isolierung des Füllstutzens gegen die Umfüllanlage durch Isolierstücke müssen die Isolierstücke so angeordnet werden, daß die dahinterliegende Anlage sich nicht mehr im Oberleitungsbereich befindet und damit die Bahnerdung nach 4.3 oder 5.3 entfällt (siehe Bild 22). Ist das nicht der Fall, muß die Umfüllanlage über Spannungsbegrenzungseinrichtungen bahngeerdet werden (siehe Bild 23). 6.1.8.3 Befinden sich Isolierstücke in Rohrleitungen außerhalb des Oberleitungsbereiches und sind Überschläge oder Durchschläge der Isolierstücke als Folge von Blitzeinschlägen möglich, so sind diese Isolierstücke durch Überspannungsableiter zu überbrücken (siehe Bild 22). Überspannungsableiter im explosionsgefährdeten Bereich müssen explosionsgeschützt sein. Es ist dafür zu sorgen, daß das zufällige Überbrücken von Isolierstükken oder Überspannungsableitern (z. B. durch Werkzeuge) verhindert wird.
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Oberleitungsbereich des Umfüllgleises nach Bild 1
Füllstutzen Überspannungsableiter Schienenoberkante Fülleitung
Bahnerdung und Potentialausgleich
Isolierstück
Bild 22: Anordnung eines Überspannungsableiters, wenn Isolierstücke zwischen Füllstutzen und Fülleitung außerhalb des Oberleitungsbereiches eines Umfüllgleises mit Oberleitung liegen und Überschläge oder Durchschläge der Isolierstücke durch Blitzeinschläge möglich sind (siehe 6.1.8.2 und 6.1.8.3)
Oberleitungsbereich des Umfüllgleises nach Bild 1
Füllstutzen Spannungsbegrenzungseinrichtung
Schienenoberkante
Fülleitung
Isolierstück
Bahnerdung und Potentialausgleich
Bild 23: Anordnung einer Spannungsbegrenzungseinrichtung, wenn Isolierstücke zwischen Füllstutzen und Fülleitung innerhalb des Oberleitungsbereiches eines Umfüllgleises mit Oberleitung liegen (siehe 6.1.8.2)
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Seite 33 EN 50122-1:1997 6.2 6.2.1
Schutzmaßnahmen an Starkstrom-, Fernmelde- und anderen elektrischen Anlagen gegen Gefährdungen durch das Energieversorgungssystem der Bahn Gefährdete Anlagen
Folgende Anlagen sind z. B. gefährdet: . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Verbraucheranlagen, Bahn- oder Verkehrssignalanlagen, Freileitungen und Fernsteuereinrichtungen. Alle diese Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie bei bestimmten Umständen eine gefährliche Spannung auf lange Entfernungen verschleppen können. Deshalb darf kein Teil einer solchen Anlage unter dem Begriff „Geringe Abmessung“ nach 4.3.2 und 5.3.2 betrachtet werden. ANMERKUNG: Die oben genannten Anlagen könnten durch folgendes gefährdet werden: – eine gerissene Fahrleitung oder einen gebrochenen oder entgleisten Stromabnehmer, welche die Fahrleitungsspannung in diese Anlagen verschleppen können, wenn sie im Oberleitungsbereich oder im Stromabnehmerbereich liegen oder wenn sie mit Anlagen, die innerhalb dieser Bereiche liegen, in leitender Verbindung stehen; – Bahnrückströme, die Schutzleiter, Neutralleiter oder PEN-Leiter überlasten könnten oder die Schutzmaßnahmen beeinträchtigen, wo Körper elektrischer Betriebsmittel absichtlich und funktionsmäßig mit Bahnerde oder der Rückleitung verbunden sind.
6.2.2
Entsprechende Maßnahmen
Für die in 6.2.1 genannten ortsfesten elektrischen Anlagen müssen in Ergänzung der einschlägigen Normen Schutzmaßnahmen nach 6.2.3 und 6.2.4 angewendet werden. Diese Schutzmaßnahmen müssen bei Gleichstrombahnen mit den in EN 50122-2*) geforderten Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen durch Streuströme abgestimmt werden. 6.2.3
Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen im Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich
6.2.3.1 Körper
Jeder Körper eines elektrischen Betriebsmittels innerhalb des Oberleitungsbereiches oder des Stromabnehmerbereiches muß unmittelbar oder über eine Spannungsbegrenzungseinrichtung mit der Rückleitung verbunden werden oder sonst durch ein stabiles Hindernis geschützt werden. Wenn das Hindernis nicht aus Isolierstoff ist, muß es mit der Rückleitung verbunden werden. Bei Gleichstrombahnen müssen solche Hindernisse mit den Forderungen nach EN 50122-2*) abgestimmt werden. 6.2.3.2 Geräte der Schutzklasse II
Werden bei Bahnen mit einer Nennspannung bis einschließlich AC 1 kV/DC 1,5 kV elektrische Geräte der Schutzklasse II (siehe HD 366) verwendet, dann muß ihre Isolierung für die Fahrleitungsnennspannung bemessen sein. 6.2.4
Schutzmaßnahmen von Anlagen gegen Gefährdungen durch Bahnrückströme
6.2.4.1 Allgemeines
Der Gefahr der Beschädigung oder funktionalen Beeinträchtigung von Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag durch Bahnrückströme muß durch Anwendung der Schutzmaßnahmen nach 6.2.4.2 bis 6.2.4.4 vorgebeugt werden. ANMERKUNG: Da verschiedene Maßnahmen bekannt sind, sind einige typische Beispiele von solchen besonderen Schutzmaßnahmen in den Bildern 24 bis 33 dargestellt.
6.2.4.2 Wechselstrombahnen
Wird der Sternpunkt des Transformators an Bahnerde angeschlossen (siehe Bild 28), gilt HD 384.4.41 sinngemäß. Die Festlegungen nach 6.2.4.2.1 und 6.2.4.2.2 sind nur anzuwenden, wenn der geerdete Sternpunkt des Transformators nicht an Bahnerde, sondern an einer sonstigen Erde angeschlossen ist. 6.2.4.2.1 Stromversorgung aus einem TT-Netz
Die Bahnerde muß als Erder verwendet werden. Da der Neutralleiter bei Körperschluß der Betriebsmittel durch Bahnrückströme gefährdet werden könnte, muß die Überstrom-Schutzeinrichtung auch die Verbindung zum Neutralleiter schützen, wie in Bild 24 gezeigt. ANMERKUNG: Überstrom-Schutzeinrichtungen dürfen üblicherweise nur bis zu einem Nennstrom von 10 A als Schutzeinrichtungen für automatische Abschaltung eingesetzt werden, weil der für höhere Nennströme erforderliche niedrige Erdungswiderstand nicht gewährleistet werden kann (siehe Bild 24).
*) In Vorbereitung
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PAS = Hauptpotentialausgleichsschiene Bild 24: Beispiel bei Wechselstrombahnen für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel, die von einem TT-Netz gespeist werden, in dem der Schutzleiter mit der Bahnerde verbunden ist (siehe 6.2.4.2.1) 6.2.4.2.2 Stromversorgung aus einem TN-Netz
Bei der Verwendung von Überstrom-Schutzeinrichtungen als Schutzeinrichtungen für die automatische Abschaltung (siehe Bild 25) dürfen der PEN-Leiter oder der Schutzleiter mit der Bahnerde nur verbunden werden, wenn durch das Schienenpotential keine höhere abgreifbare Spannung als 50 V bestehen bleibt und der PEN-Leiter oder der Schutzleiter durch Bahnrückströme nicht gefährdet wird. Der im Versorgungskabel enthaltene PE-Leiter braucht nicht an den Körper des Betriebsmittels angeschlossen zu werden, wenn das Betriebsmittel über eine Fahrschiene bahngeerdet ist und diese Fahrschiene über einen Potentialausgleichsleiter mit der Hauptpotentialausgleichsschiene verbunden ist.
PAS = Hauptpotentialausgleichsschiene Bild 25: Beispiel bei Wechselstrombahnen für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel, die von einem TN-Netz gespeist werden, in dem der PEN-Leiter und der Schutzleiter mit der Bahnerde verbunden sind (siehe 6.2.4.2.2)
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Seite 35 EN 50122-1:1997 6.2.4.2.3 Stromversorgung aus einem IT-Netz In bestimmten Fällen, wo eine ununterbrochene Stromversorgung aus Sicherheitsgründen notwendig ist, muß ein IT- Netz vorgesehen werden. Ein Beispiel ist in Bild 26 dargestellt.
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1)
1) Isolationsüberwachung PAS = Potentialausgleichsschiene Bild 26: Beispiel bei Wechselstrombahnen für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel, die von einem IT-Netz gespeist werden, in dem der PE-Leiter keine Verbindung zum Sternpunkt des Transformators hat (siehe 6.2.4.2.3)
6.2.4.2.4 Alternative Schutzmaßnahmen 6.2.4.2.4.1 Bei Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen für automatische Abschaltung (siehe Bild 27) dürfen die Körper elektrischer Betriebsmittel an die Bahnerde angeschlossen werden.
