Zusammenfassung SWL Unternehmensformen 1. Allgemeine Grundlagen a) Kaufmannseigenschaft
Ist-Kaufmann:
jeder Gewerbebetreibende, der ein Gewerbe mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb führt
HR-Eintragung ist rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten; sie wird durch die Eintragung nur bestätigt
Kann-Kaufmann:
Gewerbebetreibende ohne kfm. Geschäftsbetrieb oder Land- und Forstwirte
(freiwillige) HR-Eintragung ist rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein
Form-Kaufmann:
Personen- und Kapitalgesellschaften (GmbH, OHG, KG, etc.)
"Kaufmann kraft Rechtsform"
HR-Eintragung ist rechtserzeugend (konstitutiv)
Nicht-Kaufmann:
BGB gilt, HGB nur in beschränktem Umfang
keine Eintragung ins HR
Kaufmann Buchführung Prokura HR-Eintragung Firma
Haftung
Nicht-Kaufmann
volle Buchführungspflicht
eingeschränkte (einfache) Buchführung
kann Prokura erteilen
Prokura nicht möglich
Eintragung Pflicht bzw. möglich
keine Eintragung möglich
alle Firmierungen möglich
keine Firma möglich
selbstschuldnerisch (Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen)
Haftung nach BGB
Gesellschaftsgründung kann Personengesellschaften gründen
keine Personengesellschaften
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b) Handelsregister = öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über sämtliche Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts (örtlich zuständig: Amtsgericht) führt Das Handelsregister enthält unter anderem Angaben zu Firma Sitz und Gegenstand des Unternehmens vertretungsberechtigten Personen
ggf. Stamm- bzw. Grundkapital Rechtsform des Unternehmens Auflösung
(Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter)
Handelsregister A Einzelkaufleute und Personengesellschaften
Handelsregister B Kapitalgesellschaften
Öffentlichkeit des Handelsregisters: HR öffentlich für jeden zugänglich bei berechtigtem Interesse Einsicht oder Auszug möglich "öffentlicher Glaube" Vertrauen auf Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen Bekanntmachung im Internet und Bundesanzeiger
c) Übersicht über Unternehmensformen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Einzelunternehmung
GmbH
OHG
AG
KG
GmbH & Co. KG
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d) Handlungsvollmacht und Prokura
Handlungsvollmacht Arten
Einzelvollmacht
Artvollmacht
Umfang
für ein einzelnes Rechtsgeschäft
für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
nicht erlaubt
Erteilung
Form
Prokura Generalhandlungsvollmacht
zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbe
Einzelprokura
Gesamtprokura
Einzelvertretungsmacht
nur im Zusammenwirken mit einem anderen Vertretungsberechtigten
Filialprokura auf den Betrieb einer Niederlassung beschränkt
Verkauf oder Belastung von Grundstücken
Verkauf oder Belastung von Grundstücken
Aufnahme von Darlehen/Krediten
alle Rechtsgeschäfte, die NUR dem Geschäftsführer erlaubt sind
alle Rechtsgeschäfte, die dem Prokuristen erlaubt sind
Erteilung und Entzug einer Prokura
Anmeldung und Eintragung ins HR
Unterzeichnung Bilanz
Auflösung des Unternehmens
nur durch Kaufleute bzw. gesetzl. Vertreter des Unternehmens
schriftlich
mündlich
stillschweigend / konkludentes Handeln
durch Inhaber oder gesetzl. Vertreter (Vorstand AG, Geschäftsführer GmbH) Prokura beginnt ab Erteilung
ausdrücklich schriftlich oder mündlich
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Handlungsvollmacht
Prokura
Beschränkungen
hat z. B. nur Gültigkeit im Zusammenwirken mit anderen Personen (z. B. Prokuristen) erteilt werden
im Innenverhältnis Beschränkung möglich im Außenverhältnis unbeschränkbar
Eintragung ins HR
nicht eintragungsfähig
eintragungspflichtig (deklaratorische Wirkung)
Unterschrift
Erlöschen
Stellvertretung muss für Dritte erkennbar sein
Stellvertretung muss für Dritte erkennbar sein
Einzelvollmacht
i. A. Name
Zusatz pp. oder ppa. (per procura) und Firma
Artvollmacht
i. A. Name
Generalvollmacht
i. V. Name
bei Einzelvollmacht durch Erledigung der Aufgabe
durch Widerruf
durch Widerruf
mit Beendigung des Dienstvertrages
mit Beendigung des Dienstvertrages
mit Auflösung des Unternehmens
mit Auflösung des Unternehmens Erlöschen der Prokura muss im HR eingetragen werden
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2.) Einzelunternehmung Gründung
allgemeine Merkmale
formlos
natürliche Person
selbstständig
gewerblich
land- und forstwirtschaftlich
freiberuflich
Mindestkapital
keines
Firma
alle Firmierungsmöglichkeiten mit Zusatz e. K.