PAS = Hauptpotentialausgleichsschiene Bild 27: Beispiel bei Wechselstrombahnen für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel, die von einem TT- oder TN-Netz gespeist werden, mit Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (siehe 6.2.4.2.4.1)
Seite 36 EN 50122-1:1997 6.2.4.2.4.2 Wenn die elektrische Trennung der elektrischen Betriebsmittel vom Stromversorgungsnetz durch eine getrennte Hochspannungsanlage oder einen Transformator mit getrennten Wicklungen erfolgt (siehe Bild 28), dürfen die Körper elektrischer Betriebsmittel der elektrisch getrennten Anlage, die PEN-Leiter oder Neutralleiter und die Schutzleiter an die Bahnerde angeschlossen werden. Der im Versorgungskabel enthaltene PE-Leiter braucht nicht an Körper elektrischer Betriebsmittel angeschlossen zu werden, wenn das Betriebsmittel über eine Fahrschiene bahngeerdet ist und diese Fahrschiene über einen Potentialausgleichsleiter mit dem Transformatorsternpunkt verbunden ist.
PAS
PAS = Hauptpotentialausgleichsschiene Bild 28: Beispiel bei Wechselstrombahnen für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel durch Trennung vom Stromversorgungsnetz mittels getrennter Hochspannungsstation oder Transformator mit getrennten Wicklungen (siehe 6.2.4.2.4.2)
6.2.4.3 Gleichstrombahnen Bei Gleichstrombahnen müssen folgende Festlegungen beachtet werden: 6.2.4.3.1 Elektrische Betriebsmittel außerhalb des Oberleitungs- oder Stromabnehmerbereiches Das Bahn-Netz muß durch einen Transformator mit getrennten Wicklungen vom öffentlichen Netz getrennt werden. 6.2.4.3.1.1 Fahrschienen gegen Erde isoliert Wenn elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I zum Arbeiten an Fahrzeugen, an Gleisen oder an Körpern, die mit der Rückleitung verbunden sind, über Steckdosen, die vom Bahn-Netz gespeist werden, betrieben werden sollen, müssen diese Steckdosen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen oder Transformatoren mit getrennten Wicklungen an das Bahn-Netz angeschlossen werden. Werden Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen verwendet, ist der Schutzleiter über ein geeignetes Betriebsmittel, wie z. B. einen Kondensator, an den PE-Leiter anzuschließen. Parallel zu einem Kondensator muß ein Entladewiderstand geschaltet werden. ANMERKUNG: Mit dem oben genannten Betriebsmittel wird verhindert, daß Bahnrückströme über den Schutzleiter zum Fundamenterder fließen können.
Wenn zwischen Schutzleiter/Neutralleiter und den Fahrschienen unzulässige Berührungsspannungen/abgreifbare Spannungen auftreten können, muß eine Spannungsbegrenzungseinrichtung mit Kurzschließer zwischen Schutzleiter/Neutralleiter und den Fahrschienen angeordnet werden (siehe Bild 29). Wenn der Kurzschließer angesprochen hat, – muß er selbsttätig nach maximal 10 s in Grundstellung gehen, oder, – wenn er nicht in Grundstellung gegangen ist, muß ein Verfahren festgelegt werden, um die Ursache des Ansprechens zu dokumentieren und unverzüglich zu beseitigen. Der Kurzschließer muß für den höchsten Strom im Fehlerfall dimensioniert sein. Wenn er angesprochen hat, darf er nur öffnen, wenn sich dieser Strom auf einen sicheren Wert reduziert hat.
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1)
2)
1) Anstelle der dargestellten Fehlerstrom-Schutzeinrichtung kann auch ein Transformator mit getrennter Wicklung verwendet werden. 2) Spannungsbegrenzungseinrichtung mit Kurzschließer PAS = Potentialausgleichsschiene Bild 29: Beispiel für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel bei Gleichstrombahnen außerhalb des Oberleitungs- oder Stromabnehmerbereiches, wenn die Fahrschienen gegen Erde isoliert sind (siehe 6.2.4.3.1.1) 6.2.4.3.1.2 Fahrschienen in Verbindung mit Erde oder Gebäudefundamenten Wenn die Fahrschienen mit Erde oder Gebäudefundamenten unmittelbar verbunden sind, wie z. B. in Werkstätten oder Wagenhallen, darf der Schutzleiter oder der PEN-Leiter mit den Fahrschienen verbunden werden. Zur Verringerung der Streustrom-Korrosionsgefahr müssen die Gleise von der Hauptstrecke durch Isolierstöße getrennt werden, und die Fahrstromversorgung muß durch getrennte Gleichrichter oder andere Mittel erfolgen (siehe Bild 30). ANMERKUNG: Die Isolierstöße sollten nicht an Orten eingebaut werden, an denen damit zu rechnen ist, daß dort Schienenfahrzeuge abgestellt werden, die mit ihren Radsätzen, Wagenkästen, Zug- oder Stoßeinrichtungen die Isolierstöße überbrücken können.
PEN
PAS = Potentialausgleichsschiene Bild 30: Beispiel für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel bei Gleichstrombahnen außerhalb des Oberleitungs- oder Stromabnehmerbereiches, wenn die Fahrschienen mit Erde oder Gebäudefundamenten unmittelbar verbunden sind (siehe 6.2.4.3.1.2)
Seite 38 EN 50122-1:1997 6.2.4.3.2 Elektrische Betriebsmittel innerhalb des Oberleitungs- oder Stromabnehmerbereiches 6.2.4.3.2.1 Fahrschienen gegen Erde isoliert Bei Versorgung einzelner elektrischer Betriebsmittel der Schutzklasse I aus einem TN-System müssen diese durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung geschützt werden. Körper elektrischer Betriebsmittel müssen über ein geeignetes Betriebsmittel, wie z. B. einen Kondensator, an den Schutzleiter und durch einen zusätzlichen Leiter genügenden Querschnitts über eine Spannungsbegrenzungseinrichtung an die Fahrschienen angeschlossen werden. Parallel zum Kondensator muß ein Entladewiderstand geschaltet werden (siehe Bild 31). ANMERKUNG: Mit dem oben genannten Betriebsmittel wird verhindert, daß Bahnrückströme nach Ansprechen der Spannungsbegrenzungseinrichtung über den Schutzleiter zum Fundamenterder fließen können.
1) Anstelle der dargestellten Fehlerstrom-Schutzeinrichtung kann auch ein Transformator mit getrennter Wicklung verwendet werden. PAS = Potentialausgleichsschiene Bild 31: Beispiel für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel bei Versorgung aus einem TN-System im Oberleitungs- oder Stromabnehmerbereich von Gleichstrombahnen, wenn die Fahrschienen gegen Erde isoliert sind (siehe 6.2.4.3.2.1)
Wenn zahlreiche Betriebsmittel versorgt werden müssen, ist ein Bahn-Netz vorzusehen, das zusätzlich durch einen Transformator mit getrennten Wicklungen vom öffentlichen Netz getrennt ist.
PEN
PAS = Potentialausgleichsschiene Bild 32: Beispiel für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel bei Gleichstrombahnen innerhalb des Oberleitungs- oder Stromabnehmerbereiches, wenn die Fahrschienen mit Erde oder Gebäudefundamenten unmittelbar verbunden sind (siehe 6.2.4.3.2.2)
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6.2.4.3.2.2 Fahrschienen in Verbindung mit Erde oder Gebäudefundamenten Wenn die Fahrschienen mit Erde oder Gebäudefundamenten unmittelbar verbunden sind, wie z. B. in Werkstätten oder Wagenhallen, darf der Schutzleiter oder der PEN-Leiter mit den Fahrschienen verbunden werden. Zur Verringerung der Streustrom-Korrosionsgefahr müssen die Gleise von der Hauptstrecke durch Isolierstöße getrennt werden, und die Fahrstromversorgung muß durch getrennte Gleichrichter oder andere Mittel erfolgen (siehe Bild 32). ANMERKUNG: Die Isolierstöße sollten nicht an Orten eingebaut werden, an denen damit zu rechnen ist, daß dort Schienenfahrzeuge abgestellt werden, die mit ihren Radsätzen, Wagenkästen, Zug- oder Stoßeinrichtungen die Isolierstöße überbrücken können.
Körper elektrischer Betriebsmittel der Schutzklasse I müssen durch einen Schutzleiter genügenden Querschnitts mit den Fahrschienen verbunden werden (siehe Bild 32). 6.2.4.3.2.3 Stromversorgung aus einem IT-Netz In bestimmten Fällen, wo eine ununterbrochene Stromversorgung aus Sicherheitsgründen notwendig ist, muß ein IT-Netz vorgesehen werden. Ein Beispiel ist in Bild 33 dargestellt. Die Potentialausgleichsschiene (PAS) muß über eine Spannungsbegrenzungseinrichtung mit den Fahrschienen verbunden werden.
1)
1) Spannungsbegrenzungseinrichtung 2) Isolationsüberwachung PAS = Potentialausgleichsschiene Bild 33: Beispiel bei Gleichstrombahnen für Schutzmaßnahmen an Körpern elektrischer Betriebsmittel, die von einem IT-Netz gespeist werden, in dem der PE-Leiter keine Verbindung zum Sternpunkt des Transformators hat (siehe 6.2.4.3.2.3) 6.3 Schutzmaßnahmen an Kabeln gegen Gefährdungen durch das Energieversorgungssystem der Bahn 6.3.1 Der mehrfache Anschluß der Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme von Starkstromkabeln an die Bahnerde ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine unzulässigen Erwärmungen an den Kabeln auftreten können. Müssen die Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme von Starkstromkabeln mehrfach an die Bahnerde angeschlossen werden, so ist sicherzustellen, daß die Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme keine unzulässig hohen Bahnrückströme führen. 6.3.2 Müssen Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme von Kabeln bei Wechselstrombahnen bahngeerdet werden, so ist dies nur zulässig, wenn die Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme nicht mit einer fremden Erdungsanlage verbunden sind und a) entweder nur einmal an die Bahnerde angeschlossen sind, oder, b) wenn bei mehrfachem Anschluß an die Bahnerde mindestens zwei Gleise vorhanden sind, wobei die Verbindung nur an dem Ort durchgeführt werden darf, wo alle Fahrschienen durch Querverbinder verbunden sind. 6.3.3 Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme von Wechselstrom-Speisekabeln müssen bahngeerdet werden. Dabei ist gegebenenfalls durch besondere Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nicht infolge der Induktionswirkung des Speisestromes in den Metallmänteln, -bewehrungen oder -schirmen bei zweiseitiger Erdung eine zu starke Erwärmung, bei einseitiger Erdung eine zu hohe Spannung auftreten kann. 6.3.4 Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme von Gleichstrom-Speisekabeln dürfen nur mit der Rückleitung verbunden werden, wenn sie durch eine elektrisch isolierende Umhüllung gegen Erde isoliert sind. Die Kabel müssen einen Schutz gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannung haben. Sie müssen abgeschaltet werden, sobald die Metallmäntel, -bewehrungen oder -schirme im Fehlerfall eine unzulässig hohe Berührungsspannung annehmen oder einen unzulässigen Strom führen.
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7
Schutz gegen Gefahren durch das Schienenpotential
7.1
Allgemeines
7.1.1 Das örtlich und zeitlich sich ändernde Schienenpotential führt im Fehlerfall zu Berührungsspannungen oder unter Betriebsbedingungen zu abgreifbaren Spannungen.
Die in Abschnitt 7 genannten Werte sind die als vertretbar angenommenen Höchstwerte. Alle in den folgenden Tabellen angegebenen Spannungen (einschließlich Gleichspannung) sind Effektivwerte über die betrachtete Zeitdauer. Bei Spannungen, die deutlich schwanken, muß auf die Wahl der Zeitdauer besondere Aufmerksamkeit gerichtet werden, um sicherzustellen, daß der ungünstigste Fall berücksichtigt ist. ANMERKUNG: Die Werte in den Tabellen des Abschnittes 7 beruhen auf der Annahme, daß der Strom durch den menschlichen Körper von einer Hand zu beiden Füßen fließt. Bei Instandhaltungsarbeiten kann es notwendig sein, gefährlichere Stromwege durch den menschlichen Körper zu berücksichtigen. Dann können zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig werden.
7.1.2 Besondere Beachtung muß dem Problem beim Berühren eines Fahrzeuges geschenkt w erden. In diesem Fall kann die Spannung, die eine Person beim Berühren eines Fahrzeuges abgreifen kann, wegen des Widerstandes zwischen dem Fahrzeugkörper und den Fahrschienen größer sein als die entsprechende an den Schienen gemessene abgreifbare Spannung. Deshalb gelten alle Werte für abgreifbare Spannungen in Abschnitt 7 einschließlich der Spannung über diesen Widerstand, wie er in EN 50153 in Abschnitt 6.4.3 angegeben ist. 7.1.3 Bei der zu berücksichtigenden Fehlerdauer ist vom ordnungsgemäßen Arbeiten der Schutzeinrichtungen und Schalter auszugehen. ANMERKUNG: Bei allen Tabellen in Abschnitt 7 können Zwischenwerte durch lineare Interpolation errechnet werden.
7.1.4 Die zulässigen Berührungsspannungen/abgreifbaren Spannungen werden nach der Zeitdauer unterschieden, wie in Tabelle 1 gezeigt. Die Kurzzeit-Bedingung gilt nur für Berührungsspannungen. Tabelle 1: Zeitdauer
Bedingungen t Kurzzeit ≤ 0,5 zeitlich begrenzt 0,5 < t ≤ 300 Langzeit > 300 Dabei ist: t Stromflußdauer in s. ANMERKUNG 1: Die Berechnung der Werte in den folgenden Tabellen ist in Anhang D dargestellt. ANMERKUNG 2: Verfahren zur Messung der Berührungsspannungen/abgreifbaren Spannungen sind in Anhang E dargestellt.
7.2
Wechselstrombahnen
7.2.1
Werte für Kurzzeitvorgänge
Die Berührungsspannungen dürfen die Werte nach Tabelle 2 nicht überschreiten. Tabelle 2: Höchste zulässige Berührungsspannungen U t bei Wechselstrombahnen in Abhängigkeit der Zeit t
t U t
U t
0,02 940 0,05 935 0,10 842 0,20 670 0,30 497 0,40 305 0,50 225 Stromflußdauer in s, Effektivwert der Berührungsspannung in V.
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Seite 41 EN 50122-1:1997 7.2.2 Werte für zeitlich begrenzte Vorgänge Die abgreifbaren Spannungen dürfen die Werte nach Tabelle 3 nicht überschreiten. Tabelle 3: Höchste zulässige abgreifbare Spannungen U a bei Wechselstrombahnen in Abhängigkeit der Zeit . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
t U a
t
U a
0,6
160
0,7
130
0,8
110
0,9
90
1,0
80
≤ 300
65
Stromflußdauer in s, Effektivwert der abgreifbaren Spannung in V.
7.2.3 Werte für Langzeitvorgänge Die abgreifbaren Spannungen (Effektivwerte) dürfen 60 V nicht überschreiten, ausgenommen Werkstätten und vergleichbare Orte, wo der Grenzwert 25 V beträgt. 7.2.4 Zur Feststellung, ob eine unzulässig hohe Berührungsspannnung/abgreifbare Spannung auftreten kann, ist das Schienenpotential sowohl für den Normalbetrieb als auch für den Fehlerfall an der zu untersuchenden Stelle zu ermitteln. 7.2.5 Wird das Schienenpotential rechnerisch ermittelt, ist an der zu untersuchenden Stelle mit dem maximal in die Fahrschiene (Rückleitung) eingespeisten Betriebs- und Kurzschlußstrom zu rechnen; für den Kurzschlußfall ist der Anfangs-Kurzschlußwechselstrom einzusetzen (Richtwerte für das spezifische Schienenpotential in bezug auf den Ableitungsbelag siehe Anhang C). Führen die Richtwerte nach Bild C.1 in Verbindung mit dem Verlauf des Potentials nach Bild C.2 zu höheren Berührungsspannungen/abgreifbaren Spannungen als in den Tabellen 2 oder 3 oder in 7.2.3 angegeben, oder weichen die wirklichen Bedingungen von denen ab, auf die sich die Richtwerte beziehen, werden weitere Untersuchungen notwendig. Diese Untersuchungen müssen durch Messungen bestätigt werden. 7.2.6 Wenn im Tunnel Rückleitungsverstärkungen verwendet werden, müssen diese einen ausreichenden Querschnitt haben, in Längsrichtung miteinander verbunden und in geeigneten Abständen mit den Fahrschienen verbunden sein. Wenn die Bewehrungen sich innerhalb des Oberleitungsbereiches oder des Stromabnehmerbereichs befinden, müssen nationale Sicherheitsbestimmungen, wenn nötig, angewendet werden. Wenn die Bewehrungen zu Abschnitten zusammengefaßt sind, welche in Längsrichtung voneinander getrennt sind, muß jeder Abschnitt mit den Fahrschienen oder die Abschnitte untereinander und dann mit den Fahrschienen verbunden werden. Bei der Dimensionierung der zur Führung des Bahnrückstromes herangezogenen Bewehrungseisen oder der zusätzlichen Rückleiter sind – der zu erwartende Kurzschlußstrom, – der zu erwartende Rückstromanteil ggf. unter Beachtung des Stromverdrängungseffektes, – die geometrische Anordnung im Tunnel (elektromagnetische Kopplung) zu berücksichtigen. 7.2.7 Werden die Werte nach den Tabellen 2 oder 3 oder nach 7.2.3 überschritten, müssen die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung unmittelbar oder durch Verringerung des Schienenpotentials ergriffen werden: – Reduzierung des Bettungswiderstandes, z. B. über zusätzliche Erder, – Potentialausgleich; – Rückleitungsverstärkung unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Kopplung; – Spannungsbegrenzungseinrichtungen; – Isolierung der Standfläche; – Potentialsteuerung durch geeignete Oberflächenerder; – Verringerung der Ausschaltzeit für den Kurzschlußstrom.