Geschäftsführung
Einzelunternehmer selbst
Vertretung
Haftung
Einzelunternehmer selbst
Prokura und Handlungsvollmachten möglich
allein
persönlich
unbeschränkt
Gewinn
Einzelunternehmer allein
Verlust
Einzelunternehmer allein
Vorteile
Nachteile
Gründungsaufwand und Gründungskosten sind minimal
kein Mindestkapital erforderlich
alleinige Entscheidungen/Gewinn
kaum Formalitäten bei Gründung und Unternehmensführung
individuelle Steuerung der Privatentnahmen
Haftung mit Privatvermögen (auch nach Beendigung)
alleinige Verantwortung für alle Entscheidungen
Unternehmenserfolg ist von Geschick, Leistungsvermögen und Kapitalkraft einer einzigen Person abhängig
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3.) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Gründung
formfreier Gesellschaftsvertrag; mind. 2 Gesellschafter Entstehung ab Geschäftsaufnahme / Eintragung ins HR
allgemeine Merkmale
Personengesellschaft
Mindestkapital
keines
Firma
alle Firmierungen möglich mit Zusatz OHG
Geschäftsführung
Vertretung
richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag
jeder Gesellschafter möglich
Zustimmung von allen Gesellschaftern bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften
richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag
jeder Gesellschafter allein
alle Gesellschafter haften:
Haftung
Gewinn
Verlust
Vorteile
Nachteile
unmittelbar (einzelne Gesellschafter können direkt aufgefordert werden, die Schulden zu bezahlen)
unbeschränkt (mit dem Geschäfts- und dem Privatvermögen)
solidarisch (jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Schulden der Gesellschaft)
nach Vertrag
sonst 4 % auf die Einlage; Rest nach Köpfen
nach Vertrag
sonst nach Köpfen
kein Mindestkapital
höhere Kreditwürdigkeit durch größeres Kapital
jeder Gesellschafter kann mitbestimmen
interne Geschäftsführung kann jeder Gesellschafter übernehmen
unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter
5 Jahre lang nach Ausscheiden noch Haftung für entstandene Verbindlichkeiten
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4.) Kommanditgesellschaft (KG) Gründung
formfreier Gesellschaftsvertrag; mind. 2 Gesellschafter Entstehung ab Geschäftsaufnahme / Eintragung ins HR
allgemeine Merkmale
Personengesellschaft
Mindestkapital
keines
Firma
alle Firmierungen möglich mit Zusatz KG
Komplementär (Vollhafter)
Geschäftsführung
Vertretung
Gewinn
Nachteile
Geschäftsführung
Kontrollrecht
Widerspruchsrecht
bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften gilt Gesamtgeschäftsführung (alle müssen zustimmen)
Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften
jeder Komplementär
Prokura an Kommanditisten möglich
Komplementär (Vollhafter)
Kommanditist (Teilhafter)
Gesellschafts- und Privatvermögen
nur bis zur Höhe der Einlage
unbeschränkt, unmittelbar, solidarisch
nach Vertrag
sonst 4 % auf die Einlage; Rest in angemessenem Verhältnis
Verlust
Vorteile
Haftung
Kommanditist (Teilhafter)
in angemessenem Verhältnis zwischen allen Gesellschaftern
Kommanditist haftet nur beschränkt
kein Mindestkapital
breite Kapitalbasis durch Kommanditisten
hohe Kreditwürdigkeit
hohe Entscheidungsgewalt der Komplementäre
unbeschränkte Haftung der Komplementäre
starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern wegen der "Einzelvertretungsmacht" der Komplementäre erforderlich
beschränkte Mitwirkungsmöglichkeit der Kommanditisten
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5.) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gründung
allgemeine Merkmale
Mindestkapital
Kapitalgesellschaft / juristische Person
Firma
Geschäftsführung
Gewinn
Bestellung und Abberufung durch Gesellschafterversammlung
kann Gesellschafter aber auch externer Geschäftsführer sein Geschäftsführer
nur das Vermögen der GmbH
Haftungsbeschränkung gilt erst ab Eintragung der GmbH ins HR
nach Verhältnis der Geschäftsanteile
aber andere vertragliche Vereinbarungen zulässig beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht, sofern Geschäftsvermögen zur Deckung unzureichend ist
Verlust
Vorteile
Nachteile
25.000 € Mindest-Stammkapital 1 € Mindest-Stammeinlage Gesellschafter (pro 1 € Einlage = 1 Stimme in der Gesellschafterversammlung) alle Firmierungen möglich mit Zusatz GmbH
Vertretung
Haftung
notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (Satzung) nötig Eintragung ins HR
Gesellschafter haften nur mit Geschäftsvermögen
Möglichkeit zur bezahlten Mitarbeit im eigenen Unternehmen
höchstmögliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbH
steuerliche Vergünstigungen
weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages
notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) notwendig
Hälfte des Stammkapitals (12.500 €) muss bis zur Gründung eingebracht werden
lückenlose Dokumentation aller Geschäfte zw. GmbH und Gesellschafter für steuerrechtliche Zwecke notwendig
geringe Kreditwürdigkeit, da keine persönliche Haftung
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6.) Aktiengesellschaft (AG)
Gründung
allgemeine Merkmale
Aktie
Mindestkapital Firma
genaue Rechtsvorschriften für die Gründung (AktG) zum Schutz der Kapitalanleger
notariell beurkundeter Vertrag (Satzung)
Eintragung ins HR ist konstitutiv, d. h. erst mit Eintragung existiert die AG
Unterscheidung zw. börsennotierte und nicht börsennotierte AGs
Kapitalgesellschaft/juristische Person
als Körperschaft organisiert (besteht aus Mitgliedern/Inhabern von Aktien)
Aktien (Geschäftsanteile) können jederzeit an der Börse verkauft werden
verbrieft das Mitgliedsrecht (=Beteiligungsquote) an der AG
Vermögensrecht (Anteil am Bilanzgewinn/ Liquidationserlös)
Organschaftsrecht (Ausübung Stimmrecht auf der Hauptversammlung)
jede Aktie gewährt 1 Stimme
Aktien mit Mehrstimmrechten sind unzulässig
Dividende = Gewinnausschüttung an Aktionäre
Mindestgrundkapital (wird in Aktien zerlegt): Mindestnennwert einer Aktie:
50 000 € 1€
alle Firmierungen möglich mit Zusatz AG
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Geschäftsführung
alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder andere Regelung in Geschäftsordnung des Vorstandes vereinbart
Vertretung
gemeinschaftliche Vertretung aller Vorstandsmitglieder oder abweichende Regelung in der Geschäftsordnung des Vorstands vereinbart Vertretung kann nicht beschränkt werden
Haftung
Gewinn & Verlust
Vorteile
Nachteile
nur mit Gesellschaftsvermögen; mind. Grundkapital
Aktionäre haften nur in Höhe ihrer Kapitalanteile
Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder haften (zwingend und solidarisch) der Gesellschaft bei Verschulden leichte Fahrlässigkeit genügt
Gewinnverwendung beschließt Hauptversammlung
Bilanzgewinn abzüglich Verlust, gesetzlicher Rücklage und sonstigen Rücklagen (für z. B. Investitionen) = Jahresüberschuss
Jahresüberschuss = Dividendenzahlung an Aktionäre
große Risikoverteilung
geringes Haftungsrisiko der Aktionäre
leichte Veräußerbarkeit der Kapitalbeteiligung (Aktie)
einfach Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Aktien
geeignet für große Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf
hohe formale und sachliche Anforderungen bei der Gründung
aufwendige Führung
hohes Grundkapital
Machtkonzentration durch Unternehmenszusammenschlüsse (Konzerne)
Exkurs: Aktientypen Aktienart
Nennwertaktie/ Quotenaktie
Stückaktie
Merkmale
hat festen Nennwert (mind. 1 €)
Ausgabe unter Nennwert unzulässig
Ausgabe über Nennwert mit Aufgeld (Agio) ist zulässig und üblich
nennwertlos
verbriefen anteilige Beteiligung an der AG
verbriefter Betrag muss mind. 1 € des Grundkapitals der AG betragen Unternehmen (AG) muss sich für Stück- oder Nennwertaktien entscheiden Seite 10 von 11
Inhaberaktie
Namensaktie
auf den Inhaber ausgestellt
Verkauf erfolgt durch formlose Übertragung und Einigung
Aktionär ist namentlich im Aktienverzeichnis der AG verzeichnet
streng-förmliches Übertragungsverfahren (Indossament)
bei vinkulierten Namensaktien muss zudem AG bei Übertragung zustimmen
übliche Aktienform
verbrieft gleiche Rechte für alle Aktionäre, d. h. gleiche
Stammaktie
o
Stimmrechte
o
Gewinnanteil
o
Bezugsrechte
o
Anteil am Liquidationserlös
Aktien mit Mehrstimmenrechten sind unzulässig
i. d. R. kein Stimmrecht
bevorrechtigter Dividendenanspruch (z. B. Ausbezahlung höherer Dividenden)
Vorzugsaktie
Gründe für Vorzugsaktien z.B.: Mehrheitsverhältnisse können trotz Eigenkapitalerhöhung gewahrt werden, da keine neuen Stimmrechte ausgegeben werden
7.) GmbH & Co. KG
Mischform aus GmbH und KG
GmbH als Kapitalgesellschaft wird Komplementär der KG
Haftung beschränkt sich auf Gesellschaftsvermögen der GmbH: GmbH als Komplementär haftet zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter der GmbH allerdings nur mit ihren Stammeinlagen unbeschränkte Haftung ausgeschaltet.
Vor- und Nachteile der beiden Rechtsformen bleiben bestehen, bspw.: o
Erleichterung der Kapitalbeschaffung durch weitere Kommanditisten
o
als Geschäftsführer können außenstehende Fachleute angestellt werden
o
Kreditwürdigkeit eingeschränkt, da Bank (relativ) wenig Sicherheiten geboten bekommt (nur das Gesamtkapital der GmbH und des Kommanditisten), da keine natürlichen Personen uneingeschränkt persönlich haften
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