Seite 42 EN 50122-1:1997 7.3
Gleichstrombahnen
7.3.1 Werte für Kurzzeitvorgänge Die Berührungsspannungen dürfen die Werte nach Tabelle 4 nicht überschreiten. Tabelle 4: Höchste zulässige Berührungsspannungen U t bei Gleichstrombahnen in Abhängigkeit der Zeit
t U t
t
U t
0,02
940
0,05
770
0,10
660
0,20
535
0,30
480
0,40
435
0,50
395
Stromflußdauer in s, Berührungsspannung in V.
7.3.2 Werte für zeitlich begrenzte Vorgänge 7.3.2.1 Die abgreifbaren Spannungen dürfen die Werte nach Tabelle 5 nicht überschreiten. Tabelle 5: Höchste zulässige abgreifbare Spannungen U a bei Gleichstrombahnen in Abhängigkeit der Zeit
t U a
t
U a
0,6
310
0,7
270
0,8
240
0,9
200
1,0
170
≤ 300
150
Stromflußdauer in s, abgreifbare Spannung in V.
7.3.2.2 Für Werkstätten und vergleichbare Orte gilt 7.3.3. 7.3.3 Werte für Langzeitvorgänge Die abgreifbaren Spannungen dürfen 120 V nicht überschreiten, ausgenommen Werkstätten und vergleichbare Orte, wo der Grenzwert 60 V beträgt. 7.3.4 Zur Feststellung, ob eine unzulässig hohe Berührungsspannung/abgreifbare Spannung auftreten kann, ist das Schienenpotential sowohl für den Normalbetrieb als auch für den Fehlerfall an der zu untersuchenden Stelle aus dem Spannungsfall in den Rückleitungen zu ermitteln. 7.3.5 Wird das Schienenpotential rechnerisch ermittelt, ist an der zu untersuchenden Stelle mit dem maximal in die Fahrschiene (Rückleitung) eingespeisten Betriebs- und Kurzschlußstrom zu rechnen; für den Kurzschlußfall ist der Anfangs-Kurzschlußwechselstrom einzusetzen (Richtwerte für das spezifische Schienenpotential in bezug auf den Ableitungsbelag siehe Anhang C). Führen die Richtwerte nach den Bildern C.3 oder C.4 in Verbindung mit dem Verlauf des Potentials nach C.1.2 zu einer höheren Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung als in den Tabellen 4 oder 5 oder in 7.3.3 angegeben, oder weichen die wirklichen Bedingungen von denen ab, auf die sich die Richtwerte beziehen, werden weitere Untersuchungen notwendig. Diese Untersuchungen müssen durch Messungen bestätigt werden.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 43 EN 50122-1:1997 7.3.6 Im Tunnel dürfen die Bewehrungen nicht direkt mit den Fahrschienen verbunden werden. Mit der Tunnelerde darf eine Verbindung hergestellt werden. ANMERKUNG: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um unzulässige abgreifbare Spannungen zwischen der Bewehrung und den Fahrschienen (siehe Tabellen 4 und 5) durch Spannungsbegrenzungseinrichtungen zu verhindern. . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
7.3.7 Werden die Werte nach den Tabellen 4 oder 5 oder nach 7.3.3 überschritten, müssen folgende Maßnahmen zur Verringerung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung unmittelbar oder durch Verringerung des Schienenpotentials ergriffen werden:
– Verbesserung der Erdung der leitfähigen Bauteile nach 4.2.2.2 oder 5.2.2.2, um das Schienenpotential im Fehlerfall zu verringern; – Spannungsbegrenzungseinrichtungen; – Rückleitungsverstärkung; – Isolierung der Standfläche; – Potentialsteuerung durch geeignete Oberflächenerder; – Verringerung der Ausschaltzeit für den Kurzschlußstrom.
8
Unterwerke und Schaltstellen
Unterwerke und Schaltstellen müssen in bezug auf die elektrische Sicherheit und Erdung EN 50179*) entsprechen. Dies muß auch in bezug auf Wechsel- oder Gleichstromanlagen, die mit elektrischen Bahnanlagen in Verbindung stehen, mit folgenden Ergänzungen gelten: 8.1 Die zulässigen Berührungsspannungen/abgreifbaren Spannungen, die durch Ströme im Fehlerfall oder durch Betriebsströme der Bahn entstehen, dürfen die Werte nach den Tabellen 2 bis 5 oder nach 7.2.3 oder 7.3.3 nicht überschreiten. 8.2 Bei Wechselstrombahnen muß eine unmittelbare Verbindung zwischen der Rückleitung und der Erdungsanlage des Unterwerkes oder der Schaltstelle hergestellt werden. Um Streuströme zu verringern, darf bei Gleichstrombahnen eine solche Verbindung nicht angewendet werden, ausgenommen, wenn wegen Sicherheitsbetrachtungen eine direkte Erdung erforderlich ist. 8.3 Die Isolationskoordination ist entsprechend den Anforderungen nach EN 50124-1*) anzuwenden. Leistungsschalter in Schaltanlagen für Fahrleitungsanlagen müssen installiert werden: 8.4 – nur in einem Leiter jedes Hauptstromkreises; – in der Oberleitungs- oder Stromschienenverbindung; – in dem isolierten Leiter, wenn ein Leiter nicht absichtlich isoliert ist.
9
Rückleitungsanlagen und Erdungsleitungen**)
9.1 Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen, den Rückleitungsverstärkungen oder Rückleitungsstromschienen entweder unmittelbar oder über Gleisdrosseln verbunden werden. Die Rückleiter müssen so ausgelegt sein, daß sie bei Ausfall eines Rückleiters den vollen Strom übernehmen können. In der Rückleitung dürfen Sicherungen, unverschließbare Schalter und Trennlaschen, die ohne Werkzeug lösbar sind, nicht eingebaut werden.
Wenn ein Schalter in der Rückleitung eingebaut ist, muß ein weiterer Schalter in der Zuleitung eingebaut sein, wobei der Schalter in der Rückleitung so verriegelt sein muß, daß er nicht geöffnet werden kann, bevor der Schalter in der Zuleitung geöffnet ist. 9.2 In Fahrschienen, die zum Leiten des Bahnrückstromes benutzt werden, müssen Schienenstöße durch Schienenlängsverbinder leitend überbrückt sein. D ies gilt auch für Teile von Kreuzungen und Weichen. Bei Wechselstrombahnen über 1 kV sind im allgemeinen als leitende Überbrückung der Schienenstöße Laschen ausreichend. Bei Gleisstromkreisen, bei denen eine leitende Überbrückung der Schienenstöße durch Schienenlängsverbinder aus funktionstechnischen Gründen nicht möglich is t, muß der Bahnrückstrom gegebenenfalls über Gleisdrosseln zurückgeführt werden. 9.3 Gleisverbinder müssen in geeigneten Abständen vorgesehen werden, um den Strompfad für den Bahnrückstrom zu gewährleisten und somit die Sicherheitskriterien für die abgreifbare Spannung/Berührungsspannung sowohl unter Betriebsbedingungen als auch im Fehlerfall einzuhalten. *) In Vorbereitung **) Siehe auch EN 50122-2 (in Vorbereitung)
Seite 44 EN 50122-1:1997 Die besonderen Maßnahmen für die Gleisverbinder müssen die verwendeten Gleisstromkreise und die Gesamtauslegung des Bahnstromversorgungssystems berücksichtigen. ANMERKUNG 1: In Bereichen ohne Gleisstromkreise können je nach Erfordernis die Fahrschienen jedes Gleises mit Schienenquerverbindern verbunden werden. ANMERKUNG 2: Als Schienenquerverbinder genügen genietete oder geschraubte Spurstangen zwischen den Schienen eines Gleises sowie Stahlschwellen, wenn die Schienen darauf ohne isolierende Zwischenlagen befestigt sind.
9.4 An Gleisunterbrechungen, z. B. an beweglichen Brücken oder Gleiswaagen, müssen Verbinder so angeordnet sein, daß die Rückleitung nicht unterbrochen wird. 9.5 Alle oben genannten Leiter sind so auszulegen, daß sie den thermischen Beanspruchungen genügen, die durch den Bahnrückstrom im Betriebs- und im Kurzschlußfall auftreten können. Sie müssen aus mechanischen Gründen einen Mindestquerschnitt von 50 mm 2 haben. 9.6 Alle Erdungsleiter und Erder müssen entsprechend EN 50179*), Abschnitte 9.2.2.1 bis 9.2.2.3, ausgelegt und gebaut sein. Dies gilt besonders für die Wahl des Materials und die Dimensionierung in bezug auf die Materialfestigkeit, thermische Beanspruchung und Korrosion. Bei Gleichstrombahnen muß die thermische Dimensionierung solcher Leiter für den voraussichtlich vor Ort zu erwartenden Kurzschlußstrom ausgelegt sein.
10
Betriebsmittel für sicheres Freischalten
10.1 Für Bahnen mit Stromschiene kann ein sicheres Freischalten durch eine transportable Kurzschlußeinrichtung erreicht werden, die den Streckenschalter zum Ausschalten veranlaßt und die Kurzschlußverbindung aufrechterhält. Die Schalteinrichtung muß in der Lage sein, an allen Punkten der Strecke eingesetzt zu werden. Alternative Betriebsmittel sind denkbar. 10.2 Bei Oberleitungen muß für den Gefahrfall ein wirksames Verfahren zum Ausschalten des Streckenschalters festgelegt werden, das sicherstellt, daß die Oberleitung nicht unbeabsichtigt wieder eingeschaltet wird. 10.3 Werden Streckentrenner als Trennstellen in Oberleitungsanlagen verwendet, um Speiseabschnitte zu trennen, darf der Mindestabstand in Luft verringert werden. Ein kleinerer Abstand als der normale Mindestabstand in Luft ist aus Sicherheitsgründen zulässig, wobei der reduzierte Abstand nicht kleiner als – 100 mm bei 15-kV-Bahnsystemen, – 150 mm bei 25-kV-Bahnsystemen sein darf. ANMERKUNG: Streckentrenner werden in Fahrdrähte eingeschnitten und von Stromabnehmern bestrichen. Sie müssen deshalb den fahrdynamischen Anforderungen an die Fahrdrähte genügen. Diese Anforderungen setzen Grenzen an die Abstände der aktiven Teile zu geerdeten Teilen ebenso wie für Größe und Gewicht. Deshalb ist es notwendig, diese kleineren Abstände zuzulassen.
10.4 Bei Oberleitungsanlagen dürfen Trennstrecken durch Isolatoren überbrückt werden, ohne daß Maßnahmen gegen Kriechströme von den Anschlußklemmen auf der einen Seite zu den Anschlußklemmen auf der anderen Seite getroffen werden. Voraussetzung dafür ist, daß Vorschriften bestehen, die bestimmen, daß alle Instandhaltungsarbeiten nur auf der Seite der Oberleitung durchgeführt werden dürfen, die vorschriftsmäßig geerdet oder mit den Fahrschienen verbunden ist.
11
Rückbau von außer Betrieb genommenen Oberleitungen
Oberleitungen und dazugehörige Speiseleitungen und Verstärkungsleitungen über dauernd außer Betrieb genommenen Gleisen müssen abgebaut werden.
*) In Vorbereitung
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 45 EN 50122-1:1997
Anhang A (informativ) Typische Hindernisse Maße sind Mindestmaße in m . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seitenansicht
Vorderansicht
1)
1)
1)
1)
Fahrdraht Tragseil Speiseleitung
Speiseleitung Stromabnehmer
Fahrdraht
Draufsicht a)
1)
1)
Speiseleitung
Stromabnehmer Halber Stromabnehmerbereich
Fahrdraht/Tragseil
b)
c)
vollwandig oder Hindernis entsprechend Schutzgrad IP2X nach EN 60529 Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 (kann auch vollwandig sein) Geländer, Gitter (kann auch vollwandig sein) 1) Die Maße ergeben sich aus Bild 2 in 4.1.2.1. Bild A.1: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren an den Seiten von Standflächen im öffentlichen Bereich über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage bei Nennspannungen bis einschließlich AC 1000 V/DC 1500 V (siehe 4.1.3.3.2)
Seite 46 EN 50122-1:1997 Maße sind Mindestmaße in m Vorderansicht
Seitenansicht 1)
1)
1)
Fahrdraht Tragseil Speiseleitung
Speiseleitung Stromabnehmer
Fahrdraht
Draufsicht
a)
1)
1)
Stromabnehmer
Speiseleitung Fahrdraht/Tragseil
Halber Stromabnehmerbereich
b)
c)
vollwandig Gitter mit einer Maschenfläche von höchstens 1200 mm 2 (kann auch vollwandig sein) Geländer, Gitter (kann auch vollwandig sein)
1) Das Maß 2,25 m ergibt sich aus Bild 14 in 5.1.2.1. Bild A.2: Beispiele für Hindernisse zum Schutz gegen direktes Berühren an den Seiten von Standflächen im öffentlichen Bereich über aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder über aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage bei Nennspannungen über AC 1 kV/DC 1,5 kV bis 25 kV AC oder DC (siehe 5.1.3.3.2)
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 47 EN 50122-1:1997
Anhang B (normativ) Warnzeichen . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Schwarz
Reflektierendes Gelb
Achtung, Gefahr durch elektrischen Schlag
Warnzeichen B 3.6 Gebrochener Pfeil nach ISO 3864:1984
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Anhang C (informativ) Richtwerte für spezifisches Schienenpotential C.1
Wechselstrombahnen
C.1.1 Richtwerte für das spezifische Schienenpotential in bezug auf den Bahnrückstrom und den Ableitungsbelag sind in Bild C.1 gezeigt; für diese Werte gelten folgende Bedingungen: – Zweigleisige Strecke mit 4 parallel geschalteten Schienen; – 100 A eingespeist in eines von zwei Gleisen; – Durchschnittliche Speiselänge; – Durchschnittlicher spezifischer Erdwiderstand (40 Ωm bis 200 Ωm).
Dabei ist: G' U' l
Ableitungsbelag in S/km, Schienenpotential in V pro 100 A, Abstand zwischen dem Einspeisepunkt und dem Unterwerk in km.
Bild C.1: Richtwerte für das spezifische Schienenpotential U' bei Wechselstrombahnen ANMERKUNG 1: Erfahrungswerte für den Ableitungsbelag G' bei zweigleisigen Strecken sind: – oberirdische Strecken mit Betonschwellen 0,4 S/km – 1,7 S/km; – oberirdische Strecken mit Holz/Stahlschwellen 1,7 S/km – 7,0 S/km; – Tunnelstrecken mit Verbindung zwischen Gleisen und Bewehrung 7,0 S/km – 15,0 S/km. ANMERKUNG 2: Diese Werte können höher sein, wenn man benachbarte Teile, die mit der Bahnerde verbunden sind, und mehrgleisige Abschnitte in Bahnhöfen berücksichtigt.
C.1.2 In welcher Höhe das nach 7.2 ermittelte Schienenpotential als abgreifbare Spannung wirksam werden kann, ist jeweils zu untersuchen. Richtwerte für den Verlauf des Potentials bei Wechselstrombahnen senkrecht zu den Fahrschienen, die unmittelbar geerdet sind (Bahnerde), sind für einen mittleren spezifischen Erdwiderstand in Bild C.2 dargestellt.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 49 EN 50122-1:1997
a
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
a
a
Dabei ist: E Erde, P Meßpunkt, R Schiene, a Abstand des Meßpunktes von der Schiene. Bild C.2: Richtwerte für den Verlauf des Potentials bei zweigleisigen Strecken und mittlerem spezifischen Erdwiderstand gemessen senkrecht zum Gleis bei Wechselstrombahnen
C.2
Gleichstrombahnen
C.2.1 Richtwerte für das spezifische Schienenpotential in bezug auf den Bahnrückstrom und den Ableitungsbelag und für verschiedene Abstände zwischen dem Einspeisepunkt und dem Unterwerk sind in Bild C.3 gezeigt; für diese Werte gelten folgende Bedingungen: – Zweigleisige Strecke mit 4 parallel geschalteten Schienen; – 100 A eingespeist in eines von zwei Gleisen; – 50 kg/m- bis 60 kg/m-Schienen, geschweißt oder leitend verbunden. Wenn eine Strecke von zwei Unterwerken parallel gespeist wird, ist das Schienenpotential im Einspeisepunkt die Summe der zwei Potentiale entsprechend dem Strom, der von jedem Unterwerk geliefert wird. Die Kurven in Bild C.4 können für eine eingleisige Strecke angewendet werden. C.2.2 In welcher Höhe das nach 7.3 ermittelte Schienenpotential als abgreifbare Spannung wirksam werden kann, ist jeweils zu untersuchen. Richtwerte für den Verlauf des Potentials sind bei gleichen Bedingungen dieselben wie für Wechselstrombahnen (siehe Bild C.2). Da üblicherweise die Fahrschienen nicht unmittelbar geerdet sind, muß der Bettungswiderstand noch berücksichtigt werden.
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A 0 0 1 / V n i ' U
10 –2
10 –1 G' in S/km
ANMERKUNG: Richtwerte für den Ableitungsbelag G' siehe EN 50122-2*)
Bild C.3: Richtwerte für das spezifische Schienenpotential U' für zweigleisige Strecken von Gleichstrombahnen bei verschiedenen Abständen l vom Einspeisepunkt
A 0 0 1 / V n i ' U
10 –2
10 –1 G' in S/km
ANMERKUNG: Richtwerte für den Ableitungsbelag G' siehe EN 50122-2*)
Bild C.4: Richtwerte für das spezifische Schienenpotential U' für eingleisige Strecken von Gleichstrombahnen bei verschiedenen Abständen l vom Einspeisepunkt
*) in Vorbereitung
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 51 EN 50122-1:1997
Anhang D (informativ) Berührungsspannung/abgreifbare Spannung und Körperstrom . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
D.1 Die Berechnung der Werte für die zulässige Berührungsspannung/abgreifbare Spannung in 7.2 und 7.3 basiert auf: – IEC 60479-1:1994 „Effects of current passing through the human body“ – EN 50179 „Power installations exceeding 1 kV a.c"*) Folgende Annahmen wurden gemacht: – Strompfad: Von einer Hand zu beiden Füßen; – 50-%-Wahrscheinlichkeit, daß der Wert der Körperimpedanz höher als der angenommene Wert ist; – 0-%-Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Herzkammerflimmern (siehe Kurve c 1 IEC 60479-1:1994); – zusätzlicher Widerstand Ra = 1000 Ω für alte, nasse Schuhe bei Kurzzeitbedingungen. ANMERKUNG: Unter der Annahme, daß in den meisten Fällen durch Berücksichtigung von Schuhen ein zusätzlicher Widerstand zum Gesamtkörperwiderstand dazuaddiert werden kann und weiterhin die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr innerhalb einer Zeitdauer von weniger als 1 s sehr klein ist, wurde ein zusätzlicher Widerstand von 1000 Ω für alte, nasse Schuhe (dieser Wert entspricht der Norm EN 50179) auf folgende Weise zur Berechnung der Werte berücksichtigt: – für Zeiten bis zu 0,5 s wurde ein zusätzlicher Widerstand Ra = 1000 Ω auf die Werte U c1 (Kurve c1) addiert; – für Zeiten größer als 1,0 s bis zu 300 s wurde die Kurve c 1 in IEC 60479-1 ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Widerstandes angewendet; – für Zeiten zwischen 0,5 s und 1,0 s wurden Zwischenwerte durch Interpolation zwischen dem Wert bei U t (t = 0,5 s) und U c1 (t = 1,0 s) verwendet.
Der Widerstand des Standortes nach EN 50179 kann zusätzlich berücksichtigt werden. D.2 Die Werte für die Gesamt-Körperimpedanz, für den Stromweg von Hand zu Hand bei 50-%-Wahrscheinlichkeit sind in IEC 60479-1:1994 in Tabelle 1 dargestellt. Unter Anwendung des Reduktionsfaktors 0,75 für den Stromweg von einer Hand zu beiden Füßen erhält man die folgende Tabelle D.1: Tabelle D.1: Körper-Impedanz Z und Körperstrom I B
Wechselstrom
U t
Z (100)
Z (75)
Gleichstrom I B(75)
R(100)
R(75)
I B(75)
25
3250
2438
10
3875
2906
9
50
2625
1969
25
2990
2243
22
75
2200
1650
45
2470
1853
40
100
1875
1406
71
2070
1553
64
125
1625
1219
103
1750
1313
95
220
1350
1013
217
1350
1013
217
700
1100
825
848
1100
825
848
1000
1050
788
1270
1050
788
1270
Dabei ist: I B(75) U t Z (100) Z (75) R (100) R (75)
U
t = -------------- Z ( 75 )
× 103
U
t oder ---------------× 103 Körperstrom in mA, R( 75 )
Effektivwert der Berührungsspannung in V, Gesamt-Körperimpedanz in Ω, 75 % der Gesamt-Körperimpedanz in Ω, Gesamt-Körperwiderstand in Ω, 75 % des Gesamt-Körperwiderstandes in Ω.
*) in Vorbereitung
Seite 52 EN 50122-1:1997 D.3 In den Bildern D.1 und D.2 sind dargestellt: – Strom/Zeit-Kurve c1 nach IEC 60479-1:1994; – Berührungsspannung U t = f ( I B), erhalten aus den Werten der Tabelle D.1. D.3.1 Wechselstrombahnen
Aus den Kurven in Bild D.1 erhält man die folgende Tabelle D.2: Tabelle D.2: Körperströme und Berührungsspannungen/abgreifbare Spannungen als Funktion der Zeit bei Wechselstrombahnen t
I c1
U c1
U t
U a
0,02 0,05 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0
500 500 442 350 252 145 100 78 66 58 52 50
440 435 400 320 245 160 125 105 95 90 85 80
940 935 842 670 497 305 225 – – – – –
– – – – – – – 160 130 110 90 –
–3
U t = U c1 + RA × I c1 × 10
Dabei ist: I c1 RA t U c1 U t U a
Strom in mA, entsprechend Kurve c 1 in IEC 60479-1, = 1000 Ω Widerstand für alte, nasse Schuhe, Stromflußdauer in s, Effektivwert der abgreifbaren Spannung in V entsprechend I c1 nach Bild D.1, Effektivwert der Berührungsspannung in V für Kurzzeitbedingungen für 0,02 s ≤ t ≤ 0,5 s, Effektivwerte der abgreifbaren Spannung in V, welche zwischen dem Wert U t ( t = 0,5 s) und U c1 (t = 1,0 s) interpoliert wurden.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Datenbankausdruck aus „VDE−Vorschriftenwerk auf CD−ROM“. Verwendung nur gemäß Nutzungsvertrag. Alle Rechte vorbehalten.
c1: I B: U t: t :
Kurve aus IEC 60479-1:1994 (Bild 14) Körperstrom Berührungsspannung (siehe Tabelle D.1) Stromflußdauer
Bild D.1:
I B =
f ( t)
U t =
f ( I B) Wechselstrombahnen
E N
5 0 1 2 2 S 1 e : i 1 t 9 e 9 5 7 3
NATIONALE ANMERKUNG: Beide Achsen logarithmisch geteilt von 1 bis 10 000 V und 1 bis 3000 mA, eine Dekade = 62,5 mm
Seite 54 EN 50122-1:1997 D.3.2 Gleichstrombahnen
Aus den Kurven in Bild D.2 erhält man die folgende Tabelle D.3: Tabelle D.3: Körperströme und Berührungsspannungen/abgreifbare Spannungen als Funktion der Stromflußdauer bei Gleichstrombahnen t
I c1
U c1
U t
U a
0,02 0,05 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0
500 410 340 275 240 215 195 180 175 165 160 150
440 360 320 260 240 220 200 190 185 180 175 170
940 770 660 535 480 435 395 – – – – –
– – – – – – – 310 270 240 200 –
–3
U t = U c1 + RA × I c1 × 10
Dabei ist: I c1 RA t
Strom in mA, entsprechend Kurve c 1 in IEC 60479-1, = 1000 Ω Widerstand für alte, nasse Schuhe, Stromflußdauer in s,
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g
Seite 54 EN 50122-1:1997 D.3.2 Gleichstrombahnen
Aus den Kurven in Bild D.2 erhält man die folgende Tabelle D.3: Tabelle D.3: Körperströme und Berührungsspannungen/abgreifbare Spannungen als Funktion der Stromflußdauer bei Gleichstrombahnen t
I c1
U c1
U t
U a
0,02 0,05 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0
500 410 340 275 240 215 195 180 175 165 160 150
440 360 320 260 240 220 200 190 185 180 175 170
940 770 660 535 480 435 395 – – – – –
– – – – – – – 310 270 240 200 –
–3
U t = U c1 + RA × I c1 × 10
Dabei ist: I c1 RA t U c1 U t U a
Strom in mA, entsprechend Kurve c 1 in IEC 60479-1, = 1000 Ω Widerstand für alte, nasse Schuhe, Stromflußdauer in s, Abgreifbare Spannung in V entsprechend I c1 nach Bild D.2, Berührungsspannung in V für Kurzzeitbedingungen für 0,02 s ≤ t ≤ 0,5 s, Werte der abgreifbaren Spannung in V, welche zwischen dem Wert U t (t = 0,5 s) und U c1 (t = 1,0 s) interpoliert wurden.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
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c1: I B: U t: t :
Bild D.2:
Kurve aus IEC 60479-1:1994 (Bild 14) Körperstrom Berührungsspannung (siehe Tabelle D.1) Stromflußdauer
I B =
f ( t)
U t =
f ( I B) Gleichstrombahnen
E N
5 0 1 2 2 S 1 e : i 1 t 9 e 9 5 7 5
NATIONALE ANMERKUNG: Beide Achsen logarithmisch geteilt von 1 bis 10 000 V und 1 bis 3000 mA, eine Dekade = 62,5 mm
Seite 56 EN 50122-1:1997
Anhang E (normativ) Verfahren zur Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung Die Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung muß wie nachfolgend beschrieben durchgeführt werden: Die Berührungsspannung/abgreifbare Spannung muß mit einem Voltmeter gemessen werden, das einen Innenwiderstand von 1 k Ω hat. Die Meßelektrode zur Nachbildung der Füße muß eine Fläche von insgesamt 400 cm 2 haben und mit einer Mindestkraft von insgesamt 500 N auf dem Boden aufliegen. Ersatzweise darf auch eine mindestens 20 cm tief eingetriebene Sonde anstelle der Meßelektrode verwendet werden. Bei der Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung für Beton oder ausgetrockneten Boden muß ein nasses Tuch oder ein Wasserfilm zwischen der Fußelektrode und der Erde angeordnet werden. Die Fußelektrode muß in einem Abstand von mehr als 1 m vom Körper des elektrischen Betriebsmittels plaziert werden. Zur Nachbildung der Hand kann als Meßelektrode z. B. eine Spitzenelektrode verwendet werden. Hierbei sind Farbanstriche an der Meßstelle (jedoch nicht Isolierungen) zuverlässig zu durchstoßen. Die eine Klemme des Voltmeters wird mit der Handelektrode, die andere mit der Fußelektrode verbunden. Es genügt, in einer Anlage solche Messungen stichprobenartig vorzunehmen. ANMERKUNG: Um einen Überblick über die obere Grenze der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung zu bekommen, ist oft die Messung mit einem Voltmeter mit hohem Eingangswiderstand und etwa 10 cm tief eingesteckter Sonde zweckmäßig. An Meßstellen, an denen der Ausbreitungswiderstand der Fußelektrode erfahrungsgemäß einige Hundert Ohm nicht überschreitet, hat sich eine kombinierte hoch- und niederohmige Messung bewährt. Bricht die Spannung beim Umschalten von hohem Innenwiderstand auf den Eingangswiderstand von 1 kΩ erheblich zusammen, kann auf zu hohe Übergangswiderstände im Meßkreis geschlossen werden.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g
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Anhang E (normativ) Verfahren zur Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung Die Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung muß wie nachfolgend beschrieben durchgeführt werden: Die Berührungsspannung/abgreifbare Spannung muß mit einem Voltmeter gemessen werden, das einen Innenwiderstand von 1 k Ω hat. Die Meßelektrode zur Nachbildung der Füße muß eine Fläche von insgesamt 400 cm 2 haben und mit einer Mindestkraft von insgesamt 500 N auf dem Boden aufliegen. Ersatzweise darf auch eine mindestens 20 cm tief eingetriebene Sonde anstelle der Meßelektrode verwendet werden. Bei der Messung der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung für Beton oder ausgetrockneten Boden muß ein nasses Tuch oder ein Wasserfilm zwischen der Fußelektrode und der Erde angeordnet werden. Die Fußelektrode muß in einem Abstand von mehr als 1 m vom Körper des elektrischen Betriebsmittels plaziert werden. Zur Nachbildung der Hand kann als Meßelektrode z. B. eine Spitzenelektrode verwendet werden. Hierbei sind Farbanstriche an der Meßstelle (jedoch nicht Isolierungen) zuverlässig zu durchstoßen. Die eine Klemme des Voltmeters wird mit der Handelektrode, die andere mit der Fußelektrode verbunden. Es genügt, in einer Anlage solche Messungen stichprobenartig vorzunehmen. ANMERKUNG: Um einen Überblick über die obere Grenze der Berührungsspannung/abgreifbaren Spannung zu bekommen, ist oft die Messung mit einem Voltmeter mit hohem Eingangswiderstand und etwa 10 cm tief eingesteckter Sonde zweckmäßig. An Meßstellen, an denen der Ausbreitungswiderstand der Fußelektrode erfahrungsgemäß einige Hundert Ohm nicht überschreitet, hat sich eine kombinierte hoch- und niederohmige Messung bewährt. Bricht die Spannung beim Umschalten von hohem Innenwiderstand auf den Eingangswiderstand von 1 kΩ erheblich zusammen, kann auf zu hohe Übergangswiderstände im Meßkreis geschlossen werden.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
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Anhang F (informativ) Literaturhinweise . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
EN 50119*) EN 60742
1989
EN 61219
1993
HD 384.2 S1 + A1 IEC 60050(466) IEC 60050(811) IEC 60050(821)
1986 1993 1991
IEC 60050(826)
1982
IEC 60364-1
1992
CLC Memorandum Nr. 2
*) in Vorbereitung
Bahnanwendungen – Elektrischer Zugbetrieb – Oberleitungen Isolation transformers and safety isolating transformers – Requirements (IEC 60742:1983, modified) Live working – Earthing or earthing and short-circuiting equipment using lances as a short-circuiting device – Lance earthing (IEC 61219:1993) International Electrotechnical Vocabulary – Chapter 826: Electrical installations of buildings (IEC 60050(826):1992 + A1:1990, modified) International Electrotechnical Vocabulary – Chapter 466: Overhead lines International Electrotechnical Vocabulary – Chapter 811: Electric traction International Electrotechnical Vocabulary – Chapter 821: Signalling and security apparatus for railways International Electrotechnical Vocabulary – Chapter 826: Electrical installations of buildings Electrical installations of buildings – Part 1: Scope, object and fundamental principles Preparation of standards for safety in the design and construction of electrical equipment
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Anhang G (normativ) Besondere nationale Bedingungen Besondere nationale Bedingungen: Nationale Eigenschaft oder Praxis, die nicht – selbst nach einem längeren Zeitraum – geändert werden kann, z. B. klimatische Bedingungen, elektrische Erdungsbedingungen. Wenn sie die Harmonisierung beeinflußt, ist sie Teil der Europäischen Norm. Für Länder, für die die betreffenden Besonderen nationalen Bedingungen gelten, sind diese normativ; für die anderen Länder hat diese Angabe informativen Charakter.
Abschnitt
Besondere nationale Bedingung
3.3.8
Österreich
Im Bereich der 15 kV-Fahrleitungsanlagen gelten für die Kenngrößen X, Y und Z folgende Werte: Kenngröße
Maße (in m)
X
4,00
Y
2,00
Z 4.1.2.3
8,00
–
HP RH
Österreich
Neben den Angaben des Pkt 4.1.2.3 gelten auch die Bestimmungen der ÖVE-T 1 und ÖVE-T 5. 5.1.2.1
Großbritannien
Der Abstand von R3,5 m im öffentlichen Bereich, wie er in Bild 14 dargestellt ist, muß für die zukünftige Elektrifizierung von vorhandenen Bahnstrecken mit eingeschränkten Abständen bei ortsfesten Anlagen auf mindestens R2,75 m geändert werden. 5.1.2.3
Österreich
Neben den Angaben des Pkt 5.1.2.3 gelten auch die Bestimmungen der ÖVE-T 1 und ÖVE-T 5. 6.1.7
Österreich
Isolierstücke müssen eine Prüfspannung von zwei Drittel der Fahrleitungsnennspannung eine Minute lang aushalten, ohne dabei beschädigt zu werden (ÖVE-T 20/1971).
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Anhang H (informativ) A-Abweichungen . n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
A-Abweichung: Nationale Abweichung, die auf Vorschriften beruht, deren Veränderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb der Kompetenz des CENELEC-Mitglieds liegt. Diese Europäische Norm fällt nicht unter eine EG-Richtlinie.
Seite 60 EN 50122-1:1997 In den betreffenden CENELEC-Ländern gelten diese A-Abweichungen anstelle der Festlegungen der Europäischen Norm solange, bis sie zurückgezogen sind. Abschnitt 4.1.2.2
Bild 2
4.1.3.2.2
Bild 5 4.1.3.2.3
Abweichung Österreich (Elektrotechnikverordnung 1993, BGBI. Nr. 47/1994) Die Abstände, die von Personen einzuhalten sind, die in der Nähe von unter Spannung stehenden Oberleitungsanlagen arbeiten, müssen in nationalen Vorschriften festgelegt werden. Wenn keine nationalen Vorschriften vorhanden sind, müssen mindestens die Abstände nach Bild 2 oder die Maße nach 4.1.3 angewandt werden. (Elektrotechnikverordnung 1993, BGBI. Nr. 47/1994) (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Abstände „Öffentliche Bereiche“: über der Standfläche: R 3,00 seitlich der Standfläche: R 1,75 unterhalb der Standfläche: R 2,50 Abstände „Nichtöffentliche Bereiche“: über der Standfläche: R 2,5 + d seitlich der Standfläche: R 1,4 + d unterhalb der Standfläche: R 1,5 + d Das Maß „d“ ist in der Elektrotechnikverordnung 1993 festgelegt. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage dürfen als Hindernisse auch Gitter mit einer Maschenweite „e“ von 20 mm < e ≤ 30 mm bei einer seitlichen Entfernung von 0,3 m bis 1,3 m mit einer Höhe von mindestens 1,8 m und bei einer seitlichen Entfernung von mehr als 1,3 m mit einer Höhe von mindestens 1,4 m verwendet werden, wenn die aktiven Teile höher als die Standfläche liegen (siehe Bild 5, Beispiel a). Wenn die aktiven Teile in gleicher Höhe oder tiefer als die Standfläche liegen, ist die Höhe „h“ der Hindernisse so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von „1,40 m + d“ nach Bild 2 erreicht wird (siehe Bild 5, Beispiel b). Der Abstand des Hindernisses zu aktiven Teilen muß dabei mindestens 0,3 m betragen. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, müssen die Hindernisse nach Abschnitt 4.1.3.2.1 ausgeführt oder vollwandig sein und mit der Standfläche abschließen (siehe Bild 5, Beispiele c und d). (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Die Maßangaben mit „1,35“ sind auf „1,40 + d“ geändert. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) An den Seiten dieser Standflächen müssen als Hindernisse mindestens Gitter mit einer Maschenweite „e“ von 20 mm < e ≤ 30 mm vorhanden sein. Die Höhe „h“ der Hindernisse ist so festzul egen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von „1,40 m + d“ nach Bild 2 erreicht wird (siehe Bild 6, Beispiele a und b). Diese Hindernisse müssen in einer Länge angebracht werden, die mindestens der Länge der Standfläche über aktiven Teilen entspricht. ANMERKUNG: Die Höhe der danach gegebenenfalls erforderlichen seitlichen Hindernisse wird in der Regel der Höhe des als Absturzsicherung erforderlichen Geländers entsprechen, muß jedoch mindestens eine Höhe von 1,0 m aufweisen.
Bild 6 4.1.3.3.1
(Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Die Maßangaben mit „1,35“ sind auf „1,40 + d“ geändert. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994)
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Seite 61 EN 50122-1:1997 Abschnitt
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4.1.3.3.2
Bild 14
5.1.2.2
5.1.3.2.1
Abweichung Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Fahrleitungsanlage müssen Hindernisse mindestens bis zu einer Höhe von 1,0 m vollwandig sein und mit der Standfläche abschließen. Darüber müssen mindestens Gitter mit einer Maschenweite „e“ von 20 mm < e ≤ 30 mm, bei einer seitlichen Entfernung von 1,0 m bis 1,5 m mit einer Höhe von insgesamt mindestens 1,8 m, bei einer seitlichen Entfernung von mehr als 1,5 m mit einer Höhe von insgesamt 1,4 m vorhanden sein (siehe Bild 12, Beispiel a). Wird der Abstand der Hindernisse von 1,0 m zu aktiven Teilen nicht eingehalten, müssen die Hindernisse ähnlich vollwandig oder gemäß Schutzgrad IP2X nach EN 60529 über ihre volle Höhe sein (siehe Bild 12, Beispiel b). (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Jedes senkrechte Hindernis muß in vollwandiger Ausführung oder gemäß Schutzgrad IP2X nach EN 60529 mindestens bis zu einer Höhe von 1,0 m sein (siehe Anhang A1). Die Höhe des Hindernisses ist bei einer Entfernung der Standfläche vom unter Spannung stehenden Teil bis 1,5 m mit insgesamt 1,8 m hohen Hindernissen, bis zu einer Entfernung von mehr als 1,5 m bis 2,0 m mit insgesamt 1,4 m hohen Hindernissen und bei einer Entfernung von mehr als 2,0 m mit insgesamt 1,0 m hohen Hindernissen auszuführen. (Elektrotechnikverordnung 1993, BGBI. Nr. 47/1994) (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Abstände „Öffentliche Bereiche“: über der Standfläche: R 3,50 seitlich der Standfläche: R 2,25 unterhalb der Standfläche: R 3,00 Abstände „Nichtöffentliche Bereiche“: über der Standfläche: R 2,5 + d seitlich der Standfläche: R 1,4 + d unterhalb der Standfläche: R 1,5 + d Das Maß „d“ ist in der Elektrotechnikverordnung 1993 festgelegt. (Elektrotechnikverordnung 1993, BGBI. Nr. 47/1994) Die Abstände, die von Personen einzuhalten si nd, die in der Nähe von unter Spannung stehenden Oberleitungsanlagen arbeiten, müssen in nationalen Vorschriften festgelegt werden. Wenn keine nationalen Vorschriften vorhanden sind, müssen mindestens die Abstände nach Bild 14 oder die Maße nach 5.1.3 angewandt werden. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage müssen als Hindernisse mindestens Gitter mit einer Maschenweite „e“ von 20 mm < e ≤ 30 mm bei einer seitlichen Entfernung von 0,6 m bis 1,3 m mit einer Höhe „h“ von mindestens 1,8 m und bei einer seitlichen Entfernung von mehr als 1,3 m mit einer Höhe von mindestens 1,4 m vorhanden sein, wenn die aktiven Teile höher als die Standfläche liegen (siehe Bild 16, Beispiel a). Wenn die aktiven Teile in gleicher Höhe oder tiefer als die Standfläche liegen, ist die Höhe „h“ der Hindernisse so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von „1,40 m + d“ nach Bild 14 erreicht wird (siehe Bild 16, Beispiel b). Der Abstand der Hindernisse zu aktiven Teilen muß dabei mindestens 0,6 m betragen. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, müssen die Hindernisse vollwandig sein und mit der Standfläche abschließen (siehe Bild 16, Beispiele c und d). ANMERKUNG: Außer den Forderungen bezüglich elektrischer Sicherheit dürfen zusätzliche Forderungen nach Hindernissen zur Gewährleistung der Sicherheit gemäß nationalen Bestimmungen bestehen.
5.1.3.2.2
(Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994)
Seite 62 EN 50122-1:1997 Abschnitt
Abweichung An den Seiten dieser Standflächen müssen als Hindernisse mindestens Gitter mit einer Maschenweite „e“ von 20 mm < e ≤ 30 mm vorhanden sein. Die Höhe „h“ der Hindernisse ist so festzulegen, daß von der Oberkante der Hindernisse der Abstand von „1,40 m + d“ nach Bild 14 erreicht wird (siehe Bild 17). Diese Hindernisse müssen in einer Länge angebracht werden, die mindestens der Länge der Standfläche über aktiven Teilen entspricht. ANMERKUNG: Die Höhe der danach gegebenenfalls erforderlichen seitlichen Hindernisse wird in der Regel der Höhe des als Absturzsicherung erforderlichen Geländers entsprechen, muß jedoch mindestens eine Höhe von 1,0 m aufweisen.
Bild 16
Anhang A, Bild A.1
(Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Die Maßangaben mit „1,5“ sind auf „1,40 + d“ geändert. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Die Maßangaben mit „1,5“ sind auf „1,40 + d“ geändert. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) Bei Standflächen neben aktiven Teilen an den Außenseiten von Fahrzeugen oder neben aktiven Teilen einer Oberleitungsanlage müssen Hindernisse mindestens bis zu einer Höhe von 1 ,0 m vollwandig sein und mit der Standfläche abschließen. Darüber müssen mindestens Gitter mit einer Maschenweite „e“ von 20 mm < e ≤ 30 mm, bei einer seitlichen Entfernung von 1,0 m bis 1,5 m mit einer Höhe von insgesamt mindestens 1,8 m, bei einer seitlichen Entfernung von mehr als 1,5 m bis 2,0 m mit einer Höhe von insgesamt 1,4 m und bei einer seitlichen Entfernung von mehr als 2,0 m mit einer Höhe von mindestens 1,0 m vorhanden sein. Ein solches Gitter muß so angeordnet werden, daß die Wände nicht überstiegen werden können (siehe Bild 18, Beispiel a). Wird der Abstand der Hindernisse von 1,0 m zu aktiven Teilen nicht eingehalten, müssen die Hindernisse vollwandig über ihre gesamte Höhe sein (siehe Bild 18, Beispiel b). (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Jedes senkrechte Hindernis muß vollwandig bis mindestens zu einer Höhe von 1,0 m sein (siehe Anhang A, Bild A.2). Die Höhe des Hindernisses ist bei einer Entfernung der Standfläche vom unter Spannung stehenden Teil bis 1,5 m mit insgesamt 1,8 m hohen Hindernissen, bis zu einer Entfernung von mehr als 1,5 m bis 2,0 m mit insgesamt 1,4 m hohen Hindernissen und bei einer Entfernung von mehr als 2,0 m mit insgesamt 1,0 m hohen Hindernissen auszuführen. (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994) Die Maßangaben mit „1,45“ sind auf „1,75 + d“ geändert.
Abschnitt
Abweichung
Bild 17 5.1.3.3.1
5.1.3.3.2
5.1.3.3.1
Finnland (Anwendung der elektrischen Sicherheitsvorschriften in ortsfesten Anlagen elektrischer Bahnen; Nationale Anforderungen A1:1993 § 2 und A4:1993 § 1.1, bestätigt durch Resolution 657/96) Als Schutz gegen direktes Berühren muß auf der Brücke eine vollwandige Konstruktion oder ein horizontales Hindernis verwendet werden. Sie müssen aus einer Metallplatte oder einer metallumrahmten Platte bestehen und schwer zu zerbrechen sein. Die Höhe der vollwandigen Konstruktion von der Standfläche muß mindestens 2,00 m betragen und die Wand muß einen Mindestabstand zur Gleisachse von 3,50 m (eine Anforderung bezüglich des Stromabnehmers) sowie die horizontalen Mindestabstände von den Leitern nach Bild 1 gewährleisten, soweit es die Betriebs- und klimatischen Bedingungen erlauben.
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Seite 63 EN 50122-1:1997 Abschnitt
. n e t l a h e b r o v e t h c e R e l l A . g a r t r e v s g n u z t u N ß ä m e g r u n g n u d n e w r e V . “ M O R − D C f u a k r e w n e t f i r h c s r o V − E D V „ s u a k c u r d s u a k n a b n e t a D
Abweichung
Bild 1
Der Mindestabstand aktiver Teile von der vollwandigen Konstruktion muß Bild 2 entsprechen, soweit es die Betriebs- und klimatischen Bedingungen erlauben.
Bild 2
5.1.3.3.2
Das aktive Teil muß von dem horizontalen Hindernis die Mindestabstände nach Bild 3 einhalten, soweit es die Betriebs- und klimatischen Bedingungen erlauben.